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Internationaler Strafgerichtshof

Internationaler Strafgerichtshof: Definition und Einordnung

Der Internationale Strafgerichtshof (International Criminal Court, ICC) ist ein ständiges Gericht mit Sitz in Den Haag, das für die schwersten Verbrechen von internationaler Bedeutung zuständig ist. Er verfolgt individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression. Der Gerichtshof wurde durch einen multilateralen Gründungsvertrag errichtet und ist rechtlich eigenständig; er ist kein Organ der Vereinten Nationen, arbeitet jedoch auf Grundlage eines Kooperationsabkommens mit ihnen zusammen.

Ziel des Gerichtshofs ist es, Straflosigkeit für besonders gravierende Völkerrechtsverbrechen zu bekämpfen, die internationale Rechtsordnung zu stärken und Betroffenen Gehör zu verschaffen. Er ergänzt, ersetzt aber nicht die Zuständigkeit der nationalen Strafjustiz.

Rechtsgrundlagen und Mitgliedschaft

Gründungsvertrag und Stellung im Völkerrecht

Der Gerichtshof beruht auf einem Vertrag, der 1998 ausgehandelt und 2002 in Kraft gesetzt wurde. Vertragsstaaten verpflichten sich, die Zuständigkeit des Gerichtshofs anzuerkennen und mit ihm zusammenzuarbeiten. Als vertraglich errichtete Institution wirkt der Gerichtshof innerhalb des Systems des Völkerrechts; seine Entscheidungen binden die Verfahrensbeteiligten und die Vertragsstaaten im Rahmen des Gründungsvertrags.

Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten

Dem Gerichtshof gehören zahlreiche Staaten aus allen Weltregionen an. Nicht alle Staaten sind beigetreten; einige sind dem Vertrag nie beigetreten, andere haben ihren Rückzug erklärt. Die Mitgliedschaft beeinflusst, ob der Gerichtshof ohne weitere Zustimmung tätig werden kann und ob ein Staat rechtlich zur Zusammenarbeit verpflichtet ist. Nichtvertragsstaaten können die Zuständigkeit für bestimmte Situationen freiwillig anerkennen.

Beziehung zu den Vereinten Nationen

Der Gerichtshof ist unabhängig, kooperiert aber eng mit den Vereinten Nationen. Der Sicherheitsrat kann Situationen an den Gerichtshof verweisen. Umgekehrt kann der Gerichtshof Unterstützung der Vereinten Nationen etwa bei Logistik, Sicherheit oder Felddienststellen in Anspruch nehmen.

Zuständigkeiten des Gerichtshofs

Sachliche Zuständigkeit

Der Gerichtshof ist für vier Verbrechenskategorien zuständig:

Völkermord: Handlungen, die auf die Vernichtung einer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe gerichtet sind.

Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Systematische oder weit verbreitete Angriffe auf die Zivilbevölkerung, etwa Mord, Vertreibung, Versklavung, Folter oder Verfolgung.

Kriegsverbrechen: Schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten, zum Beispiel gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, Misshandlung von Gefangenen oder verbotene Waffenhandlungen.

Verbrechen der Aggression: Die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung eines Angriffskriegs oder einer sonstigen völkerrechtswidrigen Gewaltanwendung durch eine politische oder militärische Führungsperson.

Persönliche und territoriale Zuständigkeit

Der Gerichtshof kann tätig werden, wenn die mutmaßliche Tat auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats begangen wurde oder wenn die beschuldigte Person dessen Staatsangehörigkeit besitzt. Nichtvertragsstaaten können die Zuständigkeit für eine konkrete Lage anerkennen. Bei einer Überweisung durch den Sicherheitsrat entfällt die Bindung an Mitgliedschaft oder Territorialität, soweit die Überweisung reicht.

Zeitliche Zuständigkeit

Der Gerichtshof ist nur für Taten zuständig, die nach dem Inkrafttreten des Gründungsvertrags und gegebenenfalls nach dessen Wirksamwerden für den betreffenden Staat begangen wurden. Eine rückwirkende Strafverfolgung findet nicht statt.

Komplementarität und Zulässigkeit

Der Gerichtshof ergänzt nationale Strafverfolgung. Ein Fall ist unzulässig, wenn ein Staat mit Zuständigkeit ernsthaft und tatsächlich ermittelt oder verfolgt. Er kann tätig werden, wenn ein Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, ernsthafte Verfahren zu führen. Weitere Zulässigkeitskriterien betreffen die Schwere der Tat, die Person- und Tatidentität sowie das Verbot der Doppelverfolgung. Zudem prüft der Gerichtshof, ob die Verfolgung den Interessen der Gerechtigkeit entspricht.

Verfahrensablauf

Einleitung von Verfahren

Verfahren können auf drei Wegen beginnen: durch Überweisung eines Vertragsstaats, durch eigene Initiativen der Anklagebehörde mit Genehmigung einer Vorverfahrenskammer, oder durch Überweisung des Sicherheitsrats. In allen Fällen prüft die Anklagebehörde zunächst, ob ausreichende Anhaltspunkte für die Eröffnung von Ermittlungen vorliegen.

Vorverfahren

Nach Aufnahme von Ermittlungen kann die Anklagebehörde Haftbefehle oder Ladungen beantragen. Eine Vorverfahrenskammer entscheidet darüber und überwacht die Ermittlungen. Vor Beginn des Hauptverfahrens findet eine Bestätigungsverhandlung statt, in der geprüft wird, ob erhebliche Gründe für die Annahme der vorgeworfenen Taten bestehen.

Hauptverfahren und Rechtsmittel

Im Hauptverfahren verhandelt eine Kammer über Schuld oder Unschuld. Für eine Verurteilung ist der Beweis über jeden vernünftigen Zweifel hinaus erforderlich. Entscheidungen können in der Regel angefochten werden; eine Berufungskammer überprüft Rechts- und Tatsachenfragen. Unter engen Voraussetzungen ist eine Überprüfung abgeschlossener Verfahren möglich, wenn neue Umstände dies rechtfertigen.

Strafen und Vollstreckung

Der Gerichtshof kann Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Vermögenseinziehungen verhängen. Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen erfolgt in Staaten, die sich hierzu bereit erklärt haben. Der Gerichtshof überwacht die Haftbedingungen; die Todesstrafe ist ausgeschlossen. Die Durchsetzung von Haftbefehlen und Beweisermittlungen hängt von der Zusammenarbeit der Staaten ab.

Opferbeteiligung und Wiedergutmachung

Betroffene können sich am Verfahren beteiligen und ihre Sicht einbringen. Der Gerichtshof kann Wiedergutmachungsanordnungen erlassen, etwa Entschädigungen, Rückgaben oder rehabilitative Maßnahmen. Ein Treuhandfonds unterstützt die Umsetzung und kann ergänzende Unterstützungsleistungen bereitstellen.

Organe und Arbeitsweise

Präsidentschaft und Kammern

Die Präsidentschaft repräsentiert den Gerichtshof und leitet die Verwaltungsarbeit im Zusammenspiel mit dem Register. Die richterlichen Aufgaben liegen bei Vorverfahrens-, Hauptverhandlungs- und Berufungskammern. Die Richterinnen und Richter werden von den Vertragsstaaten für feste Amtszeiten gewählt; Vielfalt und fachliche Eignung spielen dabei eine Rolle.

Anklagebehörde

Die Anklagebehörde ermittelt unabhängig, entscheidet über die Einleitung von Untersuchungen und vertritt die Anklage vor Gericht. Sie arbeitet mit nationalen Behörden, internationalen Organisationen und zivilgesellschaftlichen Akteuren zusammen, um Beweise zu sichern und Zeugen zu schützen.

Verwaltungssektion

Das Register ist für Verfahrensorganisation, Dolmetschen, Zeugen- und Opferschutz, Unterbringung in der Untersuchungshaft sowie die Unterstützung der Verteidigung zuständig. Es führt Öffentlichkeitsarbeit und betreibt Außenstellen in betroffenen Regionen, um den Zugang zum Verfahren zu verbessern.

Versammlung der Vertragsstaaten und Finanzierung

Die Versammlung der Vertragsstaaten überwacht die institutionelle Entwicklung, wählt Leitungsorgane und beschließt den Haushalt. Die Finanzierung erfolgt überwiegend durch Beiträge der Vertragsstaaten; freiwillige Beiträge und zweckgebundene Mittel sind möglich. Ressourcenbegrenzungen beeinflussen Prioritäten und die Dauer von Verfahren.

Zusammenarbeit mit Staaten und internationalen Akteuren

Die Zusammenarbeit der Staaten ist zentral für Verhaftungen, Beweisgewinnung, Vermögenssicherung und die Vollstreckung von Strafen. Vertragsstaaten sind hierzu verpflichtet. Nichtvertragsstaaten können aufgrund ad hoc getroffener Vereinbarungen oder Resolutionen des Sicherheitsrats mitwirken. Regionale Organisationen und die Vereinten Nationen leisten Unterstützung; der Sitzstaat stellt Infrastruktur und rechtlichen Rahmen bereit.

Abgrenzung zu anderen Gerichten

Der Internationale Strafgerichtshof richtet sich gegen Individuen; der Internationale Gerichtshof in Den Haag klärt hingegen völkerrechtliche Streitigkeiten zwischen Staaten. Frühere Ad-hoc-Strafgerichtshöfe befassten sich mit bestimmten Konflikten; hybride Gerichte kombinieren nationale und internationale Elemente. Nationale Gerichte können Völkerrechtsverbrechen verfolgen, bleiben jedoch Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung. Der Internationale Strafgerichtshof wirkt ergänzend, um Lücken zu schließen, wenn nationale Verfahren nicht stattfinden oder unzureichend sind.

Kritik, Herausforderungen und Entwicklung

Der Gerichtshof sieht sich wiederkehrender Kritik ausgesetzt, etwa wegen begrenzter Mitgliedschaft, politischer Spannungen, Schwierigkeit bei Festnahmen und der Dauer komplexer Verfahren. Zugleich hat er Standards für faire Verfahren, Beweismaßstäbe und Opferrechte weiterentwickelt. Aktuelle Herausforderungen betreffen Kooperation, Schutz von Beteiligten, digitale Beweise, Ressourceneffizienz und die Balance zwischen Unabhängigkeit und internationaler Zusammenarbeit.

Häufig gestellte Fragen

Worin unterscheidet sich der Internationale Strafgerichtshof vom Internationalen Gerichtshof?

Der Internationale Strafgerichtshof verfolgt Einzelpersonen wegen schwerer Völkerrechtsverbrechen. Der Internationale Gerichtshof entscheidet Streitigkeiten zwischen Staaten und gibt Gutachten zu völkerrechtlichen Fragen ab. Beide haben ihren Sitz in Den Haag, arbeiten aber auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen mit verschiedenen Zuständigkeiten.

Welche Verbrechen fallen in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs?

Er befasst sich mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und dem Verbrechen der Aggression. Diese Kategorien erfassen besonders gravierende Taten, die die internationale Gemeinschaft als Ganze betreffen.

Wann ist der Gerichtshof zuständig?

Voraussetzung ist in der Regel ein Bezug zu einem Vertragsstaat durch Tatort oder Staatsangehörigkeit der beschuldigten Person, eine zeitliche Zuständigkeit ab Wirksamwerden des Vertrags sowie die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen. Bei einer Überweisung durch den Sicherheitsrat kann der Gerichtshof auch ohne Mitgliedschaftsbezug tätig werden.

Wer kann ein Verfahren in Gang setzen?

Ein Verfahren kann durch Überweisung eines Vertragsstaats, durch eine Eigeninitiative der Anklagebehörde mit gerichtlicher Genehmigung oder durch Überweisung des Sicherheitsrats beginnen. In jedem Fall prüft die Anklagebehörde, ob die Voraussetzungen für Ermittlungen vorliegen.

Wie verhält sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur nationalen Strafverfolgung?

Der Gerichtshof ist nachrangig. Er wird tätig, wenn nationale Behörden nicht ermitteln oder nicht in der Lage sind, ernsthafte Verfahren zu führen. Führen Staaten wirksame Verfahren, ist ein Fall grundsätzlich unzulässig.

Welche Rechte haben Beschuldigte vor dem Gerichtshof?

Beschuldigte genießen faire Verfahrensgarantien, darunter Unschuldsvermutung, rechtliches Gehör, Verteidigung, Öffentlichkeit der Verhandlung mit möglichen Schutzmaßnahmen sowie das Recht auf Übersetzung und Dolmetschen. Eine Verurteilung setzt einen besonders hohen Beweismaßstab voraus.

Können Opfer am Verfahren teilnehmen und Entschädigung erhalten?

Opfer können sich am Verfahren beteiligen, ihre Interessen vertreten lassen und Anträge stellen. Der Gerichtshof kann Wiedergutmachungen anordnen; ein Treuhandfonds unterstützt die Umsetzung und kann ergänzend Hilfen bereitstellen.