Begriffserklärung und allgemeine Bedeutung von Interim
Der Begriff Interim (lat. „inzwischen“, „einstweilen“, „vorübergehend“) bezeichnet im rechtlichen Zusammenhang eine vorläufige oder übergangsweise getroffene Regelung, Maßnahme oder Zuständigkeit. Im Rechtsverkehr sowie in Gesetzestexten wird Interim als Bezeichnung für handelnde Personen, Zustände oder Organe verwendet, die für eine begrenzte Zeit agieren, bis eine endgültige Regelung oder Entscheidung getroffen wird. Interim kann dabei verschiedene Rechtsbereiche betreffen, beispielsweise Gesellschaftsrecht, Verwaltungsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht oder Prozessrecht.
Interim im Gesellschaftsrecht
Interimsgeschäftsführer und Interimsorgane
Im Gesellschaftsrecht werden Interimslösungen vor allem zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit von Unternehmen oder Körperschaften eingesetzt. So kann beispielsweise ein Interims-Geschäftsführer bestellt werden, wenn ein Mandat endet oder ruht und noch kein Nachfolger ernannt ist. Die Bestellung erfolgt vielfach durch das zuständige Organ, etwa den Aufsichtsrat bei einer GmbH oder Aktiengesellschaft, und endet mit der ordnungsgemäßen Bestellung eines neuen Geschäftsführers.
Interimsorgane, wie etwa ein vorläufiger Aufsichtsrat, können durch das Registergericht bestellt werden, wenn eine notwendige Organstellung vakant ist und die Gesellschaft handlungsfähig bleiben muss (§§ 29, 104 AktG, § 45 GmbHG analog). Die rechtliche Grundlage dieser Maßnahmen findet sich in den jeweiligen Vorschriften der Handelsgesellschaften.
Rechte und Pflichten im Interim
Die Rechte und Pflichten von Interimsorganen sind grundsätzlich dieselben wie bei ordentlichen Organen, wenn auch ihr Handlungsspielraum häufig durch ausdrückliche Beschlüsse oder gerichtliche Bestimmungen limitiert wird. Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse sind im Rahmen des Interimsmandats auf die Wahrung der Gesellschaftsinteressen und Sicherstellung der Geschäftskontinuität beschränkt.
Interim im Verwaltungsrecht
Vorläufige Verwaltungsregelungen
Im Verwaltungsrecht finden Interimsmaßnahmen Anwendung, wenn beispielsweise eine Behörde aufgelöst oder restrukturiert wird und eine dauerhafte Nachfolgeregelung noch aussteht. Interimsbehörden oder kommissarische Leiter tragen dabei die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Verwaltungstätigkeit. Die rechtliche Ermächtigung hierfür ergibt sich regelmäßig aus speziellen gesetzlichen Vorschriften oder aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der eine kontinuierliche Aufgabenerfüllung durch die Verwaltung sicherstellen soll.
Zeitliche Begrenzung und Kontrolle
Interimsmaßnahmen sind grundsätzlich zeitlich befristet. Die Übergangslösung bleibt bestehen, bis entweder eine neue Rechtsgrundlage geschaffen oder eine geplante Nachfolgeregelung etabliert ist. Gerichte haben die Möglichkeit, im Rahmen der Rechtskontrolle, Interimsmaßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit und Rechtskonformität zu überprüfen.
Interim im Insolvenzrecht
Vorläufige Insolvenzverwaltung
Eine bedeutsame Rolle spielt Interim auch im Insolvenzrecht. Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, kann das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter (Interimsverwalter) einsetzen (§ 21 InsO). Dieser nimmt die Aufgaben des späteren Insolvenzverwalters wahr, ist jedoch in Befugnissen häufig auf Eil- und Sicherungsmaßnahmen beschränkt.
Zielsetzung und rechtlicher Rahmen
Ziel des Interimseinsatzes ist der Schutz des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen bis zur Eröffnung oder Abweisung des Verfahrens. Rechtsgrundlage ist die Insolvenzordnung, welche dem Gericht im Rahmen von Sicherungsmaßnahmen einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum einräumt. Der Interimsverwalter ist dem Gericht rechenschaftspflichtig und unterliegt der gerichtlichen Aufsicht.
Interim im Prozessrecht
Vorläufige richterliche Anordnungen
Interimsmaßnahmen im Prozessrecht dienen der Gewährleistung eines geordneten Verfahrensablaufs. Gerichte können, insbesondere im einstweiligen Rechtsschutz (z. B. einstweilige Anordnungen und Verfügungen nach §§ 935 ff. ZPO), vorübergehende Regelungen erlassen. Diese gelten bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache.
Wirkung und Bindungswirkung
Interimsentscheidungen sind grundsätzlich nicht endgültig und entfalten lediglich Bindungswirkung bis zur Entscheidung in der Hauptsache oder bis zur ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht. Sie stellen häufig Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Lage dar.
Interim im Vertragsrecht
Interimsabsprachen und -vereinbarungen
Auch im Vertragsrecht kann es zu Interimsabsprachen kommen. Diese werden geschlossen, um während einer Verhandlungs- oder Abwicklungsphase klare rechtliche Verhältnisse zu schaffen. Interimsverträge regeln typischerweise Rechte und Pflichten der Parteien für eine begrenzte Zeit, etwa zur Überbrückung offener Fragen bei der Vertragsbeendigung oder -umgestaltung.
Rechtsfolgen von Interimsvereinbarungen
Interimsabsprachen sind rechtlich bindend, sofern sie gegenseitigen Rechtsbindungswillen belegen und den gesetzlichen Formvorschriften genügen. Ein Verstoß gegen zwingende Regelungen, z. B. das AGB-Recht oder Verbraucherrecht, führt zur Unwirksamkeit oder Anpassung der Vereinbarung.
Abgrenzung: Interim und kommissarische Vertretung
Der Begriff Interim wird häufig synonym mit „kommissarisch“ verwendet, ist jedoch davon abzugrenzen. Während Interim allgemein einen vorübergehenden Zustand oder eine Übergangsregelung bezeichnet, impliziert das Kommissariat in der Regel eine durch Gesetz oder Satzung ausdrücklich vorgesehene Stellvertretung für einen abwesenden Amtsträger.
Bedeutung des Interim im internationalen Recht
Auch im internationalen und supranationalen Recht gibt es zahlreiche Fälle von Interimsregelungen, etwa Interimsregierungen im Staatsrecht, vorläufige Maßnahmen durch internationale Gerichte oder Interimsstatuten im Völkerrecht. Inhalt und Umfang solcher Maßnahmen richten sich nach internationalen Vereinbarungen und sind auf die Überbrückung von Rechtsunsicherheiten oder staatlicher Handlungsunfähigkeit ausgerichtet.
Zusammenfassung
Der Begriff Interim beschreibt im rechtlichen Kontext eine vorübergehende, regelmäßig durch das Gesetz oder gerichtlichen Beschluss eingerichtete Maßnahme, die der Sicherung von Rechtspositionen, dem Erhalt der Handlungsfähigkeit oder der Vermeidung von Rechtsverlusten dient. Interimslösungen erstrecken sich über zahlreiche Rechtsgebiete, einschließlich Gesellschafts-, Verwaltungs-, Insolvenz- und Prozessrecht. Sie sind stets auf begrenzte Zeit angelegt, unterliegen bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen und enden mit der endgültigen Regelung oder Entscheidung.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für einen Interim Manager?
Ein Interim Manager wird in der Regel als externer Dienstleister beauftragt und nicht ins klassische Arbeitsverhältnis eines Unternehmens eingebunden. Rechtlich bildet hierfür häufig ein Dienst- oder Werkvertrag gemäß §§ 611, 631 BGB die Grundlage. Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag trägt der Interim Manager selbst das Unternehmerrisiko und ist nicht weisungsgebunden im Sinne des § 106 GewO. Sozialversicherungsrechtlich ist entscheidend, dass keine Scheinselbstständigkeit vorliegt, da dies ansonsten rechtliche und finanzielle Konsequenzen für beide Parteien nach sich ziehen kann (z.B. Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen). Vertraglich sollten Aufgaben, Rechte, Pflichten, Honorar sowie Laufzeit und Kündigungsmodalitäten detailliert geregelt sein. Zudem ist die Einhaltung von Compliance-Anforderungen, Datenschutz (DSGVO), Wettbewerbsverboten und etwaigen Geheimhaltungsvereinbarungen sicherzustellen. Spezielle Vorgaben können je nach Branche und Einsatzland variieren.
Wie wird die Scheinselbstständigkeit beim Einsatz von Interim Managern vermieden?
Das Risiko einer Scheinselbstständigkeit besteht, wenn ein Interim Manager faktisch wie ein angestellter Mitarbeiter in die Organisation eingegliedert ist, weisungsgebunden arbeitet, keine unternehmerischen Entscheidungen trifft und keine eigenen Betriebsmittel nutzt. Zur Vermeidung müssen Merkmale einer echten Selbstständigkeit gegeben sein: Der Interim Manager sollte mehrere Auftraggeber gleichzeitig bedienen, eigene Arbeitsmittel nutzen, Aufträge eigenverantwortlich ausführen und keine festen Arbeitszeiten oder Urlaubsansprüche im Vertrag haben. Die Deutsche Rentenversicherung kann im Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) prüfen, wie das Vertragsverhältnis einzuordnen ist. Klare vertragliche Regelungen, eine projektbezogene Zusammenarbeit und nachweisbare Unternehmereigenschaften sind essenziell, um spätere Nachforderungen und Bußgelder zu verhindern.
Welche Haftungsregelungen gelten für Interim Manager?
Interim Manager haften im Unterschied zu Arbeitnehmern grundsätzlich unbegrenzt für Schäden, die sie dem Auftraggeber schuldhaft zufügen (§ 280 BGB). Allerdings beschränken Verträge häufig die Haftung – etwa durch Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Betriebshaftpflicht- oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kann ergänzend abgeschlossen werden, um Risiken abzufangen. Wesentlich ist, dass im Vertrag ausdrücklich geregelt wird, in welchem Umfang eine Haftung besteht und ob diese ggf. auf einen bestimmten Betrag limitiert wird. Für Tätigkeiten, die gesetzlich einem besonders verschärften Haftungsregime unterliegen (z.B. Organhaftung als Geschäftsführer gemäß § 43 GmbHG), sollten zusätzliche Vorkehrungen getroffen werden.
Unterliegt der Interim Manager dem Kündigungsschutz?
Da Interim Manager üblicherweise keine Arbeitnehmer sind, gelten die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nicht. Die Kündigungsmodalitäten ergeben sich daher ausschließlich aus dem vereinbarten Dienst- oder Werkvertrag. Es empfiehlt sich, eindeutige Bestimmungen zur Laufzeit, zu außerordentlichen sowie zu ordentlichen Kündigungsrechten und etwaigen Kündigungsfristen aufzunehmen. Für befristete Verträge entfällt in aller Regel ein ordentliches Kündigungsrecht, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Interim Manager genießen keinen Sonderkündigungsschutz wie Schwangere oder Betriebsratsmitglieder.
Wie sind Datenschutz und Vertraulichkeit beim Interim-Mandat abzusichern?
Interim Manager erhalten regelmäßig Zugang zu sensiblen internen Informationen. Aus rechtlicher Sicht ist daher zwingend ein Datenschutzvertrag gemäß DSGVO (insb. Art. 28 Auftragsverarbeitung und Art. 29 Weisungsempfänger) erforderlich, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden. Zusätzlich sollten strenge Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarungen (Non-Disclosure Agreements, NDA) abgeschlossen werden, um den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG sicherzustellen. Auch ist festzuhalten, wie nach Beendigung des Mandats mit erhaltenen Unterlagen, Daten und Dokumenten zu verfahren ist (Rückgabe, Löschung etc.).
Welche arbeitsrechtlichen Mitbestimmungsrechte sind beim Einsatz von Interim Managern zu beachten?
Die Einbindung eines Interim Managers kann insbesondere dann mitbestimmungspflichtig sein, wenn dieser in einer leitenden Funktion agiert oder als scheinselbstständige Arbeitskraft angesehen wird. Nach § 99 BetrVG muss der Betriebsrat lediglich bei der Einstellung von Arbeitnehmern beteiligt werden; rein selbstständige Interim Manager unterliegen nicht dieser Mitbestimmung. Wenn ein Interim Manager jedoch Organisationsänderungen vornimmt oder wesentlichen Einfluss auf Arbeitsbedingungen nimmt, kann eine Anhörung des Betriebsrats nach § 90 BetrVG oder bei personellen Maßnahmen nach § 102 BetrVG geboten sein.
Welche steuerlichen Besonderheiten gelten beim Einsatz von Interim Managern?
Im Regelfall treten Interim Manager als Selbstständige auf und stellen Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer (§ 19, § 15 UStG). Sie sind für die ordnungsgemäße Abführung von Einkommen- und Umsatzsteuer selbst verantwortlich. Kommt es jedoch zur Scheinselbstständigkeit, können Betriebsprüfungen zur rückwirkenden Einordnung als Arbeitsverhältnis und damit zur Nachforderung von Lohnsteuer führen. Bereits bei Vertragsgestaltung ist daher auf die steuerlich korrekte Handhabung zu achten, insbesondere hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht und der Abgrenzung zu abhängiger Beschäftigung. In internationalen Mandaten ist zusätzlich das Außensteuerrecht und gegebenenfalls das Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen.