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Informationsfreiheitsgesetz


Begriff und Wesen des Informationsfreiheitsgesetzes

Das Informationsfreiheitsgesetz (Abkürzung: IFG) ist ein Gesetz, das dem Grundsatz der Transparenz staatlichen Handelns dadurch Ausdruck verleiht, dass es den Zugang zu amtlichen Informationen öffentlicher Stellen gegenüber Einzelpersonen regelt. Es bildet die zentrale Rechtsgrundlage für die sogenannte Informationsfreiheit, also das Recht jeder Person, Einsicht in Unterlagen, Schriftstücke und andere amtliche Informationen zu verlangen, ohne dass für das Begehren ein besonderes Interesse nachgewiesen werden muss.

Während der Zugang zu amtlichen Informationen in Deutschland lange Zeit restriktiv gehandhabt wurde, markierte das Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes am 1. Januar 2006 eine Wende hin zu einer verwaltungsöffentlichen Verwaltung. Das Gesetz gilt für Behörden des Bundes; zahlreiche Länder haben eigene, dem Bundesrecht weitgehend entsprechende Informationsfreiheitsgesetze erlassen.


Rechtlicher Rahmen und Zielsetzung

Gesetzeszweck

Der Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes besteht darin, die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Verwaltung zu stärken. Es schafft ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen und soll somit das Vertrauen der Öffentlichkeit in staatliches Handeln fördern. § 1 IFG konkretisiert diesen Gesetzeszweck, indem der Informationszugang als Regel festgelegt wird und Einschränkungen nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig sind.

Regelungsbereich und Anwendungsbereich

Persönlicher Anwendungsbereich

Das IFG gewährt jeder natürlichen oder juristischen Person einen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Die Antragsteller müssen keine Gründe angeben – das Recht steht grundsätzlich jeder Person ohne Nachweis eines besonderen Interesses offen.

Sachlicher Anwendungsbereich

Das Gesetz findet Anwendung auf alle Behörden des Bundes, einschließlich der sonstigen Bundesorgane sowie auf Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung, sofern diese öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (§ 1 Abs. 1 IFG). Einige staatliche Einheiten, wie etwa der Bundesnachrichtendienst oder das Bundesamt für Verfassungsschutz, sind jedoch ausdrücklich ausgenommen (§ 3 Nr. 8 IFG).

Nicht im Anwendungsbereich des Bundes-IFG liegen Behörden und Verwaltungen der Länder, es sei denn, sie nehmen Aufgaben im Auftrag des Bundes wahr. Die Informationsfreiheitsgesetze der Länder regeln den Zugang zu Informationen bei Landes- und Kommunalbehörden.


Begriffsbestimmung: Amtliche Information

Der Begriff der amtlichen Information ist zentral für das IFG. Darunter fallen gemäß § 2 Nr. 1 IFG alle amtlichen Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung (schriftlich, elektronisch oder auf sonstigen Trägern). Es ist unerheblich, welchen Informationscharakter der Inhalt aufweist; entscheidend ist lediglich, dass die Daten verfügbar sind und nicht lediglich Entwürfe oder Notizen darstellen.


Verfahren des Informationszugangs

Antragstellung

Der Antrag auf Informationszugang ist formfrei zulässig (§ 7 IFG). Er kann schriftlich, elektronisch oder mündlich gestellt werden. Es genügt, das Begehren präzise genug zu fassen, damit die Behörde die gewünschten Informationen identifizieren kann. Die Behörde ist verpflichtet, bei der Konkretisierung behilflich zu sein.

Pflichten der Behörde

Behörden sind verpflichtet, über einen Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach dessen Eingang zu entscheiden (§ 7 Abs. 5 IFG). Sie müssen entweder den Zugang gewähren, beschränkt ermöglichen oder den Antrag ganz oder teilweise ablehnen. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.

Art der Informationsgewährung

Informationen sind in der von der antragstellenden Person gewünschten Form zu gewähren, sofern keine erheblichen entgegenstehenden Gründe vorliegen. Dies kann durch Akteneinsicht, Auskunftserteilung, Kopien oder in elektronischer Form umgesetzt werden (§ 1 Abs. 2 IFG).


Einschränkungen und Ausnahmen

Ausschlussgründe

Das Informationsfreiheitsgesetz kennt eine Reihe von Ausnahme- und Ausschlussgründen, die den Zugang zur Information ganz oder teilweise beschränken können. Diese sind im Einzelnen in den §§ 3-6 IFG geregelt:

  • Schutz öffentlicher Belange: Darunter fallen beispielsweise der Schutz internationaler Beziehungen, der öffentlichen Sicherheit oder Angelegenheiten der gesetzlichen Geheimhaltung (§ 3 IFG).
  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse: Informationen, die Interessen Dritter – insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse – berühren, sind geschützt (§ 6 IFG).
  • Schutz personenbezogener Daten: Der Zugang kann bei Konflikten mit dem Datenschutz eingeschränkt sein (§ 5 IFG).
  • Schutz interner behördlicher Beratungen und Entscheidungsprozesse: Bestimmte interne Vorgänge und Vorbereitungen (z. B. Entwürfe, Vermerke) sind ausgenommen.

Diese Ausschlussgründe werden restriktiv ausgelegt. Bestehen nachteilige Konsequenzen für schutzwürdige Belange, erfolgt eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse am Informationszugang.

Teilweiser Zugang und Schwärzung

Ist eine Information teilweise geschützt, kann der Zugang auf den nicht geschützten Teil beschränkt oder die Information mit Schwärzungen herausgegeben werden (§ 7 Abs. 2 IFG).


Rechtsschutz und Rechtsdurchsetzung

Widerspruch und Klage

Gegen eine ablehnende oder beschränkende Entscheidung der Behörde kann die antragstellende Person Widerspruch einlegen. Bleibt auch dieser erfolglos, steht der administrative Rechtsweg offen: eine Verpflichtungsklage vor den Verwaltungsgerichten.

Kontrollinstanzen

Eine gesonderte Kontrollinstanz bildet der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Diese/r überwacht die Einhaltung des IFG und kann auch als vermittelnde Instanz angerufen werden (§ 12 IFG).


Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Das IFG existiert nicht isoliert, sondern im Zusammenspiel mit spezialgesetzlichen Auskunftsansprüchen und Schutzregelungen, etwa dem Umweltinformationsgesetz (UIG) oder dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Das IFG findet dann keine Anwendung, wenn andere Gesetze vorrangige oder speziellere Regelungen enthalten. Auch datenschutzrechtliche Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes wirken sich auf den Informationszugang nach dem IFG aus.


Informationsfreiheitsgesetze auf Landesebene

Neben dem Bundes-IFG existieren auf Ebene der meisten Bundesländer eigene Informationsfreiheitsgesetze, die weitgehend vergleichbare Rechte und Grenzen normieren. Teilweise bestehen landesspezifische Abweichungen hinsichtlich Geltungsbereich, Gebührenregelungen und Ausnahmetatbeständen.


Gebühren und Kosten

Für die Auskunftserteilung, die Herstellung von Kopien oder andere Verwaltungsleistungen können nach Maßgabe der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) Gebühren erhoben werden. Die Gebührenpflicht ist der antragstellenden Person mitzuteilen.


Bedeutung in der Praxis

Das Informationsfreiheitsgesetz hat sich zu einem wichtigen Instrument der demokratischen Kontrolle entwickelt. Besonders Akteure aus Medien, Wissenschaft und Zivilgesellschaft nutzen die Ansprüche aus dem IFG, um Verwaltungshandeln nachvollziehbar zu machen und Recherchen effektiv zu unterstützen. Die praktische Reichweite und Akzeptanz des Gesetzes hängt maßgeblich von der Informationskultur der Behörden und der Sensibilität für den Grundsatz der Transparenz ab.


Weblinks und weiterführende Literatur

Hinweis: Zur weiterführenden Vertiefung empfiehlt sich die Lektüre der Gesetzestexte sowie Materialien und Leitfäden, die auf den Webseiten des Bundesministeriums des Innern und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bereitgestellt werden.


Siehe auch:

  • Umweltinformationsgesetz
  • Verbraucherinformationsgesetz
  • Bundesdatenschutzgesetz
  • Transparenzgesetz

Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über das Informationsfreiheitsgesetz, seine Funktionsweise, Grenzen und die rechtliche Einbindung in die deutsche Rechtsordnung.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) antragsberechtigt?

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes sieht in § 1 Abs. 1 IFG vor, dass jede natürliche und juristische Person antragsberechtigt ist. Das bedeutet, sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen, Vereine oder sonstige Organisationen können einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen stellen. Eine besondere Betroffenheit, rechtliches Interesse oder eine deutsche Staatsbürgerschaft ist hierfür nicht erforderlich. Auch Ausländer und Staatenlose können Auskunftsanträge stellen. Nicht antragsberechtigt sind jedoch Behörden selbst, wenn sie Informationen von anderen Behörden begehren, da das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für den behördlichen Informationsaustausch gilt. Die Antragsberechtigung erstreckt sich also sehr weit und dient dem Grundsatz der Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns.

Welche Behörden sind auskunftspflichtig nach dem IFG?

Nach dem IFG sind grundsätzlich alle öffentlichen Stellen des Bundes auskunftspflichtig. Dies betrifft Behörden der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung, also sowohl Bundesministerien als auch nachgeordnete Bundesbehörden sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Nicht verpflichtet sind jedoch die Verfassungsorgane des Bundes (wie Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident), soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder Rechtsprechung tätig werden, sowie bestimmte private Organisationen, die lediglich staatsnah agieren. Für Behörden der Länder, Kommunen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen gilt das Bundes-IFG nur, wenn sie Bundesaufgaben wahrnehmen; ansonsten gelten Landesinformationsfreiheitsgesetze.

Welche Informationen unterliegen dem Informationszugang nach dem IFG?

Das IFG gewährt einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wobei dieser Begriff sehr weit gefasst ist. „Amtliche Informationen“ sind alle bei einer Behörde vorhandenen, dienstlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von deren Format. Dazu zählen Papier- und elektronische Dokumente, Aktenvermerke, Gutachten, Verträge oder E-Mails. Es ist jedoch zu beachten, dass nur solche Informationen erfasst werden, die bereits vorhanden sind; eine Verpflichtung, erst neue Informationen zu erstellen, besteht grundsätzlich nicht (§ 1 Abs. 2 IFG). Ausgenommen sind insbesondere Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs geworden sind, sowie interne Korrespondenz, die zur Meinungsbildung dient und noch nicht abgeschlossen ist.

Welche Ablehnungsgründe sieht das IFG vor?

Das IFG normiert in den §§ 3 bis 6 verschiedene Ausschluss- und Beschränkungsgründe. Der Zugang zu Informationen kann beispielsweise aus Gründen des Schutzes öffentlicher Belange wie der öffentlichen Sicherheit, dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, des Schutzes personenbezogener Daten oder aufgrund des Schutzes geistigen Eigentums verweigert werden. Darüber hinaus können auch besondere Funktionsschutzinteressen der Behörde – etwa im Rahmen verwaltungsinterner Beratungen – zur Ablehnung eines Antrages führen. Auch wenn der Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde oder unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordert, kann ein Ablehnungsgrund gegeben sein. Ablehnungen müssen stets schriftlich, begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden.

Wie erfolgt die Antragstellung nach IFG und gibt es Formvorschriften?

Die Antragstellung erfolgt formlos und kann schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail) oder mündlich bei der jeweiligen Behörde gestellt werden (§ 7 Abs. 1 IFG). Der Antrag muss hinreichend konkretisiert sein, damit die Behörde die begehrten Informationen identifizieren kann; eine allgemeine Begründungspflicht besteht nicht. Mit der Antragstellung beginnt die Frist zur Bescheidung, welche grundsätzlich einen Monat beträgt (§ 7 Abs. 5 IFG). Sollte die Behörde den Antrag ablehnen oder nicht rechtzeitig bescheiden, besteht die Möglichkeit des Widerspruchs und ggf. einer gerichtlichen Klärung vor dem Verwaltungsgericht.

Welche Kosten können im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes entstehen?

Das IFG sieht in § 10 die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen im Rahmen der Informationsgewährung vor. Grundsätzlich sind einfache Auskünfte gebührenfrei, während für die Beratung, Recherche, Aktenauswertung oder Fertigung von Kopien Kosten entstehen können. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) und kann je nach Umfang, Aufwand und Komplexität des Auskunftsersuchens variieren, wobei eine Gebührenobergrenze für Standardverfahren besteht. Der Antragsteller ist vorab über die voraussichtlichen Kosten zu informieren, sobald diese den Betrag von 30 Euro überschreiten.

Welcher Rechtsschutz steht Antragstellenden bei Ablehnung eines IFG-Antrags zu?

Gegen die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Auskunftsantrags oder eine nicht fristgerechte Bescheidung stehen dem Antragsteller verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung. Zunächst kann Widerspruch bei der Ablehnungsbehörde eingelegt werden (§ 7 Abs. 2 IFG i.V.m. VwVfG). Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist die Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zulässig (sogenannte Verpflichtungsklage). Daneben steht es den Antragstellenden frei, den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) anzurufen, der als Ombudsstelle vermittelnd tätig werden und Empfehlungen aussprechen kann. In gerichtlichen Verfahren entscheidet das Verwaltungsgericht über den Umfang und das Bestehen des Informationszugangs.