Legal Lexikon

Informant


Begriff und rechtliche Einordnung des Informanten

Der Begriff Informant bezeichnet eine natürliche Person, die Informationen, Hinweise oder Daten an Dritte übermittelt, insbesondere an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dabei primär um eine Person, die nicht offiziell mit Ermittlungsbefugnissen ausgestattet ist, jedoch wesentlich zur Aufklärung von Straftaten oder zur Gefahrenabwehr beiträgt. Informanten sind von verdeckten Ermittlern und V-Leuten abzugrenzen, da sie keine besonderen hoheitlichen Aufgaben oder Stellung innerhalb von Strafverfolgungsbehörden haben.

Rechtsstellung und Schutz des Informanten

Informantenstatus im Strafverfahren

Im Rahmen eines Strafverfahrens kommt Informanten eine besondere Bedeutung zu, insbesondere bei Ermittlungsmaßnahmen im Vorfeld der Strafverfolgung. Informanten verfügen nicht über Zeugeneigenschaften, da ihre Identität – soweit möglich – geschützt bleibt. Die Angaben eines Informanten können Anlass für die Aufnahme von Ermittlungen sein, sie stellen jedoch kein unmittelbares Beweismittel im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) dar.

Aussage und Zeugenschutz

Aus rechtlicher Sicht genießen Informanten keinen formalen Zeugenschutz, da sie für eine gerichtliche Aussage meist nicht zur Verfügung stehen oder deren Identität geheim gehalten wird. Dennoch können Schutzmaßnahmen analog zum Zeugenschutzgesetz (§ 68 StPO) angewendet werden, wenn eine Gefährdungslage vorliegt. Die Interessen an einer funktionierenden Strafverfolgung müssen sorgfältig gegen das Schutzinteresse des Informanten abgewogen werden.

Quellenschutz und rechtliche Verpflichtungen

Insbesondere im Zusammenhang mit journalistischer Tätigkeit ist der Informantenschutz ein zentrales Thema. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Strafprozessordnung schützt Journalisten davor, ihre Informanten preisgeben zu müssen. Für andere Personen gilt ein solcher Schutz nicht in gleichem Maße; dennoch sieht § 160a StPO vor, dass auch sogenannte „nicht offen ermittelnde Personen“ – hierzu können Informanten zählen – in bestimmten Fällen besonderen Schutz vor Ermittlungsmaßnahmen genießen.

Rechte und Pflichten von Informanten

Informanten sind in der Regel nicht verpflichtet, gegenüber Behörden oder Dritten Auskunft zu geben, es sei denn, sie unterliegen besonderen gesetzlichen Mitteilungspflichten. Rechtlich gesehen kann ein Informant frei entscheiden, ob und in welchem Umfang er Informationen weitergibt.

Strafbarkeit und strafrechtliche Risiken

Die Weitergabe von Informationen durch Informanten kann strafrechtliche Grenzen erreichen. Besonders relevant sind hier Vorschriften wie die Strafvereitelung (§ 258 Strafgesetzbuch), Beihilfe (§ 27 StGB), aber auch der Verrat von Dienstgeheimnissen (§ 353b StGB). Informanten, die beispielsweise zum Zwecke der eigenen Straflosigkeit Informationen preisgeben (sog. Kronzeugenregelung), befinden sich in einer gesondert rechtlich geregelten Situation (§§ 46b StGB, § 31 Betäubungsmittelgesetz).

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

  • Verdeckte Ermittler: Offiziell bei Behörden eingesetztes Personal mit Befugnis zur geheimen Informationsgewinnung sowie Durchführung verdeckter Maßnahmen.
  • Vertrauensperson (V-Person): Übernimmt längere Zeit eine Rolle im Umfeld der Zielperson, arbeitet aber im Auftrag der Behörden.
  • Zeuge: Rechtlich definierte Person, die im Strafverfahren Wissen über einen relevanten Vorgang hat und zur Aussage verpflichtet werden kann.

Der Informant hingegen handelt typischerweise aus eigener Motivation, mitunter auch gegen Entgelt oder aus idealistischen Gründen, steht jedoch außerhalb der behördlichen Hierarchie.

Informanten im Kontext von Whistleblowing

Ein Sonderfall des Informantentums stellt das Whistleblowing dar. Whistleblower informieren intern oder extern über Missstände, Straftaten oder sonstige Rechtsverstöße innerhalb von Unternehmen, Behörden oder Organisationen. Der rechtliche Rahmen ist seit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) im Sommer 2023 maßgeblich erweitert und konkretisiert worden. Hinweisgeber genießen nach diesem Gesetz Schutz vor Benachteiligung und Repressalien, sofern sie in gutem Glauben und im öffentlichen Interesse handeln.

Haftungsfragen und Verantwortlichkeit

Informanten können für die Richtigkeit ihrer Angaben belangt werden, wenn bewusst unwahre Tatsachen behauptet werden (§ 164 StGB: Falsche Verdächtigung). Im Gegensatz dazu besteht in der Regel keine Haftung für die unabsichtliche oder gutgläubige Weitergabe von Informationen, sofern keine weiteren Straftatbestände erfüllt werden. Die jeweiligen Haftungsfragen sind stets im Einzelfall anhand der konkreten Umstände, der Art der übermittelten Information und der hierdurch ausgelösten Folgen zu prüfen.

Informantendatenschutz und informationsschutzrechtliche Aspekte

Die Bearbeitung von Informationen, die durch Informanten bereitgestellt werden, unterliegt den Vorschriften zum Datenschutz. Die Weitergabe, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten sind insbesondere durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) reguliert. Behörden sind verpflichtet, die Identität von Informanten zu schützen, sofern nicht überwiegende öffentliche oder strafrechtliche Interessen eine Offenlegung erforderlich machen.

Internationale Aspekte und grenzüberschreitende Bedeutung

Auch auf internationaler Ebene ist die Rolle des Informanten rechtlich anerkannt. Viele Staaten wahren Regelungen zum Quellenschutz, Informantenschutz und Hinweisgebersystemen. Die Europäische Union hat mit der EU-Whistleblower-Richtlinie (2019/1937) gemeinsame Mindeststandards zum Schutz von Hinweisgebern geschaffen, die in nationales Recht umzusetzen sind.

Fazit

Der Informant nimmt eine wesentliche Rolle an der Schnittstelle zwischen Behörden, Öffentlichkeit und privatem Bereich ein. Rechtlich betrachtet ist die Stellung komplex und vielschichtig. Während Informanten oftmals anonym bleiben, unterliegt ihre Tätigkeit einem komplexen Regelungsgefüge aus Straf-, Datenschutz-, Verfahrens- und Persönlichkeitsschutzrecht. Dennoch tragen Informanten entscheidend zur Aufklärung von Straftaten, Missständen und Gefahrenlagen bei – stets im Spannungsfeld zwischen Informationsinteresse und Schutz der eigenen Identität.


Hinweis: Der Beitrag bietet einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Aspekte des Begriffs Informant. Die konkrete rechtliche Bewertung und Einordnung hängt stets von den jeweiligen individuellen Umständen und der anzuwendenden Rechtsordnung ab.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Aussagen eines Informanten in einem Strafverfahren verwendet werden dürfen?

Damit die Aussagen eines Informanten im Strafverfahren rechtlich verwertet werden dürfen, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst ist zu gewährleisten, dass die Aussagen auf rechtmäßige Weise erlangt wurden, also insbesondere ohne Verstoß gegen das Verbot der Selbstbelastung oder das Recht auf eine ordnungsgemäße Belehrung gemäß § 136 StPO. Weiterhin muss die Identität des Informanten und dessen Glaubwürdigkeit vom Gericht überprüft werden können, sofern die Aussagen unmittelbar für die Urteilsfindung herangezogen werden. In manchen Fällen kommt der sogenannte Quellenschutz zur Anwendung, allerdings darf dieser nicht die Rechte der Verteidigung unzulässig beschneiden, etwa das Recht auf Konfrontation der Belastungszeugen. Schließlich bedürfen Aussagen eines Informanten regelmäßig weiterer, unabhängiger Beweismittel, um ein strafprozessuales Verwertungsverbot zu vermeiden, insbesondere wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit oder den Beweggründen des Informanten bestehen.

Welche rechtlichen Schutzmechanismen existieren für Informanten, die mit Strafverfolgungsbehörden kooperieren?

Der Gesetzgeber sieht verschiedene Schutzmechanismen für Informanten vor, um deren Identität und persönliche Sicherheit zu sichern. Dazu gehören beispielsweise Zeugenschutzprogramme nach dem Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz, die umfassende Maßnahmen wie Wohnortswechsel, Änderung der Identität oder physische Sicherung umfassen können. Ferner können Informanten im Strafprozess die Anonymität unter bestimmten Voraussetzungen wahren, insbesondere wenn konkrete Gefahren für Leib und Leben bestehen (§ 68 StPO). Die Offenlegung vertraulicher Informationen durch Behördenmitarbeiter ist grundsätzlich strafbar (§ 353b StGB – Verletzung von Dienstgeheimnissen und einer besonderen Geheimhaltungspflicht). Derartige Schutzmechanismen greifen allerdings nur, wenn die Gefährdungslage als erheblich angesehen wird und eine gerichtliche oder behördliche Anordnung erfolgt. Darüber hinaus sind die Daten des Informanten in Ermittlungsakten in besonders schutzwürdiger Weise zu verarbeiten, sodass Unbefugte keinen Zugriff erhalten.

Welche Rechte hat ein Beschuldigter im Strafverfahren hinsichtlich der Aussagen eines Informanten?

Ein Beschuldigter hat grundsätzlich das Recht auf ein faires Verfahren, das auch den Anspruch umfasst, belastende Aussagen eines Informanten im Wege der Verteidigung zu überprüfen. Dies beinhaltet insbesondere das Konfrontationsrecht aus Art. 6 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention), welches es dem Beschuldigten ermöglicht, den Informanten zu befragen oder befragen zu lassen. Dieses Recht kann eingeschränkt werden, wenn Gefahren für den Informanten bestehen, muss jedoch stets im Lichte der Verteidigungsrechte abgewogen werden. Daneben hat der Beschuldigte Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 147 StPO, wobei Informationen über die Identität oder schützenswerte persönliche Daten eines Informanten gegebenenfalls geschwärzt werden können. Zugleich darf die Nutzung von Informantenaussagen als Beweismittel nicht das einzige belastende Element sein, da ansonsten eine Verurteilung allein auf anonymer Grundlage erfolgen würde, was unzulässig ist.

Welche straf- oder zivilrechtlichen Konsequenzen drohen einem Informanten bei Falschaussagen?

Informanten unterliegen unabhängig von ihrer „Sonderrolle“ strafrechtlichen Sanktionen, wenn sie wider besseres Wissen Falschaussagen machen oder bewusst falsche Informationen weitergeben. Nach deutschem Recht erfüllt die vorsätzliche Abgabe einer unwahren Aussage, etwa als Zeuge vor Gericht, den Tatbestand des Meineids (§ 154 StGB) oder der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB). Gibt der Informant seine Aussage noch im Ermittlungsverfahren ab und ist kein Eid abgelegt worden, kann dennoch wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) die Strafbarkeit gegeben sein. Zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz nach § 823 BGB, kommen ebenfalls in Betracht, wenn durch Falschaussagen ein Vermögens- oder Rufschaden entsteht. Behörden haben zudem die Möglichkeit, Informanten von zukünftigen Kooperationen auszuschließen.

Wie wird in Ermittlungs- und Strafverfahren mit der Glaubwürdigkeit von Informanten umgegangen?

Die Glaubwürdigkeit eines Informanten wird in Ermittlungs- und Strafverfahren regelmäßig einer besonders kritischen Würdigung unterzogen. Gerichte sind dazu verpflichtet, die Motivation und etwaige Eigeninteressen des Informanten sorgfältig zu prüfen, insbesondere wenn dieser durch seine Aussage Vorteile wie Strafmilderung oder finanzielle Vergütung erwarten kann. Die Rechtsprechung verlangt eine besondere Sorgfalt bei der Beweisaufnahme, wenn Informantenaussagen für die Urteilsfindung entscheidend sind, und fordert in der Regel ergänzende Beweismittel zur Absicherung. In der Praxis wird daher häufig verlangt, dass die Angaben eines Informanten durch objektive Beweise, wie etwa Observationsprotokolle, Telekommunikationsüberwachung oder Sachbeweise, bestätigt werden. Überdies ist die Rolle eines „Kronzeugen“ durch § 46b StGB geregelt, wonach Vorteile für eine Aussage transparent dokumentiert werden müssen.

Unter welchen Umständen kann ein Informant gezwungen werden, vor Gericht auszusagen oder entbunden werden?

Ein Informant kann grundsätzlich zur Aussage vor Gericht geladen werden, sofern die Angaben für das Verfahren von zentraler Bedeutung sind. Allerdings können Ausnahmen greifen, wenn durch die Aussage erhebliche Gefahren für die Person des Informanten oder Dritter entstehen würden. Nach § 68 Abs. 3 StPO kann das Gericht beschließen, die Identität des Zeugen zu schützen oder diesem besondere Aussageerleichterungen zu gewähren. Zudem kann ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO bestehen, beispielsweise bei Angehörigen oder in Fällen, in denen sich der Informant selbst belasten würde. Eine vollständige Entbindung von der Aussagepflicht ist nur in engen Ausnahmefällen auf richterliche Entscheidung zulässig und muss stets gegen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung abgewogen werden. In anklagerelevanten Fällen liegt die Entscheidung letztlich beim zuständigen Gericht.

Welche Dokumentations- und Auskunftspflichten treffen Behörden im Umgang mit Informanten?

Behörden, insbesondere Polizei und Staatsanwaltschaft, sind verpflichtet, sämtliche Kontakte, Informationen und Vereinbarungen mit einem Informanten transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies erfolgt in gesonderten Akten, die nicht unmittelbar zu den Ermittlungsakten genommen werden, um die Identität und Sicherheit des Informanten zu wahren. Die Dokumentation umfasst Zeitpunkt, Art und Inhalt der Kontakte, gegebenenfalls auch gewährte Vorteile oder Gegenleistungen. Gleichwohl sind Gerichte im Falle der Verwertung der Informantenaussagen verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Informationsgewinnung und etwaige Interessenlagen offen zu legen. Über Auskunftsersuchen Dritter, etwa aus Presse oder Zivilklagen, entscheidet die Behörde unter Beachtung des Datenschutzes und der jeweiligen Geheimschutzregelungen, etwa nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder den landesrechtlichen Vorschriften. Bei rechtswidriger Preisgabe sensibler Daten haften Behörden- und Amtsträger nach den allgemeinen Vorschriften.