Legal Lexikon

Informant


Begriff des Informanten im Recht

Der Begriff „Informant“ beschreibt im rechtlichen Kontext eine Person, die Behörden (insbesondere Strafverfolgungsbehörden) oder anderen amtlichen Stellen Informationen übermittelt, die zur Aufklärung von Straftaten, Gefahrenabwehr oder zur Gewinnung von Erkenntnissen im öffentlichen Interesse beitragen. Informanten nehmen eine zentrale Rolle bei der Aufklärung und Prävention von strafbaren Handlungen ein. Der statusbezogene und rechtliche Rahmen für Informanten ist vielfältig und gestaltet sich je nach Rechtsgebiet differenziert.


Rechtlicher Status von Informanten

Abgrenzung zu anderen Informationsgebern

Informanten sind von Zeugen, verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen abzugrenzen. Während Zeugen vor Gericht aussagen und eine formelle Mitwirkung im Strafverfahren leisten, bleiben Informanten häufig anonym und treten nicht öffentlich in Erscheinung. Im Gegensatz zu verdeckten Ermittlern sind Informanten keine Amtsträger oder Polizeibeamte, sondern Privatpersonen, die freiwillig oder gegen Gegenleistung Informationen weitergeben.

Voraussetzungen und Motive

Die Beweggründe eines Informanten können unterschiedlich sein: Eigeninteresse (zum Beispiel Strafmilderung im eigenen Verfahren), finanzielle oder ideelle Anreize oder auch persönlicher Schutz vor Gefahren. Rechtlich spielt die Motivation des Informanten bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit und Verwertbarkeit der Informationen eine Rolle.


Rechtliche Rahmenbedingungen

Strafprozessrechtlicher Kontext

Informanten sind im deutschen Strafprozessrecht kein förmlich geregeltes Beweismittel, obwohl ihre Hinweise ein Ermittlungsverfahren begründen oder beeinflussen können. Bewegungs- und Handlungsrahmen sowie der Schutz von Informanten sind insbesondere aus den Grundsätzen des Strafverfahrens und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleiten.

Informantenschutz

Der Schutz der Identität eines Informanten steht im Fokus, um seine Sicherheit und die Effektivität der Ermittlungen zu gewährleisten:

  • Identitätsschutz: Die Offenlegung der Identität eines Informanten kann im Ausnahmefall gegenüber Gerichten von der Staatsanwaltschaft verweigert werden, wenn schwerwiegende Gründe – wie Gefahr für Leib und Leben – vorliegen.
  • Abwägung: Die Schutzinteressen des Informanten werden regelmäßig gegen das Interesse des Beschuldigten an einem fairen Verfahren abgewogen (Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention, Fair-Trial-Grundsatz).
  • Verwertungsverbot: Informationen, die von Informanten stammen, dürfen in bestimmten Konstellationen nicht oder nur eingeschränkt als Beweismittel im Strafverfahren verwertet werden, wenn sie beispielsweise unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erlangt wurden.

Informantenprivileg

Das sogenannte Informantenprivileg beschreibt das Recht der Strafverfolgungsbehörden zur Geheimhaltung der Identität eines Informanten. Es findet insbesondere Anwendung im Rahmen der Quellen-TKÜ (Abhören von Telekommunikationsquellen), bei der Gefahr besteht, dass durch Verfahrenshandlungen die Identität eines Informanten preisgegeben wird.


Polizeirechtliche Aspekte

Im Polizeirecht wird der Informant als „Vertrauensperson“ oder „Quelle“ bezeichnet. Er liefert präventiv (zur Gefahrenabwehr) oder repressiv (zur Strafverfolgung) Hinweise. Dem Informantenschutz wird hier ebenfalls eine hohe Bedeutung beigemessen. Polizeigesetze und interne Dienstanweisungen sehen Maßnahmen zum Schutz vor Repressalien sowie Regelungen zur Vergütung und Behandlung von Informationen vor.

Rechtsgrundlagen und Informationsweitergabe

Polizeiliche Informationsgewinnung durch Informanten erfolgt auf Grundlage des polizeilichen Datenrechts (z.B. § 53 BDSG, landesrechtliche Vorschriften). Die Weitergabe personenbezogener Daten an Ermittlungsbehörden ist streng geregelt und dient sowohl dem Schutz der Informationsgeber als auch den Anforderungen an ein rechtmäßiges Verfahren.


Informant im Nachrichtendienstrecht

Nachrichtendienste nutzen Informanten im Rahmen der Aufklärung, der sogenannten „menschlichen Quellen“ (HUMINT). Die Vertrauensperson oder der Informant ist hier formell und materiell besonders geschützt; ihre Identität ist eine Verschlusssache. Zudem gelten die Spezialregelungen der Nachrichtendienstgesetze (z.B. G10-Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses), die strikte Vorgaben zur Datenerhebung und zum Schutz von Quellen vorsehen.


Haftung und strafrechtliche Verantwortlichkeit von Informanten

Informanten sind nicht grundsätzlich immun gegen strafrechtliche Verfolgung. Geben sie wahrheitswidrige Informationen oder begehen sie im Zuge ihrer Tätigkeit selbst Straftaten, können sie straf- und zivilrechtlich belangt werden. Im Einzelfall räumt das Strafrecht Möglichkeiten einer Strafmilderung oder Strafbefreiung ein, etwa bei tätiger Reue oder Kronzeugenregelungen (§ 46b StGB, § 31 BtMG).


Informantenvergütung und Anreize

In bestimmten Sachverhalten kann für die Weitergabe von Informationen eine Vergütung oder Belohnung gezahlt werden. Solche Anreize sind im Einzelfall gesetzlich geregelt (z. B. Steuerstrafrecht, Zoll), müssen jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben erfolgen. Das Ziel ist, die Gewinnung von Informationen zu fördern und gleichzeitig Missbrauch zu verhindern.


Informanten im internationalen Recht

Im internationalen Bereich – insbesondere im US-amerikanischen und angelsächsischen Recht – sind Informanten (oft als „whistleblower“ bezeichnet) durch weitreichende gesetzliche Schutzmechanismen (z. B. Whistleblower Protection Act, False Claims Act) abgesichert. Diese Regelungen sichern die Anonymität, machen Vorgaben zur Belohnung und bieten Schutz vor beruflichen Nachteilen.


Datenschutzrechtliche Aspekte

Die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Informanten ist streng an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie nationaler Datenschutzgesetze gebunden. Erhobene Informationen dürfen ausschließlich zum jeweils legitimen Zweck verarbeitet und nur im unbedingt erforderlichen Umfang weitergegeben werden. Die Aufbewahrung und Löschung der Daten unterliegt strengen Vorgaben.


Fazit

Der Begriff Informant beschreibt im rechtlichen Umfeld eine zentrale Person für die Informationsgewinnung bei Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind vielfältig und dienen sowohl dem effektiven Schutz des Informanten als auch der Wahrung der Rechte des Beschuldigten. Das Spannungsfeld zwischen Sicherheitsinteressen und Persönlichkeitsrechten macht die Tätigkeit von Informanten zu einem sensiblen Thema, für das umfangreiche rechtliche Vorgaben und Schutzmechanismen existieren.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Aussage eines Informanten in einem Strafverfahren verwendet werden darf?

Im deutschen Strafprozessrecht sind strenge Voraussetzungen zu erfüllen, wenn Aussagen eines Informanten in einem Strafverfahren Verwendung finden sollen. Grundsätzlich müssen die Auskünfte von Informanten auf ihre Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit hin geprüft werden. Die Justizbehörden, insbesondere die Ermittlungsbehörden, müssen sicherstellen, dass die gewonnenen Informationen nicht nur anonym und vage, sondern auch ausreichend substantiell und überprüfbar sind. Informanten dürfen beispielsweise keine Aussagen unter einer bewusst herbeigeführten Täuschung oder Drohung machen, da solche Aussagen gemäß § 136a StPO (Strafprozessordnung) unverwertbar wären. Zudem ist die Identität eines Informanten oftmals zu schützen, wodurch Besonderheiten hinsichtlich der Zeugenvernehmung (§ 68 StPO) entstehen können. Hierbei ist die Abwägung zwischen dem Schutz des Informanten und dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren zu berücksichtigen, insbesondere dem Recht auf Konfrontation mit dem Belastungszeugen nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention).

Inwieweit ist die Identität eines Informanten gegenüber dem Beschuldigten offenzulegen?

Die Offenlegung der Identität eines Informanten stellt eine komplexe rechtliche Abwägung dar. Nach deutschem Recht ist die Strafverfolgung verpflichtet, dem Beschuldigten und dessen Verteidiger Einblick in die für die Verteidigung relevanten Informationen zu geben (Akteneinsichtsrecht, § 147 StPO). Allerdings kann die Identität von Informanten aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Persönlichkeitsschutzes unter bestimmten Voraussetzungen anonym gehalten werden. Ein Informant kann gemäß § 68 Abs. 2 StPO als Zeuge unter einer Deckidentität vernommen werden, wenn Umstände des Zeugen, insbesondere seine Identität, geheim zu halten sind, um Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person zu schützen. Das Gericht muss jedoch das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wahren und darf die Geheimhaltung nur dann zulassen, wenn die genannten Gefahren konkret und nachvollziehbar dargelegt werden.

Welche besonderen Schutzmechanismen existieren für Informanten im deutschen Recht?

Informanten profitieren im deutschen Recht von verschiedenen Schutzmechanismen, die sie vor Gefahren, die sich aufgrund ihrer Kooperation mit Strafverfolgungsbehörden ergeben könnten, bewahren sollen. Dazu zählen Maßnahmen nach dem Zeugenschutzgesetz (ZSchG), das u. a. Identitätsschutz, Wohnortwechsel oder die Annahme einer neuen Identität ermöglichen kann. Darüber hinaus können Informanten unter bestimmten Voraussetzungen von der Zeugnisverweigerung Gebrauch machen (§ 53 StPO für bestimmte Berufsgruppen). Bei besonderer Gefährdungslage kann das Gericht im Ermittlungsverfahren auch die Vernehmung unter Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 171b GVG), die Sperrung von Personaldaten in den Akten (§ 68 Abs. 3 StPO) oder die Vermeidung der physischen Gegenüberstellung des Zeugen und Angeklagten anordnen (§ 247 StPO). All diese Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit und müssen stets das Recht des Angeklagten auf Wahrheitsermittlung und Verteidigung wahren.

Sind Informanten strafrechtlich immun, wenn sie selbst an Straftaten beteiligt waren?

Informanten genießen grundsätzlich keine generelle strafrechtliche Immunität, auch wenn sie die Ermittlungsbehörden mit sachdienlichen Hinweisen versorgen. Eine Strafverfolgungsvereitelung wäre nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen denkbar, beispielsweise durch die Möglichkeit von Strafmilderung (§ 46b StGB, Kronzeugenregelung) oder durch Einstellung des Verfahrens nach § 153 ff. StPO bei Geringfügigkeit oder im Zusammenhang mit dem Zeugenschutz. Für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen muss der Informant der Aufklärung oder Verhinderung schwerer Straftaten maßgeblich beigetragen haben; das Gesetz verlangt eine Mitwirkung bei der Offenlegung von weiterführenden Informationen und nicht bloß die reine Informationsweitergabe. In jedem Fall ist die strafrechtliche Ahndung einer eigenen Beteiligung an Straftaten des Informanten unter Berücksichtigung seines Beitrags zur Strafverfolgung eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden und Gerichte.

Welche Beweiswertprobleme können bei Aussagen von Informanten auftreten?

Aussagen von Informanten sind rechtlich vielfach mit einem Unsicherheitsfaktor behaftet, der sich auf den Beweiswert der Aussagen auswirken kann. Problematisch ist hierbei, dass Informanten oft ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, beispielsweise um eigene Straftaten zu verschleiern oder Vorteile, wie Strafmilderung, zu erlangen. Solche Eigeninteressen können zu bewusst falschen, übertriebenen oder selektiv wahrheitswidrigen Angaben führen. Das Gericht ist deshalb gehalten, Aussagen von Informanten einer besonders sorgfältigen Glaubwürdigkeitsprüfung und einer kritischen Würdigung in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zu unterziehen. Eine potenzielle Beeinflussung durch Ermittlungsbehörden („Agent Provocateur“) oder die Gefahr von Kollusionen sind weitere Aspekte, die die Bewertung erschweren. Daher sollte die Belastung lediglich auf die Aussagen von Informanten nur dann eine Verurteilung stützen, wenn diese ausreichend durch objektive Beweismittel bestätigt werden können.

Unterliegen Gespräche zwischen Informant und Ermittlungsbehörden einer besonderen rechtlichen Kontrolle?

Die Kommunikation zwischen Informanten und Ermittlungsbehörden wird rechtlich überwacht, insbesondere, um sicherzustellen, dass kein unzulässiger Druck auf den Informanten ausgeübt wird und die gewonnenen Aussagen im Einklang mit rechtsstaatlichen Prinzipien stehen. Die Befragungen dürfen nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen und müssen dokumentiert werden. Eine Befragung unter rechtswidrigen Bedingungen, wie Täuschung oder Drohung, führt zur Unverwertbarkeit der Aussage. Zudem regelt § 163f StPO den Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckten Ermittlern sehr detailliert und schreibt eine richterliche Anordnung bei längerfristigen Maßnahmen zwingend vor. Die vollständige Dokumentation der Zusammenarbeit dient der späteren rechtlichen Überprüfbarkeit und der Sicherstellung eines fairen Verfahrens. Kritisch werden insbesondere geheime Absprachen, informelle Belohnungen oder Abkürzungen des Ermittlungsprozesses beurteilt, die einer offenen und überprüfbaren Beweisführung entgegenstehen könnten.

Können Aussagen von Informanten auch in Zivil- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden?

Aussagen von Informanten sind in erster Linie ein Instrument der Strafverfolgung. Eine Übertragung in den Bereich des Zivilrechts oder Verwaltungsrechts ist grundsätzlich möglich, unterliegt jedoch besonderen Einschränkungen. Im Zivilprozess etwa gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO), wobei auch hier die Glaubhaftigkeit der Informantenaussage und die Überschaubarkeit der Eigeninteressen kritisch gewürdigt werden müssen. Im Verwaltungsverfahren ist zudem das sogenannte Amtsermittlungsprinzip maßgeblich, wobei die Behörde eigenständig zu ermitteln und die Glaubwürdigkeit der Quellen zu prüfen hat (§ 24 VwVfG). Sensible personenbezogene Daten und schützenswerte Identitäten sind dabei nach Datenschutzgesichtspunkten und dem Informationsfreiheitsrecht zu wahren. Auch hier gelten die Maßstäbe des rechtlichen Gehörs und der Fairness, sodass anonyme oder nicht überprüfbare Empfehlungen eines Informanten nicht ohne Weiteres Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bilden dürfen.