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Indossant


Begriff und rechtliche Bedeutung des Indossanten

Der Begriff Indossant nimmt eine zentrale Stellung im Wechsel- und Scheckrecht ein. Als Indossant wird im klassischen Sinn diejenige Person bezeichnet, die ein Wertpapier, insbesondere einen Wechsel oder Scheck, durch Indossament an einen Dritten weiterüberträgt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und Konsequenzen der Rolle des Indossanten sind in den jeweiligen nationalen Gesetzen, insbesondere dem Wechselgesetz (WG) und dem Scheckgesetz (SchG) in Deutschland, umfassend geregelt.

Rechtliche Grundlagen des Indossanten

Definition des Indossanten

Der Indossant ist die Person, die auf der Rückseite (oder einem Anhang) eines Orderwertpapiers, wie etwa Wechseln oder Schecks, die Umlaufsfähigkeit durch eine schriftliche Vermerkung, das sogenannte Indossament, herstellt und so das Eigentum an dem Papier sowie die damit verbundenen Rechte an einen Dritten, den Indossatar, überträgt.

Im Kontext des Wechsels ist der Indossant regelmäßig ein Gläubiger des Wechselbetrags, der seine Rechte an einen neuen Wechselinhaber überträgt. Das Indossament kann sowohl voll (namentlich) als auch blanko erfolgen.

Gesetzliche Regelungen

Wechselgesetz (WG)

Die Rechte und Pflichten des Indossanten sind im Deutschen Wechselgesetz (WG) ausführlich beschrieben (§§ 13 ff. WG). Insbesondere normiert § 14 WG die wesentlichen Anforderungen an ein gültiges Indossament:

  • Das Indossament muss vom Indossanten eigenhändig unterschrieben werden.
  • Es kann auf den Inhaber (Blankoindossament) oder auf eine bestimmte Person lauten.
  • Das Indossament kann auf Vorder- oder Rückseite des Wechsels oder auf einem Anhang (Allonge) erfolgen.

Scheckgesetz (SchG)

Das Deutsche Scheckgesetz (SchG) enthält vergleichbare Regelungen für den Indossanten im Rahmen des Scheckrechts (§§ 17 ff. SchG). Die Übertragung des Schecks erfolgt ebenfalls durch Indossament, wobei der Indossant entsprechend der Bestimmungen haftet.

Rechte und Pflichten des Indossanten

Übertragungsfunktion

Der Indossant bewirkt mit seinem Indossament die Weitergabe sämtlicher aus dem Wertpapier resultierenden Rechte an den neuen Inhaber (Indossatar). Das Indossament ermöglicht es dem Indossatar, die im Wertpapier verkörperte Forderung geltend zu machen, einschließlich aller Wechselrechte.

Haftungsfunktion

Mit dem Indossament übernimmt der Indossant eine Wechselhaftung (§ 15 WG, § 18 SchG). Das bedeutet, der Indossant verpflichtet sich, im Falle der Nichteinlösung des Wechsels oder Schecks gegenüber dem Indossatar und späteren Erwerbern für die Zahlung einzustehen. Die Haftung besteht solange, bis der Wechsel/Scheck eingelöst oder rechtzeitig protestiert und geltend gemacht wurde.

Inhalt der Haftung

Der Indossant haftet für

  • die Wechsel- bzw. Scheckschuld,
  • Verzugszinsen,
  • Protestkosten und
  • etwaige Inkassokosten.

Diese Haftung ist grundsätzlich solidarisch neben allen früheren Indossanten, dem Aussteller und anderen Verpflichteten. Jeder Indossant haftet gegenüber jedem späteren Inhaber.

Sicherungsfunktion

Das Indossament besitzt zudem eine Sicherungsfunktion, da es dem Indossatar und nachfolgenden Erwerbern ermöglicht, sich auf das Recht am Papier zu stützen und dieses im Klageweg durchzusetzen. Der Indossant stärkt durch das Indossament also die Umlauf- und Sicherungsfähigkeit des Wertpapiers.

Rückindossament

Ein Indossant kann selbst Indossatar eines vorangehenden Indossaments gewesen sein und das Wertpapier durch ein weiteres Indossament erneut übertragen. Damit kann jede Übertragungskette verfolgt werden, was für die Rechtsklarheit im Wertpapierverkehr von großer Bedeutung ist.

Formen und Besonderheiten des Indossaments

Arten des Indossaments

  • Blankoindossament: Übertragung an den Inhaber, die Rechte gehen an den Besitzer des Wertpapiers über, ohne namentliche Benennung.
  • Vollindossament: Übertragung an eine namentlich benannte Person.
  • Bedingtes Indossament: Ein unter Bedingung gesetztes Indossament ist nach § 14 Abs. 2 WG unwirksam.
  • Prokuraindossament: Dieses räumt dem Indossatar nur das Inkassorecht ein, der Indossant bleibt Eigentümer.

Unterschieden von anderen Übertragungswegen

Das Indossament ist zwingende Form für die Übertragung von Orderpapieren wie Wechsel und Scheck. Während Namenspapiere mittels Zession übertragen werden, ist das Indossament bei Orderpapieren unabdingbar.

Rechtsfolgen beim Indossanten

Erkennbarkeit der Indossantenkette

Durch die Abfolge der Indossamente ergibt sich auf dem Wertpapier eine lückenlose Dokumentation der jeweiligen Inhaber. Dies erhöht die Beweissicherheit und ermöglicht die Feststellung, wer zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt von wem Rechte erworben hat.

Verlust und Einreden

Der Indossant kann grundsätzlich keine Einreden geltend machen, die dem Aussteller oder vorangegangenen Indossanten gegen den jeweiligen Inhaber zustehen könnten. Nach § 17 WG ist hier der Schutz des gutgläubigen Erwerbers relevant. Der Indossant haftet auch gegenüber Dritten, die das Wertpapier später gutgläubig erwerben.

Beendigung und Erlöschen der Haftung des Indossanten

Die gesetzliche Haftung des Indossanten erlischt in folgenden Fällen:

  • Durch Bezahlung des Wechsels/Schecks zum Fälligkeitstermin,
  • durch Ablieferung der Urkunde nach ordnungsgemäßem Protest,
  • durch Fristablauf für Protest oder Vorlage.

Mit Bezahlung durch den Aussteller oder einen vorherigen Indossanten erlischt zugleich die Haftung aller nachfolgenden Indossanten.

Internationales und historische Entwicklung

Der Begriff und die Funktion des Indossanten sind nicht nur im deutschen, sondern auch in internationalen Wechsel- und Schecksrecht anerkannt. Die Grundgedanken gehen zurück auf das mittelalterliche Handelsrecht, insbesondere auf italienische Kaufleute, die bereits im 14. Jahrhundert Handelswechsel mit Indossamenten ausstatteten.

Neben dem kontinentaleuropäischen Verständnis verwendet auch das englische Common Law den Begriff des „Endorser“ entsprechend.

Bedeutung in der wirtschaftlichen Praxis

Der Indossant sorgt faktisch für die Umlauffähigkeit und die Glaubwürdigkeit von Orderwertpapieren. Ohne Indossant und rechtsgültiges Indossament wäre eine sichere und nachvollziehbare Übertragung von Scheck- und Wechselrechten im Wirtschaftsleben und Bankwesen nicht möglich. Er sichert die Funktionsfähigkeit dieser traditionell bedeutenden Instrumente des Zahlungs- und Kreditverkehrs.

Literaturhinweise

  • Wechselgesetz (WG) vom 21. Juni 1933, BGBl. I S. 479
  • Scheckgesetz (SchG) vom 14. August 1933, RGBl. I S. 609
  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, § 363 HGB
  • Staudinger/Kessal-Wulf, Kommentar zum HGB
  • Krause, Wechsel- und Scheckrecht, 5. Aufl., München

Diese Darstellung des Begriffs Indossant soll einen möglichst umfassenden Einblick in alle relevanten rechtlichen Fragestellungen bieten und die entscheidende Bedeutung des Indossanten im Recht der Wertpapiere verdeutlichen.

Häufig gestellte Fragen

Wer haftet im rechtlichen Sinne bei einer indossierten Orderurkunde?

Beim Indossament einer Orderurkunde – beispielsweise eines Wechsels oder Schecks – haftet der Indossant als mittelbarer Schuldner neben dem Aussteller und weiteren Indossanten. Mit seiner Unterschrift übernimmt der Indossant die sogenannte Wechselbürgschaft (im Wechselrecht auch als „Indossantenhaftung“ bezeichnet). Diese Haftung ist akzessorisch und umfasst die Verpflichtung, im Falle der Nichterfüllung durch den Hauptschuldner (z. B. den Aussteller) für die Zahlung einzustehen. Die Haftung des Indossanten betrifft grundsätzlich den gesamten Betrag der Urkunde zuzüglich etwaiger Nebenleistungen wie Zinsen, Provisionen oder Kosten, die dem Inhaber im Zuge der Geltendmachung entstehen. Es handelt sich um eine gesamtschuldnerische Haftung gegenüber jedem späteren rechtmäßigen Besitzer (dem Inhaber der Orderurkunde), sofern bei der Geltendmachung die ordnungsgemäße Kette der Indossamente vorliegt und Formalien wie Protesterhebung beachtet wurden.

Kann der Indossant seine Haftung ausschließen oder beschränken?

Nach deutschem Wechsel- und Scheckrecht ist der Indossant grundsätzlich berechtigt, seine Haftung durch einen entsprechenden Zusatz im Indossament zu beschränken oder ganz auszuschließen. Mit dem Zusatz „ohne Obligo“ oder „ohne Gewähr“ (lateinisch: „sans recours“) haftet der Indossant nicht für die Einlösung der Urkunde durch den Schuldner, sondern verpflichtet sich lediglich zur Übertragung des verbrieften Rechts. Allerdings bleibt der Indossant weiterhin für die Echtheit seiner Unterschrift sowie für die rechtmäßige Indossamentenkette verantwortlich. Im praktischen Geschäftsverkehr ist eine solche Haftungsbeschränkung jedoch unüblich, da sie das Vertrauen in die Orderurkunde und ihre Verkehrsfähigkeit beeinträchtigen kann.

Welche formalen Anforderungen sind an das Indossament durch den Indossanten zu stellen?

Das Indossament muss auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr fest verbundenen Blatt (Allonge) erfolgen und die Unterschrift des Indossanten enthalten. Darüber hinaus sollte der Indossant den Namen des neuen Berechtigten angeben, es sei denn, es handelt sich um ein Blankoindossament, bei dem lediglich die Unterschrift ohne Benennung eines neuen Indossatars erfolgt. Das Indossament muss zudem unbedingt sein, das heißt, es darf nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. Formunwirksamkeiten wie fehlende Unterschrift, Konditionalität oder äußere Trennung von der Urkunde führen dazu, dass das Indossament keine Rechtswirkungen entfaltet oder die Verkehrsfähigkeit der Orderpapiere beeinträchtigt wird.

Welche Rechte kann der Indossant beim Rückgriff im Schadensfall geltend machen?

Muss der Indossant aufgrund seiner Haftung leisten, stehen ihm nach Zahlung an den Inhaber gesetzliche Rückgriffsrechte gegen die vorangegangenen Indossanten, den Aussteller sowie weitere wechselrechtliche Schuldner zu. Dabei tritt der Indossant durch Zahlung an die Stelle des bisherigen Inhabers und kann die Forderung sowie sämtliche zur Ihrem Schutz dienenden Rechte (einschließlich Sicherheiten) im Regressweg weiterverfolgen. Der Rückgriff umfasst in der Regel sowohl den gezahlten Betrag als auch Zinsen, Wechselspesen und allfällige Kosten, die mit der Rechtsdurchsetzung verbunden sind.

Was geschieht bei einem fehlerhaften Indossament durch den Indossanten rechtlich?

Ein fehlerhaftes Indossament – zum Beispiel mangels Unterschrift oder aufgrund eines formalen Mangels – führt dazu, dass die Rechte aus der Orderurkunde nicht auf den neuen Berechtigten übergehen. Der Indossant bleibt in diesem Fall rechtlich weiterhin aus der Urkunde verpflichtet und der Übergang der schuldrechtlichen und wechselrechtlichen Ansprüche an nachfolgende Erwerber ist gefährdet oder unmöglich. Ein solches fehlerhaftes Indossament kann im Geschäftsverkehr erhebliche Risiken mit sich bringen, da die Gültigkeit der Indossamentenkette zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung der Forderung gegen vorangegangene Schuldner ist.

Ist die Identität des Indossanten für die Rechtsgültigkeit des Indossaments relevant?

Ja, die Identität des Indossanten ist von zentraler Bedeutung, da die Haftung und die Übertragung der Rechte aus der Orderurkunde unmittelbar an die Person gebunden sind, die das Indossament unterzeichnet hat. Im Rahmen einer eventuellen Rechtsdurchsetzung wird stets geprüft, ob die Unterschrift dem konkret benannten Indossanten zuzuordnen ist, um Kettenfälschungen oder missbräuchliche Indossamente auszuschließen. Aus diesem Grund sind rechtsgeschäftliche Vertretungsregelungen und Bevollmächtigungen – etwa bei juristischen Personen – klar zu kennzeichnen und gegebenenfalls nachzuweisen.

Kann ein Indossant nachträglich aus seiner Haftung entlassen werden?

Ein Indossant kann nur dann nachträglich aus seiner Haftung entlassen werden, wenn ein ausdrücklicher Verzicht durch den Berechtigten vorliegt oder eine rechtsgeschäftliche Einigung (z. B. durch Erlassvertrag oder konkludente Handlung) zwischen den betroffenen Parteien getroffen wurde. Nach Wechselgesetz (§ 17 Abs. 2 WG) bleibt die Haftung bestehen, solange die Wechselurkunde nicht an den Schuldner selbst zurückgelangt ist oder ein Indossamentszusatz („ohne Obligo“) von Anfang an vereinbart wurde. Ein gesetzlicher Automatismus zur Entlassung aus der Haftung besteht nicht.