Begriff und Bedeutung des Inbrandsetzens
Unter dem Inbrandsetzen versteht man im deutschen Strafrecht das absichtliche oder zumindest billigend in Kauf genommene Verursachen eines Brandes an einem körperlichen Gegenstand. Der Begriff ist vor allem im Zusammenhang mit Brandstiftungsdelikten relevant und knüpft an die spezifischen Merkmale und Rechtsfolgen dieser Tatbestände an. Seine umfassende Definition und Anwendung finden sich insbesondere in § 306 ff. des Strafgesetzbuches (StGB).
Rechtliche Einordnung
Das Inbrandsetzen stellt einen zentralen Tatbestand für verschiedene Brandstiftungsdelikte dar. Dabei genügt es nicht, dass ein Gegenstand lediglich Feuer fängt oder beschädigt wird; vielmehr ist erforderlich, dass das Brandobjekt in einer Weise entzündet wird, dass es in wesentlichen Teilen aus eigener Kraft weiterbrennen kann.
Voraussetzungen des Inbrandsetzens
Tatobjekt
Das betreffende Objekt muss brennbar sein. Im Gesetz sind beispielhaft Gebäude, Hütten, Betriebsstätten, technische Arbeitsmittel und Fahrzeuge explizit genannt. Unbewegliches und bewegliches Inventar fallen je nach den konkreten Umständen ebenfalls unter die relevante Gesetzgebung.
Tathandlung
Das Inbrandsetzen ist vollendet, sobald der Brand sich so weit auf den Gegenstand ausgedehnt hat, dass eine die Substanz gefährdende Selbstständigkeit der Verbrennung vorliegt. Es genügt nicht, wenn lediglich eine leicht entfernbare Oberfläche (z. B. Tapete, Papier) brennt, ohne dass das Objekt selbst eine aktive Brandquelle ist.
Beispiel: Wird ein Vorhang angezündet, aber das Feuer greift nicht auf die Fensterlaibung oder den restlichen Teil der Wohnung über, ist das Tatbestandsmerkmal des Inbrandsetzens im Sinne des § 306 StGB möglicherweise noch nicht erfüllt.
Abgrenzung zur Brandlegung und Zerstörung durch Brandlegung
Das Inbrandsetzen ist abzugrenzen von der bloßen Brandlegung oder der Zerstörung durch Brandlegung. Letztere umfasst auch Fälle, in denen das Tatobjekt nicht eigenständig weiterbrennt, aber durch den Versuch einer Brandstiftung zerstört wurde, etwa durch Explosionen oder starke Rauchentwicklung.
Tatbestände und Formen der Brandstiftung
Einfache Brandstiftung (§ 306 StGB)
Dieser Grundtatbestand betrifft das Inbrandsetzen fremder Gebäude, Hütten, Betriebsstätten, technische Einrichtungen und bestimmter sonstiger Objekte. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich der Handlung und des Gegenstands.
Schwere Brandstiftung (§ 306a StGB)
Die schwere Brandstiftung erweitert den strafrechtlichen Schutzbereich auf bewohnte Gebäude oder Orte, an denen sich regelmäßig Menschen aufhalten. Die Tatbestandsmäßigkeit verlangt, dass durch das Inbrandsetzen eine konkrete Gefahr für Menschen entsteht.
Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB)
Hier werden die Strafandrohungen für Fälle verschärft, bei denen Menschen zu Tode kommen oder erhebliche Nachteile erleiden.
Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB)
Bei Todesfolge durch eine Brandlegung greift eine deutlich erhöhte Strafandrohung.
Versuch, Vollendung und Beendigung
Versuch des Inbrandsetzens
Ein strafbarer Versuch nach § 22 StGB setzt ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung voraus. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Brandmittel am Tatobjekt angebracht oder entzündet wird, es jedoch nicht tatsächlich zum Ausbruch des Feuers kommt.
Vollendung
Die Tat ist vollendet, wenn das Tatobjekt im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen in erheblichem Umfang selbstständig brennt.
Beendigung
Die Beendigung tritt ein, sobald die rechtswidrige Brandstiftung abgeschlossen und keine weitere Brandgefahr mehr besteht.
Rechtsfolgen des Inbrandsetzens
Das Inbrandsetzen fremder Objekte zieht unterschiedliche Strafandrohungen nach sich, je nach Schwere des Delikts. Das Strafmaß reicht von Freiheitsstrafen über Schadensersatzansprüche bis hin zur möglichen Anwendung von Maßregeln der Sicherung und Besserung (z. B. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt).
Fahrlässiges Inbrandsetzen
Der Tatbestand des fahrlässigen Inbrandsetzens ist in § 306d StGB geregelt. Eine Strafbarkeit setzt voraus, dass der Täter die Sorgfaltspflichten in erheblicher Weise verletzt und dadurch unbeabsichtigt einen Brand verursacht.
Besondere Problemfelder
Mitverursachung und Täterwille
Die Frage, welchem Teil der Mitwirkenden am Feuer das Inbrandsetzen zuzurechnen ist, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilen. Kommt es durch spontane Selbstentzündung des Objekts ohne menschliches Zutun zu einem Brand, liegt kein strafbares Inbrandsetzen vor.
Rücktritt und tätige Reue
Ein wirksamer Rücktritt gemäß § 24 StGB ist nach dem Inbrandsetzen ausgeschlossen, jedoch können Bemühungen um Schadensminimierung im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
Literaturhinweise und weiterführende Informationen
Zum weiterführenden Studium empfiehlt sich neben der Kommentarliteratur insbesondere eine vertiefte Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die regelmäßig Klarstellungen zu Einzelfragen rund um das Inbrandsetzen und die Brandstiftungsdelikte liefert.
Fazit: Das Inbrandsetzen ist ein rechtlich vielschichtiges Tatbestandsmerkmal im deutschen Strafrecht mit weitreichenden strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen. Sein genauer Anwendungsbereich und die Abgrenzung zu benachbarten Delikten bilden häufig Gegenstand gerichtlicher Auslegung. Die präzise Kenntnis der Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen ist für die Beurteilung von Brandstiftungsfällen unerlässlich.
Häufig gestellte Fragen
Welche Strafen drohen für das vorsätzliche Inbrandsetzen nach deutschem Recht?
Das vorsätzliche Inbrandsetzen ist im deutschen Strafrecht unter anderem in den §§ 306 ff. StGB (Strafgesetzbuch) geregelt. Je nach Tatobjekt, beispielsweise bei Gebäuden, Wohnungen, Betriebsstätten oder anderen baulichen Anlagen, unterscheidet das Gesetz verschiedene Tatbestände wie schwere Brandstiftung (§ 306a StGB), besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB) oder auch Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB). Die Strafandrohung beginnt bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (Regelstrafmaß) und kann in besonders schweren Fällen bis zu 15 Jahre betragen. Neben der eigentlichen Freiheitsstrafe können auch Nebenstrafen wie Schadensersatzforderungen durch den Geschädigten oder Maßnahmen wie die Anordnung einer Sicherungsverwahrung oder ein Berufsverbot in Betracht kommen. Die Strafe wird zudem durch verschiedene Aspekte – wie beispielsweise Vorsatz, Gefährdung von Menschenleben oder das Ausnutzen einer besonderen Schutzlosigkeit – maßgeblich beeinflusst. Darüber hinaus wird das Strafmaß auch von einer möglichen tätigen Reue oder freiwilligen Schadenswiedergutmachung beeinflusst.
Unter welchen Voraussetzungen ist von strafbarem Inbrandsetzen auszugehen?
Rechtlich gesehen ist ein Inbrandsetzen gegeben, wenn ein Tatobjekt so entzündet wird, dass zumindest Teile des Objekts – die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind – in einer Weise brennen, dass sie selbstständig weiterbrennen können, auch wenn die Zündquelle entfernt wird. Juristisch unterscheidet man zwischen dem vollendeten und dem versuchten Inbrandsetzen. Ein bloßes Versengen, Schmoren oder Rußen genügt nicht, solange keine echte Selbstständigkeit des Brandes eintritt. Zusätzlich muss der Täter vorsätzlich handeln, fahrlässiges Handeln fällt unter andere Strafnormen (§ 306d StGB). Die Merkmale des Inbrandsetzens werden in der Rechtsprechung und Literatur sehr genau analysiert, wobei immer das konkrete Tatobjekt und dessen bauliche oder verwendungsbezogene Eigenheiten eine Rolle spielen.
Welche Unterschiede bestehen zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Brandstiftung?
Die zentrale Unterscheidung liegt im subjektiven Tatbestand, d.h. in der inneren Haltung des Täters zum Geschehen. Vorsätzliche Brandstiftung liegt nur dann vor, wenn der Täter wissentlich und willentlich handelt – er muss den Entzündungsprozess und die Ausbreitung des Feuers zumindest billigend in Kauf genommen haben. Demgegenüber ist die fahrlässige Brandstiftung gegeben, wenn der Täter die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und hierdurch fahrlässig ein Feuer verursacht, das einen bestimmten Brandobjekttyp erfasst (§ 306d StGB). Die Strafen sind bei fahrlässigem Inbrandsetzen wesentlich milder als bei vorsätzlichen Taten. Es gibt auch Unterschiede hinsichtlich des Versuches: Fahrlässigkeit kann nicht „versucht“ werden, während bei Vorsatz bereits das Versuchsstadium strafbar ist.
Wie ist der Versuch des Inbrandsetzens rechtlich zu bewerten?
Auch der Versuch des Inbrandsetzens ist gemäß den §§ 23, 12 StGB strafbar, soweit das Gesetz für den vollendeten Tatbestand eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsieht. Dies trifft auf Brandstiftungstatbestände im Regelfall zu. Ein Versuch liegt beispielsweise vor, wenn der Täter Handlungen vorgenommen hat, die unmittelbar zur Brandentstehung ansetzen, das Feuer aber noch nicht zur eigentlichen Selbstständigkeit gelangt ist oder frühzeitig gelöscht wird. Die konkrete Versuchsstrafbarkeit hängt von der Nähe zur Tatbestandsverwirklichung und der Vorstellung des Täters ab. Der Rücktritt vom Versuch ist möglich, wenn der Täter freiwillig und rechtzeitig das Inbrandsetzen verhindert.
Welche Rolle spielt das Tatobjekt beim Delikt des Inbrandsetzens?
Die rechtliche Bewertung des Inbrandsetzens hängt maßgeblich davon ab, welches Objekt betroffen ist. Das Gesetz kennt eine Vielzahl von besonders geschützten Tatobjekten, insbesondere Gebäude, Wohnungen, Betriebsstätten, Kraftfahrzeuge, Wald, Heiden usw. Die Schutzwürdigkeit dieser Objekte begründet unterschiedliche Strafverschärfungen, weil Brandstiftungen an bewohnten Gebäuden deutlich gravierendere Gefahren für Menschenleben und bedeutende Sachwerte bergen als das Inbrandsetzen anderer Gegenstände. Auch bei baulichen Anlagen ist entscheidend, ob sie tatsächlich zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, da hierdurch zusätzliche Risiken entstehen.
Besteht eine Strafbarkeit, wenn durch das Inbrandsetzen lediglich eine Gefährdung, aber kein tatsächlicher Schaden entsteht?
Ja, für viele Brandstiftungsdelikte genügt bereits die Schaffung einer abstrakten Gefahrenlage. Ein tatsächlicher Schaden, wie etwa die vollständige Zerstörung des Objekts, muss nicht zwingend eintreten. Vielmehr reicht es, dass das Objekt in Brand gesetzt oder durch die Brandlegung teilweise zerstört wird. Darüber hinaus enthalten einzelne Tatbestände wie die schwere Brandstiftung oder Brandstiftung mit Todesfolge Qualifikationen für Fälle, in denen zusätzlich konkrete Gefahren für Menschen oder erhebliche Sachwerte verwirklicht werden. Speziell durch diese Vorschriften wird deutlich, dass das Recht bereits die Gefährdungslage sanktioniert und nicht erst den Eintritt eines vollendeten Erfolges abwartet.
Wie wird der Begriff „Inbrandsetzen“ von Gerichten abgegrenzt?
Die Rechtsprechung präzisiert das Inbrandsetzen dahingehend, dass ein selbstständiges Weiterbrennen kennzeichnend ist. Nicht ausreichend ist etwa ein bloßes Versengen oder eine kurzfristige Flammenentwicklung ohne erkennbares Risiko für die vollständige Zerstörung des Objekts. Gerichte prüfen im Einzelnen, ob tragende Konstruktionsteile im Inneren der Struktur vom Feuer erfasst wurden, da nur diese für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind. In der Praxis wird ergänzend auf forensische Gutachten, Brandverläufe und Sachverständigenmeinungen zurückgegriffen, um die spezifische Gefahr des Brandes juristisch eindeutig einzuordnen. Entscheidend ist stets die konkrete Gefahrenlage, die das einzelne Brandobjekt zum Zeitpunkt des Brandereignisses aufweist.