Begriff und allgemeine Bedeutung des Impressums
Das Impressum ist eine gesetzlich geregelte Anbieterkennzeichnung, die vor allem in europäischen Rechtsordnungen und insbesondere in Deutschland eine zentrale Rolle spielt. Ziel des Impressums ist es, Transparenz bezüglich der verantwortlichen Personen und Organisationen im Rahmen von Veröffentlichungen – insbesondere im Internet, aber auch im Printbereich – sicherzustellen. Das Impressum übernimmt damit eine wichtige Funktion für den Verbraucherschutz, die Rechtsdurchsetzung und die Ermöglichung von Kontaktaufnahmen und Verantwortlichkeitszuweisungen.
Rechtliche Grundlagen für das Impressum
Telemediengesetz (TMG)
Die Impressumspflicht im Internet basiert überwiegend auf dem Telemediengesetz (TMG). Gemäß § 5 TMG sind Diensteanbieter von geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien verpflichtet, bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Zu den betroffenen Telemedien gehören insbesondere Websites, Online-Shops, Blogs und weitere Online-Präsenzen.
Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und Medienstaatsvertrag (MStV)
Für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote gilt zusätzlich der Medienstaatsvertrag (MStV, zuvor Rundfunkstaatsvertrag), der in § 18 MStV weitergehende Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung stellt, insbesondere, um die Verantwortlichkeit für Inhalte im Sinne der journalistischen Sorgfaltspflicht klarzustellen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Handelsgesetzbuch (HGB)
Ergänzend enthalten das Bürgerliche Gesetzbuch sowie das Handelsgesetzbuch Informationspflichten für geschäftliche Kommunikation, die mit der Impressumspflicht in überlappenden Bereichen zusammenwirken, insbesondere in der Ausweisung von Unternehmensangaben und Vertretungsverhältnissen.
Inhaltliche Anforderungen an ein Impressum
Mindestangaben nach § 5 TMG
Die wichtigsten gesetzlichen Mindestinhalte eines Impressums sind:
- Name und Anschrift des Diensteanbieters
- Bei juristischen Personen: die Rechtsform, Vertretungsberechtigte
- Kontaktmöglichkeiten: mindestens eine E-Mail-Adresse sowie ein weiteres schnelles Kommunikationsmittel (z.B. Telefonnummer)
- Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, mit Registernummer, soweit vorhanden
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden
Spezifische Angaben bei besonderen Berufsgruppen
Sofern für den Betreiber einer Website eine behördliche Zulassung Voraussetzung ist (z.B. bei medizinischen, steuerberatenden oder handwerksrechtlich geregelten Berufen), müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde und den berufsrechtlichen Regelungen ergänzt werden.
Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte
Nach § 18 MStV ist bei journalistisch-redaktionell gestalteten Telemedien ein Verantwortlicher mit Angabe des Namens und der ladungsfähigen Adresse anzugeben.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Private Webseiten
Nicht jede Internetseite ist ohne weiteres impressumspflichtig. Reine Privatseiten, die keine wirtschaftlichen Interessen verfolgen und keinen journalistisch-redaktionellen Charakter aufweisen, sind in der Regel nicht verpflichtet, ein Impressum bereitzustellen – dennoch ist die Abgrenzung im Einzelfall sorgfältig vorzunehmen.
Soziale Netzwerke und Plattformen
Betreiber von Profilen, Seiten oder Kanälen in sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, Instagram, YouTube) sind ebenso impressumspflichtig, sofern die Inhalte nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen.
Unternehmensauftritte auf Drittplattformen
Auch Unternehmens- oder Vereinsprofile auf Drittplattformen, wie Bewertungsportalen oder Brancheneinträgen, unterliegen in vielen Fällen der Impressumspflicht.
Formale Anforderungen an die Darstellung
Leichte Erkennbarkeit und ständige Verfügbarkeit
Das Impressum muss für Nutzerinnen und Nutzer einer Telemediendienstleistung jederzeit einfach auffindbar und ohne wesentliche Zwischenschritte erreichbar sein. Übliche Bezeichnungen für den Link zum Impressum sind „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“.
Sprache und Gestaltung
Die Angaben müssen klar, verständlich und vollständig sein. Fremdsprachige Internetauftritte, die sich an den deutschen Rechtsraum richten, müssen ein deutsches Impressum vorhalten.
Sanktionen und Rechtsschutz
Abmahnungen
Verstöße gegen die Impressumspflicht können als Wettbewerbsrechtsverstöße abgemahnt werden. Die betroffenen Betreiber müssen in der Regel mit Kostenforderungen sowie ggf. weiteren zivilrechtlichen Ansprüchen rechnen.
Bußgelder
Die Aufsichtsbehörden können bei Verstößen gegen die Impressumspflicht Bußgelder verhängen. Ein Bußgeldrahmen bis zu 50.000 Euro ist nach § 16 TMG vorgesehen.
Rechtliche Schritte
Neben zivilrechtlichen Maßnahmen (Abmahnung, Unterlassungsklage) sind auch aufsichtsbehördliche Eingriffe sowie Schadensersatzforderungen im Einzelfall denkbar.
Internationaler Kontext
Impressumspflicht in anderen Ländern
Während die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung in Deutschland besonders detailliert geregelt ist, existieren vergleichbare Vorschriften auch in Österreich, der Schweiz und weiteren europäischen Staaten, oft mit eigenen Besonderheiten hinsichtlich der erforderlichen Angaben und Umsetzungsmodalitäten.
Relevanz für grenzüberschreitende Angebote
Betreiber von Webseiten, die sich an Nutzer im Ausland richten, müssen die jeweiligen nationalen Regelungen beachten und in einigen Fällen parallele Impressen vorhalten.
Häufige Fehler in der Praxis
- Unvollständige oder veraltete Angaben
- Fehlende oder unzureichende Zuordnung des Impressums auf mobilen Webseiten
- Fehlende Angabe der Vertretungsberechtigten
- Nicht auffindbares oder zu stark verstecktes Impressum
Fazit
Das Impressum ist ein zentraler Bestandteil der Kommunikations- und Publikationskultur im Internet und in Printmedien. Es erfüllt wichtige Funktionen hinsichtlich Transparenz, Verantwortlichkeit und Rechtsdurchsetzung. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist für Betreiber von Internetauftritten, Unternehmen und Vereinen unerlässlich, da Verstöße erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Ein korrekt ausgestaltetes Impressum trägt somit wesentlich zur Rechtssicherheit und zur Vertrauensbildung im digitalen Raum bei.
Häufig gestellte Fragen
Welche Angaben sind in einem Impressum nach deutschem Recht zwingend erforderlich?
Ein Impressum unterliegt in Deutschland strengen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG), dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie verschiedenen spezialgesetzlichen Regelungen wie der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV). Unternehmer, Freiberufler, Vereine und Organisationen, die geschäftsmäßig Telemedien bereitstellen – hierzu gehören insbesondere Webseiten und Online-Shops -, müssen verschiedene Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereithalten. Notwendige Inhalte sind: Name und Anschrift des Diensteanbieters (bei juristischen Personen inklusive der Rechtsform und Vertretungsberechtigten), Kontaktmöglichkeit (mindestens eine Emailadresse, oftmals zusätzlich eine Telefonnummer), zuständige Aufsichtsbehörde (soweit erforderlich, etwa bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten), Eintragungsinformationen bei Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregistern mitsamt Registernummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit vorhanden. Berufsrechtliche Angaben (wie Aufsichtsbehörde und berufliche Kammer) sind für bestimmte Berufsgruppen wie Anwälte, Steuerberater oder Ärzte ebenfalls verpflichtend aufzunehmen.
Für wen besteht die Pflicht, ein Impressum zu führen?
Die Impressumspflicht richtet sich in erster Linie an Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien. Hierzu zählen insbesondere Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Vereine und Institutionen, sofern sie eine Webseite, einen Blog, Online-Shop oder vergleichbare Dienste betrieben, mit denen sie – auch potenziell – auf Kunden einwirken oder Dienstleistungen präsentieren. Reine Privatpersonen, die etwa eine rein private Website ohne Gewinnerzielungsabsicht oder öffentlicher Präsentation unterhalten, sind von der Impressumspflicht regelmäßig ausgenommen. Sobald jedoch auch auf privaten Seiten Werbung geschaltet oder Affiliate-Programme genutzt werden oder eine gewisse Regelmäßigkeit sowie Nachhaltigkeit der Inhalte gegeben ist, kann bereits eine Impressumspflicht bestehen.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Impressumspflicht?
Verstöße gegen die Impressumspflicht stellen nach § 5 TMG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Darüber hinaus drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber, Wettbewerbsverbände oder Verbraucherzentralen, die auf Unterlassung, Beseitigung und gegebenenfalls Schadensersatz gerichtet sind. Derartige Abmahnungen sind mit teilweise erheblichen Kosten für Rechtsanwälte und Gerichtsverfahren verbunden. Zusätzlich kann die Nichterfüllung von Informationspflichten im Einzelfall einen Vertrauensverlust bei Nutzern oder Geschäftspartnern nach sich ziehen.
Muss ein Impressum auf Social Media-Profilen bereitgestellt werden?
Ja, auch Social Media-Präsenzen von Unternehmen, Freiberuflern oder Organisationen unterliegen grundsätzlich der Impressumspflicht nach deutschem Recht, sofern deren Nutzung nicht rein privat erfolgt. Dabei muss das Impressum auf der jeweiligen Plattform leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar sowie ständig verfügbar sein. Dies kann mittels eines Direktlinks zum Impressum der eigenen Webseite geschehen, sofern dieser Link klar bezeichnet ist (z. B. „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“). Plattformen, die eigene Impressumsfelder bereitstellen (z. B. Facebook), sollten diese genutzt werden.
Welche Besonderheiten gelten für Impressen von Online-Shops?
Online-Shops sind verpflichtet, neben den allgemeinen Impressumsangaben zusätzliche Informationen bereitzustellen. Hierzu zählen insbesondere Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten), Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung bei bestimmten Berufsgruppen, sowie, sofern angeboten, der Hinweis auf außergerichtliche Streitschlichtungsstellen (z. B. OS-Plattform der EU). Darüber hinaus müssen Online-Shops klar darüber informieren, wer Vertragspartner ist und gegebenenfalls zusätzliche Angaben nach Fernabsatzrecht und E-Commerce-Richtlinie integrieren.
Gibt es Besonderheiten für Impressen von Vereinen und gemeinnützigen Organisationen?
Auch Vereine und gemeinnützige Organisationen unterliegen der Impressumspflicht, sofern sie mit ihrer Website oder ihren Telemediendiensten nicht rein privat, sondern vereins-, satzungs- oder geschäftsmäßig auftreten. Sie müssen daher ebenfalls Namen, Anschrift, Vertretungsberechtigten, gegebenenfalls die Eintragung in das Vereinsregister und die entsprechende Nummer, Kontaktangaben sowie bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten die zuständige Aufsichtsbehörde aufführen. Bei Fördervereinen, die Spenden sammeln, empfiehlt sich zusätzlich ein Hinweis auf den steuerbegünstigten Status unter Angabe des Finanzamtes.
Wie ist das Impressum auf einer mehrsprachigen Website auszugestalten?
Betreibt ein Anbieter eine mehrsprachige Website, sollte das Impressum jeweils in der Sprache bereitgestellt werden, in der auch Inhalte zur Verfügung stehen, um Transparenz gegenüber allen Nutzern sicherzustellen. Rechtlich bindend bleibt das Impressum allerdings hinsichtlich der Pflichtangaben nach deutschem Recht. Im Streitfall ist maßgeblich, ob die Angaben für deutschsprachige Nutzer leicht erreichbar und verständlich sind. Empfehlenswert ist daher, zumindest eine deutschsprachige Version vorzuhalten, idealerweise ergänzt durch eine Übersetzung in die jeweiligen Fremdsprachen.