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Idealkonkurrenz


Begriff und Bedeutung der Idealkonkurrenz

Die Idealkonkurrenz ist ein zentraler Begriff im deutschen Strafrecht und bezeichnet das gleichzeitige Verwirklichen mehrerer Straftatbestände durch eine einzige strafbare Handlung. Es handelt sich dabei um einen Unterfall der Tateinheit gemäß § 52 Strafgesetzbuch (StGB). Der Begriff Idealkonkurrenz ist nicht gesetzlich definiert, wird jedoch in Rechtsprechung, Schrifttum und in der praktischen Rechtsanwendung häufig verwendet.

Anders als bei der Realkonkurrenz gemäß § 53 StGB, bei der durch verschiedene selbstständige Handlungen mehrere Straftatbestände nebeneinander erfüllt werden, liegt bei der Idealkonkurrenz nur eine einzige Handlung vor, die aber gegen mehrere Strafvorschriften verstößt.


Gesetzliche Grundlagen

§ 52 StGB – Tateinheit

Der maßgebliche gesetzliche Anknüpfungspunkt für die Idealkonkurrenz ist § 52 Abs. 1 StGB:

„Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.“

§ 52 StGB sieht also vor, dass in Fällen der Idealkonkurrenz lediglich eine Gesamtstrafe verhängt wird. Das Konkurrenzverhältnis wirkt sich daher vorrangig auf die Strafzumessung und die rechtliche Beurteilung der Tat aus.


Abgrenzung von anderen Konkurrenzformen

Unterschied zur Realkonkurrenz (§ 53 StGB)

Die Idealkonkurrenz ist von der Realkonkurrenz zu unterscheiden, bei der durch mehrere selbständige Handlungen mehrere Strafgesetze verletzt werden. Während bei der Idealkonkurrenz eine einheitliche Tat (Handlungsakt) mehrere Delikte erfüllt, steht die Realkonkurrenz für mehrere voneinander abgrenzbare Handlungseinheiten.

Verhältnis zur Tatmehrheit und Tatidentität

  • Tatmehrheit: Mehrere rechtlich selbstständige Handlungen, die jeweils zum eigenen Straftatbestand führen (§ 53 StGB).
  • Tatidentität (Idealkonkurrenz): Eine Handlung – mehrere Straftatbestände (§ 52 StGB).

Voraussetzungen der Idealkonkurrenz

Für das Vorliegen von Idealkonkurrenz müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Einheitliche Handlung

– Es muss eine rechtlich oder natürlich einheitliche Handlung vorliegen. Eine einheitliche Handlung wird angenommen, wenn mehrere gesetzliche Tatbestände zeitlich und räumlich zusammenfallen.

  1. Mehrere verletzte Strafgesetze

– Die einzelne Handlung muss mehrere Strafvorschriften oder das gleiche Strafgesetz mehrmals verletzen.

  1. Fehlen von Konsumtion oder Gesetzeskonkurrenz

– Gesetzeskonkurrenz und Konsumtion gehen der Idealkonkurrenz vor. Das bedeutet, wenn etwa ein Spezialtatbestand (z.B. schwerer Diebstahl) einen Grundtatbestand (z.B. einfacher Diebstahl) verdrängt, liegt keine Idealkonkurrenz vor.


Typische Fallkonstellationen der Idealkonkurrenz

Idealkonkurrenz ist in der Praxis in verschiedensten Deliktskategorien relevant. Zu den klassischen Beispielsfällen zählen:

  • Verletzen mehrerer Tatbestände durch eine Handlung: Ein Täter bringt durch Tathandlung A den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) und der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) gleichzeitig zur Verwirklichung, beispielsweise durch das Werfen eines Steins auf eine Person, wodurch sowohl die Person verletzt als auch deren Brille zerbrochen wird.
  • Verletzen eines Tatbestands an mehreren Objekten: Wird durch eine Handlung der Tatbestand an mehreren Rechtsgütern verwirklicht, etwa das Beschmieren von mehreren Hauswänden, kann ebenfalls von Idealkonkurrenz auszugehen sein, sofern eine einheitliche Handlung angenommen wird.

Rechtsfolgen der Idealkonkurrenz

Strafzumessung bei Tateinheit

Im Falle der Idealkonkurrenz wird gemäß § 52 Abs. 2 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Das Strafmaß richtet sich dabei nach der schwersten der verwirklichten Strafen, die gemäß der in Tateinheit erfüllten Tatbestände möglich ist. Zusätzlich kann das Gericht den Strafrahmen erhöhen, jedoch nicht über das gesetzlich zulässige Maß der schwersten Strafe hinaus.

Eintragung im Führungszeugnis und strafrechtlicher Schuldspruch

Im Schuldspruch sind sämtliche Tatbestände zu nennen, die durch die einheitliche Handlung verwirklicht wurden. Dies wirkt sich insbesondere auf das Bundeszentralregister aus, da alle erfüllten Tatbestände eingetragen werden.


Weitere Abgrenzung: Idealkonkurrenz versus Gesetzeskonkurrenz

Zentral für die Beurteilung der Idealkonkurrenz ist die Abgrenzung zur Gesetzeskonkurrenz. Liegt Gesetzeskonkurrenz vor, so wird lediglich nach einer Norm bestraft, selbst wenn mehrere Tatbestände erfüllt sind. Dies ist etwa bei Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion einschlägig. Erst wenn keine Gesetzeskonkurrenz besteht, kann Idealkonkurrenz angenommen werden.


Relevanz in anderen Rechtsgebieten

Die Grundsätze der Idealkonkurrenz sind primär im Strafrecht angesiedelt. In anderen Rechtsgebieten, etwa dem Ordnungswidrigkeitenrecht oder Disziplinarrecht, werden ähnliche Prinzipien analog angewendet. Die dogmatische Bedeutung und die konkreten strafrechtlichen Folgen ergeben sich jedoch vorrangig aus dem Strafgesetzbuch.


Rechtsprechung und Literatur

Die Rechtsprechung hat den Begriff der Idealkonkurrenz vielfach präzisiert und abgegrenzt. Grundlegend ist die Annahme, dass der Begriff der „Handlung“ weit zu fassen ist und auch mehrere tatbestandsmäßig bedeutsame Erfolge einbeziehen kann, wenn sie auf ein und derselben Willensentschließung beruhen.

In der einschlägigen Literatur wird die Idealkonkurrenz diskutiert und insbesondere im Bereich des Sachzusammenhangs und der deliktischen Konkurrenz abgewogen. Wesentlich ist für die Praxis, die konkurrierenden Strafnormen zutreffend zu bestimmen, um Fehler bei der Strafzumessung auszuschließen.


Zusammenfassung

Die Idealkonkurrenz ist ein fundamentales Konzept des Strafrechts im Bereich der Tatbestandsverwirklichung. Sie liegt vor, wenn eine Handlung mehrere Straftatbestände erfüllt. Gesetzliche Grundlage ist § 52 StGB. Die rechtliche Einordnung der Idealkonkurrenz ist entscheidend für den Schuldspruch, die Strafzumessung und die Eintragung ins Bundeszentralregister. Die sorgfältige Abgrenzung zur Realkonkurrenz und zur Gesetzeskonkurrenz sowie das Verständnis der jeweiligen Rechtsfolgen sind für die richtige Anwendung des strafrechtlichen Konkurrenzprinzips von maßgeblicher Bedeutung.

Häufig gestellte Fragen

Wann liegt im rechtlichen Sinne Idealkonkurrenz vor?

Im rechtlichen Kontext tritt Idealkonkurrenz – auch als Tateinheit bezeichnet – immer dann auf, wenn ein und dieselbe Handlung des Täters mehrere Strafgesetze oder mehrere verschiedene Tatbestände innerhalb eines Strafgesetzes zugleich verletzt oder verwirklicht. Maßgeblich ist dabei das sogenannte „Tathandlungsprinzip“, das darauf abstellt, ob es sich um eine Handlung im natürlichen Sinne handelt. Wenn bei einem einzigen Akt mehrere Strafnormen in ihrer Gesamtheit oder in bestimmten Alternativen verletzt werden, kommt Idealkonkurrenz in Betracht. Beispiele sind etwa das gleichzeitige Beleidigen und Bedrohen einer Person durch eine einzelne Äußerung oder das Verursachen eines Verkehrsunfalls unter Alkoholeinfluss, bei dem sowohl Gefährdung des Straßenverkehrs als auch Körperverletzung begangen wird. Rechtlich erfasst ist die Idealkonkurrenz in § 52 StGB.

Wie erfolgt die Strafzumessung bei Idealkonkurrenz?

Bei Idealkonkurrenz ist die Strafzumessung gesetzlich klar geregelt: Gemäß § 52 Abs. 2 StGB wird auf eine Gesamtstrafe erkannt, wobei das Gericht sich an der schwersten verwirklichten Strafvorschrift orientiert. Das bedeutet, dass bei mehreren erfüllten Tatbeständen durch eine Handlung zunächst für jede die Strafe bestimmt wird, die höchste Einzelstrafe maßgeblich ist und diese nach Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung der weiteren begangenen Delikte angemessen erhöht werden kann. Dabei darf diese aber das gesetzlich bestimmte Höchstmaß der schwersten verwirklichten Strafvorschrift grundsätzlich nicht übersteigen. So soll eine repressive Überbürdung verhindert werden und der Unrechtsgehalt trotzdem umfassend berücksichtigt werden.

Gibt es Ausnahmen vom Grundsatz der Idealkonkurrenz?

Ja, einzelne Spezialgesetze oder spezifische Regelungen im StGB ordnen ausdrücklich einen anderen Konkurrenzmechanismus an. So verdrängen z.B. Qualifikationstatbestände (wie schwere Körperverletzung, § 226 StGB) die Grundtatbestände (einfache Körperverletzung, § 223 StGB) oftmals durch sogenannte Spezialitäts- oder Konsumptionsprinzipien. Außerdem existieren bestimmte Delikte mit Auffangcharakter, bei denen andere Delikte nicht mehr selbstständig bestraft werden, wie etwa § 205 StGB (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs durch Bildaufnahmen) in Bezug auf Hausfriedensbruch. Wichtig ist daher immer die genaue Prüfung, ob die Idealkonkurrenz tatsächlich eingreift oder ein anderes Konkurrenzverhältnis besteht.

Kann eine Handlung auch fahrlässig Idealkonkurrenz begründen?

Grundsätzlich ist es rechtlich möglich, dass eine fahrlässige Tathandlung Idealkonkurrenz zu verschiedenen fahrlässigen Straftatbeständen auslöst, sofern die jeweilige Handlung mehrere verschiedene Normen gleichzeitig verletzt. Beispielsweise kann ein Autofahrer, der fahrlässig einen Unfall verursacht und dadurch sowohl eine Person verletzt als auch fremdes Eigentum beschädigt, gleichzeitig der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) und der fahrlässigen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) schuldig sein. Es ist unerheblich, ob die Tat mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit erfolgt, entscheidend bleibt, dass eine einzelne Tathandlung mehrere Strafgesetze zugleich verwirklicht.

Wie grenzt sich Idealkonkurrenz rechtlich von der Realkonkurrenz ab?

Die Abgrenzung zwischen Idealkonkurrenz und Realkonkurrenz erfolgt nach der Anzahl der natürlichen Handlungen und der Art ihrer Verwirklichung. Während bei der Idealkonkurrenz eine einzige Handlung mehrere Tatbestände gleichzeitig erfüllt, liegt bei der Realkonkurrenz (Tatmehrheit, § 53 StGB) die Verwirklichung mehrerer selbständiger Handlungen vor, die jeweils einzeln verschiedene Tatbestände verletzen. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist insbesondere, ob nach allgemeiner Verkehrsauffassung von einem einheitlichen Lebenssachverhalt („natürliche Handlungseinheit“) ausgegangen werden kann. Kommt es zu mehreren, voneinander trennbaren Tätigkeiten, spricht dies regelmäßig für Realkonkurrenz.

Welche Rolle spielt das Prinzip der Gesetzeskonkurrenz bei der Idealkonkurrenz?

Die Gesetzeskonkurrenz stellt eine Ausnahme zur Idealkonkurrenz dar und kommt immer dann zum Tragen, wenn mehrere einschlägige Strafnormen dieselbe Handlung strafrechtlich erfassen, jedoch eine Vorschrift die andere als speziellere oder abschließende Regelung verdrängt (z.B. Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion). Hier wird trotz mehrfach erfüllter Tatbestände nur nach dem spezielleren oder abschließenden Gesetz bestraft. Die Idealkonkurrenz findet daher nur dann Anwendung, wenn keine Gesetzeskonkurrenz zwischen den in Betracht kommenden Tatbeständen besteht.

Können auch Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Idealkonkurrenz mehrfach geahndet werden?

Im Ordnungswidrigkeitenrecht findet das Prinzip der Idealkonkurrenz ebenfalls Anwendung, allerdings mit einigen abweichenden Besonderheiten. Nach § 19 OWiG werden bei Idealkonkurrenz von Ordnungswidrigkeiten, also wenn eine Handlung mehrere Bußgeldtatbestände gleichzeitig verwirklicht, die gesetzlichen Höchstmaße addiert, das Gericht kann dann innerhalb dieses Rahmens die angemessene Geldbuße festsetzen. Allerdings ist auch hier das Übermaßverbot zu beachten, sodass keine übermäßige Ahndung erfolgen darf, die außer Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Maß der Pflichtverletzung steht.