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Hypothek

Begriff und rechtliche Grundlagen der Hypothek

Die Hypothek ist ein dingliches Sicherungsrecht an einem Grundstück. Sie dient dazu, eine Forderung – meist einen Kredit – abzusichern. Im Falle einer nicht erfüllten Zahlungspflicht kann der Gläubiger das Grundstück verwerten lassen, um seine offene Forderung zu begleichen. Die Hypothek zählt zu den wichtigsten Sicherungsmitteln im Immobilienbereich.

Entstehung und Bestellung einer Hypothek

Eine Hypothek entsteht durch die Einigung zwischen dem Eigentümer des Grundstücks und dem Gläubiger sowie durch die Eintragung in das Grundbuch. Erst mit dieser Eintragung wird die Hypothek wirksam. In der Regel wird sie zur Absicherung von Darlehen verwendet, etwa beim Kauf oder Bau einer Immobilie.

Beteiligte Parteien bei der Hypothek

An einer Hypothek sind mindestens zwei Parteien beteiligt: Der Eigentümer des belasteten Grundstücks (Schuldner) und der Gläubiger (meist eine Bank oder ein anderes Kreditinstitut). Es ist auch möglich, dass Dritte für fremde Schulden ihr Grundstück mit einer Hypothek belasten.

Grundbuch als zentrales Register

Das Grundbuch spielt eine zentrale Rolle bei der Entstehung und Verwaltung von Hypotheken. Hier werden alle Rechte an einem Grundstück eingetragen, einschließlich bestehender Belastungen wie beispielsweise einer oder mehrerer Hypotheken.

Rechte und Pflichten aus der Hypothek

Rechte des Gläubigers

Der Gläubiger erhält durch die Eintragung das Recht, im Fall eines Zahlungsausfalls auf das belastete Grundstück zuzugreifen. Er kann dann verlangen, dass das Objekt zwangsversteigert wird; aus dem Erlös erhält er vorrangig sein Geld zurück.

Pflichten des Schuldners/Eigentümers

Der Eigentümer bleibt trotz Belastung grundsätzlich frei in seinen Entscheidungen über das Grundstück; allerdings muss er dulden, dass im Fall eines Zahlungsverzugs eine Verwertung erfolgen kann. Zudem darf er keine Handlungen vornehmen, welche den Wert des Objekts erheblich mindern würden.

Löschung und Übertragung von Hypothekenrechten

Löschung nach Tilgung

Ist die gesicherte Forderung vollständig beglichen worden (zum Beispiel nach Rückzahlung eines Kredits), besteht kein Sicherungsinteresse mehr am Grundstück. Die Löschung erfolgt auf Antrag beim Grundbuchamt unter Mitwirkung beider Parteien.

Übertragbarkeit von Rechten aus der Hypothek

Die Rechte aus einer bestehenden Hypothek können grundsätzlich auf andere Personen übertragen werden – etwa wenn ein Kredit verkauft wird oder ein neuer Gläubiger hinzutritt. Auch diese Änderungen müssen ins Grundbuch eingetragen werden .

< h2 > Unterschied zur Grundschuld < / h2 >
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Im Alltag werden Begriffe wie „Hypothek“ und „Grundschuld“ häufig verwechselt . Während beide Formen als Sicherheit für Kredite dienen , unterscheidet sich ihre rechtliche Ausgestaltung : Bei der klassischen Buchhypothek ist sie stets an eine konkrete Forderung gebunden . Wird diese getilgt , erlischt auch die Sicherheit . Die Grundschuld hingegen bleibt unabhängig vom Bestehen einzelner Forderungen bestehen .
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< h2 > Häufig gestellte Fragen zum Thema „Hypothek“ < / h2 >

< h3 > Was ist eine Briefhypothek ? < / h3 >
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Bei dieser Form wird zusätzlich zur Eintragung im Grundbuch ein sogenannter „Hypothekenbrief“ erstellt , welcher als Urkunde über das Recht dient . Er ermöglicht es , Rechte einfacher zu übertragen .
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< h3 > Kann man mehrere Kredite mit demselben Haus absichern ? < / h3 >
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Ja , es können mehrere Belastungen gleichzeitig auf einem Objekt liegen . Diese werden nacheinander ins Grundbuch eingetragen ; dabei entscheidet oft die Reihenfolge über den Vorrang bei Auszahlung im Verwertungsfall .
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< h3 > Was passiert bei Verkauf eines Hauses mit bestehender Hypothe k? < / h ³ >< p >
Beim Verkauf bleibt die eingetragene Sicherheit zunächst bestehen . Käufer übernehmen somit auch eventuell noch offene Verpflichtungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger bzw . müssen deren Ablösung regeln .

< h ³ > Wie unterscheidet sich eine Buchhypothe k von anderen Formen ? < P >Die Buchhypothe k existiert ausschließlich aufgrund ihrer Eintragung im Grun dbuch ; es gibt keinen zusätzlichen Urkundenbeleg wie beim Hy pothekenbrief.

Können Privatpersonen ebenfalls als Hy pothekengläubige auftreten?

Theoretisch ja: Auch Privatpersonen können gegen entsprechende Vereinbarung ihr Recht per Hy pothekeneintrag sichern lassen.

Muss jede Änderung bezüglich Höhe oder Laufzeit neu ins Grun dbuch?

Nicht jede Änderung bedarf zwingend sofortigen Neueintrags; maßgeblich sind jedoch Vereinbarungen zwischen Schuldner u nd G läubiger sowie deren Umsetzung gemäß geltenden Vorschriften.

Kann man sich gegen Zwangsvollstreck ung schützen?

Sobald Zahlungsverpflicht ungen nicht erfüllt werden,kann d ie Zwangsvollstreck ung drohen.Der Schutz hängt davon ab,inwieweit Ansprüche tatsächlich offen stehen u nd ob ggf.eine gütliche Eini g ung erzielt wurde.