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Hochschulabschlüsse


Begriff und rechtliche Grundlagen von Hochschulabschlüssen

Definition und Systematik

Hochschulabschlüsse sind akademische Qualifikationsnachweise, die nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums an Hoch- oder Fachhochschulen sowie bestimmten Berufsakademien verliehen werden. Sie stellen formale Ausweise über die erworbenen wissenschaftlichen Kompetenzen und praxisbezogenen Fähigkeiten dar und sind gesetzlich geschützte Bezeichnungen. Hochschulabschlüsse zählen zu den wichtigsten Nachweisen im deutschen und europäischen Bildungswesen und sind zentrale Voraussetzung für Zugang zu bestimmten Berufen und akademischen Weiterbildungen.

Gesetzliche Grundlagen und Regelungsbereiche

Hochschulrahmengesetz (HRG)

Das Hochschulrahmengesetz (HRG) bildet in Deutschland das Rahmengesetz für die Ausgestaltung von Hochschulabschlüssen. Es definiert nach Art. 3 GG i.V.m. dem HRG die wesentlichen Strukturprinzipien für Studiengänge und deren Abschlüsse, insbesondere im Hinblick auf Gleichstellung und Mobilität im europäischen Hochschulraum.

Landeshochschulgesetze

Die Gesetzgebungskompetenz in Bezug auf Hochschulabschlüsse liegt maßgeblich bei den Bundesländern. Die jeweiligen Landeshochschulgesetze (LHG) konkretisieren die Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes und regeln unter anderem die Zulassungsvoraussetzungen, den Ablauf von Prüfungen sowie die Vergabe und Anerkennung von Abschlüssen.

Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Zur Sicherung der Vergleichbarkeit und Qualität von Hochschulabschlüssen schlossen die Länder den Studienakkreditierungsstaatsvertrag, der bundesweit verbindliche Standards für die Akkreditierung von Studiengängen und damit für die Qualität der verliehenen Abschlüsse normiert.

Europäischer Rechtsrahmen

Im Zuge des Bologna-Prozesses wurden europaweit einheitliche Strukturen für Hochschulabschlüsse geschaffen (Bologna-Kriterien, European Qualifications Framework). Die Vereinheitlichung der Studienabschlüsse (insb. Bachelor und Master) dient der europaweiten Anerkennung und Durchlässigkeit im Hochschulraum.

Arten der Hochschulabschlüsse im deutschen und europäischen Recht

Klassische akademische Grade

Bachelor

Der Bachelor ist der erste akademische Grad, der nach Abschluss eines grundständigen Studiums verliehen wird. Er ist in verschiedenen Fachrichtungen möglich und gemäß § 18 HRG sowie den jeweiligen Landeshochschulgesetzen gesetzlich geschützt. Die wichtigsten Abschlüsse sind Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.) und Bachelor of Engineering (B.Eng.).

Master

Der Master ist ein weiterer akademischer Grad, der nach einem Bachelorabschluss in einem darauf aufbauenden weiterführenden Studiengang erworben wird. Rechtsgrundlagen sind § 19 HRG und die LHG der Länder. Zu den typischen Masterabschlüssen zählen Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.) und Master of Laws (LL.M.).

Staatsexamen

Das Staatsexamen ist ein abschließender Hochschulgrad in Studiengängen, die unmittelbar auf eine reglementierte Berufsausübung vorbereiten, etwa Medizin, Pharmazie, Lehramt und Rechtswissenschaft. Es wird – im Unterschied zu Bachelor und Master – durch eine staatliche Prüfungsbehörde vergeben und ist Voraussetzung für bestimmte Berufsrechte.

Diplom und Magister

Diplom

Der Abschluss Diplom wurde insbesondere von Universitäten sowie Fachhochschulen in technischen, naturwissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen vergeben. Mit der Umsetzung des Bologna-Prozesses wird der Diplomabschluss heute nur noch in Ausnahmefällen verliehen. Die rechtlichen Regelungen hierzu sind weiterhin in zahlreichen Übergangsbestimmungen festgelegt (§ 19 Abs. 3 HRG sowie LHG).

Magister

Der Magister Artium (M.A.) war vor der Bologna-Reform der Abschluss geistes- und sozialwissenschaftlicher Studiengänge. Magisterabschlüsse können nach § 19 Abs. 2 HRG in bestimmten Studiengängen noch mit Auslaufcharakter vergeben werden.

Internationale Abschlüsse

Promotion (Doktorgrad)

Die Promotion stellt den höchsten Hochschulabschluss dar. Der Erwerb ist in den Hochschul- und Promotionsordnungen umfassend geregelt. Der Doktorgrad ist tituliert und rechtlich geschützt, seine Anerkennung fällt unter spezielle Vorschriften des Hochschulrechts (§ 18 HRG und einschlägige Promotionsordnungen).

Habilitation

Die Habilitation ist kein akademischer Grad im engeren Sinne, sondern ein Nachweis besonderer Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit und Lehre an einer Hochschule. Sie ist Voraussetzung für die Berufung auf eine Professur und ist in den Habilitationsordnungen der Hochschulen und in den Landeshochschulgesetzen geregelt.

Rechtliche Wirkung und Anerkennung von Hochschulabschlüssen

Titelschutz und Missbrauchstatbestände

Die Führung von Hochschulgraden, akademischen Titeln und Hochschulabschlüssen unterliegt dem Schutz durch Bundes- und Landesrecht. Gemäß § 132a StGB ist das unbefugte Führen von Titeln strafbar. Nur nach den jeweiligen Hochschulgesetzen anerkannte Hochschulen dürfen entsprechende Abschlüsse verleihen. Unzulässige Titelführung kann Bußgelder oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Abschlüsse

EU-Binnenmarkt und Bologna-Prozess

Die gegenseitige Anerkennung von Hochschulabschlüssen zwischen den EU-Mitgliedstaaten ist gesetzlich durch die Richtlinie 2005/36/EG und das internationale Abkommen zum Bologna-Prozess geregelt. Ziel ist die Erleichterung von Mobilität und Beschäftigungsfähigkeit innerhalb Europas.

Anerkennungsverfahren

Die Anerkennung ausländischer akademischer Abschlüsse in Deutschland ist durch das „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ (Anerkennungsgesetz) geregelt. Die Umsetzung liegt bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz.

Berufszugang und berufsrechtliche Folgen

Viele reglementierte Berufe (z.B. Medizin, Recht, Lehramt) verlangen bestimmte Hochschulabschlüsse als Zugangsvoraussetzung. Die einschlägigen Zugangsvoraussetzungen sind in speziellen berufsrechtlichen Bestimmungen (z. B. Approbationsordnung, Lehramtsprüfungsordnung) festgelegt. Ohne den entsprechenden Abschluss darf die Berufsausübung nicht erfolgen.

Verfahren der Verleihung und Aberkennung von Hochschulabschlüssen

Verleihung

Die Verleihung eines Hochschulabschlusses erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des vorgesehenen Studiums und bestandener Prüfungsleistungen durch Beschluss der zuständigen Gremien der Hochschule (z. B. Prüfungsausschuss, Fakultätsrat). Die Ausstellung von Urkunden und die Führung des Grads sind in den jeweiligen Prüfungsordnungen und Landeshochschulgesetzen definiert.

Aberkennung

Hochschulabschlüsse können durch die verleihende Hochschule entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung nachweislich nicht vorgelegen haben oder durch Täuschung, Plagiat oder andere schwerwiegende Verstöße erlangt wurden. Neben hochschulrechtlichen Bestimmungen kommen hierbei ggf. allgemeine Vorschriften des Verwaltungsrechts zur Anwendung.

Zusammenfassung

Hochschulabschlüsse sind essenzieller Bestandteil des deutschen und europäischen Hochschulrechts. Sie sind durch zahlreiche Gesetze und Verordnungen detailliert geregelt, staatlich geschützt und unterliegen strengen Qualitäts- und Akkreditierungsstandards. Die Anerkennung, der Titelschutz und die Zugangsvoraussetzungen zu verschiedenen Berufen sowie die Durchlässigkeit im internationalen Hochschulraum sind wesentliche Aspekte des rechtlichen Rahmens von Hochschulabschlüssen. Ein umfassendes Verständnis dieser Regelungsbereiche ist Grundvoraussetzung für das ordnungsgemäße Führen, die Anerkennung und die Durchsetzung der damit verbundenen Rechte und Pflichten.

Häufig gestellte Fragen

Ist ein im Ausland erworbener Hochschulabschluss in Deutschland automatisch anerkannt?

Ein im Ausland erworbener Hochschulabschluss ist in Deutschland nicht automatisch anerkannt, da das deutsche Recht differenzierte Regelungen für im Ausland erbrachte Studienleistungen und Abschlüsse vorsieht. Die Anerkennung orientiert sich maßgeblich am sogenannten Äquivalenzprinzip. Dieses besagt, dass der erworbene Abschluss im Hinblick auf Inhalt, Ablauf und Umfang mit einem vergleichbaren deutschen Hochschulabschluss gleichwertig sein muss. Für reglementierte Berufe, für die eine Zulassung oder staatliche Anerkennung erforderlich ist (z. B. Arzt, Lehrer, Rechtsanwalt), ist eine formale Anerkennung durch eine zuständige Behörde verpflichtend. Hierfür gibt es spezifische Anerkennungsverfahren, wie das Verfahren nach dem „Anerkennungsgesetz“ oder die Bewertungsverfahren der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Bei nicht reglementierten Berufen ist die Anerkennung häufig von den Anforderungen des Arbeitsgebers abhängig, jedoch kann auch hier eine Bewertung der ZAB hilfreich sein. Maßgeblich ist außerdem, aus welchem Land der Abschluss stammt und ob entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen (z.B. Lissabon-Konvention, EU-Richtlinien) Anwendung finden. Somit ist eine automatische Anerkennung rechtlich nicht vorgesehen und immer eine Prüfung im Einzelfall erforderlich.

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für den Erwerb eines deutschen Hochschulabschlusses erfüllt sein?

Der Erwerb eines deutschen Hochschulabschlusses erfordert nach Hochschulrecht den Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung, wie etwa das Abitur oder ein anerkanntes Pendant (z. B. Fachhochschulreife, Zugangsprüfung für beruflich Qualifizierte). Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden durch das jeweilige Hochschulgesetz der Bundesländer und die entsprechende Prüfungsordnung der Hochschule definiert. Im Zulassungsverfahren muss zudem der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse und gegebenenfalls weiterer besonderer Zugangsvoraussetzungen erfolgen. Nach erfolgreicher Immatrikulation ist die Teilnahme an Modulen, das Bestehen von Prüfungen sowie oft der Nachweis erworbener ECTS-Punkte erforderlich. Der Hochschulabschluss (wie Bachelor, Master, Diplom, Staatsexamen) wird rechtsverbindlich nach Bestehen aller studiengangs- und prüfungsrechtlichen Anforderungen durch Aushändigung der entsprechenden Urkunden verliehen. Dabei gelten jeweils spezifische Abschlussordnungen und Rechtsmittelmöglichkeiten bei Streitigkeiten im Prüfungsverfahren.

In welchen Fällen kann ein Hochschulabschluss nach deutschem Recht entzogen oder für ungültig erklärt werden?

Ein Hochschulabschluss kann nach deutschem Hochschulrecht entzogen oder für ungültig erklärt werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass er durch Täuschung, etwa durch gefälschte Zeugnisse, erschlichen wurde, oder wenn schwere Verstöße gegen Prüfungsordnungen vorliegen (z. B. Plagiat, Manipulationen oder unerlaubte Hilfsmittel in Prüfungen). Rechtsgrundlage sind hierbei die Prüfungsordnungen der jeweiligen Hochschule und die Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Die Aberkennung erfolgt durch einen Verwaltungsakt der Hochschule, der zuvor angehört werden muss und gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können (Widerspruch, gerichtliche Überprüfung). Ferner kann ein Abschluss auch dann für ungültig erklärt werden, wenn nachträglich festgestellt wird, dass grundlegende Zugangsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben. Die Entscheidung über die Aberkennung richtet sich nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und kann im Einzelfall auf den Widerruf oder die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts gestützt werden (§ 48, 49 VwVfG).

Welcher rechtliche Unterschied besteht zwischen staatlichen und privaten Hochschulabschlüssen in Deutschland?

Aus rechtlicher Sicht sind die Abschlüsse staatlicher und privater Hochschulen, sofern die private Hochschule staatlich anerkannt ist, in Deutschland grundsätzlich gleichgestellt. Die rechtliche Grundlage hierfür bietet das Hochschulrahmengesetz sowie die jeweiligen Landeshochschulgesetze. Eine staatliche Anerkennung bedeutet, dass die private Hochschule den gleichen Qualitätsstandards unterliegt und ihre Studiengänge genehmigt und akkreditiert sind. Ein anerkannter Abschluss einer privaten Hochschule verleiht die gleichen berufsrechtlichen und akademischen Rechte wie ein Abschluss einer staatlichen Hochschule. Nicht staatlich anerkannte private Hochschulen dürfen hingegen keine rechtlich gültigen Hochschulabschlüsse verleihen; deren Zeugnisse und Titel sind in Deutschland nicht geschützt und können gegebenenfalls als unlautere Werbung oder gar Urkundenfälschung gewertet werden. Bewerber sollten vor Aufnahme eines Studiums stets die staatliche Anerkennung der Institution prüfen.

Besteht ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses nach bestandenem Hochschulabschluss?

Nach bestandener Abschlussprüfung besteht nach deutschem Hochschulrecht ein unmittelbarer Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses sowie einer entsprechenden Urkunde. Dieser Anspruch ergibt sich aus den einschlägigen Hochschul- und Prüfungsordnungen, die rechtsverbindlich auf die aktuelle Immatrikulation und den erfolgreichen Abschluss eines Studiums abstellen. Die Ausstellung der Urkunde ist eine gebundene Verwaltungshandlung – die Hochschule ist bei Vorliegen der Voraussetzungen rechtlich verpflichtet, den Abschluss zu bescheinigen. Kommt die Hochschule dieser Pflicht nicht zeitnah nach, kann dieses Unterlassen durch einen Antrag (z. B. auf einstweiligen Rechtsschutz) vor dem Verwaltungsgericht durchgesetzt werden. Das Zeugnis ersetzt die formale Feststellung über den erworbenen Grad und ist für die Geltendmachung von weiteren Rechten (z. B. Immatrikulation in weiterführende Studien, Zugang zu reglementierten Berufen) unabdingbar.

Sind die im Hochschulgesetz geregelten Titel wie „Bachelor“ oder „Master“ rechtlich geschützt?

Die Titel „Bachelor“, „Master“, „Diplom“ und andere, die auf einem Hochschulabschluss basieren, sind nach deutschen Hochschulgesetzen rechtlich geschützt. Dies bedeutet, dass nur Personen, die den entsprechenden akademischen Grad ordnungsgemäß durch eine staatlich anerkannte Prüfung und eine entsprechende Studienleistung erlangt haben, berechtigt sind, diesen Titel zu führen. Der Missbrauch von geschützten Titeln ist nach dem Strafgesetzbuch (§ 132a StGB) strafbar und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Darüber hinaus kann die unerlaubte Titelführung auch zivilrechtliche Ansprüche von Wettbewerbern oder öffentlichen Stellen auslösen. Gleiches gilt für die Führung von ausländischen Hochschulgraden, die nach den Regeln der Kultusministerkonferenz und ggf. nach entsprechender Anerkennungs- und Anzeigepflicht zur Führung berechtigen. Von nicht anerkannten oder erfundenen Bildungseinrichtungen verliehene Titel dürfen nicht geführt werden.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen bei Streitigkeiten im Prüfungs- oder Anerkennungsverfahren von Hochschulabschlüssen?

Bei Streitigkeiten im Prüfungsverfahren (z. B. Notenvergabe, Bestehen/Nichtbestehen, Täuschungsvorwürfen) oder im Anerkennungsverfahren (z. B. Ablehnung eines ausländischen Abschlusses) stehen Betroffenen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung. Zunächst ist regelmäßig ein Widerspruchsverfahren bei der Hochschule selbst vorgesehen. Wird diesem nicht abgeholfen, kann anschließend eine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren prüft die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Verfahrensvorschriften und des Grundsatzes der Chancengleichheit. Im Prüfungsrecht ist zudem das Recht auf Akteneinsicht, die Begründungspflicht von Entscheidungen sowie das Anhörungsrecht von besonderer Bedeutung. Bei Anerkennungsentscheidungen ausländischer Abschlüsse kann zusätzlich eine Überprüfung durch die zuständige Anerkennungsstelle (z. B. ZAB) beantragt werden; auch hier besteht der Rechtsschutzweg über das Verwaltungsgericht.