Begriff und Bedeutung der Hilfsaufrechnung
Die Hilfsaufrechnung ist ein Begriff aus dem Zivilprozessrecht. Sie beschreibt eine besondere Form der Aufrechnung, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens verwendet wird. Im Unterschied zur sogenannten Hauptaufrechnung wird die Hilfsaufrechnung nicht als vorrangiges Verteidigungsmittel eingesetzt, sondern nur für den Fall, dass das Gericht die Hauptverteidigung des Beklagten nicht anerkennt.
Funktionsweise der Hilfsaufrechnung
Im Zivilprozess kann sich eine Partei – meist der Beklagte – gegen eine Klage verteidigen, indem sie eigene Forderungen gegen den Kläger aufrechnet. Bei einer Hilfsaufrechnung erklärt die Partei ausdrücklich: „Nur falls meine anderen Einwendungen oder Verteidigungen keinen Erfolg haben sollten, rechne ich mit meiner Gegenforderung auf.“ Die Aufrechnung wird also lediglich „hilfsweise“ geltend gemacht.
Zweck und Vorteile der Hilfsaufrechnung
Der Zweck dieser Vorgehensweise liegt darin, verschiedene Verteidigungsstrategien nebeneinander zu stellen. Die Partei möchte zunächst mit ihrer Hauptargumentation obsiegen und setzt daher die Aufrechnung nur für den Fall ein, dass diese Argumentation vom Gericht abgelehnt wird. So bleibt es möglich, flexibel auf den Verlauf des Prozesses zu reagieren und mehrere rechtliche Möglichkeiten offen zu halten.
Abgrenzung zur Hauptaufrechnung
Bei einer Hauptaufrechnung stellt die beklagte Partei ihre Gegenforderung direkt in den Mittelpunkt ihrer Verteidigung: Sie erklärt von Anfang an verbindlich gegenüber dem Gericht ihre Absicht zur Verrechung beider Forderungen. Im Gegensatz dazu bleibt bei einer hilfsweisen Aufrechnungs-Erklärung zunächst unklar, ob sie überhaupt relevant werden muss; dies hängt davon ab, wie das Gericht über andere Einwendungen entscheidet.
Rechtliche Voraussetzungen und Wirkung der Hilfsaufrechnung
Voraussetzungen für eine wirksame Hilfsaufrechnung im Prozess
Damit eine hilfsweise erklärte Aufrechung wirksam werden kann, müssen bestimmte rechtliche Bedingungen erfüllt sein: Es muss tatsächlich eine eigene Forderung bestehen (Gegenforderung), welche grundsätzlich geeignet ist aufzurechnen. Außerdem darf kein gesetzlicher oder vertraglicher Ausschlussgrund vorliegen. Die Erklärung selbst muss eindeutig als „hilfweise“ erfolgen; dies geschieht üblicherweise durch einen entsprechenden Zusatz in Schriftsätzen während des Prozesses.
Prozessuale Behandlung durch das Gericht
Das Gericht prüft zunächst alle vorrangig vorgetragenen Einwendungen oder Verteidigungen des Beklagten gegen die Klageforderung. Erst wenn diese erfolglos bleiben sollten – also wenn das Gericht zugunsten des Klägers entscheiden würde -, tritt automatisch die hilfweise erklärte Aufrechung in Kraft und wird geprüft sowie entschieden.
Sollte bereits aufgrund anderer Gründe zugunsten des Beklagten entschieden werden können (zum Beispiel weil keine Anspruchsgrundlage besteht), kommt es gar nicht mehr zur Prüfung der hilfweisen Aufrechung.
Kombination mit weiteren prozessualen Erklärungen
In vielen Fällen kombinieren Parteien verschiedene prozessuale Erklärungen miteinander: Neben Einreden oder Bestreiten von Tatsachen kann zusätzlich auch noch hilfshalber aufgerechnet werden. Dies erhöht zwar oft den Umfang eines Rechtsstreits; ermöglicht aber auch umfassenden Rechtsschutz innerhalb eines einzigen Verfahrensgangs.
Bedeutung im praktischen Rechtsverkehr
Die Möglichkeit einer hilfweisen Aufrechung bietet insbesondere dann Vorteile,
wenn Unsicherheiten über Erfolgsaussichten einzelner Argumente bestehen oder mehrere Streitpunkte gleichzeitig geklärt werden sollen.
Sie trägt dazu bei,
dass Prozesse effizienter geführt werden können,
weil sämtliche relevanten Ansprüche zwischen denselben Parteien möglichst abschließend behandelt werden.
So lassen sich Folgeprozesse vermeiden,
in denen dieselben Fragen erneut geprüft würden.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Hilfsaufrechnung
Was unterscheidet eine Hilfsaufrechnung von einer normalen (Haupt-)Aufrechung?
Bei einer normalen (Haupt-)Aufrecknung erfolgt diese als zentrales Mittel zur Abwehr eines Anspruchs direkt im Prozessverlauf ohne Bedingtheit an andere Argumente; bei einer hilfweisen Erklärung hingegen tritt sie erst dann ein,
wenn andere zuvor genannte Verteidigungsgründe keinen Erfolg haben.
Muss ich meine Gegenforderung immer sofort vollständig beweisen?
Sobald das Verfahren an dem Punkt angelangt ist,
an dem über Ihre Gegenforderung entschieden wird (also nachrangig nach anderen Prüfungen),
müssen Sie alle Tatsachen darlegen und gegebenenfalls Belege vorlegen,
die Ihre Gegenforderung stützen.
Kann ich mehrere unterschiedliche Ansprüche gleichzeitig hilfshalber aufrechnen?
Theoretisch ist es möglich,
mehrere unterschiedliche Ansprüche jeweils gesondert – auch nacheinander gestaffelt –
hilfreich aufzurechnen;
das Verfahren bleibt jedoch übersichtlich gestaltet
und jede einzelne Forderung unterliegt eigenständiger Prüfung durch das zuständige Gericht.
Darf ich nachträglich noch erklären,dass meine ursprünglich normale Aufrecknung nun doch nur „hilfreich“ gemeint war? h ³ >
p > Eine Umstellung von normaler zu hilfreicher Erklärung während laufendem Verfahren ist grundsätzlich zulässig;
allerdings sollte dies klar kommuniziert
und rechtzeitig erfolgen damit keine Missverständnisse entstehen .< / p >
h³ > Welche Folgen hat es , wenn sowohl normale als auch hilfreiche Erklärungen abgegeben wurden ?< / h³ >
p > Gibt es sowohl normale wie hilfreiche Erklärungen ,
wird regelmäßig zuerst über vorrangige Argumente entschieden ;
erst danach kommt gegebenenfalls noch ergänzend hinzu ,
was hilfreich erklärt wurde .
Dies dient Klarheit im Ablauf .< / p >
h³ > Ist für jede Art von Geldforderungen eine hilfreiche Erklärung möglich ?< / h³ >
p > Grundsätzlich lässt sich jede geeignete Geld-oder Leistungs-Forderung hilfreich erklären ;
es dürfen jedoch keine gesetzlichen Ausschlussgründe entgegenstehen .
Ob dies jeweils zutrifft ,
prüft letztlich das zuständige Entscheidungsorgan .< / p >
h³ > Muss mein Gegner ausdrücklich zustimmen , damit meine hilfreiche Erklärung wirkt ?< / h³ >
p > Eine Zustimmung Ihres Gegners bedarf es nicht ;
maßgeblich sind allein Wirksamkeit Ihrer eigenen Erklärung sowie deren Berücksichtigung durch das entscheidende Organ .< / p >