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Hiebwaffen


Definition und Grundlagen von Hiebwaffen

Hiebwaffen sind Gegenstände, die in erster Linie dazu bestimmt sind, durch unmittelbare Verwendung auf einen Körper Verletzungen zuzufügen oder zu zerstören. Sie zählen im deutschen und europäischen Recht zum Oberbegriff der Waffen und sind insbesondere im Kontext des Waffenrechts von großer Bedeutung. Hiebwaffen werden rechtlich insbesondere nach ihrer Art, ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit kategorisiert.

Hiebwaffen unterscheiden sich von Stichwaffen, Schusswaffen und anderen Waffenformen durch die spezifische Wirkungsweise: Der Schaden wird maßgeblich durch einen Schlag oder Hieb, in der Regel mittels einer scharfen oder massiven Klinge, Keule oder ähnlichen Vorrichtung, verursacht.


Rechtliche Einordnung von Hiebwaffen in Deutschland

Begriffsklärung gem. Waffengesetz (WaffG)

Das deutsche Waffengesetz (WaffG) definiert Hieb- und Stoßwaffen in § 1 Abs. 2 Nr. 2a i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.4 als Gegenstände, „die ihrer Art nach dazu bestimmt sind, durch Hiebe, Stiche oder Stöße die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen“. Zu den Hiebwaffen zählen unter anderem Schwerter, Säbel, Macheten, Schlagstöcke, Totschläger, sowie bestimmte Arten von Messern (insbesondere feststehende Messer, deren Klinge eine bestimmte Länge aufweist).

Abgrenzung zu anderen Waffenarten

Während Hiebwaffen auf die Verletzung durch einen Hieb ausgelegt sind, dienen Stichwaffen in erster Linie dem Stechen. Schusswaffen unterscheiden sich durch die Verwendung von Projektilen. Der Übergang kann im Einzelfall fließend sein, weswegen eine genaue Prüfung der Einordnung unerlässlich ist.


Hiebwaffen nach dem deutschen Waffenrecht (WaffG)

Erwerb, Besitz und Führen von Hiebwaffen

Gemäß § 2 Abs. 3 WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition in Deutschland generell erlaubnispflichtig oder verboten, sofern nicht explizit eine Ausnahme vorliegt. Für Hiebwaffen gelten im Vergleich zu Schusswaffen erleichterte, aber dennoch spezifische Vorschriften.

Besitz von Hiebwaffen

Der bloße Besitz von Hiebwaffen ist für volljährige Personen grundsätzlich erlaubt, sofern es sich nicht um verbotene Gegenstände nach dem WaffG handelt (etwa Totschläger oder bestimmte Schlagringe).

Führen von Hiebwaffen

Das Führen von Hiebwaffen im öffentlichen Raum unterliegt strengen Regeln. Nach § 42a WaffG ist es grundsätzlich verboten, bestimmte Messerarten sowie Hieb- und Stoßwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums zu führen. Ausnahmen gelten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, beispielsweise zu beruflichen Zwecken, für Brauchtumspflege oder im Zusammenhang mit Sport und Theater.

Verbotene Hiebwaffen

Besonders gefährliche Hiebwaffen werden durch das Waffengesetz explizit verboten. In Anlage 2 zum WaffG sind Gegenstände wie Totschläger und Stahlruten genannt. Der Umgang mit verbotenen Waffen ist ausdrücklich untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden.


Hiebwaffen im internationalen Vergleich

Regelungen nach europäischem Recht

Auf europäischer Ebene finden sich Grundlagen im Rahmen des Waffenrechts (z. B. Feuerwaffenrichtlinie der Europäischen Union). Hierbei liegt der Fokus vornehmlich auf Schusswaffen; gleichwohl gibt es auch Regelungen, die sich auf Hiebwaffen und deren grenzüberschreitende Einfuhr und Ausfuhr beziehen. Solche Gegenstände unterliegen vielfach einer Genehmigungspflicht und können bei unbefugter Einfuhr beschlagnahmt werden.

Sonstige internationale Bestimmungen

Neben deutschem und EU-Recht variieren die Vorschriften zu Hiebwaffen in anderen Staaten erheblich. Während in einigen Ländern Hiebwaffen als Antiquitäten oder Sammlerobjekte legal gehalten werden dürfen, herrschen in anderen Staaten strikte Verbote und Meldepflichten.


Strafrechtliche Aspekte bei Missbrauch von Hiebwaffen

Verwendung im Zusammenhang mit Straftaten

Der Einsatz von Hiebwaffen bei Straftaten fällt unter den Begriff der „gefährlichen Werkzeuge“ nach § 224 StGB (gefährliche Körperverletzung). Die Verwendung einer Hiebwaffe kann zu einer Strafverschärfung führen.

Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen

Verstöße gegen die Vorschriften zum Führen oder Besitzen von Hiebwaffen im öffentlichen Raum können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden. Sanktionen reichen von Bußgeldern bis hin zu Geld- oder Freiheitsstrafen, insbesondere, wenn eine Hiebwaffe ohne erforderliche Erlaubnis geführt oder verwendet wurde.


Ausnahmeregelungen für Hiebwaffen

Sport, Brauchtum und Beruf

Das Führen von Hiebwaffen im Zusammenhang mit historischen Darstellungen, sportlichen Wettkämpfen (z.B. Fechten, Schwertkampf), Theateraufführungen oder der Brauchtumspflege ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. In diesen Fällen muss der Zweck eindeutig nachgewiesen werden können. Ein Bedürfnis ist regelmäßig bei nachgewiesener Mitgliedschaft in einem entsprechenden Verband oder Verein anerkannt.

Sammlung und Ausstellung

Für Museumsbetriebe, Auktionen, Sammler und Ausstellungen gelten spezielle Ausnahmeregelungen. Hiebwaffen können unter Auflagen aufbewahrt, transportiert und präsentiert werden, sofern kein berechtigter Anlass zur Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.


Transport und Aufbewahrung von Hiebwaffen

Sichere Verwahrung

Die Aufbewahrung von Hiebwaffen unterliegt keiner speziellen gesetzlichen Regelung, allerdings empfiehlt sich eine sichere und gegen unbefugten Zugriff geschützte Verwahrung, insbesondere wenn Kinder oder unberechtigte Dritte Zugang zu den Räumlichkeiten haben.

Transportbestimmungen

Der Transport von Hiebwaffen erfordert, dass diese nicht zugriffs- und nicht einsatzbereit mitgeführt werden. Sie sind verschlossen zu verpacken und dürfen während des Transports nicht verwendet werden. Dies gilt besonders außerhalb des eigenen Grundstücks.


Hiebwaffen und das Waffenverkaufsrecht

Erwerb und Verkauf

Der Erwerb und Verkauf von Hiebwaffen ist volljährigen Personen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gestattet. Händler müssen sich an die Vorgaben des WaffG halten und Altersnachweise konsequent kontrollieren. Für bestimmte Hiebwaffen, die nicht verboten sind, entfällt eine besondere Erlaubnispflicht.


Zusammenfassung: Bedeutung und rechtliche Konsequenzen

Hiebwaffen sind rechtlich umfassend regulierte Gegenstände, deren Erwerb, Besitz, Führen, Transport und Verwendung durch zahlreiche gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt sind. Ziel ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Vergehen im Zusammenhang mit der Missachtung dieser Regelungen werden rigoros verfolgt und können gravierende Folgen nach sich ziehen. Ein verantwortungsbewusster Umgang mit Hiebwaffen ist daher nicht nur gesetzlich verpflichtend, sondern dient auch der Prävention von Gefahren im öffentlichen Raum.

Häufig gestellte Fragen

Benötige ich für den Erwerb und Besitz von Hiebwaffen in Deutschland eine spezielle Erlaubnis?

Der Erwerb und Besitz von Hiebwaffen ist in Deutschland durch das Waffengesetz (WaffG) geregelt. Hiebwaffen, wie etwa Schlagstöcke, Totschläger oder bestimmte Messerkategorien, sind grundsätzlich als Waffen eingestuft. Für den bloßen Erwerb oder Besitz von Hiebwaffen – mit Ausnahme von besonders gefährlichen Arten, wie beispielsweise Totschlägern (§2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG) – ist in der Regel keine spezielle Erlaubnis erforderlich. Das bedeutet, dass volljährige Personen grundsätzlich Hiebwaffen wie einfache Schlagstöcke oder nun einmal als Hiebwaffe klassifizierte Waffen erwerben und besitzen dürfen. Ausgenommen davon sind Hiebwaffen, die unter das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 und 1.3.3 fallen, etwa Totschläger oder „Springstöcke“. Für diese verbotenen Hiebwaffen wird ohnehin keine Ausnahme- oder Sondergenehmigung an Privatpersonen erteilt. Grundsätzlich empfiehlt sich im Zweifelsfall ein Blick in die konkrete Gesetzeslage, da der Umgang mit Waffen, insbesondere mit Hiebwaffen, immer wieder rechtlichen Anpassungen unterliegt.

Darf ich Hiebwaffen in der Öffentlichkeit führen?

Das Führen von Hiebwaffen in der Öffentlichkeit ist in Deutschland streng reglementiert. Unter Führen versteht das Waffengesetz das Mitnehmen einer Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder eines befriedeten Besitztums. Laut §42a WaffG ist das Führen von Hiebwaffen (dazu zählen auch Schlagringe, Stahlruten, Totschläger u.ä.) grundsätzlich verboten. Ausnahmen gibt es nur für den Transport in einem verschlossenen Behältnis (beispielsweise zum Transport vom Verkaufsgeschäft nach Hause oder zu einem bestimmten Kurs), für berufliche Zwecke oder für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen und Theateraufführungen. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeldern oder sogar strafrechtlichen Maßnahmen geahndet werden. Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob die Hiebwaffe legal erworben und besessen wird.

Gibt es Altersbeschränkungen für den Erwerb und Besitz von Hiebwaffen?

Ja, nach dem deutschen Waffengesetz ist der Erwerb und Besitz von Hiebwaffen grundsätzlich nur Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres gestattet. Minderjährige dürfen auch mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten keine Hiebwaffen erwerben oder besitzen, da es sich um waffenrechtlich relevante Gegenstände handelt, für die das Gesetz zum Schutz von Jugendlichen ausdrücklich klare Altersgrenzen setzt. Händler sind verpflichtet, sich vor dem Verkauf vom Alter des Käufers durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments zu überzeugen. Wer als Händler diesen Vorschriften nicht nachkommt, riskiert ordnungsrechtliche Maßnahmen und im Falle eines rechtswidrigen Besitzes durch einen Minderjährigen auch strafrechtliche Konsequenzen.

Was passiert, wenn ich eine verbotene Hiebwaffe besitze oder führe?

Das unerlaubte Besitzen oder Führen verbotener Hiebwaffen, wie Totschläger oder bestimmte Springstöcke, stellt eine Straftat gemäß §52 WaffG dar und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert werden. Bei Waffen, die „nur“ unter das Führverbot (§42a WaffG) fallen, handelt es sich in der Regel um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Für verbotene Waffen gibt es grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigungen für Privatpersonen. Wer eine verbotene Hiebwaffe beispielsweise als Erbstück erhält, ist verpflichtet, diese unverzüglich und ordnungsgemäß bei der Polizei oder einer zuständigen Behörde abzugeben oder zu vernichten. Es erfolgen regelmäßig behördliche Kontrollen und bei Verdacht werden Hausdurchsuchungen oder sogar strafprozessuale Maßnahmen durchgeführt.

Gibt es besondere Aufbewahrungsvorschriften für Hiebwaffen?

Im Gegensatz zu Schusswaffen legt das Waffengesetz für Hiebwaffen keine besonderen Aufbewahrungsvorschriften fest. Dennoch gilt nach allgemeinem Grundsatz, dass der Besitzer sicherstellen muss, dass Unbefugte – insbesondere Minderjährige – keinen Zugriff auf die Waffe haben. Wird dies nicht gewährleistet und gelangen beispielsweise Kinder oder Dritte an die Hiebwaffe, kann der Besitzer unter Umständen wegen fahrlässiger Gefährdung belangt werden. Händler bzw. Privatverkäufer dürfen Hiebwaffen zudem nur an berechtigte Volljährige abgeben. Verantwortungsbewusste Besitzer bewahren Hiebwaffen außerhalb des Zugriffs von Unbefugten und Kindern auf, beispielsweise in abschließbaren Schränken.

Dürfen Hiebwaffen zu Dekorations- oder Sammlerzwecken ausgestellt oder transportiert werden?

Das Ausstellen von Hiebwaffen in privaten Räumen zu Sammler- oder Dekorationszwecken ist erlaubt, sofern keine öffentliche Zugänglichkeit besteht und keine verbotenen Hiebwaffen betroffen sind. Werden die Waffen jedoch öffentlich ausgestellt (zum Beispiel in einem Schaufenster), gelten häufig zusätzliche Vorgaben der örtlichen Behörden, insbesondere zum Schutz vor Diebstahl und Missbrauch. Der Transport von Hiebwaffen ist erlaubt, allerdings nur in einem verschlossenen Behältnis und mit einem nachvollziehbaren Zweck (etwa für einen Umzug, eine Reparatur oder die Teilnahme an einer Ausstellung). Ein Mitführen ohne solchen Zweck und ohne entsprechendes Behältnis ist rechtlich verboten und kann als Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat verfolgt werden.

Ist der Einsatz von Hiebwaffen zur Selbstverteidigung erlaubt?

Die Verwendung von Hiebwaffen zur Selbstverteidigung unterliegt dem Notwehrrecht (§32 StGB). Im Falle eines rechtswidrigen Angriffs darf auch eine Hiebwaffe zur Verteidigung eingesetzt werden, wenn dies das mildeste zur Verfügung stehende Mittel ist. Allerdings prüft das Gericht im Nachhinein, ob das Maß der Verteidigung gerechtfertigt war. Das Führen der Hiebwaffe zum Zweck der Selbstverteidigung in der Öffentlichkeit bleibt dennoch verboten – das bloße Mitführen aus Angst vor Angriffen ist somit keine zulässige Ausnahme. Die Grenze zur Überschreitung der Notwehr (Notwehrexzess) ist schnell erreicht, insbesondere wenn der Angreifer unbewaffnet ist oder bereits flüchtet. Der Einsatz einer Hiebwaffe zur Selbstverteidigung sollte daher stets als letztes Mittel gesehen werden und nur in einer akuten Notlage erfolgen.