Begriff und Abgrenzung
Der Begriff „Heranwachsende“ bezeichnet im deutschen Recht junge Menschen, die sich in der Übergangsphase zwischen Jugendalter und voller Erwachsenheit befinden. Gemeint sind Personen, die zwar bereits volljährig sind, aber in bestimmten Zusammenhängen noch nicht in jeder Hinsicht wie Erwachsene behandelt werden. Der Begriff hat seine größte Bedeutung im Strafrecht für junge Menschen.
Altersgrenzen im Überblick
Im Strafrecht wird zwischen Jugendlichen (in der Regel 14 bis unter 18 Jahre), Heranwachsenden (18 bis unter 21 Jahre) und Erwachsenen (ab 21 Jahre) unterschieden. Zivilrechtlich gilt Volljährigkeit bereits mit 18 Jahren, sodass Heranwachsende grundsätzlich voll geschäftsfähig sind. Der Begriff „Heranwachsende“ ist daher kein allgemeiner Status in allen Rechtsgebieten, sondern ein strafrechtlich geprägter Begriff mit besonderen Folgen für Verfahren und Sanktionen.
Rechtliche Bedeutung im Strafrecht
Die Kategorie der Heranwachsenden trägt dem Umstand Rechnung, dass die persönliche Reife und soziale Entwicklung nicht abrupt mit dem 18. Geburtstag abgeschlossen ist. Entwicklungspsychologisch kann sich die Fähigkeit zu verantwortlichem Handeln und die Stabilität der Lebensumstände noch bis ins frühe Erwachsenenalter ausprägen. Dies spiegelt sich in besonderen Prüfungen und Entscheidungsspielräumen der Gerichte wider.
Anwendungsbereich: Zwischen Erziehung und Strafe
Bei Heranwachsenden wird im Einzelfall geprüft, ob das (jugendbezogene) Sanktionssystem für junge Menschen angewandt wird oder die allgemeinen Regeln für Erwachsene. Entscheidend ist, ob die Persönlichkeit und das Umfeld des Betroffenen eher einem Jugendlichen entsprechen oder ob die konkrete Tat in ihrer Art und Motivation als „jugendtypisch“ erscheint. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, findet das allgemeine Strafrecht Anwendung.
Beurteilung der Reife
Für die Einordnung sind regelmäßig Entwicklung, Verantwortungsbewusstsein, Eigenständigkeit, soziale Einbindung, Schul- und Berufssituation, Tatmotivation und Einfluss von Gleichaltrigen bedeutsam. Eine starre Checkliste gibt es nicht; vielmehr wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen.
Jugendtypische Tat
Eine Tat gilt als jugendtypisch, wenn sie in Entstehung und Charakter besonders mit Lebenslagen junger Menschen verknüpft ist. Dazu können gruppendynamische Situationen, impulsives Verhalten oder Konflikte im Übergang von Schule zu Beruf zählen. Auch hier entscheidet die Gesamtschau des Einzelfalls.
Mögliche Rechtsfolgen
Je nach Einordnung kommen unterschiedliche Reaktionsformen in Betracht, die sich in Zielsetzung und Intensität unterscheiden.
Erzieherische Maßnahmen und Auflagen
Wird das junge-Sanktionssystem angewandt, stehen erzieherische Hilfen, soziale Trainings, Arbeitsauflagen, Wiedergutmachung und betreuende Weisungen im Vordergrund. Ziel ist die Förderung einer straffreien Lebensführung und die Aufarbeitung von Defiziten.
Jugendstrafe
Bei schwereren Verfehlungen sind freiheitsentziehende Sanktionen möglich, die jedoch erzieherisch ausgerichtet sind. Sie dienen der nachhaltigen Stabilisierung der Persönlichkeit und der sozialen Reintegration. Die Ausgestaltung unterscheidet sich in Zweck und Vollzug deutlich von allgemeinen Freiheitsstrafen.
Allgemeine Strafen
Wird das allgemeine Strafrecht angewandt, stehen die üblichen Strafen und Nebenfolgen im Raum. Im Vergleich zum jungen-Sanktionssystem tritt der Erziehungsgedanke zurück; Maß und Zweck richten sich stärker an Schuld und generalpräventiven Erwägungen aus.
Verfahrensbesonderheiten
Gelten für Heranwachsende die Regeln des jungen Strafverfahrens, kann dies etwa eine begrenzte Öffentlichkeit der Verhandlung, eine besonders auf Förderung ausgerichtete Prozessführung sowie die Beteiligung von Fachdiensten zur sozialen Einschätzung bedeuten. Bei Anwendung des allgemeinen Strafverfahrens gelten die üblichen Regeln. Da Heranwachsende volljährig sind, sind Eltern nicht mehr gesetzliche Vertreter, dennoch kann das Gericht Informations- und Unterstützungsaspekte berücksichtigen, soweit dies verfahrensrechtlich vorgesehen ist.
Vollzug und Resozialisierung
Im Vollzug wird dem Alter und der Entwicklung Heranwachsender oftmals mit besonderen Abteilungen, Programmen und Bildungsschwerpunkten Rechnung getragen. Ziel ist die Vermeidung negativer Einflüsse durch erwachsene Mitgefangene und die Förderung schulischer sowie beruflicher Perspektiven.
Unterbringung und Betreuung
In der Praxis existieren Konzepte, die eine getrennte oder gemischte Unterbringung je nach Entwicklungsstand vorsehen. Pädagogische Betreuung, Ausbildung, Schulabschlüsse und soziale Trainings sind häufig zentrale Bausteine.
Übergangsmanagement
Vor Entlassung rücken Themen wie Wohnen, Arbeit, Ausbildung und soziale Einbindung in den Vordergrund. Ein strukturiertes Übergangsmanagement soll Rückfälle vermeiden und eine stabile Lebensführung unterstützen.
Bedeutung in anderen Rechtsgebieten
Zivilrechtliche Stellung ab 18 Jahren
Mit 18 Jahren ist eine Person volljährig und grundsätzlich vollständig geschäftsfähig. Der Begriff „Heranwachsende“ spielt hier keine eigenständige Rolle. Verträge, Vertretung und Verantwortlichkeit richten sich ab diesem Zeitpunkt nach den Regeln für Erwachsene.
Kinder- und Jugendhilfe
Die Kinder- und Jugendhilfe kennt Unterstützungsangebote für junge Volljährige über die Volljährigkeit hinaus. Der Begriff „Heranwachsende“ wird in der Praxis teils umgangssprachlich verwendet, rechtlich maßgeblich ist jedoch die Kategorie „junge Volljährige“.
Jugendschutz und andere Bereiche
Im Jugendschutz endet die Minderjährigkeit mit 18 Jahren. In bestimmten Verwaltungsbereichen können jedoch eigenständige Altersgrenzen vorgesehen sein, die unabhängig vom Begriff „Heranwachsende“ gelten. Diese altersbezogenen Schwellen dienen unterschiedlichen Schutz- und Eignungszwecken und variieren je nach Materie.
Abgrenzungen und typische Irrtümer
Heranwachsende sind volljährig
Heranwachsende sind rechtlich Erwachsene mit allen zivilrechtlichen Rechten und Pflichten. Die Besonderheit betrifft vor allem das Strafrecht für junge Menschen.
Nicht jede Tat wird nach dem jungen Recht beurteilt
Die Anwendung des jungen Sanktionssystems bei Heranwachsenden ist eine Einzelfallentscheidung. Entscheidend sind Reifegrad und Tatbild, nicht allein das Alter.
Kein einheitlicher Status in allen Rechtsgebieten
„Heranwachsende“ ist kein allumfassender Status. In vielen Rechtsmaterien existiert der Begriff nicht; dort gelten unmittelbar die allgemeinen Regeln für Erwachsene oder eigenständige Altersgrenzen.
Historische und kriminologische Hintergründe
Die besondere Behandlung Heranwachsender beruht auf Erkenntnissen, dass Reifeprozesse und Persönlichkeitsentwicklung bis weit in die frühen Zwanziger andauern. Diese Einsicht spiegelt sich in einem stärkeren Fokus auf Prävention, Pädagogik und soziale Integration. Ziel ist es, Entwicklungsdefizite zu bearbeiten, Rückfallrisiken zu senken und die Chancen auf eine straffreie Zukunft zu erhöhen.
Häufig gestellte Fragen
Wer gilt im rechtlichen Sinne als Heranwachsender?
Als Heranwachsende gelten Personen, die zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt sind. Die rechtliche Bedeutung liegt vor allem im Bereich des Strafrechts für junge Menschen.
Gilt für Heranwachsende automatisch das Jugendstrafrecht?
Nein. Es wird im Einzelfall geprüft, ob die Persönlichkeitsentwicklung einem Jugendlichen vergleichbar ist oder die Tat jugendtypisch erscheint. Andernfalls finden die allgemeinen Regeln für Erwachsene Anwendung.
Welche Kriterien spielen bei der Reifeprüfung eine Rolle?
Berücksichtigt werden unter anderem Persönlichkeit, Verantwortungsbewusstsein, soziale Einbindung, Schul- und Berufssituation, Tatmotivation sowie der Einfluss von Gleichaltrigen. Es gibt keine starre Checkliste, sondern eine Gesamtwürdigung.
Welche Rechtsfolgen sind bei Heranwachsenden möglich?
In Betracht kommen erzieherische Maßnahmen und Weisungen, sozial ausgerichtete Auflagen, freiheitsentziehende Sanktionen mit Erziehungsfokus oder – bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts – die üblichen Strafen für Erwachsene.
Wie unterscheidet sich das Verfahren gegen Heranwachsende?
Wird das junge Strafverfahrensrecht angewandt, kann die Öffentlichkeit begrenzt sein und Fachdienste zur Einschätzung und Unterstützung hinzugezogen werden. Bei Anwendung des allgemeinen Strafverfahrens gelten die üblichen Regeln.
Werden Heranwachsende im Vollzug von Erwachsenen getrennt?
Häufig gibt es spezielle Abteilungen oder Einrichtungen mit pädagogischem Schwerpunkt, schulischen Angeboten und Berufsqualifizierung. Ziel ist eine altersangemessene Betreuung und Resozialisierung.
Welche Bedeutung hat der 21. Geburtstag?
Mit Vollendung des 21. Lebensjahres entfällt die Möglichkeit, die besonderen Regeln für junge Menschen anzuwenden. Ab dann erfolgt die Einordnung grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln für Erwachsene.