Begriff und rechtliche Grundlagen der Heirat
Die Heirat, auch Eheschließung genannt, bezeichnet in rechtlicher Hinsicht den formellen Akt, mit dem zwei Personen eine rechtsverbindliche Partnerschaft begründen. In den meisten Staaten, darunter Deutschland, Österreich und die Schweiz, ist die Ehe eine gesetzlich geregelte Institution, deren rechtliche Wirkungen und Voraussetzungen detailliert geregelt sind. Die Eheschließung bewirkt eine Vielzahl von Rechten und Pflichten, beispielsweise in den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Steuerrecht und Sozialrecht.
Definition der Heirat
Heirat ist das rechtliche Verfahren, durch das ein Paar – nach Erfüllung festgelegter formaler und sachlicher Voraussetzungen – in den Stand der Ehe tritt. Die Begründung der Ehe erfolgt in der Regel durch eine staatlich legitimierte Zeremonie im Rahmen einer sogenannten standesamtlichen Trauung. Kirchenrechtliche oder andere religiöse Trauungen sind rechtlich in der Regel ohne zivilrechtliche Wirkung, sofern sie nicht mit dem staatlichen Verfahren verknüpft werden.
Voraussetzungen für eine gültige Heirat
Die Voraussetzungen einer Ehe sind je nach nationalem Recht unterschiedlich geregelt. Allgemein wird jedoch zwischen den persönlichen (subjektiven) und formellen (objektiven) Voraussetzungen unterschieden.
Persönliche Voraussetzungen
Ehefähigkeit
Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist die Ehefähigkeit der Beteiligten. In Deutschland regelt § 1303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dass beide Personen mindestens das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben müssen. Unter bestimmten Ausnahmebedingungen können minderjährige Personen ab dem sechzehnten Lebensjahr heiraten, sofern besondere Umstände sowie eine gerichtliche Genehmigung vorliegen.
Ehewille
Für die Wirksamkeit der Eheschließung müssen beide Partner ihren persönlichen und freien Ehewillen erklären. Eine Heirat unter Zwang, Irrtum oder Täuschung ist gemäß § 1314 BGB anfechtbar. Die Ehe darf nicht eingegangen werden, wenn einer der Beteiligten sich in einem Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Eheverbote
Das deutsche Recht sieht bestimmte Eheverbote vor. Dazu gehören beispielsweise die Ehe zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind (Eltern und Kinder), sowie zwischen vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwistern (§ 1307 BGB).
Formelle Voraussetzungen
Anmeldung der Eheschließung
Vor jeder Eheschließung ist die Absicht beim zuständigen Standesamt anzumelden (§ 1353 BGB). Die Beteiligten haben Identitätsnachweise und bestimmte Urkunden (Geburtsurkunden, Aufenthaltsbescheinigungen etc.) vorzulegen.
Durchführung der Eheschließung
Die Ehe wird im Rahmen einer standesamtlichen Zeremonie geschlossen. Dabei müssen beide Partner gleichzeitig und persönlich anwesend sein. Die Erklärung muss vor dem Standesbeamten erfolgen, der die Eheschließung protokolliert und beurkundet.
Rechtsfolgen der Heirat
Die Eheschließung hat weitreichende rechtliche Konsequenzen.
Wirkungen im Familienrecht
Unterhaltspflicht
Mit der Heirat entsteht die gegenseitige Unterhaltspflicht (§ 1360 BGB). Jeder Ehepartner ist verpflichtet, durch seine Arbeit und mit seinem Vermögen zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie beizutragen.
Güterstand
Mit der Ehe wird von Gesetzes wegen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft begründet, außer die Ehegatten schließen durch einen notariellen Ehevertrag einen anderen Güterstand (z. B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft).
Sorgerecht
Ist ein gemeinsames Kind vorhanden oder entsteht dieses während der Ehe, erhalten die Ehegatten gemäß § 1626 BGB das gemeinsame Sorgerecht.
Wirkungen im Erbrecht
Im Todesfall eines Ehegatten erhält der überlebende Ehepartner eine gesetzliche Erbquote (§ 1931 BGB) und hat Anspruch auf einen Pflichtteil, sofern ein anderer Güterstand nicht vertraglich vereinbart wurde.
Wirkungen im Steuerrecht
Nach der Heirat können Ehegatten eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer wählen. Hierbei kommt das sogenannte Ehegattensplitting zur Anwendung, das in der Regel zu einer steuerlichen Entlastung führt.
Wirkungen im Sozialrecht
Heirat beeinflusst die Mitgliedschaft, Beiträge und Ansprüche in Sozialversicherungssystemen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung) und begründet Mitversicherungsmöglichkeiten sowie Hinterbliebenenleistungen.
Formen und Arten der Heirat
Zivile Heirat
Die zivilrechtliche bzw. standesamtliche Heirat ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz zwingend für die Begründung einer rechtsgültigen Ehe erforderlich.
Religiöse und kulturelle Trauungen
Religiöse oder kulturelle Heiratszeremonien können zusätzlich zu oder unabhängig von der zivilen Eheschließung stattfinden, haben jedoch zumeist keine rechtliche Wirkung auf das Eheverhältnis im staatlichen Sinne.
Besondere rechtliche Aspekte
Eheschließung mit Auslandsbezug
Für Personen mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten, Wohnsitz im Ausland oder Eheschließungen im Ausland gelten besondere Vorschriften zum internationalen Privatrecht sowie gegebenenfalls Anerkennungserfordernisse im Inland.
Aufhebung und Annullierung einer Ehe
Eine bereits wirksam geschlossene Ehe kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden. Gründe für eine Aufhebung sind etwa das Vorliegen von Eheverboten, das Fehlen des Ehewillens oder Scheingeschäfte.
Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe
Mit Einführung der „Ehe für alle“ in Deutschland (seit 2017) ist die Ehe auch gleichgeschlechtlichen Paaren vollständig geöffnet. Eingetragene Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden.
Fazit
Die Heirat ist ein umfassend geregelter Vorgang mit tiefgreifenden persönlichen und rechtlichen Folgen. Sie wirkt sich auf zahlreiche Lebensbereiche aus und ist mit besonderen Voraussetzungen und Formvorschriften verbunden. Das Verständnis der rechtlichen Grundlagen und Folgen der Eheschließung ist insbesondere für die Planung gemeinsamer Lebensführung, Vermögensaufteilung, Nachlassregelung und Absicherung von Bedeutung.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Eheschließung in Deutschland erfüllt sein?
Für eine Eheschließung in Deutschland müssen verschiedene rechtliche Voraussetzungen beachtet werden. Beide Partner müssen volljährig, also mindestens 18 Jahre alt sein (§ 1303 BGB). In Ausnahmefällen kann ein Familiengericht bei 16- bis 18-Jährigen eine Ausnahmegenehmigung erteilen, dies ist jedoch äußerst selten und an strenge Voraussetzungen geknüpft. Beide Partner dürfen nicht bereits verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben (§ 1306 BGB). Weiterhin dürfen die Partner nicht in gerader Linie verwandt oder Geschwister sein, auch bei Halbgeschwistern ist eine Eheschließung ausgeschlossen (§ 1307 BGB). Das Paar muss die Ehe vor einem deutschen Standesamt schließen, da nur die standesamtliche Trauung rechtlich wirksam ist. Zusätzlich müssen beide Eheschließenden zum Zeitpunkt der Eheschließung geschäftsfähig sein. Ausländische Staatsangehörige müssen unter Umständen weitere Dokumente wie Ehefähigkeitszeugnisse vorlegen, die bestätigen, dass nach ihrem Heimatrecht keine Ehehindernisse existieren.
Wie erfolgt die Anmeldung zur Eheschließung beim Standesamt und welche Unterlagen werden benötigt?
Die Eheschließenden müssen ihre beabsichtigte Eheschließung persönlich beim zuständigen Standesamt anmelden, in dessen Bezirk einer der Partner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 12 PStG). Ist ein Partner aus berechtigten Gründen verhindert, kann dieser durch eine schriftliche Vollmacht vertreten werden. Beide Partner müssen zur Anmeldung einen gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie eine aktuelle, beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister vorlegen. Wurden einer oder beide Partner bereits verheiratet, ist eine Eheurkunde dieser Vorehe sowie ein rechtskräftiges Scheidungsurteil oder eine Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten beizubringen. Ausländische Staatsangehörige benötigen u. U. Übersetzungen und Bestätigungen ihrer Dokumente sowie ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatstaates. Das Standesamt prüft anhand der Unterlagen, ob ein Ehehindernis vorliegt. Erst nach erfolgreicher Anmeldung kann ein Termin für die Trauung vereinbart werden.
Welche vermögensrechtlichen Folgen ergeben sich durch die Eheschließung?
Mit der Eheschließung treten die Ehegatten – sofern kein anderweitiger notarieller Ehevertrag abgeschlossen wurde – automatisch in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein (§ 1363 BGB). Das bedeutet, dass die Vermögen der Ehegatten während der Ehe voneinander getrennt bleiben. Erst bei der Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod erfolgt ein Ausgleich des während der Ehe erworbenen Zugewinns. Alternativ können die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft notariell vereinbaren. Auch über Unterhaltspflichten und die Versorgung im Todesfall (Erbrecht) entstehen rechtliche Veränderungen. Das eheliche Vermögen bleibt bei Zugewinngemeinschaft grundsätzlich im Eigentum des jeweiligen Partners, gemeinsame Gegenstände (z. B. Immobilien) gehören den Ehegatten anteilig nach den getroffenen Vereinbarungen oder nach den allgemeinen Regeln des Gemeinschaftseigentums.
Wie wirken sich Schulden eines Ehepartners auf den anderen aus?
Grundsätzlich haftet jeder Ehepartner nur für seine eigenen Verbindlichkeiten, es sei denn, beide Ehegatten haben gemeinsam einen Vertrag geschlossen, z. B. als Mitunterzeichner eines Darlehensvertrags. Auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen und damit auch die Haftung für Schulden getrennt (§ 1363 BGB). Lediglich bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs kann die sogenannte „Schlüsselgewalt“ (§ 1357 BGB) greifen, durch die beide Ehepartner gesamtschuldnerisch haften. Diese Regelung bezieht sich jedoch auf Verträge, die alltägliche Bedürfnisse abdecken. Bei Überschuldung eines Ehepartners kann der andere Partner grundsätzlich nicht für diese Schulden in Anspruch genommen werden, es sei denn, er oder sie hat ausdrücklich mit unterschrieben oder gebürgt.
Welche Auswirkungen hat die Eheschließung auf das Sorgerecht und die Namensgebung bei gemeinsamen Kindern?
Durch die Eheschließung von Eltern, die bereits gemeinsame Kinder haben, entsteht grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht (§ 1626 BGB), wenn dieses nicht bereits besteht oder ein Gericht eine andere Regelung getroffen hat. Für Kinder, die nach Eheschließung geboren werden, gilt automatisch die gemeinsame elterliche Sorge. Hinsichtlich der Namensgebung kann bei der Eheschließung ein gemeinsamer Familienname (Ehenname) bestimmt werden (§ 1355 BGB). Wird kein Ehename gewählt, behalten beide Ehegatten ihre bisherigen Nachnamen. Für gemeinsame Kinder gilt: Tragen die Eltern den gleichen Namen, erhält das Kind diesen Nachnamen. Bei unterschiedlichen Nachnamen kann das Paar den Nachnamen eines Elternteils als Geburtsnamen für das Kind bestimmen.
Wie regelt das Gesetz die Erbfolge unter Ehegatten?
Ehegatten sind gesetzliche Erben gemäß § 1931 BGB. Neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel) erbt der überlebende Ehepartner ein Viertel des Nachlasses, sofern kein Ehevertrag andere Regelungen vorsieht. Sind keine Verwandten der ersten Ordnung vorhanden, erhöht sich der Erbteil. Durch die Zugewinngemeinschaft kann sich der gesetzliche Erbanteil des Ehepartners um ein weiteres Viertel erhöhen (§ 1371 BGB), sodass dieser insgesamt die Hälfte des Nachlasses erhält. Neben den Verwandten zweiter Ordnung oder den Großeltern des Erblassers erbt der Ehepartner, wenn keine Verwandten erster Ordnung vorhanden sind, die Hälfte bzw. drei Viertel. Ein Testament kann diese gesetzliche Erbfolge abändern, jedoch steht dem Ehepartner stets ein Pflichtteilsrecht zu.
Welche steuerlichen Vorteile ergeben sich durch die Eheschließung?
Durch die Eheschließung profitieren Ehepaare insbesondere vom sogenannten Ehegattensplitting. Das bedeutet, dass das Einkommen beider Ehepartner für die Einkommensteuer gemeinsam veranlagt werden kann (§ 26 EStG), was bei unterschiedlich hohem Einkommen zu einer erheblichen Steuerersparnis führen kann. Zudem gelten bei ehelichen Erbschaften und Schenkungen gegenüber Partnern deutlich höhere Steuerfreibeträge (aktuell 500.000 Euro nach § 16 ErbStG), was zu einer geringeren Belastung im Erbfall oder bei größeren Schenkungen führt. Auch bei der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ergeben sich Vorteile, insbesondere in Bezug auf Witwen- oder Witwerrenten, Familienversicherung oder beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse.