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Hehlerei

Hehlerei: Bedeutung, Zweck und Grundzüge

Hehlerei bezeichnet das rechtswidrige Umgehen mit Gegenständen, die zuvor durch eine gegen das Vermögen gerichtete Tat erlangt wurden. Gemeint ist der Handel mit oder das Sich-Verschaffen von Sachen aus einer Vortat sowie das Weiterveräußern oder Unterstützen eines Weiterverkaufs. Zweck des Straftatbestands ist es, den Absatzmarkt für deliktisch erlangte Güter auszutrocknen, die Rückführung an die Berechtigten zu erleichtern und das Vertrauen in die Sicherheit des Eigentums zu schützen.

Rechtliche Einordnung und Schutzrichtung

Geschütztes Interesse

Geschützt werden Eigentum, Besitz und die Vermögensordnung. Hehlerei zielt darauf ab, die wirtschaftliche Ausnutzung fremder, unrechtmäßig erlangter Sachen zu unterbinden und die Folgen der Vortat nicht zu verfestigen.

Abgrenzung zu anderen Delikten

Hehlerei knüpft an eine bereits begangene Vermögensverletzung an. Sie unterscheidet sich von der Vortat (etwa Diebstahl oder Betrug), weil sie zeitlich später ansetzt und den Umgang mit dem Deliktsgut betrifft. Von der Begünstigung grenzt sie sich dadurch ab, dass sie spezifisch auf die Sache aus der Vortat gerichtet ist. Zum Geldwäschetatbestand besteht eine Überschneidung: Geldwäsche erfasst häufig das Verschleiern von Erträgen aus unterschiedlichsten Straftaten, Hehlerei konzentriert sich auf den Umgang mit der konkreten Sache aus einer Vermögensvortat.

Tatobjekt: Welche Gegenstände erfasst sind

Beschaffenheit der Sache

Erfasst sind bewegliche körperliche Gegenstände, also vor allem Sachen, die man anfassen und transportieren kann (zum Beispiel Schmuck, Elektronik, Fahrzeuge). Immobilien und reine Rechte fallen nicht darunter. Daten als solche sind kein taugliches Tatobjekt der Hehlerei.

Herkunft aus einer rechtswidrigen Vortat

Die Sache muss aus einer vermögensbezogenen, rechtswidrigen Vortat stammen, durch die ein anderer die tatsächliche Herrschaft darüber erlangt hat. Ohne eine solche Vortat liegt keine Hehlerei vor.

Ersatz- und Folgegegenstände

Nicht erfasst sind regelmäßig Gegenleistungen oder Ersatzgegenstände, die erst aus der Verwertung des Deliktsguts entstehen (zum Beispiel der Kaufpreis, den der Vortäter für das gestohlene Objekt erhält). Das Deliktsgut ist die ursprünglich erlangte Sache selbst.

Besonderheiten bei Geld und Zahlungsmitteln

Bargeld kann Tatobjekt sein, wenn es selbst unmittelbar aus einer Vermögensvortat stammt (etwa aus einer Kassenentnahme). Hingegen ist Geld, das als Kaufpreis für das Deliktsgut geflossen ist, in der Regel kein Tatobjekt der Hehlerei.

Tathandlungen: Formen des hehlerischen Verhaltens

Ankaufen

Der Erwerb der Sache gegen Entgelt. Wesentlich ist, dass die Sache aus einer Vortat stammt und der Erwerb auf eine dauerhafte Erlangung der Verfügungsgewalt gerichtet ist.

Sich-verschaffen

Der unentgeltliche oder sonstige Erwerb eigener Verfügungsgewalt über die Sache. Erfasst ist ein selbstständiger Herrschaftszugang, der über bloße vorübergehende Verwahrung hinausgeht.

Absetzen

Die eigenverantwortliche wirtschaftliche Verwertung der Sache gegenüber Dritten im Interesse des Vortäters (etwa Weiterverkauf). Für die Vollendung ist regelmäßig ein Absatz­erfolg erforderlich; ohne Erfolg kommt ein Versuch in Betracht.

Absetzen helfen

Unterstützende Handlungen zugunsten des Vortäters, die den Absatz fördern (zum Beispiel Vermittlung, Logistik oder Verschleierung der Herkunft). Ein eigener Abschluss mit dem Erwerber ist hierbei nicht erforderlich.

Subjektive Anforderungen

Vorsatz und Wissenselement

Erforderlich ist Vorsatz im Hinblick auf alle maßgeblichen Umstände, insbesondere die Kenntnis oder zumindest das billigende Inkaufnehmen der deliktischen Herkunft der Sache. Fahrlässigkeit genügt nicht.

Irrtum über die Herkunft

Wer davon ausgeht, dass die Sache rechtmäßig erlangt wurde, erfüllt den Vorsatz nicht. Ein bloßes Nicht-wissen-Wollen kann jedoch als Inkaufnehmen gewertet werden, wenn sich die deliktische Herkunft aufdrängt.

Absichten und Motive

Ein besonderes Bereicherungs- oder Schädigungsmotiv ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist der Vorsatz, eine der genannten Tathandlungen an einem tauglichen Tatobjekt vorzunehmen.

Täterschaft, Teilnahme und Personenkreis

Wer kann Hehler sein?

Hehler kann jede Person sein, die eine taugliche Tathandlung vornimmt. Mehrere Beteiligte können als Mittäter handeln, wenn sie die Handlung gemeinschaftlich steuern und verantworten.

Ausschluss des Vortäters

Der Täter der Vortat ist hinsichtlich derselben Sache kein Hehler. Das gilt regelmäßig auch für Mittäter der Vortat. Wer sich erst nach Abschluss der Vortat dem Geschehen zuwendet, kann hingegen Hehler sein, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Kettenhehlerei

Der mehrfache Weiterverkauf einer deliktischen Sache kann in jeder Stufe Hehlerei sein, wenn die jeweilige Person die Herkunft kennt oder billigend in Kauf nimmt und eine taugliche Tathandlung ausführt.

Zeitliche Einordnung und Vollendungszeitpunkt

Vortat muss vorangegangen sein

Die Vortat muss bereits begangen und die Sache daraus erlangt worden sein. Handlungen, die noch der Durchführung der Vortat dienen, fallen nicht unter Hehlerei, sondern unter Beteiligung an der Vortat.

Vollendung und Beendigung

Die Hehlerei ist vollendet, wenn die jeweilige Tathandlung abgeschlossen ist (zum Beispiel Erwerb eigener Verfügungsgewalt oder erfolgreicher Absatz). Der Tatzeitpunkt ist für Fragen wie Verjährung und Zuständigkeit bedeutsam.

Versuch, Strafschärfungen und Rechtsfolgen

Versuch

Der Versuch ist tatbestandlich erfasst. Wer mit der Tathandlung ansetzt, ohne sie zu vollenden, kann wegen versuchter Hehlerei belangt werden.

Schwerwiegende Fallkonstellationen

Besonders gewichtige Erscheinungsformen, etwa mit planmäßiger Gewinnerzielung über längere Zeit oder in arbeitsteiliger Struktur, führen zu erhöhten Strafrahmen.

Strafrahmen und Nebenfolgen

Der Sanktionsrahmen reicht vom Geldbetrag bis zu empfindlichen Freiheitsstrafen; bei schwerwiegenden Konstellationen sind deutlich höhere Strafen möglich. Daneben kommen Maßnahmen wie Einziehung von Tatmitteln und Tat­erträgen in Betracht.

Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Folgen

Zusammentreffen mit Geldwäsche

Hehlerei und Geldwäsche können dieselbe Handlung betreffen. Hehlerei bezieht sich konkret auf das Deliktsgut, Geldwäsche erfasst das Verschleiern deliktischer Herkunft allgemein. In der rechtlichen Bewertung wird Überschneidung sorgfältig aufgelöst; maßgeblich ist, was der Schwerpunkt des Unrechts ist und welches Schutzgut betroffen ist.

Zusammentreffen mit Betrug beim Weiterverkauf

Beim Absatz des Deliktsguts unter Vorspiegelung rechtmäßiger Herkunft kann zusätzlich eine Täuschungshandlung gegenüber Erwerbern vorliegen. Dann stehen Hehlerei und Vermögensdelikte in Tateinheit oder Konkurrenz, je nach konkretem Geschehensablauf.

Einziehung und Verfall

Das Deliktsgut kann der Einziehung unterliegen. Ebenso können Wertersatz und Erträge, die aus der Hehlerei herrühren, abgeschöpft werden, um rechtswidrige Vorteile zu neutralisieren.

Verfahrensaspekte

Beweisfragen

Im Mittelpunkt steht regelmäßig die Herkunft der Sache, der Wissensstand der handelnden Person und die Art der Verfügungsmacht. Indizien wie ungewöhnlich niedriger Preis, verschleierte Lieferketten oder manipulierte Identifikationsmerkmale können Bedeutung erlangen.

Verjährung

Für die Ahndung gelten gesetzliche Fristen, die sich nach dem Strafrahmen richten. Sie beginnen in der Regel mit der Vollendung der Hehlerei und können durch bestimmte verfahrensrechtliche Handlungen unterbrochen oder gehemmt werden.

Grenzüberschreitende Bezüge

Bei internationalem Warenverkehr, Online-Handel oder grenzüberschreitender Logistik können Zuständigkeits- und Anknüpfungsfragen entstehen. Es kommen dann zusätzlich Vorschriften des internationalen und europäischen Rechts sowie Kooperationen zwischen Behörden in Betracht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Hehlerei

Welche Vortaten kommen für Hehlerei in Betracht?

Hehlerei knüpft an rechtswidrige Taten an, die gegen das Vermögen gerichtet sind und durch die eine Person die tatsächliche Herrschaft über eine Sache erlangt hat. Dazu zählen insbesondere Delikte wie Wegnahme, rechtswidrige Aneignung unter Vertrauensbruch, Nötigung zur Vermögensverfügung oder Täuschungshandlungen mit Vermögensschaden.

Kann der Täter der Vortat selbst Hehler sein?

Der Täter der Vortat ist hinsichtlich derselben Sache kein Hehler. Hehlerei setzt typischerweise die Beteiligung einer anderen Person voraus, die mit dem Deliktsgut nach Abschluss der Vortat umgeht.

Ist der Versuch der Hehlerei strafbar?

Ja. Wer mit einer der Tathandlungen ansetzt, ohne sie zum Erfolg zu führen, kann wegen versuchter Hehlerei belangt werden. Maßgeblich ist das unmittelbare Ansetzen zur Tat.

Reicht bloßes Inbesitzhalten für Hehlerei aus?

Bloßes, passives Innehaben genügt nicht. Erforderlich ist eine der gesetzlich umschriebenen Handlungen, etwa Ankaufen, Sich-verschaffen, Absetzen oder Absetzen helfen. Vorübergehende Verwahrung ohne eigene Verfügungsgewalt erfüllt den Tatbestand nicht.

Wie wird die Kenntnis von der deliktischen Herkunft bewertet?

Erforderlich ist Vorsatz. Dieser liegt vor, wenn die Person die Herkunft kennt oder sie zumindest billigend in Kauf nimmt. Offenkundige Verdachtsmomente können als starkes Indiz für das Inkaufnehmen gewertet werden.

Erfasst Hehlerei auch den Umgang mit dem Kaufpreis aus dem Verkauf der Sache?

Gewöhnlich nicht. Tatobjekt ist regelmäßig die ursprünglich erlangte Sache. Der Kaufpreis, den der Vortäter für die Sache erhält, ist in der Regel kein Tatobjekt der Hehlerei, kann aber unter andere Vorschriften fallen.

Wie verhalten sich Hehlerei und Geldwäsche zueinander?

Beide Vorschriften können auf denselben Lebenssachverhalt anwendbar sein. Hehlerei bezieht sich spezifisch auf das Deliktsgut aus einer Vermögensvortat; Geldwäsche zielt breiter auf das Verschleiern krimineller Herkunft von Vermögenswerten. In der rechtlichen Bewertung wird Überschneidung je nach Schwerpunkt gelöst.

Welche Strafen drohen bei Hehlerei?

Der Rahmen reicht von Geldsanktionen bis zu erheblichen Freiheitsstrafen. Bei besonders gewichtigen Erscheinungsformen sind deutlich höhere Strafen vorgesehen. Zusätzlich kommen Maßnahmen wie Einziehung des Deliktsguts und Abschöpfung von Erträgen in Betracht.