Legal Lexikon

Hehlerei


Begriff und Definition der Hehlerei

Hehlerei ist ein zentraler Begriff des deutschen Strafrechts, der die rechtswidrige Verwertung und das Umlenken von durch eine Straftat erlangten Vermögensgegenständen zum Gegenstand hat. Ziel der Strafnorm ist es, sowohl die Aufrechterhaltung der deliktischen Nutzung eines gestohlenen oder auf andere Weise rechtswidrig erworbenen Gutes zu unterbinden als auch die mit dem ursprünglichen Delikt verbundene Gefährdung des Rechtsverkehrs zu unterbinden. Die einschlägige Rechtsgrundlage findet sich im § 259 des Strafgesetzbuchs (StGB).

Gesetzliche Regelung gemäß § 259 StGB

Nach § 259 Abs. 1 StGB macht sich wegen Hehlerei strafbar, wer eine Sache, die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Der Gesetzgeber umfasst somit verschiedene Varianten des Umgangs mit deliktisch erlangtem Vermögen.

Tatbestandsmerkmale der Hehlerei

Die Hehlerei setzt sich aus mehreren objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zusammen.

Objektiver Tatbestand

Vortat

Voraussetzung für Hehlerei ist eine sogenannte Vortat, durch die die Sache erlangt wurde. Es muss sich dabei um eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat handeln, etwa Diebstahl (§ 242 StGB), Raub (§ 249 StGB), Betrug (§ 263 StGB) oder Unterschlagung (§ 246 StGB). Der Gegenstand der Hehlerei muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der rechtswidrigen Vortat stehen.

Hehlerhandlung

Die strafrechtlich relevante Handlung besteht in einer der folgenden Formen:

  • Ankaufen: Erwerb der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache gegen Entgelt.
  • Sich-Verschaffen: Erlangung eigener, selbständiger Verfügungsgewalt ohne notwendige Gegenleistung.
  • Absetzen: Förderung der Weiterveräußerung oder Verwertung in eigenem oder fremdem Namen.
  • Absetzen helfen: Unterstützung des Vortäters beim Absatz der Sache an einen Dritten.

Der Gegenstand der Hehlerei muss körperlich sein (z. B. bewegliche Sachen, Zigarettenstangen, Fahrzeuge), wobei in Ausnahmefällen auch Rechte als taugliche Tatobjekte anerkannt werden können.

Subjektiver Tatbestand

Erforderlich ist Vorsatz hinsichtlich sämtlicher objektiven Merkmale. Der Täter muss um die Herkunft der Sache aus einer rechtswidrigen Vortat wissen und eine Bereicherungsabsicht verfolgen, die jedoch sowohl eigennützig als auch fremdnützig sein kann.

Abgrenzung zu anderen Tatbeständen

Eine klare Abgrenzung muss zur Beihilfe zur Vortat, zur Unterschlagung sowie zum Besitzstrafrecht vorgenommen werden. Handelt es sich bei dem Erwerber der Sache um denselben, der sie durch die Vortat erlangt hat (Identität zwischen Vortäter und Hehler), ist eine Strafbarkeit wegen Hehlerei ausgeschlossen, da gesetzestechnisch eine Drittbeteiligung vorausgesetzt wird.

Strafandrohung und Rechtsfolgen

Für Hehlerei sieht das Gesetz in der Regel eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen gemäß § 260 StGB, z. B. gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung, erhöht sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Neben der eigentlichen Strafe drohen Maßnahmen wie Einziehung des Tatobjekts sowie Schadensersatz- und Rückgabeansprüche im Rahmen des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts.

Versuch und Vollendung

Die Hehlerei ist gemäß § 259 Abs. 2 StGB bereits im Versuch strafbar. Ein Versuch liegt insbesondere dann vor, wenn bereits Vorbereitungshandlungen zur Verschaffung oder Verwertung der Tatbeute unternommen werden, die eigentliche Erwerbshandlung jedoch noch nicht abgeschlossen ist.

Besonderheiten und relevante Konstellationen

Der Hehlereiring

Die Organisierung von Hehlerei in kriminellen Vereinigungen oder Banden wird besonders scharf bestraft, ebenso die Beteiligung an organisierten Absatzsystemen, etwa im internationalen Kraftfahrzeug- oder Kunsthandel.

Geldwäsche und Hehlerei

Die Grenzen zwischen Hehlerei und Geldwäsche (§ 261 StGB) sind fließend. Während Hehlerei auf Sachebene ansetzt, adressiert die Geldwäsche insbesondere Vorgänge rund um rechtswidrig erlangte Geldwerte und deren Einschleusung in den legalen Wirtschaftskreislauf.

Restitutionsansprüche und Schutz des Eigentümers

Opfer von Diebstahl oder sonstigen Eigentumsdelikten haben unabhängig von strafrechtlichen Konsequenzen zivilrechtliche Ansprüche gegen Hehler und Erwerber auf Herausgabe bzw. Rückgabe der Sache nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 985 ff. BGB).

Verjährung

Die Strafverfolgung von Hehlerei unterliegt den allgemeinen Verjährungsvorschriften. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Bei schweren Fällen verlängert sich die Verjährungsfrist entsprechend dem geregelten Strafrahmen.

Bedeutung im Wirtschafts- und Alltagsleben

Hehlerei besitzt nicht nur im Bereich des klassischen Eigentumsdelikts große praktische Relevanz, sondern hat auch im Zusammenhang mit Kunstwerken, Antiquitäten, Fahrzeugen, Schmuck und Elektronik erhebliche Bedeutung. Sie spielt ebenfalls eine erhebliche Rolle im Kontext der organisierten Kriminalität, etwa beim internationalen Handel mit gestohlenen Kulturgütern.

Internationale Aspekte

Auch auf Unionsebene werden Formen der Hehlerei als Straftaten verfolgt. Es bestehen internationale Abkommen und Zusammenarbeitsmechanismen zur Bekämpfung von Eigentumsdelikten und Hehlereitetätigkeit. In vielen Nachbarstaaten finden sich vergleichbare Tatbestandsvoraussetzungen und Strafandrohungen.


Literatur

  • Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar, § 259 StGB
  • Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar
  • Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Nomos Kommentar, StGB

Dieser Lexikonartikel bietet eine umfassende und detaillierte Übersicht über den Begriff der Hehlerei im deutschen Recht und beleuchtet sämtliche relevanten Aspekte für ein tieferes Verständnis sowie zur praxisnahen Einordnung in den Strafrechtssystemen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung wegen Hehlerei?

Bei einer Verurteilung wegen Hehlerei nach deutschem Strafrecht drohen nach § 259 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen ist gemäß § 260 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen. Ein besonders schwerer Fall liegt beispielsweise vor, wenn die Hehlerei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen wird. Bei wiederholter Tat, erheblichem Wert der erlangten Gegenstände oder der Verwendung gefährlicher Mittel kann das Gericht die Strafe entsprechend höher ansetzen. Zusätzlich können Nebenstrafen wie ein Berufsverbot oder die Einziehung der durch die Hehlerei erlangten Gegenstände verhängt werden. Das Strafmaß orientiert sich am Einzelfall und den Umständen der Tat, etwa ob die Hehlerei geplant war und welchen Umfang die illegalen Geschäfte hatten.

Ist der Erwerb von Hehlerware immer strafbar, auch wenn der Käufer nichts von der illegalen Herkunft wusste?

Nein, für eine Strafbarkeit wegen Hehlerei ist es zwingend erforderlich, dass dem Käufer die Herkunft der Ware aus einer rechtswidrigen Vortat bekannt ist oder er diese zumindest billigend in Kauf nimmt (Vorsatz). Wer eine Sache erwirbt, ohne Kenntnis davon zu haben, dass sie durch eine Straftat erlangt wurde, handelt nicht strafbar. Allerdings reicht nach der Rechtsprechung auch ein sogenannter bedingter Vorsatz aus, das heißt, wenn der Käufer ernsthaft damit rechnet, dass die Sache aus einer Straftat stammt, und dies billigend in Kauf nimmt. Sorgfaltspflichten können ebenfalls eine Rolle spielen: Falls sich der Erwerber der Erkenntnis verschließt oder offensichtliche Hinweise ignoriert, kann eine Strafbarkeit dennoch in Betracht kommen.

Ist der Versuch der Hehlerei bereits strafbar?

Ja, gemäß § 259 Abs. 2 StGB ist auch der Versuch der Hehlerei strafbar. Das heißt, bereits das Anbieten, Verheimlichen, Veräußern oder Sichverschaffen einer rechtswidrig erlangten Sache mit Vorsatz, auch wenn dies nicht zum Erfolg führt, kann zu einer Strafverfolgung führen. Das Strafmaß für den Versuch richtet sich nach § 23, § 49 StGB und fällt in der Regel geringer aus als bei vollendeter Tat. Die konkrete Sanktionierung hängt jedoch von dem Entwicklungsstand der Tat und den Umständen des Einzelfalls ab.

Kann auch ein Unternehmen oder eine juristische Person wegen Hehlerei belangt werden?

Nach deutschem Strafrecht richtet sich die Strafbarkeit vorrangig gegen natürliche Personen. Juristische Personen, wie Unternehmen, sind nicht selbst strafbar. Allerdings kann gegen die verantwortlichen Personen innerhalb eines Unternehmens, beispielsweise Geschäftsführer oder leitende Angestellte, eine Strafverfolgung eingeleitet werden, falls sie entweder aktiv an der Hehlerei beteiligt waren oder diese wissentlich duldeten. Zudem können nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), insbesondere nach § 30 und § 130 OWiG, gegen Unternehmen erhebliche Geldbußen verhängt werden, wenn Führungspersonen eine Straftat wie die Hehlerei ermöglichen oder nicht verhindern.

Welche Beweismittel sind für eine Verurteilung wegen Hehlerei erforderlich?

Für eine Verurteilung wegen Hehlerei ist es erforderlich, dass die Strafverfolgungsbehörden den Nachweis erbringen, dass der Angeklagte Wissentlichkeit bezüglich der illegalen Herkunft der Ware hatte und eine der im Gesetz genannten Handlungen (wie Kaufen, Verkaufen, Sichverschaffen, Veräußern, Verbergen oder Verwerten) vorgenommen hat. Zu den Beweismitteln zählen Zeugenaussagen, Dokumente (z. B. Kaufverträge, Rechnungen), Sachverständigengutachten, Ermittlungsprotokolle, technische Spuren (z. B. Fingerabdrücke, Überwachungsvideos), sowie elektronische Kommunikation (z. B. E-Mails, Messenger-Protokolle). Wichtig ist insbesondere, dass der Vorsatz (das Wissen um die Vortat) bewiesen werden kann, was im Strafverfahren entsprechend hohe Anforderungen an die Beweisführung stellt.

Welche Rolle spielt der Wert der Hehlerware bei der Strafzumessung?

Der Wert der Hehlerware kann im Einzelfall eine entscheidende Rolle bei der Strafzumessung spielen. Ein hoher Wert des Gegenstands kann als strafschärfender Umstand gewertet werden und zur Annahme eines besonders schweren Falles nach § 260 StGB führen. Dies kann insbesondere dann relevant werden, wenn die Hehlerei gewerbsmäßig oder bandenmäßig betrieben wurde oder die erlangte Ware einen erheblichen materiellen Wert darstellt. Bei geringwertigen Gegenständen kann das Gericht strafmildernd entscheiden und in besonders leichten Fällen von der Verfolgung absehen oder nur eine geringe Geldstrafe verhängen.

Verjährt der Straftatbestand der Hehlerei und wenn ja, nach welcher Frist?

Ja, auch der Straftatbestand der Hehlerei unterliegt der Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Verjährung bedeutet, dass nach Ablauf dieser Frist keine strafrechtliche Verfolgung mehr erfolgen kann. Bei besonders schweren Fällen oder Tätigkeiten im Rahmen organisierter Kriminalität können längere Verjährungsfristen einschlägig sein. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, also etwa bei Erwerb oder Veräußerung der Hehlerware. Unter bestimmten Umständen, wie etwa bei Unterbrechungshandlungen (z. B. Durchsuchung, Anklageerhebung), kann sich der Lauf der Verjährungsfrist verlängern.