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Hausschlachtung


Begriff und Grundlagen der Hausschlachtung

Die Hausschlachtung bezeichnet die Schlachtung von Schlachttieren (insbesondere Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen sowie Geflügel) außerhalb gewerblicher oder industrieller Schlachtbetriebe, in der Regel zur Eigenversorgung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb oder im häuslichen Umfeld. Im Gegensatz zur gewerblichen Schlachtung finden Hausschlachtungen üblicherweise für den persönlichen Bedarf des Tierhalters und dessen häuslicher Gemeinschaft statt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Hausschlachtung sind in Deutschland sowie in den meisten anderen europäischen Ländern umfangreich gesetzlich geregelt.

Rechtliche Grundlagen

Allgemeine Regelungen

Die Hausschlachtung unterliegt in Deutschland zahlreichen Vorschriften, die dem Tierschutz, dem Verbraucherschutz sowie der Hygiene dienen. Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen finden sich im:

  • Tierschutzgesetz (TierSchG)
  • Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
  • Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
  • Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
  • Fleischhygienerecht (inklusive EU-Verordnungen wie VO (EG) Nr. 853/2004 und VO (EG) Nr. 854/2004)

Eine Hausschlachtung darf grundsätzlich nur zum Zweck des Eigenverbrauchs erfolgen. Die Abgabe von Fleisch an Dritte, insbesondere in den Verkehr oder Handel, ist im Rahmen einer Hausschlachtung nicht zulässig.

Erlaubnispflicht und Voraussetzungen

Eine Hausschlachtung erfordert regelmäßig die Anzeige bei der zuständigen Behörde, häufig das örtliche Veterinäramt oder Amt für Verbraucherschutz. In einigen Bundesländern gelten spezifische Regelungen hinsichtlich der Meldepflicht und der Anmeldung der Schlachtung.

Voraussetzungen für die Durchführung

  • Das Tier muss zuvor bestimmte Wartezeiten und Ruhezeiten eingehalten haben, um tierschutzkonform geschlachtet zu werden.
  • Schlachtung und Tötung müssen von sachkundigen Personen vorgenommen werden, welche die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen erfüllen.
  • Die Räumlichkeiten und verwendeten Geräte müssen so beschaffen sein, dass eine hygienische Verarbeitung gewährleistet ist.
  • Es ist regelmäßig vorgeschrieben, dass die Schlachtung tierschutzgerecht erfolgt, d. h. das Tier muss vor der Tötung betäubt werden.

Betäubung und Tierschutz bei Hausschlachtungen

Gemäß Tierschutzgesetz (§ 4 TierSchG) und Tierschutz-Schlachtverordnung sind Tiere bei der Hausschlachtung grundsätzlich vor dem Schlachten wirksam zu betäuben. Ausnahmen gelten nur für ausdrücklich geregelte Fälle, wie etwa Notschlachtungen oder bestimmte religiöse Vorschriften, die gesondert genehmigt werden müssen.

Die eingesetzten Betäubungsverfahren müssen geeignet sein, die Tiere ohne vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zu betäuben und zu töten. Die Auswahl und Anwendung der Methoden stehen unter behördlicher Kontrolle.

Hygienerechtliche Anforderungen

Herkunft und Gesundheit der Tiere

Hausschlachtungen dürfen nur an zur Schlachtung tauglichen Tieren (gesund, frei von Ansteckungskrankheiten) durchgeführt werden. Die Tiere müssen unter Umständen vor der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung unterzogen werden.

Untersuchungspflichten bei Hausschlachtungen

Für das gewonnene Fleisch einer Hausschlachtung sind in der Regel eine sogenannte Fleischbeschau (amtliche Untersuchung) und weitere lebensmittelrechtliche Prüfungen durchzuführen. Die Details regeln das Fleischhygienerecht sowie einschlägige EU-Bestimmungen:

  • Die amtliche Untersuchung muss vor und nach der Schlachtung durchgeführt werden (Lebenduntersuchung und Fleischbeschau).
  • Die Besichtigung erfolgt durch beauftragte Tierärztinnen und Tierärzte.
  • Erkenntnisse aus der Untersuchung werden dokumentiert; Fleisch, das als untauglich eingestuft wird, darf nicht zum Verzehr verwendet werden.

Hygienevorgaben für Räumlichkeiten und Verarbeitung

Die Schlachtung sowie die Zerlegung und Verarbeitung müssen in geeigneten, hygienisch sauberen Räumlichkeiten erfolgen. Es gelten die allgemeinen Vorgaben der Lebensmittelhygiene (siehe Lebensmittelhygiene-Verordnung). Maßnahmen umfassen u. a.:

  • Geeignete und leicht zu reinigende Räumlichkeiten
  • Ausreichende Möglichkeiten zur Reinigung und Desinfektion von Geräten und Händen
  • Getrennte Lagerung von Rohware und verwertbaren Lebensmitteln
  • Ordnungsgemäße Entsorgung von Schlachtabfällen

Beschränkungen und Verbote

Verbot der Abgabe

Fleisch und Fleischprodukte aus einer Hausschlachtung dürfen ausschließlich im Haushalt des Tierhalters und dessen Gemeinschaft zum Eigenverbrauch verwendet werden. Eine Weitergabe an andere Personen, Verkauf oder andere Formen der Inverkehrgabe sind grundsätzlich untersagt. Verstöße können bußgeldbewehrt sein und zur Beschlagnahme der Produkte führen.

Schutz gefährdeter Tierarten

Das Schlachten von Tieren bestimmter gefährdeter oder geschützter Arten im Rahmen der Hausschlachtung ist verboten bzw. nur unter strengsten Auflagen erlaubt, die sich nach einschlägigen tierschutz- und artenschutzrechtlichen Vorschriften richten.

Unterschied zur gewerblichen Schlachtung

Im gewerblichen Bereich gelten weitergehende Anforderungen an die Betriebsstätte, Zulassungen, Dokumentations- und Nachweispflichten sowie erweiterte Untersuchung-und Hygienemaßnahmen. Die Hausschlachtung grenzt sich hiervon ab, indem sie nur für den Eigenbedarf gestattet ist und keine Inverkehrgabe der erzeugten Produkte erfolgt.

Besonderheiten und Ausnahmen

Notschlachtung

Notschlachtungen außerhalb von Schlachthöfen („Hausschlachtungs-Notschlachtung“) sind dann zulässig, wenn Tiere auf Grund einer Verletzung oder Erkrankung nicht mehr transportfähig sind. Auch hierbei sind die Tierschutz- und Hygienestandards strikt einzuhalten.

Religiöse Schlachtungen

Schächtungen (Schlachten ohne vorherige Betäubung) sind grundsätzlich unter Berufung auf religiöse Vorschriften nur mit behördlicher Ausnahmegenehmigung erlaubt. Diese Ausnahmeregelungen sind eng auszulegen und unterliegen einer strikten Kontrolle.

Behördenüberwachung und Sanktionen

Hausschlachtungen werden durch die zuständigen Behörden überwacht. Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten geahndet werden. Sanktionsmöglichkeiten reichen von Verwarnungen, Bußgeldern, bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen und dem Entzug der Nutzungsbefugnisse für die Tiere.

Quellenangaben und weiterführende Vorschriften

  • Tierschutzgesetz (TierSchG)
  • Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
  • Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
  • EG-Verordnung Nr. 853/2004
  • EG-Verordnung Nr. 854/2004
  • Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
  • Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Tiererzeugnissen (LFGB)

Diese umfassende Darstellung beleuchtet sämtliche wesentlichen rechtlichen Aspekte der Hausschlachtung in Deutschland und erläutert die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zu anderen Formen der Schlachtung. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist zentraler Bestandteil jeglicher Hausschlachtung, um sowohl den Schutz der Tiere als auch die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten.

Häufig gestellte Fragen

Wer darf in Deutschland eine Hausschlachtung durchführen?

Eine Hausschlachtung, also das Schlachten eines Tieres außerhalb einer gewerblichen Schlachtstätte zum Zwecke der eigenen Verwendung, ist in Deutschland nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen zulässig. Gemäß § 3 Abs. 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) dürfen grundsätzlich nur Personen Hausschlachtungen durchführen, die die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Häufig ist hierfür der Nachweis einer sogenannten Sachkunde erforderlich, insbesondere im Hinblick auf das tierschutzgerechte Betäuben und Schlachten. In der Regel verfügen Landwirte oder solche, die eine einschlägige Ausbildung absolviert haben, über diesen Nachweis. Privatpersonen ohne entsprechende Sachkunde dürfen Tiere nicht selbst schlachten, sondern müssen eine sachkundige Person beauftragen. Zudem darf die Hausschlachtung ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgen. Eine kommerzielle Verwertung des geschlachteten Fleisches, etwa durch Verkauf, ist ausdrücklich untersagt und unterliegt strengeren Vorschriften.

Muss eine Hausschlachtung bei Behörden angemeldet werden?

Ja, gemäß der Lebensmittelhygieneverordnung und § 7 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) besteht die Pflicht, Hausschlachtungen beim zuständigen Veterinäramt oder der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde im Voraus anzuzeigen. Dabei ist in der Regel anzugeben, wann und wo das Tier geschlachtet werden soll und wer die Schlachtung durchführt. Dies dient insbesondere der öffentlichen Gesundheit und dem Tierschutz. Die Behörde hat das Recht, die Hausschlachtung zu kontrollieren oder anzuordnen, dass bei bestimmten Tieren eine amtliche Fleischuntersuchung durchzuführen ist. Ohne Anmeldung können empfindliche Bußgelder verhängt werden.

Welche gesetzlichen Vorschriften sind bei der Hausschlachtung zu beachten?

Bei einer Hausschlachtung sind zahlreiche Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Zentrale Regelwerke sind das Tierschutzgesetz (TierSchG), die Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) sowie die Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) und die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV). Daneben gelten Vorschriften zur Fleischbeschau nach der Tierische Lebensmittelüberwachungsverordnung (Tier-LMÜV). Tiere müssen vor dem Schlachten ordnungsgemäß und schmerzfrei betäubt werden, es dürfen nur zugelassene Betäubungsverfahren eingesetzt werden und die Entblutung muss sofort folgen. Nach der Schlachtung sind Hygienevorschriften beim Umgang mit dem Fleisch zu beachten. Eine gewerbliche Verwendung ist untersagt, Ausnahmen bestehen nur für den eigenen häuslichen Gebrauch. Verstöße gegen diese Vorschriften sind bußgeldbewehrt und können sogar strafrechtlich verfolgt werden.

Gibt es besondere Regelungen für die Betäubung und Tötung der Tiere?

Ja, die Tierschutz-Schlachtverordnung macht detaillierte Vorgaben zur Betäubung und Tötung von Schlachttieren. Tiere dürfen ausschließlich mit zugelassenen und tierschutzgerechten Verfahren betäubt werden, zum Beispiel durch Bolzenschuss, Elektroschock (bei Schweinen und Schafen) oder CO₂-Betäubung (bei Schweinen). Nach der Betäubung muss unverzüglich die Entblutung erfolgen, um ein unnötiges Leiden der Tiere auszuschließen. Unerlaubte Betäubungsformen, wie das Durchstechen der Halsschlagader ohne vorherige Betäubung, sind strafbar. Zudem muss die Person, die die Betäubung und Schlachtung vornimmt, sachkundig sein, also die dafür nötige Ausbildung oder Erfahrung nachweisen können. Die Einhaltung dieser Regelungen wird im Rahmen der amtlichen Überwachung kontrolliert.

Welche Tiere dürfen im Rahmen einer Hausschlachtung geschlachtet werden?

Grundsätzlich dürfen landwirtschaftliche Nutztiere wie Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel im Rahmen einer Hausschlachtung für den Eigenbedarf geschlachtet werden. Für jede Tierart existieren jedoch spezifische tierschutzrechtliche und fleischhygienische Vorschriften. Für Pferde, Wild und andere besondere Tierarten können zusätzliche Anforderungen oder Beschränkungen bestehen, etwa im Hinblick auf die Fleischuntersuchung. Hausschlachtungen sind zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den Eigenbedarf erlaubt, während der Verkauf an Dritte grundsätzlich ausgeschlossen ist. Darüber hinaus bestehen zum Schutz der Verbraucher auch tierseuchenrechtliche Meldepflichten, beispielsweise in Bezug auf BSE bei Rindern.

Ist eine Fleischuntersuchung nach der Hausschlachtung vorgeschrieben?

Ja, in bestimmten Fällen ist nach der Hausschlachtung eine amtliche Fleischuntersuchung (Schlachttier- und Fleischbeschau) vorgeschrieben. Dies gilt insbesondere für Schweine, Rinder, Schafe und Ziegen. Das Tier muss vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung) und das Fleisch danach (Fleischuntersuchung) untersucht werden, um sicherzustellen, dass keine gesundheitlichen Risiken für die Verbraucher bestehen. Die Fleischuntersuchung muss von einem amtlichen Tierarzt oder Fleischbeschauer vorgenommen werden, der von der zuständigen Behörde bestellt wird. Lediglich bei Geflügel kann, abhängig von der Tierzahl und dem Einzelfall, auf eine Untersuchung verzichtet werden. Das Fleisch darf erst nach erfolgter und positiv ausgefallener Untersuchung verzehrt oder weiterverarbeitet werden.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Hausschlachtung?

Verstöße gegen die rechtlichen Bestimmungen der Hausschlachtung werden in Deutschland streng geahndet. Ordnungswidrigkeiten, wie das Schlachten ohne Anmeldung oder ohne Sachkunde, werden mit Bußgeldern geahndet, die je nach Schwere des Verstoßes mehrere Tausend Euro betragen können. Schwerwiegende Verstöße, insbesondere wenn Tiere ohne Betäubung getötet oder tierschutzwidrig behandelt werden, können als Straftaten nach dem Tierschutzgesetz verfolgt werden. In solchen Fällen sind nicht nur empfindliche Geldstrafen, sondern auch Freiheitsstrafen möglich. Hinzu kommt, dass bei Hygienemängeln oder dem Inverkehrbringen von Fleisch aus illegaler Hausschlachtung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit angenommen werden kann, was weitere rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Veterinärämter und Lebensmittelüberwachungsbehörden sind befugt, die Schlachtung zu überwachen und bei festgestellten Verstößen entsprechende Maßnahmen bis hin zum Verbot weiterer Hausschlachtungen zu verhängen.