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Haushaltsgrundsätze


Definition und Bedeutung der Haushaltsgrundsätze

Die Haushaltsgrundsätze sind zentrale Prinzipien der öffentlichen Haushaltswirtschaft und regeln die ordnungsgemäße Planung, Ausführung und Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben öffentlicher Haushalte. Diese Grundsätze sind maßgeblich für Bund, Länder und Kommunen sowie für sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie dienen der Sicherung von Wirtschaftlichkeit, Transparenz und der gesetzmäßigen Verwendung öffentlicher Mittel und stellen einen wesentlichen Bestandteil des öffentlichen Haushaltsrechts dar. Die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze ist Voraussetzung für eine funktionsfähige Haushaltsführung und wird unter anderem im Rahmen der Haushaltskontrolle überprüft.

Rechtsgrundlagen der Haushaltsgrundsätze

Bundesebene

Auf Bundesebene sind die Haushaltsgrundsätze im Wesentlichen im Grundgesetz (insbesondere Art. 110-115 GG) und im Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) normiert. Darüber hinaus finden sich spezifische Regelungen im Bundeshaushaltsgesetz (BHO). Die Bundesländer verfügen jeweils über eigene Haushaltsordnungen, die sich inhaltlich oft an der Bundeshaushaltsordnung orientieren.

Landesebene

Die Bundesländer regeln die Haushaltsführung durch ihre jeweiligen Landeshaushaltsordnungen (LHO). Dabei sind landesspezifische Eigenheiten zu beachten, jedoch orientieren sich die landesrechtlichen Haushaltsgrundsätze weitgehend an den Vorgaben des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

Kommunale Ebene

Für Kommunen ergeben sich die rechtlichen Vorgaben zu den Haushaltsgrundsätzen aus den Gemeindeordnungen und den kommunalen Haushaltsordnungen der jeweiligen Bundesländer. Diese enthalten spezifische Regelungen, um die Besonderheiten kommunaler Haushaltsführung abzubilden.

Zentrale Haushaltsgrundsätze im Überblick

Die Haushaltsgrundsätze untergliedern sich in verschiedene Einzelgrundsätze, die jeweils unterschiedliche Aspekte der Haushaltsführung normieren und steuern.

Grundsatz der Vollständigkeit

Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Haushalt vollständig, richtig und rechtzeitig zu erfassen sind. So ist auch die Saldierung von Einnahmen und Ausgaben ohne ausdrückliche Erlaubnis unzulässig.

Grundsatz der Einheit und Wahrheit

Der Grundsatz der Einheit schreibt vor, dass für den gesamten staatlichen Sektor nur ein einheitlicher Haushalt aufgestellt werden darf. Das Prinzip der Wahrheit erfordert die wahrheitsgemäße und realistische Veranschlagung aller Posten im Haushaltsplan.

Grundsatz der Öffentlichkeit

Öffentliche Haushalte sind grundsätzlich öffentlich aufzustellen und zu beraten. Damit wird die Nachvollziehbarkeit und Kontrolle des Einsatzes öffentlicher Mittel durch die Allgemeinheit ermöglicht.

Bruttoprinzip

Nach dem Bruttoprinzip sind sowohl Einnahmen als auch Ausgaben in voller Höhe und getrennt voneinander auszuweisen. Eine Verrechnung (Nettobuchung) ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig.

Grundsatz der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit

Der Haushaltsplan muss übersichtlich und klar strukturiert sein (Haushaltsklarheit) und die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse sachgerecht abbilden (Haushaltswahrheit).

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Dieser Grundsatz verlangt die wirksame und sparsame Verwendung öffentlicher Mittel. Ziel ist das bestmögliche Verhältnis zwischen Mitteleinsatz und erzieltem Ergebnis (Wirtschaftlichkeit) sowie die Vermeidung unnötiger Ausgaben (Sparsamkeit).

Bindungs- und Spezialitätsprinzip

Nach dem Bindungsprinzip dürfen Mittel nur für die gesetzlich festgelegten Zwecke verwendet werden. Das Spezialitätsprinzip schreibt die Zweckbindung bestimmter Haushaltsmittel vor.

Jährlichkeitsgrundsatz

Der Grundsatz der Jährlichkeit besagt, dass der Haushaltsplan jeweils für ein Haushaltsjahr aufzustellen ist. Einnahmen und Ausgaben gelten grundsätzlich nur für das entsprechende Haushaltsjahr.

Bedeutung der Haushaltsgrundsätze in der Praxis

Die Haushaltsgrundsätze entfalten ihre Wirkung in allen Phasen des Haushaltskreislaufs:

  • Haushaltsaufstellung: Die möglichst genaue und vollständige Planung erfolgt auf Basis der genannten Grundsätze.
  • Haushaltsausführung: Die Umsetzung der Ausgaben und das Einziehen der Einnahmen müssen im Einklang mit den Regelungen und Prinzipien erfolgen.
  • Haushaltskontrolle: Die Kontrolle und Prüfung – insbesondere durch die Rechnungshöfe – orientiert sich an der Einhaltung der Haushaltsgrundsätze.

Abweichungen und Ausnahmen

Abweichungen von den Haushaltsgrundsätzen sind nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen zulässig. Beispiele hierfür sind über- und außerplanmäßige Ausgaben, Deckungsfähigkeiten zwischen bestimmten Haushaltspositionen oder Notlagenregelungen wie im Rahmen der Schuldenbremse.

Kontrollinstanzen und Rechtsfolgen bei Verstößen

Die Beachtung der Haushaltsgrundsätze wird durch verschiedene Kontrollinstanzen überwacht, insbesondere durch die unabhängigen Rechnungshöfe auf Bundes- und Landesebene. Verstöße gegen Haushaltsgrundsätze können zur Beanstandung von Haushaltsakten oder sogar zur Haushaltsaufsicht führen.

Literatur und weiterführende Regelwerke

  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Art. 109-115 GG)
  • Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
  • Bundeshaushaltsordnung (BHO)
  • Landeshaushaltsordnungen der Bundesländer
  • Gemeindeordnungen und Kommunalhaushaltsordnungen

Zusammenfassung

Die Haushaltsgrundsätze sind als elementare Leitlinien der öffentlichen Haushaltsführung fest im deutschen Haushaltsrecht verankert. Sie gewährleisten eine gesetzmäßige, transparente sowie wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel und sind in allen Phasen des Haushaltsprozesses zu beachten. Rechtsgrundlagen finden sich auf sämtlichen staatlichen Ebenen, wobei die praktische Bedeutung unter anderem durch die Prüfung und Kontrolle öffentlicher Haushalte regelmäßig verdeutlicht wird.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Haushaltsgrundsätze?

Die Haushaltsgrundsätze im öffentlichen Haushaltsrecht werden maßgeblich durch das Grundgesetz (Art. 109 ff. GG) sowie die jeweiligen Haushaltsordnungen des Bundes (Bundeshaushaltsordnung – BHO) und der Länder (Landeshaushaltsordnungen – LHO) geregelt. Diese Rechtsnormen bestimmen verbindlich die Vorschriften hinsichtlich Aufstellung, Vollzug und Kontrolle öffentlicher Haushalte. Zusätzlich konkretisieren Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Urteile der Verwaltungsgerichte die Anwendung und Auslegung dieser Grundsätze. Insbesondere sind die Grundsätze der Haushaltsklarheit, Haushaltswahrheit, der Einjährigkeit, Gesamtdeckung, Fälligkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als zentrale Prinzipien explizit in der BHO (§§ 6-12) sowie in den Haushaltsordnungen der Länder verankert. Das Haushaltsrecht wird durch haushaltsrechtliche Weisungen ergänzt, welche insbesondere verfahrensrechtliche Fragen der Umsetzung in den zuständigen Behörden festlegen. Somit bildet sich aus Grundgesetz, einschlägigen Haushaltsordnungen und ergänzenden Vorschriften ein umfassender rechtlicher Rahmen für das Haushaltswesen.

Welche Bedeutung kommt der Haushaltsklarheit und -wahrheit im rechtlichen Kontext zu?

Die Haushaltsgrundsätze der Klarheit und Wahrheit verlangen nach § 10 BHO, dass der Haushalt übersichtlich und vollständig dargestellt sowie wahrheitsgemäß begründet werden muss. Rechtlich bedeutet dies, dass sowohl Einnahmen als auch Ausgaben ordnungsgemäß den richtigen Titeln zugeordnet und sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie zu erwartende Einnahmen und Ausgaben realistisch eingeschätzt und im Haushalt dokumentiert werden müssen. Verstöße gegen diese Grundsätze können zu einer fehlerhaften Haushaltsführung führen und unter Umständen auch Haushalts- und Strafverfolgungstatbestände wie Untreue (§ 266 StGB) oder Haushaltsuntreue begründen. Die Haushaltsklarheit garantiert zudem die Nachprüfbarkeit und Transparenz öffentlicher Finanzgebarung durch externe Kontrollinstanzen wie Rechnungshöfe und Parlamente.

Inwieweit sind die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit rechtlich verpflichtend?

Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zentrale, im Haushaltsrecht verankerte Maßstäbe, die das Handeln aller öffentlichen Stellen leiten. Gemäß § 7 BHO und den Korrespondierenden Regelungen in den Landeshaushaltsordnungen sind sämtliche Maßnahmen und Entscheidungen an diesen Grundsätzen zu orientieren. Dies bedeutet, dass öffentliche Mittel ausschließlich so eingesetzt werden dürfen, dass mit möglichst geringem Mitteleinsatz der größtmögliche Zweck erreicht wird (Wirtschaftlichkeit) und unnötige Ausgaben vermieden werden (Sparsamkeit). Verstöße können verwaltungsrechtliche Disziplinarverfahren oder haushaltsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Einhaltung dieser Grundsätze unterliegt zudem einer Kontrolle durch den Bundesrechnungshof bzw. die Landesrechnungshöfe.

Welche rechtlichen Vorgaben bestehen zum Haushaltsausgleich?

Der Haushaltsausgleich ist ein grundlegendes Gebot im öffentlichen Haushaltsrecht und rechtlich durch das Grundgesetz (insbesondere Art. 110, 115 GG für den Bund, sowie entsprechende Landesverfassungen) sowie durch die Haushaltsordnungen konkretisiert. Der Staat ist verpflichtet, grundsätzlich einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen, d. h. die vorgesehenen Ausgaben müssen durch Einnahmen gedeckt sein. Ausnahmen (etwa bei Konjunkturkrisen oder Naturkatastrophen) bedürfen besonderer gesetzlicher Regelungen und unterliegen strikten Nachweiserfordernissen („Schuldenbremse“ gemäß Art. 115 GG). Ein Verstoß gegen das Gebot des Haushaltsausgleichs kann neben politischen auch rechtliche Folgen nach sich ziehen und u. U. die Nichtigkeit von Haushaltsgesetzen zur Folge haben, wenn grundlegende haushaltsrechtliche Vorschriften missachtet werden.

Welche Rolle spielen die parlamentarische Beratung und das Haushaltsgesetz im rechtlichen Verfahren?

Das Prinzip der Budgethoheit des Parlaments gilt als zentrales Verfassungsgebot im deutschen Recht. Es ist in Art. 110 GG normiert und begründet, dass allein das Parlament (Bundestag bzw. Landtage) das Recht zur Bewilligung und Kontrolle staatlicher Ausgaben besitzt. Die Exekutive darf nur auf der Grundlage eines vom Parlament verabschiedeten Haushaltsgesetzes, das den Haushaltsplan umfasst, agieren. Im rechtlichen Verfahren wird zunächst der Haushaltsplan von der Regierung aufgestellt und anschließend dem Parlament zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Während dieses parlamentarischen Haushaltsverfahrens sind sämtliche Haushaltsgrundsätze zu beachten und Verstöße können zur Beanstandung durch das Parlament, gegebenenfalls auch zur politischen und rechtlichen Kontrolle, führen.

Welche rechtlichen Kontrollmechanismen existieren zur Sicherstellung der Haushaltsgrundsätze?

Um die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze zu gewährleisten, sieht das Haushaltsrecht verschiedene Kontrollmechanismen vor. Dazu zählen ordentliche Prüfungen durch den Bundesrechnungshof bzw. die Landesrechnungshöfe gemäß §§ 88 ff. BHO, die Sicherstellung, dass alle Einnahmen und Ausgaben gesetzeskonform verbucht und verwendet werden. Außerdem besteht eine parlamentarische Kontrolle durch Haushaltsausschüsse, die kontinuierlich die Haushaltsführung überwachen. Fehler oder Verstöße bei der Anwendung der Haushaltsgrundsätze können zu Beanstandungen, Rückforderungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie zu dienst- oder strafrechtlichen Konsequenzen für die Verantwortlichen führen.

Unter welchen Umständen können Ausnahmen von den Haushaltsgrundsätzen rechtlich zulässig sein?

Ausnahmen von einzelnen Haushaltsgrundsätzen sind nur unter bestimmten, gesetzlich klar geregelten Bedingungen möglich. Zum Beispiel kann von der Einjährigkeit des Haushalts abgewichen werden, wenn ein Nachtragshaushalt erforderlich ist (§ 37 BHO) oder Notlagen nach Art. 115 GG dies gebieten. Auch vorübergehende Überschreitungen des Deckungsgrundsatzes sind etwa im Rahmen über- und außerplanmäßiger Ausgaben zulässig, sofern der Haushaltsgesetzgeber dies bewilligt (§§ 37, 38, 44 BHO). Jede Ausnahme bedarf einer besonderen gesetzlichen oder haushaltsrechtlichen Grundlage sowie detaillierter Begründung und ist grundsätzlich dem Parlament oder den zuständigen Kontrollorganen zur Genehmigung vorzulegen. Ein Abweichen ohne gesetzliche Basis stellt eine Rechtsverletzung dar und kann Annullierungs- oder Schadensersatzansprüche sowie disziplinarische Maßnahmen begründen.