Schankerlaubnissteuer: Begriff, Einordnung und Bedeutung
Die Schankerlaubnissteuer ist eine kommunale Abgabe, die an das gewerbliche Anbieten von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle anknüpft. Ihr historischer Kern liegt in der Besteuerung der erlaubnispflichtigen Ausschanktätigkeit (Schankbetrieb). Der Begriff „Schankerlaubnis“ verweist auf die behördliche Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft mit Alkoholausschank. Die Steuer zielte – je nach Ausgestaltung – entweder auf das Innehaben der Erlaubnis selbst oder auf den damit verbundenen Betrieb ab. Heute kommt sie in der Praxis nur noch vereinzelt vor und ist in vielen Gemeinden nicht mehr vorgesehen.
Definition und Zweck
Unter Schankerlaubnissteuer versteht man eine örtliche Steuer, die von Gemeinden auf Grundlage eigener Satzungen erhoben werden kann, wenn ein Betrieb Getränke zum sofortigen Verzehr in gaststättenähnlichen Räumen oder Flächen anbietet. Sie dient der Einnahmeerzielung der Gemeinde und ist in der Regel nicht als Entgelt für eine konkrete Verwaltungsleistung konzipiert, sondern als allgemeine Steuer auf einen bestimmten Aufwand oder auf das Bereithalten einer entsprechenden Erlaubnis.
Rechtsnatur und Abgrenzung zu Gebühren
Rechtlich ist zwischen Steuer und Gebühr zu unterscheiden. Die Schankerlaubnissteuer ist keine Gegenleistung für die Erteilung der Erlaubnis; sie steht nicht im unmittelbaren Austauschverhältnis zu einer konkreten Amtshandlung. Davon getrennt sind Verwaltungsgebühren, die für die Bearbeitung eines Antrags auf Erlaubniserteilung erhoben werden. Während Gebühren die Kosten der Verwaltungstätigkeit abdecken sollen, fließt die Steuer in den allgemeinen Haushalt der Gemeinde.
Steuergegenstand und Steuerpflicht
Steuergegenstand ist – je nach kommunaler Satzung – entweder das Innehaben einer Erlaubnis zum Alkoholausschank oder der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Schankgewerbes. Steuerpflichtig ist regelmäßig die Person oder das Unternehmen, das die Erlaubnis innehat oder den Betrieb führt. Die Steuer knüpft damit an eine rechtlich geregelte, nach außen erkennbare wirtschaftliche Tätigkeit an.
Zuständigkeit und rechtlicher Rahmen
Gesetzgebungskompetenz und kommunale Satzungshoheit
Die Erhebung örtlicher Steuern liegt im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung primär in der Hand der Länder, die den Gemeinden die Befugnis zur Erhebung bestimmter kommunaler Abgaben eröffnen. Gemeinden setzen die Schankerlaubnissteuer – soweit vorgesehen – durch eigene Satzungen um. Diese Satzungen regeln insbesondere Steuermaßstab, Steuersatz, Entstehungstatbestand, Fälligkeit sowie Verfahrensfragen.
Verhältnis zu anderen Abgaben
Die Schankerlaubnissteuer grenzt sich ab von:
- Verwaltungsgebühren für die Erteilung oder Änderung der Gaststättenerlaubnis,
- sonstigen örtlichen Aufwandsteuern (z. B. Vergnügungssteuer),
- der Gewerbesteuer, die an die Ertragskraft des Unternehmens anknüpft,
- verbrauchsbezogenen Abgaben, die Waren- oder Mengenbesteuerung betreffen.
Zwischen den Abgaben darf es zu keiner unzulässigen Überschneidung kommen. Kommunale Steuern sind zudem nur zulässig, wenn sie nicht gleichartig mit bundesgesetzlich geregelten Steuern sind.
Erhebung und Bemessung
Mögliche Bemessungsgrundlagen
Die Bemessung erfolgt satzungsabhängig. In Betracht kommen etwa:
- pauschale Jahresbeträge nach Betriebsart oder Betriebsgröße,
- Staffelungen nach Öffnungszeiten, Lage oder Anzahl der Plätze,
- Kombinationen mehrerer Kriterien zur Abbildung der Leistungsfähigkeit des Betriebs.
Die Ausgestaltung muss den allgemeinen Gleichheitssatz wahren. Ungleichbehandlungen bedürfen einer sachlichen Rechtfertigung, etwa wegen unterschiedlicher Betriebsformen.
Entstehung der Steuer und Erhebungszeiträume
Typischerweise entsteht die Steuer mit Beginn des steuerpflichtigen Betriebs oder mit der Innehabung der Erlaubnis und wird für Zeiträume (z. B. kalenderjährlich oder quartalsweise) erhoben. Vorübergehende Gaststätten oder Veranstaltungen können gesondert geregelt sein.
Verfahren: Festsetzung, Bekanntgabe, Rechtsbehelfe
Die Gemeinde setzt die Steuer regelmäßig durch Bescheid fest und teilt diesen der steuerpflichtigen Person mit. Gegen Festsetzungen stehen die üblichen kommunalabgabenrechtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Das Verfahren richtet sich nach den in den Ländern geltenden Bestimmungen zum Abgabenverfahren sowie den jeweiligen Satzungen.
Fälligkeit, Vollstreckung und Verjährung
Die Fälligkeit wird in der Satzung bestimmt. Bei Nichtzahlung können Säumnisfolgen eintreten und kommunale Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen. Für Festsetzung, Erhebung und Erstattung gelten Fristenregelungen, die die Gemeinden in Anlehnung an die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorgaben anwenden.
Praktische Bedeutung und Entwicklung
Historische Verbreitung
Historisch war die Schankerlaubnissteuer in verschiedenen Regionen verbreitet. Sie diente häufig als pauschalierende Abgabe auf den Betrieb erlaubnispflichtiger Gaststätten. Ihre Ausgestaltung variierte erheblich zwischen den Gemeinden.
Heutiger Stellenwert
Heute besitzt die Schankerlaubnissteuer nur noch geringe praktische Relevanz. Zahlreiche Gemeinden erheben sie nicht mehr; in vielen Satzungen ist sie entfallen. In der Praxis stehen Verwaltungsgebühren für die Erlaubniserteilung sowie andere kommunale Steuern im Vordergrund.
Typische Abgrenzungs- und Streitfragen
- Abgrenzung zur Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis: Gebühren- und Steuercharakter dürfen nicht vermischt werden.
- Zulässigkeit bestimmter Bemessungskriterien: Maßstäbe müssen nachvollziehbar und gleichheitsgerecht sein.
- Behandlung temporärer oder saisonaler Betriebe: Erforderlich sind klare satzungsrechtliche Regelungen.
- Doppelerhebungen im Verhältnis zu anderen örtlichen Steuern: Unzulässige Gleichartigkeit ist zu vermeiden.
Sonderfragen
Vorübergehende Veranstaltungen und Gestattungen
Für zeitlich befristete Ausschankgestattungen können gesonderte oder pauschalierte Regelungen gelten. Die steuerliche Behandlung orientiert sich regelmäßig an der Dauer und der Art der Veranstaltung.
Betriebsübergang, Pächterwechsel und Stilllegung
Bei Inhaber- oder Pächterwechseln kommt es auf die satzungsrechtliche Anknüpfung an. Entscheidend ist, wer im Erhebungszeitraum die Erlaubnis innehat oder den Betrieb führt. Für Stilllegungen können anzeige- oder nachweispflichtige Voraussetzungen vorgesehen sein.
Misch- und neue Vertriebsformen
Modelle mit überwiegender Auslieferung oder Außer-Haus-Verkauf sind nur dann erfasst, wenn satzungsrechtlich an das Anbieten zum Verzehr an Ort und Stelle angeknüpft wird. Maßgeblich ist die tatsächliche Betriebsform.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was unterscheidet die Schankerlaubnissteuer von der Gebühr für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis?
Die Gebühr ist das Entgelt für die behördliche Bearbeitung des Erlaubnisantrags. Die Schankerlaubnissteuer ist eine eigenständige Abgabe, die nicht die Verwaltungstätigkeit vergütet, sondern an den Betrieb beziehungsweise die Erlaubnis selbst anknüpft und dem allgemeinen Gemeindehaushalt zufließt.
Wer ist steuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist in der Regel die Person oder das Unternehmen, das die Erlaubnis innehat oder den erlaubnispflichtigen Schankbetrieb führt. Maßgeblich ist die satzungsrechtliche Zuordnung.
Gibt es die Schankerlaubnissteuer heute noch?
Sie ist in vielen Gemeinden nicht mehr vorgesehen und hat insgesamt an Bedeutung verloren. Ob sie erhoben wird, ergibt sich aus der jeweils geltenden kommunalen Steuersatzung.
Nach welchen Kriterien wird die Steuer bemessen?
Üblich sind pauschale oder gestaffelte Maßstäbe, etwa nach Betriebsart, Anzahl der Plätze, Öffnungszeiten oder Lage. Die konkrete Bemessung ergibt sich aus der örtlichen Satzung.
Wie verhält sich die Schankerlaubnissteuer zur Gewerbesteuer?
Beide Steuern knüpfen an unterschiedliche Tatbestände an. Die Gewerbesteuer orientiert sich an der Ertragskraft des Betriebs, die Schankerlaubnissteuer an der erlaubnispflichtigen Ausschanktätigkeit oder dem Innehaben der Erlaubnis.
Ist eine rückwirkende Erhebung möglich?
Grundsätzlich richtet sich die zeitliche Geltung nach der Satzung und den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorgaben. Ob und in welchem Umfang eine rückwirkende Festsetzung zulässig ist, hängt von der konkreten Regelung und den einschlägigen Fristen ab.
Gelten Sonderregelungen für temporäre Veranstaltungen?
Für vorübergehende Gaststätten und Veranstaltungen können abweichende, häufig pauschalierte Regelungen bestehen. Maßgeblich ist die örtliche Satzung, die die Anknüpfung an Dauer und Art der Veranstaltung festlegt.
Welche Rolle spielt die tatsächliche Betriebsform bei Mischmodellen?
Entscheidend ist, ob Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Überwiegt der Außer-Haus-Verkauf, kann dies je nach Satzung zu einer abweichenden Einstufung führen.