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Hausfriedensbruch

Hausfriedensbruch: Bedeutung, Voraussetzungen und rechtliche Einordnung

Hausfriedensbruch bezeichnet das unbefugte Betreten oder das trotz Aufforderung nicht Beenden des Aufenthalts in Räumen oder auf Grundstücken, die dem Schutz der Privatsphäre, dem Arbeiten oder dem geordneten Betrieb dienen. Geschützt wird der innerhäusliche und betriebliche Frieden, kurz: das Recht, andere Personen vom Aufenthalt auszuschließen oder deren Aufenthalt zu steuern (Hausrecht).

Tatbestandsmerkmale

Geschützte Räume

Wohnung und befriedetes Besitztum

Erfasst sind insbesondere Wohnungen, Wohnhäuser, Nebenräume (z. B. Keller, Dachböden, Garagen) und Bereiche privater Lebensführung. Zum Schutzbereich zählen auch abgegrenzte Grundstücke (befriedetes Besitztum), etwa durch Zäune, Mauern, Hecken oder andere erkennbar schützende Umgrenzungen. Entscheidend ist, dass eine räumliche Abgrenzung gegenüber der Allgemeinheit erkennbar ist.

Geschäftsräume und öffentlich zugängliche Bereiche

Räume, die geschäftlichen Zwecken dienen (Läden, Büros, Lager, Werkstätten), sind umfasst. Während der Öffnungszeiten besteht häufig eine stillschweigende Erlaubnis zum Betreten, und zwar nur für den zugelassenen Zweck (z. B. als Kundin oder Kunde). Außerhalb der Öffnungszeiten oder in beschränkten Bereichen (Lager, Personalräume) fehlt diese Erlaubnis. Das Betreten ist dann unbefugt.

Abgeschlossene Räume des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs

Auch abgeschlossene Räume, die dem öffentlichen Dienst oder Verkehr dienen, können geschützt sein, etwa nicht allgemein zugängliche Behördenräume, abgetrennte Bereiche in Bahnhöfen, Flughäfen oder Fahrzeuge, sofern sie einem abgeschlossenen Bereich gleichstehen. Maßgeblich ist die erkennbar beschränkte Zugänglichkeit.

Eindringen und Verweilen

Eindringen liegt vor, wenn eine Person ohne oder gegen den Willen der berechtigten Person in den geschützten Bereich gelangt. Ausreichend ist bereits das Hineinsetzen eines Körperteils, wenn damit die räumliche Grenze überschritten wird. Daneben ist auch das unbefugte Verweilen tatbestandsmäßig: Wer zunächst mit Erlaubnis eintritt, aber nach einem wirksamen Widerruf (Aufforderung zum Verlassen) nicht geht, erfüllt ebenfalls den Tatbestand.

Vorsatz und Unrechtsbewusstsein

Erforderlich ist vorsätzliches Handeln: Die Person muss wissen oder billigend in Kauf nehmen, dass sie unbefugt handelt. Ein bloßes Versehen genügt nicht. Ein Irrtum über die Berechtigung zum Betreten kann die persönliche Vorwerfbarkeit beeinflussen.

Berechtigte, Hausrecht und Einwilligung

Wer übt das Hausrecht aus?

Das Hausrecht steht grundsätzlich derjenigen Person zu, die die tatsächliche Herrschaft über den Raum ausübt und die Nutzung organisiert. Das können Eigentümerinnen und Eigentümer sein, aber auch Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter oder von ihnen bevollmächtigte Personen (z. B. Geschäftsleitung, Sicherheitsdienst). In gemeinsam genutzten Bereichen können mehrere Personen parallel berechtigt sein.

Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung und Widerruf

Eine Einwilligung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erteilt werden (z. B. Ladentür offen während der Geschäftszeiten). Sie kann inhaltlich beschränkt sein (nur bestimmter Zweck, nur bestimmte Bereiche, nur zu bestimmten Zeiten) und jederzeit widerrufen werden. Ein wirksamer Widerruf liegt vor, wenn die berechtigte Person unmissverständlich zum Verlassen auffordert. Hinweisschilder wie „Betreten verboten“ machen eine generelle Untersagung deutlich.

Hausverbot

Ein Hausverbot ist die ausdrückliche Untersagung, bestimmte Räume oder Grundstücke zu betreten oder dort zu verweilen. Es kann individuell (gegenüber einzelnen Personen) oder allgemein (etwa durch Beschilderung) ausgesprochen werden, zeitlich befristet oder unbefristet. Ein Verstoß gegen ein wirksames Hausverbot kann den Tatbestand erfüllen.

Abgrenzungen und Sonderfragen

Privatgrundstück vs. öffentlich zugänglicher Raum

Öffentlich zugängliche Flächen (z. B. frei zugängliche Parks oder Wege) unterliegen grundsätzlich nicht dem Hausfrieden einer Privatperson. Werden Bereiche jedoch erkennbar abgegrenzt und der Zutritt ausgeschlossen, gilt der Schutz. Mischformen sind möglich, etwa Privatwege mit Duldung für die Allgemeinheit, die widerrufen werden kann.

Mehrparteienhäuser und Gemeinschaftsflächen

Treppenhäuser, Kellerflure und Höfe sind regelmäßig keine allgemein zugänglichen Orte. Das Betreten kann von den jeweiligen Nutzungsberechtigten gesteuert werden. Ein kurzfristiges Betreten zu erwartbaren Zwecken (z. B. Zustellung) kann geduldet sein, bleibt aber widerruflich.

Baustellen, Parks, Zäune und Schilder

Baustellenbereiche, umzäunte Grundstücke und durch Schilder ausgeschlossene Flächen sind regelmäßig geschützt. Ein symbolischer oder lückenhafter Zaun kann genügen, wenn die Absicht der Abgrenzung erkennbar ist. Fehlt jede Abgrenzung und Untersagung, ist der Schutzbereich enger.

Behörden und Einsatzkräfte

Betretungen durch Behörden oder Einsatzkräfte können auf gesetzlichen Befugnissen beruhen. In diesen Fällen kann das vom Gesetz vorgesehene Betreten keine Tat darstellen, sofern die Befugnis im konkreten Rahmen genutzt wird. Bei Gefahr im Verzug kommen Rechtfertigungen in Betracht.

Rechtsfolgen

Strafrechtliche Folgen

Hausfriedensbruch kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Verfolgung erfolgt in der Regel nur auf Antrag der betroffenen Person, es sei denn, es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung.

Zivilrechtliche Folgen

Neben der strafrechtlichen Bewertung kommen zivilrechtliche Ansprüche in Betracht, insbesondere auf Unterlassung zukünftiger Störungen, auf Beseitigung andauernder Störungen sowie gegebenenfalls auf Schadensersatz, wenn es zu Schäden gekommen ist. Das Hausrecht umfasst die Befugnis, den Aufenthalt zu steuern und Störungen abzuwehren.

Mitbegehung, Teilnahme und Zusammentreffen mit anderen Taten

Mehrere Personen können den Tatbestand gemeinsam verwirklichen. Auch Unterstützungshandlungen sind rechtlich bedeutsam. Hausfriedensbruch kann zusammen mit anderen Taten auftreten, etwa Sachbeschädigung, Diebstahl oder Körperverletzung, wenn weitere Unrechtstatbestände erfüllt werden.

Versuch und Irrtum

Der Versuch ist grundsätzlich nicht strafbar. Ein tatsächlicher Irrtum über die Befugnis zum Betreten kann die persönliche Verantwortung beeinflussen. Ein bloßer Irrtum über das Bestehen eines Verbots ohne entsprechende Bemühungen, sich zu orientieren, kann hingegen unzureichend sein.

Strafzumessungskriterien

Für die Bewertung der Schwere sind Umstände wie Art des geschützten Bereichs (Wohnung, geschäftlicher Bereich), Vorgehensweise, Zeitpunkt, Anzahl der Beteiligten, mögliche Konflikt- oder Gefährdungslage sowie frühere Auffälligkeiten bedeutsam.

Beweisfragen und Verfahren

Anzeige und Verfolgung

Die Strafverfolgung setzt in der Regel einen Antrag der berechtigten Person voraus. Ohne einen solchen Antrag wird meist nicht ermittelt, sofern nicht ausnahmsweise ein besonderes öffentliches Interesse anzunehmen ist.

Beweismittel

Für die Feststellung sind Belege zum Hausrecht, zur Abgrenzung des Bereichs und zum unbefugten Betreten oder Verweilen maßgeblich. In Betracht kommen insbesondere Zeugenaussagen, Dokumentationen durch Zutrittssysteme, Aufzeichnungen aus zulässigen Videoüberwachungen sowie Fotos oder sonstige Nachweise der Umgrenzung und der Aufforderung zum Verlassen.

Häufig gestellte Fragen

Liegt Hausfriedensbruch vor, wenn eine Tür offensteht?

Eine offenstehende Tür begründet nicht automatisch eine Erlaubnis. Maßgeblich ist, ob der Bereich der Öffentlichkeit gewidmet ist oder eine Einwilligung erkennbar vorliegt. Fehlt eine solche oder ist der Bereich erkennbar privat oder beschränkt, kann das Betreten unbefugt sein.

Gilt ein mündlich ausgesprochenes Hausverbot?

Ein mündliches Hausverbot ist wirksam, wenn es eindeutig erklärt und der betroffenen Person verständlich mitgeteilt wird. Es kann zeitlich befristet oder unbefristet sein und umfasst die bezeichneten Räume oder Grundstücke.

Ist der Versuch des Hausfriedensbruchs strafbar?

Der Versuch bleibt grundsätzlich straflos. Erst das tatsächliche unbefugte Betreten oder das Nichtverlassen trotz Aufforderung erfüllt den Tatbestand.

Wer darf ein Hausverbot aussprechen?

Hausverbote können von Personen ausgesprochen werden, die das Hausrecht innehaben oder wirksam bevollmächtigt sind. Dazu zählen typischerweise Inhaberinnen und Inhaber der tatsächlichen Herrschaft über die Räume sowie deren Beauftragte.

Ist das Betreten von Geschäftsräumen nach Ladenschluss Hausfriedensbruch?

Außerhalb der Öffnungszeiten besteht regelmäßig keine Einwilligung zum Betreten. Das unbefugte Betreten geschlossener Geschäftsräume kann daher den Tatbestand erfüllen, ebenso das Betreten gesperrter Bereiche während der Öffnungszeiten.

Sind Gärten, Höfe und Garagen umfasst?

Ja, wenn sie erkennbar abgegrenzt und dem privaten Bereich zugeordnet sind. Zäune, Mauern, Hecken oder entsprechende Hinweisschilder können die Abgrenzung verdeutlichen.

Wie wirkt sich die Absicht aus, im Inneren weitere Taten zu begehen?

Die Absicht, im Inneren weitere Rechtsgüter zu verletzen, ist für sich genommen nicht erforderlich, kann aber zu weiteren Taten führen, die neben dem Hausfriedensbruch gesondert bewertet werden.