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Hauptschöffen

Begriffsbestimmung und Einordnung

Hauptschöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Strafsachen. Sie wirken als gleichberechtigte Mitglieder eines Spruchkörpers neben den Berufsrichterinnen und -richtern mit. Der Zusatz „Haupt-“ bezeichnet die regulär für Verhandlungstage eingeteilten Schöffinnen und Schöffen; ihnen gegenüber stehen Ersatzschöffen, die bei Ausfall eines Hauptschöffen einspringen. Hauptschöffen bringen ihre Lebens- und Alltagserfahrung in die Entscheidungsfindung ein und sind Teil der demokratischen Legitimation der Strafrechtspflege.

Abgrenzung zu Ersatzschöffen

Hauptschöffen werden für bestimmte Sitzungstage fest eingeplant und vom Gericht geladen. Ersatzschöffen sind ebenfalls berufene Laienrichter, werden jedoch nur tätig, wenn ein Hauptschöffe verhindert ist oder aus rechtlichen Gründen nicht mitwirken darf. Beide haben im konkreten Verfahren dieselben Rechte und Pflichten, sobald sie an der Hauptverhandlung teilnehmen.

Einsatzbereiche

Hauptschöffen wirken an Amtsgerichten im Schöffengericht sowie an Landgerichten in Strafkammern mit. Es gibt außerdem Jugendschöffengerichte, in denen speziell berufene Jugendschöffen tätig sind. Je nach Gerichtsebene und Verfahrensart variiert die Zahl der mitwirkenden Berufsrichter und Schöffen.

Stellung und Funktion im Strafverfahren

Gleichberechtigte Mitwirkung

Hauptschöffen sind bei der Entscheidungsfindung gleichberechtigt. Sie wirken an der Beweisaufnahme, der Beratung und der Abstimmung über Schuld- und Rechtsfolgen mit. Ihre Stimme zählt bei den wesentlichen Entscheidungen in gleicher Weise wie die der Berufsrichterinnen und -richter.

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

Als ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind Hauptschöffen unabhängig und nur ihrem Gewissen und dem geltenden Recht verpflichtet. Sie handeln frei von Weisungen und müssen sich in jedem Verfahren eine eigene Überzeugung bilden.

Verschwiegenheit und Beratungsgeheimnis

Hauptschöffen unterliegen der Verschwiegenheit über nicht öffentliche Inhalte des Verfahrens und insbesondere über den Verlauf und die Inhalte der Beratung. Das Beratungsgeheimnis schützt die freie Meinungsbildung im Spruchkörper.

Auswahl, Berufung und Amtszeit

Voraussetzungen

Für das Amt werden in der Regel volljährige Personen mit Wohnsitz im Gerichtsbezirk und verlässlicher persönlicher Eignung herangezogen. Üblich ist ein Altersrahmen, der die Wahrnehmung des Amtes über eine gesamte Amtsperiode ermöglicht. Ausreichende Sprachkenntnisse und gesundheitliche Eignung sind erforderlich. Bestimmte persönliche oder berufliche Umstände können der Berufung entgegenstehen, etwa einschlägige strafrechtliche Vorbelastungen oder Tätigkeiten, die mit dem Amt unvereinbar sind.

Ausschluss- und Hinderungsgründe

Neben persönlichen Gründen können auch Interessenkollisionen die Mitwirkung in einem konkreten Verfahren ausschließen, beispielsweise enge persönliche Beziehungen zu Verfahrensbeteiligten. Darüber hinaus sind bestimmte im Justiz- und Sicherheitsbereich Tätige grundsätzlich von der Berufung ausgeschlossen.

Auswahlverfahren

Das Auswahlverfahren ist mehrstufig: Zunächst werden durch Gemeinden und Kreise Vorschlagslisten erstellt. Eine unabhängige Auswahlstelle wählt daraus geeignete Personen aus. Die Zuweisung zu konkreten Spruchkörpern erfolgt anschließend durch das Gericht im Wege der Vorausplanung und Auslosung, um Transparenz und Zufallsauswahl zu gewährleisten.

Amtsperiode und Vereidigung

Die Amtsperiode erstreckt sich regelmäßig über fünf Jahre. Die Vereidigung erfolgt zu Beginn der Amtszeit oder bei erstmaliger Teilnahme an einer Hauptverhandlung. Der Eid verpflichtet zu unparteiischer Amtsführung und gewissenhafter Mitwirkung.

Rechte und Pflichten

Teilnahmepflichten und Ladung

Hauptschöffen sind verpflichtet, an den ihnen zugewiesenen Sitzungstagen teilzunehmen. Sie werden vom Gericht geladen und müssen Verhinderungen rechtzeitig anzeigen. Unentschuldigtes Fernbleiben kann zu Ordnungsmitteln führen.

Entschädigung und Freistellung

Für den Dienst erhalten Hauptschöffen Entschädigungen, insbesondere für Verdienstausfall, Fahrkosten und Zeitaufwand. Arbeitgeber haben sie für die Dienstausübung freizustellen und dürfen ihnen daraus keine Nachteile entstehen lassen.

Ablehnung, Befangenheit und Selbstanzeige

Hauptschöffen können abgelehnt werden, wenn objektive Gründe Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit rechtfertigen. Ebenso besteht die Pflicht, mögliche Befangenheitsgründe oder Interessenkollisionen offen zu legen. Über die Mitwirkungsfähigkeit und Befangenheit wird nach den Verfahrensregeln entschieden.

Ordnungs- und Disziplinarmaßnahmen

Bei Pflichtverstößen kommen ordnungsrechtliche Maßnahmen in Betracht, etwa Ordnungsgelder. Schwere oder wiederholte Verstöße können Folgen für die weitere Amtsausübung haben.

Ablauf der Mitwirkung

In der Hauptverhandlung

Hauptschöffen verfolgen die Beweisaufnahme, stellen über den Vorsitz Fragen zur Aufklärung und tragen zur Wahrheitsfindung bei. Sie nehmen an allen wesentlichen Verfahrensschritten teil, soweit keine gesetzlichen Ausschlüsse bestehen.

Beratung und Abstimmung

Nach Abschluss der Beweisaufnahme beraten die Mitglieder des Gerichts unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Entscheidung erfolgt durch Abstimmung; dabei gelten je nach Spruchkörper besondere Mehrheitserfordernisse. Hauptschöffen wirken an der Entscheidung über Schuld, Strafe und Nebenfolgen mit.

Urteilsverkündung und Begründung

Das Urteil wird öffentlich verkündet. Die schriftliche Begründung wird vom Gericht erstellt; die Würdigung der Beweise und die rechtliche Bewertung beruhen auf der gemeinsamen Entscheidung auch der Hauptschöffen.

Beendigung des Amtes

Entbindung, Ruhen, Abberufung

Das Amt kann aus wichtigen Gründen ruhen oder vorzeitig enden, etwa bei längerfristiger Verhinderung oder wenn erhebliche persönliche Gründe einer weiteren Ausübung entgegenstehen. Über Entbindung und Abberufung entscheidet das zuständige Gericht.

Ersatz durch Ersatzschöffen

Bei Verhinderung oder Ausscheiden eines Hauptschöffen treten Ersatzschöffen ein. Ziel ist die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts und die Fortführung des Verfahrens ohne Verzögerung.

Besonderheiten im Jugendstrafrecht

In Jugendsachen wirken Jugendschöffen mit, die für diese Materie berufen wurden. Verfahren können besonderen Schutzvorschriften unterliegen, insbesondere hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Befragung und der Sanktionierung. Die Rolle der Schöffen bleibt gleichberechtigt; es gelten jedoch die spezifischen Grundsätze des Jugendstrafrechts.

Häufig gestellte Fragen

Was unterscheidet Hauptschöffen von Ersatzschöffen?

Hauptschöffen sind regulär für bestimmte Sitzungstage eingeplante Laienrichter. Ersatzschöffen vertreten sie bei Verhinderung oder rechtlicher Ausschließung. Sobald Ersatzschöffen mitwirken, haben sie dieselben Rechte und Pflichten wie Hauptschöffen.

Wie lange dauert die Amtszeit eines Hauptschöffen?

Die Amtszeit umfasst regelmäßig eine fünfjährige Periode. Innerhalb dieser Zeit werden Hauptschöffen nach dem gerichtlichen Einsatzplan zu Sitzungen herangezogen.

Haben Hauptschöffen das gleiche Stimmrecht wie Berufsrichter?

Ja. Hauptschöffen sind bei der Beweiswürdigung, der Schuldfrage sowie der Festsetzung von Rechtsfolgen gleichberechtigt beteiligt. Für bestimmte Entscheidungen gelten je nach Gericht besondere Mehrheitserfordernisse.

Dürfen Hauptschöffen Akteneinsicht nehmen?

Hauptschöffen nehmen an der Hauptverhandlung, der Beweisaufnahme und der Beratung teil. Der Zugang zu Verfahrensunterlagen richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und der Organisation des Gerichts, wobei der Vorsitz die Verfahrensleitung innehat.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber gegenüber Hauptschöffen?

Arbeitgeber müssen Hauptschöffen für den Gerichtsdienst freistellen. Aus der Amtsausübung dürfen keine beruflichen Nachteile entstehen. Entschädigungen für Verdienstausfall und Aufwendungen sind vorgesehen.

Wann kann ein Hauptschöffe abgelehnt werden?

Eine Ablehnung ist möglich, wenn Gründe vorliegen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen, etwa enge persönliche Beziehungen zu Verfahrensbeteiligten. Über die Berechtigung der Ablehnung entscheidet das Gericht nach den einschlägigen Regeln.

Erhalten Hauptschöffen eine Vergütung?

Hauptschöffen erhalten keine Vergütung im arbeitsrechtlichen Sinn, aber eine Entschädigung, insbesondere für Verdienstausfall, Fahrtkosten und Zeitaufwand. Die genauen Beträge richten sich nach den geltenden Bestimmungen.