Begriff und Funktion des Handlungsbegriffs im Strafrecht
Der Handlungsbegriff beschreibt das menschliche Verhalten, an das strafrechtliche Verantwortung anknüpft. Er beantwortet die Grundfrage, ob ein Verhalten überhaupt als zurechenbare Handlung gilt. Nur wenn eine Handlung vorliegt, kann geprüft werden, ob ein Straftatbestand erfüllt ist, ob das Verhalten rechtswidrig und schuldhaft war und ob eine Bestrafung in Betracht kommt.
Systematische Einordnung
Der Handlungsbegriff steht am Anfang der Prüfung. Er grenzt rein zufällige oder unbeherrschbare Ereignisse (etwa Reflexe oder Bewusstlosigkeit) von verantwortlichem Verhalten ab. Anschließend knüpfen weitere Prüfungsstufen an, darunter die Frage, ob ein tatbestandlicher Erfolg eingetreten ist, ob ein Kausalzusammenhang besteht, ob das Risiko dem Handelnden objektiv zurechenbar ist, sowie die Bewertung der Rechtswidrigkeit und der Schuld.
Theoretische Modelle des Handlungsbegriffs
Kausaler (naturalistischer) Handlungsbegriff
Nach diesem Ansatz ist jede willensgetragene körperliche Bewegung eine Handlung. Der Vorteil ist die Klarheit: Es genügt, dass der Mensch seine Muskeln entsprechend steuert. Kritisch wird jedoch gesehen, dass rein kausale Beschreibungen den Sinn- und Zweckbezug menschlichen Verhaltens unzureichend abbilden.
Finaler Handlungsbegriff
Hiernach ist Handlung zielgerichtetes, zweckbezogenes menschliches Verhalten. Der Fokus liegt auf der Steuerung durch Zwecke: Menschen handeln, um etwas Bestimmtes zu erreichen. Das erklärt insbesondere vorsätzliches Verhalten gut. Herausforderungen entstehen jedoch bei fahrlässigen Verhaltensweisen, die nicht auf einen Erfolg gerichtet sind.
Sozialer Handlungsbegriff
Dieser Ansatz stellt auf den sozialen Sinngehalt ab: Handlung ist sozialerhebliches, dem Handelnden zurechenbares Verhalten. Dadurch lassen sich auch Unterlassungen und komplexe Organisationsabläufe besser erfassen. Der Begriff ist stärker normativ geprägt und betrachtet, ob Verhalten in seiner sozialen Bedeutung zurechnungsfähig ist.
Praktische Bedeutung
In der Praxis wird häufig ein kombiniertes, normativ akzentuiertes Verständnis verwendet. Es berücksichtigt Willenssteuerung, Zielgerichtetheit und soziale Bewertung. Entscheidend ist, ob ein Verhalten dem Menschen als eigene, verantwortliche Handlung zugerechnet werden kann.
Voraussetzungen einer Handlung
Menschliches Verhalten
Nicht jedes Geschehen ist eine Handlung. Handlungen setzen menschliches Verhalten voraus. Bewegungen von Tieren oder autonomen Systemen sind als solche keine Handlungen; relevant ist, ob ein Mensch sie steuert oder veranlasst.
Willenssteuerung und Zurechenbarkeit
Reflexe, Bewusstlosigkeit, Schlaf
Reine Reflexe, Handlungen im Zustand der Bewusstlosigkeit oder im tiefen Schlaf sind mangels willentlicher Steuerung keine Handlungen. Es fehlt die für Verantwortlichkeit nötige Selbstbestimmung.
Äußere Einwirkung und Druck
Wird der Körper durch unwiderstehliche Gewalt von außen bewegt, liegt keine Handlung vor. Demgegenüber bleibt Verhalten bei starkem seelischen Druck grundsätzlich eine Handlung, auch wenn die Schuldbewertung später anders ausfallen kann.
Unterlassen als Handlung im weiteren Sinn
Neben aktivem Tun kann auch das pflichtwidrige Nichttätigwerden rechtlich wie eine Handlung behandelt werden. Voraussetzung ist, dass eine Rechtspflicht zum Handeln besteht und das Ausbleiben der Handlung für den Erfolgseintritt ursächlich ist. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob das Unterlassen einem aktiven Tun gleichsteht und ob der Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten ausgeblieben wäre.
Handlung, Kausalität und objektive Zurechnung
Bei Erfolgsdelikten reicht die Feststellung einer Handlung nicht aus. Es wird geprüft, ob die Handlung für den Erfolg ursächlich war. Maßgeblich ist, ob der Erfolg ohne das Verhalten in seiner konkreten Gestalt entfiele (Gedanke der conditio sine qua non). In Sonderkonstellationen wie alternativer oder kumulativer Verursachung werden ergänzende Zurechnungsregeln herangezogen.
Die objektive Zurechnung grenzt Kausalverläufe ein: Eine Handlung ist nur dann verantwortlich, wenn sie ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen oder erhöht hat und sich gerade dieses Risiko im Erfolg realisiert. Schutzzweckgesichtspunkte, Dazwischentreten eigenverantwortlicher Selbstgefährdung oder atypische Kausalverläufe können die Zurechnung ausschließen.
Handlungstypen und Deliktsformen
Tätigkeits- und Erfolgsdelikte
Tätigkeitsdelikte stellen auf die Vornahme einer bestimmten Handlung ab, unabhängig von einem Erfolg. Erfolgsdelikte setzen einen tatbestandlichen Erfolg voraus, der durch die Handlung verursacht worden sein muss.
Begehung durch Handeln und durch Unterlassen
Delikte können durch aktives Tun oder in bestimmten Konstellationen durch Unterlassen begangen werden. Bei Unterlassen wird die hypothetische Kausalität geprüft: Hätte die gebotene Handlung den Erfolg verhindert?
Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte
Beim Vorsatz richtet sich die Handlung auf einen tatbestandlichen Erfolg oder wird ihn billigend in Kauf nehmen. Fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn Sorgfaltsanforderungen unbeachtet bleiben und dadurch ein verbotenes Risiko mit Erfolgseintritt entsteht. Der Handlungsbegriff bildet die Grundlage, um diese inneren und äußeren Komponenten zuzuordnen.
Versuch und Rücktritt
Beim Versuch ist wesentlich, dass der Handelnde zur Tat ansetzt. Der Handlungsbegriff hilft zu bestimmen, ob das Verhalten bereits tatbestandsnah ist. Rücktrittsfragen knüpfen daran an, ob der Verlauf noch vom Handelnden beherrschbar ist und ob das Verhalten die weitere Risikoverwirklichung steuert.
Handlungseinheit, Handlungsmehrheit und Konkurrenz
Natürliche Handlungseinheit
Mehrere gleichartige, eng aufeinander bezogene Betätigungen können als eine einheitliche Handlung gelten, wenn sie aufgrund räumlich-zeitlicher Nähe und eines durchgehenden Steuerungs- und Lebensvorgangs zusammengehören.
Rechtliche Bewertungseinheit
Unabhängig vom natürlichen Ablauf können gesetzliche oder systematische Wertungen mehrere Teilakte zu einer Einheit verbinden, etwa wenn ein Delikt typischerweise aus mehreren Schritten besteht. Dies dient einer stimmigen Gesamtbewertung des Verhaltens.
Abgrenzung zur Handlungsmehrheit
Lassen sich einzelne Verhaltensweisen weder als natürlicher noch als rechtlicher Gesamtvorgang begreifen, liegt Handlungsmehrheit vor. Das ist für die Konkurrenzlehre bedeutsam, also die Frage, ob Taten nebeneinanderstehen oder in einem einheitlichen Geschehen aufgehen.
Beteiligung mehrerer Personen
Zurechnung im Zusammenwirken
Wirken mehrere zusammen, wird geprüft, wem welche Handlungsteile zugerechnet werden. Beiträge, die das Geschehen beherrschen oder mitgestalten, können als eigene Handlungen gewertet werden. Unterstützungsleistungen werden je nach Intensität unterschiedlich bewertet.
Handeln mittels anderer und über Organisationen
Wer andere gezielt lenkt oder täuschungsbedingt als Werkzeug einsetzt, kann als Handelnder erscheinen, obwohl er nicht selbst den letzten Ausführungsschritt vornimmt. In arbeitsteiligen Strukturen stellt sich die Frage, wessen Verhalten als Handlung gilt und wem es zugerechnet wird.
Besondere Problemfelder
Selbstverantwortete Rauschzustände
Wer sich vorsätzlich in einen Zustand versetzt, in dem späteres Verhalten nicht mehr steuerbar ist, kann sich die vorgelagerte, noch verantwortliche Handlung zurechnen lassen. Dadurch wird verhindert, dass sich jemand durch vorherige Entäußerung der Steuerungsfähigkeit einer Verantwortung entzieht.
Automatisierte Prozesse und Technik
Wo Technik Abläufe steuert, kann bereits das Programmieren, Einschalten oder Aufrechterhalten des Betriebs die maßgebliche Handlung sein. Entscheidend ist, ob der Mensch eine risikorelevante Ursache gesetzt oder beherrscht hat.
Grenzen der Verantwortlichkeit
Fehlt es an willentlicher Steuerung oder an der Beherrschbarkeit des Risikos, scheidet eine Handlung als Zurechnungsgrundlage aus. Die weitere Prüfung verlagert sich dann nicht auf spätere Stufen; vielmehr endet sie bereits auf der Ebene der Handlung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was versteht man unter einer Handlung im strafrechtlichen Sinn?
Eine Handlung ist zurechenbares menschliches Verhalten. Sie setzt grundsätzlich willensgetragene Steuerung voraus und bildet die Ausgangsbasis, um Verantwortlichkeit für einen tatbestandlichen Erfolg oder eine tatbestandliche Tätigkeit zu prüfen.
Ist ein Reflex oder Verhalten in Bewusstlosigkeit eine Handlung?
Reine Reflexe, Bewegungen im Zustand der Bewusstlosigkeit oder im tiefen Schlaf gelten nicht als Handlungen, weil es an willentlicher Steuerung fehlt. Ohne Handlung kommt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht in Betracht.
Worin liegt der Unterschied zwischen Handeln und Unterlassen?
Handeln ist aktives Tun, Unterlassen ist das pflichtwidrige Nichttätigwerden trotz bestehender Pflicht. Unterlassen wird wie eine Handlung behandelt, wenn eine Pflicht zum Eingreifen bestand und das Ausbleiben des Handelns für den Erfolg ursächlich war.
Welche Bedeutung hat der Handlungsbegriff für Vorsatz und Fahrlässigkeit?
Der Handlungsbegriff klärt, ob das Verhalten zurechenbar ist. Darauf aufbauend wird geprüft, ob der Handelnde den tatbestandlichen Erfolg wollte oder ihn billigend in Kauf nahm (Vorsatz) oder ob er gegen Sorgfaltsanforderungen verstieß und dadurch ein verbotenes Risiko schuf (Fahrlässigkeit).
Was bedeutet objektive Zurechnung im Zusammenhang mit der Handlung?
Objektive Zurechnung liegt vor, wenn die Handlung ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen oder erhöht hat und sich gerade dieses Risiko im Erfolg verwirklicht. Atypische Verläufe oder eigenverantwortliche Selbstgefährdung können die Zurechnung ausschließen.
Kann man über technische Systeme handeln?
Ja. Maßgeblich ist, ob ein Mensch den technischen Ablauf veranlasst, steuert oder aufrechterhält. Die Handlung kann im Einrichten, Programmieren, Einschalten oder Nichtabschalten eines Systems liegen, wenn dadurch ein rechtlich relevantes Risiko gesetzt wird.
Wie wirkt sich der Handlungsbegriff auf mehrere Verhaltensakte aus?
Eng zusammenhängende Teilakte können eine natürliche oder rechtliche Handlungseinheit bilden. Fehlt dieser Zusammenhang, liegt Handlungsmehrheit vor. Diese Einordnung beeinflusst die konkurrenzrechtliche Bewertung mehrerer Taten.