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Haft

Begriff und Abgrenzung

Haft bezeichnet die staatlich angeordnete vollständige Entziehung der persönlichen Freiheit. Sie dient unterschiedlichen Zwecken, etwa der Sicherung eines Strafverfahrens, der Vollstreckung einer Strafe oder der Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen. Haft setzt grundsätzlich eine richterliche Entscheidung oder eine gesetzlich vorgesehene Anordnung voraus und unterscheidet sich von kurzfristigen polizeilichen Maßnahmen.

Abzugrenzen ist Haft von der Festnahme (vorläufige Freiheitsentziehung zur Klärung einer Situation oder zur Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung) und von bloßen Freiheitsbeschränkungen (z. B. Aufenthaltsgebote, Meldeauflagen), bei denen die Bewegungsfreiheit nicht vollständig aufgehoben wird.

Formen der Haft

Untersuchungshaft

Untersuchungshaft dient der Sicherung eines Strafverfahrens. Sie kommt in Betracht, wenn ein erheblicher Tatverdacht besteht und besondere Gründe vorliegen, etwa Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder die Gefahr weiterer erheblicher Taten. Sie ist nur zulässig, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Während der Untersuchungshaft können Kontakte, Besuche und Kommunikation aus verfahrenssichernden Gründen überwacht oder beschränkt werden. Die Fortdauer der Haft wird regelmäßig überprüft.

Strafhaft

Strafhaft ist die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe. Ziele sind insbesondere die Ahndung begangenen Unrechts und die soziale Wiedereingliederung. Der Vollzug erfolgt je nach Gefährdungsprognose im offenen oder geschlossenen Rahmen. Er umfasst Regelungen zu Unterbringung, Arbeit, Ausbildung, Kontakten nach außen sowie zu möglichen Lockerungen. Eine vorzeitige Entlassung unter Auflagen kann nach gesetzlich festgelegten Voraussetzungen möglich sein.

Ersatzfreiheitsstrafe

Die Ersatzfreiheitsstrafe tritt ein, wenn eine verhängte Geldstrafe nicht beglichen wird. Sie wandelt den ausstehenden Geldbetrag in Hafttage um. In einzelnen Konstellationen kommen Alternativen in Betracht, die eine Vollstreckung in Haft vermeiden können. Die Haft endet, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, etwa wenn die Forderung ausgeglichen ist.

Ordnungshaft und Beugehaft

Ordnungshaft dient der Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen, beispielsweise zur Sicherstellung, dass eine Person eine Pflicht nicht wieder verletzt. Beugehaft zielt darauf ab, eine Person zur Erfüllung einer prozessualen Pflicht zu bewegen, etwa zur Aussage als Zeuge. Beide Formen sind als letztes Mittel vorgesehen und enden, wenn der Zweck erreicht ist oder die angeordnete Dauer abläuft.

Erzwingungshaft

Erzwingungshaft wird eingesetzt, um eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung oder Zahlungspflicht durchzusetzen, wenn mildere Mittel nicht genügen. Sie dient nicht der Bestrafung, sondern der Durchsetzung. Die Haft endet, wenn der verfolgte Zweck erreicht ist oder die angeordnete Dauer endet.

Abschiebungshaft

Abschiebungshaft (auch Sicherungshaft im Migrationsbereich) dient der Sicherstellung einer beabsichtigten Rückführung. Sie setzt eine gesonderte rechtliche Grundlage, einen konkreten Zweckbezug und eine richterliche Entscheidung voraus. Betroffene sind getrennt von Strafgefangenen unterzubringen, und die Haftdauer muss auf das Notwendige beschränkt bleiben.

Polizeigewahrsam (präventive Haft)

Polizeigewahrsam dient der Gefahrenabwehr, etwa zur Verhinderung unmittelbar drohender erheblicher Straftaten. Er ist zeitlich eng begrenzt und bedarf regelmäßig der richterlichen Bestätigung. Auch hier gilt das Gebot der Verhältnismäßigkeit, und die Maßnahme ist zu beenden, sobald ihr Zweck erreicht ist.

Sicherungsverwahrung

Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Maßnahme zur Abwehr erheblicher weiterer Straftaten nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe. Sie ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, unterliegt fortlaufender gerichtlicher Überprüfung und ist in ihren Bedingungen besonders auszugestalten, insbesondere mit Blick auf Behandlung und Betreuung.

Voraussetzungen und Verfahren

Richterliche Entscheidung und Anordnung

Regelmäßig bedarf Haft einer richterlichen Anordnung. Dafür müssen hinreichende tatsächliche Grundlagen vorliegen, die die Freiheitsentziehung rechtfertigen, sowie der Zweck, der mit der Haft verfolgt wird. Der Betroffene ist über die Gründe in verständlicher Weise zu informieren.

Haftbefehl und Inhalt

Ein Haftbefehl bezeichnet die Person, den Anlass und den Zweck der Haft. Er wird der betroffenen Person eröffnet, die Einsicht in die wesentlichen Tatsachen verlangen kann, soweit dadurch keine legitimen Interessen des Verfahrens gefährdet werden. Änderungen oder Einschränkungen sind zu dokumentieren.

Überprüfung und Dauer

Haft ist regelmäßig auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen. Dabei werden Fortdauer, mögliche Lockerungen oder Alternativen zu Haft bewertet. Die Dauer muss insgesamt verhältnismäßig bleiben. Verzögerungen, die nicht vom Betroffenen zu verantworten sind, dürfen nicht zu unangemessen langen Haftzeiten führen.

Aufhebung und Aussetzung

Haft ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen entfallen. In bestimmten Konstellationen kann die Vollstreckung ausgesetzt werden, etwa gegen Auflagen wie Meldepflichten, Wohnsitzauflagen oder Sicherheitsleistungen. Zuwiderhandlungen können zur erneuten Anordnung der Haft führen.

Rechte in der Haft

Grundrechte und deren Grenzen

Auch in Haft bleiben Grundrechte bestehen. Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen einem legitimen Zweck dienen und verhältnismäßig sein. Besonders geschützt sind Menschenwürde, körperliche Unversehrtheit und ein Mindestmaß an Privatsphäre im Rahmen des Vollzugs.

Information und Verständigung

Betroffene haben Anspruch darauf, über den Grund der Haft und wesentliche Verfahrensschritte verständlich informiert zu werden. Angehörige oder eine benannte Vertrauensperson können benachrichtigt werden, es sei denn, zwingende Gründe stehen dem entgegen. Ausländische Betroffene können ihr Konsulat informieren lassen.

Rechtlicher Beistand und Kommunikation

Inhaftierte haben das Recht auf Kontakt zu einer Verteidigungsperson und auf vertrauliche Kommunikation, soweit nicht ausnahmsweise Beschränkungen zum Schutz des Verfahrens erforderlich sind. In Untersuchungshaft können Kontakte überwacht werden, wenn andernfalls der Zweck der Haft gefährdet wäre.

Besuche, Post und Telefon

Besuche, Briefverkehr und Telefonate sind grundsätzlich möglich, unterliegen aber den Regeln der jeweiligen Haftform. Aus Sicherheits- oder Verfahrensgründen sind Beschränkungen oder Kontrollen zulässig. Minderjährige Kinder haben bei der Ausgestaltung des Kontakts besondere Beachtung zu finden.

Gesundheit und besondere Schutzbedürftigkeit

Inhaftierte haben Anspruch auf medizinische Versorgung. Besondere Schutzbedürfnisse, etwa bei Jugendlichen, Menschen mit Behinderung, Schwangeren oder psychisch erkrankten Personen, sind zu berücksichtigen. Maßnahmen müssen gesundheitliche Risiken vermeiden und erforderliche Behandlung ermöglichen.

Arbeit, Ausbildung und Freizeit im Strafvollzug

Im Strafvollzug bestehen Angebote und Pflichten zu Arbeit, Qualifizierung und strukturierter Freizeitgestaltung. Ziel ist die Förderung der Wiedereingliederung. Arbeit wird vergütet; die Vergütung unterliegt besonderen Regeln, etwa zur Verwendung für Unterhalt, Schuldenregulierung oder Eigenbedarf.

Beschwerden und Rechtsschutz

Gegen haftbezogene Entscheidungen stehen interne und externe Beschwerdewege offen. Überprüft werden etwa Disziplinarmaßnahmen, Besuchsbeschränkungen, Unterbringungsbedingungen oder die Frage der Fortdauer der Haft. Eine gerichtliche Kontrolle ist möglich.

Datenschutz und Eigentum

Umgang mit persönlichen Daten und Gegenständen unterliegt besonderen Schutzregeln. Durchsuchungen, Verwahrung und Nutzung eigener Sachen müssen auf eine gesetzliche Grundlage gestützt sein und verhältnismäßig erfolgen. Unzulässige Eingriffe können beanstandet werden.

Haftvollzug und Bedingungen

Unterbringung, Sicherheit und Disziplinarmaßnahmen

Der Vollzug regelt räumliche Unterbringung, Tagesablauf, Arbeit, Freizeit, Sicherheit und Ordnung. Disziplinarmaßnahmen sind nur bei Verstößen und unter Beachtung rechtsstaatlicher Grenzen zulässig. Der Gesundheitsschutz und die Vermeidung von Gewalt haben besondere Bedeutung.

Offener und geschlossener Vollzug

Im offenen Vollzug bestehen gelockerte Bedingungen mit mehr Eigenverantwortung, im geschlossenen Vollzug sind Bewegungen stärker beschränkt. Ein Wechsel richtet sich nach Gefährdungsprognose, Verhalten und Vollzugszielen.

Trennung verschiedener Gruppen

Untersuchungsgefangene sind grundsätzlich von Strafgefangenen zu trennen. Frauen, Jugendliche und Personen in Abschiebungshaft sind gesondert unterzubringen. Diese Trennungen dienen dem Schutz, der Verfahrenssicherung und den unterschiedlichen Vollzugszielen.

Wiedereingliederung

Der Vollzug soll die Rückkehr in ein straffreies Leben unterstützen. Dazu gehören schulische und berufliche Angebote, soziale Beratung und Übergangsmanagement. Geeignete Lockerungen können den Übergang erleichtern, wenn Sicherheitsinteressen gewahrt bleiben.

Folgen und Entschädigung

Rechtliche und soziale Folgen

Haft kann Auswirkungen auf Beschäftigung, Wohnverhältnisse, Aufenthaltsstatus und behördliche Register haben. Nach der Entlassung können Meldepflichten oder Aufsichtsmaßnahmen vorgesehen sein. Ziel ist die Vermeidung weiterer Straftaten und die Unterstützung eines stabilen Lebensumfelds.

Entschädigung

Für rechtswidrige Haft oder zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen. Erfasst werden typischerweise materielle und immaterielle Nachteile unter bestimmten Voraussetzungen. Die Geltendmachung erfolgt in einem gesonderten Verfahren mit geregelten Fristen.

Kostenthemen

Im Vollzug gelten besondere Regeln zu Kosten, Einnahmen aus Arbeit und Haftnebenfolgen. In bestimmten Bereichen können Beiträge, Abzüge oder Verrechnungen vorgesehen sein, etwa zur Tilgung von Forderungen. Die konkrete Anwendung richtet sich nach den einschlägigen Regelungen.

Abgrenzungen naher Begriffe

Festnahme und vorläufige Freiheitsentziehung

Die Festnahme ist eine kurzfristige Maßnahme zur Sicherung, Klärung oder Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung. Erst mit richterlicher Anordnung oder besonderen gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen wird daraus eine länger andauernde Haft.

Freiheitsbeschränkung

Freiheitsbeschränkungen begrenzen Bewegungen (z. B. Meldeauflagen, Aufenthaltsgebote, Kontaktverbote), ohne die Freiheit vollständig zu entziehen. Sie sind oft als mildere Mittel zur Haftvermeidung vorgesehen und müssen geeignet und erforderlich sein.

Hausarrest und elektronische Überwachung

Hausarrest und elektronische Überwachung stellen Freiheitsbeschränkungen dar. Sie kommen in Betracht, wenn sie den Haftzweck ebenso sicher erreichen können. Ihre Ausgestaltung unterliegt strengen Anforderungen an Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.

Häufig gestellte Fragen

Worin unterscheidet sich Haft von einer Festnahme?

Haft ist eine andauernde, rechtlich angeordnete Freiheitsentziehung zur Sicherung eines Verfahrens, zur Vollstreckung einer Strafe oder zur Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen. Eine Festnahme ist demgegenüber kurzfristig und dient vor allem der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung oder der Abwehr einer aktuellen Gefahr.

Wie oft wird Untersuchungshaft überprüft?

Untersuchungshaft unterliegt regelmäßiger gerichtlicher Kontrolle. Geprüft wird insbesondere, ob die Voraussetzungen weiter vorliegen, ob Verzögerungen eingetreten sind und ob mildere Mittel den gleichen Zweck erreichen könnten.

Dürfen Besuche und Telefonate überwacht werden?

Ja, in bestimmten Haftformen, insbesondere in Untersuchungshaft, können Besuche, Telefonate und Schriftverkehr überwacht oder beschränkt werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Im Strafvollzug gelten gesonderte Regeln, die die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte berücksichtigen.

Was bedeutet Haftverschonung?

Haftverschonung bezeichnet die Aussetzung einer angeordneten Untersuchungshaft gegen Auflagen, etwa Meldepflichten, Aufenthaltsvorgaben oder Sicherheitsleistungen. Sie setzt voraus, dass der Zweck der Haft auch durch diese milderen Mittel erreicht werden kann.

Was ist eine Ersatzfreiheitsstrafe?

Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist die Vollstreckung von Haft, wenn eine Geldstrafe nicht bezahlt wurde. Der ausstehende Betrag wird in Hafttage umgerechnet. Die Haft endet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, etwa bei Ausgleich des Betrags.

Gibt es Entschädigung für rechtswidrige Haft oder zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft?

Für rechtswidrige Haft oder zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft kann eine Entschädigung beansprucht werden. Sie erfasst unter bestimmten Voraussetzungen materielle und immaterielle Schäden und wird in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht.

Welche Rechte haben ausländische Inhaftierte?

Ausländische Inhaftierte können ihr Konsulat informieren lassen und haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie Inländer, etwa auf Information, medizinische Versorgung und rechtlichen Beistand. Sprach- und Verständigungshilfen sollen eine wirksame Wahrnehmung der Rechte ermöglichen.

Worin unterscheiden sich Ordnungshaft, Erzwingungshaft und Beugehaft?

Ordnungshaft sichert die Befolgung gerichtlicher Anordnungen, Erzwingungshaft dient der Durchsetzung gesetzlicher Pflichten wie Auskunft oder Zahlung, und Beugehaft soll prozessuale Mitwirkungspflichten, etwa eine Zeugenaussage, erzwingen. Alle drei sind auf den Zweckbezug und Verhältnismäßigkeit beschränkt und enden, wenn der Zweck erreicht ist oder die angeordnete Dauer abläuft.