Begriff und Bedeutung der Gründungsprüfung
Die Gründungsprüfung bezeichnet im deutschen Gesellschaftsrecht ein zentrales Verfahren zur Überprüfung und Bewertung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen einer gegründeten Gesellschaft, insbesondere einer Aktiengesellschaft (AG) sowie einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Die Gründungsprüfung dient der Sicherstellung, dass die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben bei der Errichtung der Gesellschaft ordnungsgemäß eingehalten wurden und die Gesellschaft auf einer soliden ökonomischen und rechtlichen Basis steht. Ziel ist der Schutz der künftigen Anteilseigner sowie der Gläubiger, indem insbesondere Überbewertungen, Unregelmäßigkeiten und Verstöße bei der Gründung verhindert werden.
Rechtsgrundlagen der Gründungsprüfung
Gründungsprüfung bei der Aktiengesellschaft
Die maßgeblichen Vorschriften zur Gründungsprüfung einer AG ergeben sich aus dem Aktiengesetz (AktG), insbesondere aus den §§ 32 bis 36 AktG. Gemäß § 33 AktG ist die Gründungsprüfung obligatorisch, wenn die Gesellschaft nicht ausschließlich gegen Bareinlagen gegründet wird oder Sachgründungen, Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Sondervorteile für einzelne Aktionäre vorliegen.
Inhalt der Prüfung
Gemäß § 33 AktG ist zu prüfen:
- Ob die Gesellschaft in gesetzmäßiger Weise errichtet wurde.
- Ob die Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
- Ob Angaben zu Sacheinlagen, Sachübernahmen und Sondervorteilen nach Art und Umfang richtig und vollständig sind.
- Ob die Bewertung der Sacheinlagen und Sachübernahmen nachvollziehbar und den tatsächlichen Werten entsprechend erfolgt ist.
Ablauf und Durchführung
Die Gründungsprüfung wird durch von Gericht bestellte Prüfer vorgenommen. Hierbei handelt es sich in der Praxis häufig um Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. Die Prüfer werden vom Registergericht bestellt (§ 33 Abs. 2 Satz 1 AktG) und sind unabhängig zu beauftragen. Ihre wirtschaftliche oder persönliche Unabhängigkeit ist Voraussetzung für eine objektive Bewertung.
Prüfungsbericht
Die Ergebnisse der Gründungsprüfung werden in einem Prüfungsbericht (§ 34 AktG) zusammengefasst, der dem Registergericht und nicht selten auch den Gründungsaktionären sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Der Prüfungsbericht muss die wesentlichen Tatsachen, Feststellungen und rechtlichen Würdigungen enthalten und insbesondere dokumentieren, wie das Prüfungsurteil über die Werthaltigkeit der Sacheinlagen gebildet wurde.
Bedeutung für die Gesellschaftsgründung
Eine positive Gründungsprüfung ist Voraussetzung für die Eintragung der Aktiengesellschaft ins Handelsregister. Stellt der Prüfer Mängel oder Fehler fest, kann eine Korrektur oder Ergänzung der Gründungsunterlagen gefordert werden, bis schließlich die Prüfungsanforderungen erfüllt sind.
Gründungsprüfung bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Für die Kommanditgesellschaft auf Aktien gelten gemäß § 278 Abs. 3 AktG die Vorschriften für die Gründung einer Aktiengesellschaft entsprechend. Die Gründungsprüfung umfasst damit ebenfalls Prüfung von Sacheinlagen, Sachübernahmen und Sondervorteilen sowie die Überprüfung der satzungsgemäßen Errichtung.
Anwendungsfälle und Umfang der Gründungsprüfung
Bargründung vs. Sachgründung
Bei einer Bargründung, also ausschließlich durch Bareinlagen, kann auf eine umfassende Gründungsprüfung verzichtet werden. Eine ausführliche Gründungsprüfung ist immer dann vorgeschrieben, wenn bei der Gründung Sachwerte eingebracht werden (Sachgründung) oder besondere Rechte eingeräumt werden.
Sachübernahmen und Sondervorteile
Sowohl die Übernahme von Gegenständen oder Unternehmensteilen gegen Ausgabe von Aktien (Sachübernahme) als auch die Gewährung von Vorteilen an einzelne bei der Gründung beteiligte Personen (Sondervorteile) unterliegen einer besonderen Nachweispflicht und sind zentraler Gegenstand der Gründungsprüfung.
Ziele und Schutzwirkungen der Gründungsprüfung
Die Gründungsprüfung hat folgende wesentliche Funktionen:
- Schutz der Aktionäre: Sie verhindert, dass Gründungsgesellschafter unberechtigt bevorzugt werden (insbesondere durch zu hohe Bewertung von Sacheinlagen).
- Gläubigerschutz: Sie sorgt dafür, dass nur angemessen bewertete und einbringbare Werte als Eigenkapital ausgewiesen werden.
- Transparenz und Rechtsklarheit: Sie stellt ordnungsgemäße gesellschaftsrechtliche Verhältnisse her und schafft Vertrauen in die Gründungspraxis.
Besonderheiten und abweichende Regelungen
Verzicht auf die Gründungsprüfung
Ein Verzicht auf die Gründungsprüfung ist ausschließlich in den durch das Gesetz ausdrücklich bestimmten Ausnahmefällen, beispielsweise bei reinen Barkapitalgründungen, zulässig. Ein vollständiger Verzicht ist im Falle der Einbringung von Sacheinlagen oder bei Gewährung von Sondervorteilen ausgeschlossen.
Erweiterte Gründungsprüfung
Neben der verpflichtenden Gründungsprüfung sieht das Aktienrecht zahlreiche ergänzende und weitergehende Prüfungspflichten vor, etwa bei Kapitalerhöhungen und Umwandlungen.
Folgen und Rechtsfolgen mangelhafter Gründungsprüfung
Mängel bei der Gründungsprüfung haben für die betroffene Gesellschaft erhebliche Konsequenzen. Fehlen erforderliche Inhalte im Prüfungsbericht oder bestehen Zweifel an der Werthaltigkeit der eingebrachten Vermögenswerte, kann die Eintragung ins Handelsregister verweigert werden (§ 37 AktG). In gravierenden Fällen droht Nichtigkeit der Gründung oder persönliche Haftung der Gründungsgesellschafter.
Zusammenfassung und rechtliche Einordnung
Die Gründungsprüfung ist ein verbindliches Prüfungsinstrument im Rahmen der Gründung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien. Sie dient dem Schutz der Gesellschaft, ihrer Anteilseigner und der Gläubiger und gewährleistet die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Gesellschaftsgründung. Die Gründungsprüfung stellt so ein zentrales Element zur Sicherung von Transparenz, Rechtssicherheit und sorgfältigen Gründungsbedingungen im deutschen Gesellschaftsrecht dar.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist zur Durchführung einer Gründungsprüfung verpflichtet?
Im rechtlichen Kontext ist die Verpflichtung zur Durchführung einer Gründungsprüfung in erster Linie bei Aktiengesellschaften (AG) nach deutschem Recht verankert. Gemäß § 33 Absatz 2 AktG ist die Bestellung eines Gründungsprüfers zwingend vorgesehen, wenn eine Sachgründung oder eine Übernahme von Vermögensgegenständen beziehungsweise besondere Vorteile für Gründer, Aktionäre oder Dritte vereinbart werden. Der Gründungsprüfer wird entweder vom Gericht oder, bei kleinen AGs, von den Gründern bestellt. Die Gründungsprüfung dient der Überprüfung, ob die Feststellungen und Bewertungen bezüglich der Einbringung von Sachwerten und Sondervorteilen vollständig, korrekt und angemessen erfolgt sind. Für Gesellschaftsformen wie die GmbH besteht im Regelfall keine vergleichbare, gesetzlich vorgeschriebene Prüfung, es sei denn, besondere Umstände, etwa die Gründung mit Sacheinlagen oder -übernahmen, machen dies nach § 9c GmbHG erforderlich. Ziel der Regelung ist der Schutz der künftigen Anteilseigner und Gläubiger durch transparente und nachvollziehbare Prüfung der Unternehmenssubstanz sowie der Rechtmäßigkeit der Gründungsmodalitäten.
Welche rechtlichen Anforderungen werden an den Gründungsprüfer gestellt?
Der Gründungsprüfer muss gemäß § 33 Absatz 3 AktG unabhängig und unparteiisch sein; er darf insbesondere nicht Gründer, Aktionär, Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats der Gesellschaft oder deren Angehörige sein. Ferner dürfen keine wirtschaftlichen oder persönlichen Verflechtungen bestehen, die seine Neutralität beeinflussen könnten. In der Regel wird ein Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder eine entsprechende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestellt, wobei auch Prüfungsverbände mit entsprechender Zulassung eingesetzt werden können. Der Gründungsprüfer hat darüber hinaus die Verpflichtung, das Prüfungsmandat unter Beachtung der Sorgfaltspflichten auszuführen und eine umfassende Dokumentation der getroffenen Feststellungen zu gewährleisten.
Was sind die rechtlichen Inhalte und Grenzen der Gründungsprüfung?
Die Gründungsprüfung erstreckt sich nach § 34 AktG ausschließlich auf die Werthaltigkeit und Angemessenheit der eingebrachten Sachwerte (Sachgründungsbericht), die Übernahmen von Vermögensgegenständen und die Vereinbarung von Sondervorteilen für einzelne Personen. Der Prüfer kontrolliert insbesondere, ob die Bewertung dieser Sachwerte plausibel, nachvollziehbar und marktkonform ist. Er muss feststellen, ob den ausgegebenen Aktien tatsächlich eine adäquate Kapitalausstattung gegenübersteht. Nicht zum Gegenstand der Prüfung gehören Fragen der kaufmännischen Zweckmäßigkeit der Gründung, strategische Geschäftsüberlegungen oder die Einschätzung des wirtschaftlichen Erfolgs der Gesellschaft. Damit beschränkt sich die Prüfung rein auf den rechtlichen Rahmen und dessen Einhaltung.
Welche Folgen hat eine mangelhafte oder unterlassene Gründungsprüfung aus rechtlicher Sicht?
Eine fehlerhafte oder gar nicht durchgeführte Gründungsprüfung kann erhebliche rechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Wird die Gründungsprüfung unterlassen oder entspricht sie nicht den gesetzlichen Anforderungen, so ist die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister zu versagen (§ 37 Abs. 1 AktG). Im Fall einer bereits erfolgten Eintragung können zivilrechtliche Haftungsansprüche gegen die Gründer und die mitwirkenden Organe entstehen (§§ 44, 45 AktG). Zudem kann der Gründungsprüfer selbst bei schuldhaft falscher Prüfung, insbesondere bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, haftbar gemacht werden (§ 42 AktG). Gesellschaftsrechtlich kann unter Umständen sogar eine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Gründung vorliegen, wenn wesentliche Mängel im Prüfungsverfahren nachgewiesen werden.
In welchem Verfahrensgang wird die Gründungsprüfung eingebunden?
Die Gründungsprüfung wird als Teil des Registerverfahrens in den Ablauf der Gesellschaftsgründung integriert. Nach Vorlage der Gründungsdokumente, inklusive des Sachgründungsberichts, prüft der unabhängige Gründungsprüfer die Gesellschaft vor deren Eintragung in das Handelsregister. Erst nach einer positiven Prüfungsbescheinigung kann das Registergericht die Eintragung vornehmen (§§ 36, 37 AktG). Ohne das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Gründungsprüfung ist eine Eintragung rechtlich ausgeschlossen. Die Gründungsprüfung ist also eine zwingende Vorbedingung zur rechtswirksamen Existenz der Gesellschaft im Falle einer AG mit Sachgründung.
Welche Unterlagen und Belege sind im Rahmen der Gründungsprüfung vorzulegen?
Aus rechtlicher Sicht muss der Gründungsprüfer Zugang zu sämtlichen Gründungsunterlagen erhalten. Dazu gehören insbesondere der Gründungsbericht, der Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung, Bewertungsunterlagen der eingebrachten Sacheinlagen, Rechtsnachweise über die Eigentumsverhältnisse der Gegenstände, Verträge über besondere Vorteile und gegebenenfalls Begründungen für abweichende Bewertungen. Auch müssen entsprechende Nachweise, wie aktuelle Gutachten, Kauf- oder Übertragungsverträge und etwaige Belastungsnachweise, enthalten sein. Ohne eine vollständige und transparente Dokumentation ist eine abschließende Gründungsprüfung im Sinne der handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben nicht möglich.
Welche öffentlich-rechtlichen Kontrollmechanismen existieren zur Überwachung der Gründungsprüfung?
Das Registergericht übernimmt als öffentlich-rechtliche Institution die Kontrolle über die Gründungsprüfung, indem es vor der Handelsregistereintragung prüft, ob alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden und die Bescheinigung des Gründungsprüfers samt aller notwendigen Anlagen vorliegt. Sollte das Gericht Zweifel an der Sorgfalt der Prüfung oder deren Ergebnissen haben, kann es weitere Nachweise verlangen oder zusätzliche Prüfungen anordnen. Darüber hinaus obliegt dem Gründungsprüfer eine umfassende Berichts- und Offenlegungspflicht, die eine spätere Überprüfung der Prüfungshandlungen ermöglicht. Rechtsbehelfe im Sinne von Beschwerden oder Anfechtungen gegen das Prüfungsverfahren können im Rahmen der Eintragungsverfahren eingelegt werden.