Legal Lexikon

GNotKG


Begriff und Bedeutung des GNotKG

Das GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) ist das zentrale deutsche Gesetz, das die Erhebung von Kosten für die Tätigkeit von Gerichten und Notaren in Zivil-, Familien-, Freiwilligen- und Strafgerichtsbarkeiten sowie für notarielle Amtshandlungen regelt. Es trat am 1. August 2013 in Kraft und löste die Kostenordnung (KostO) sowie Teile des Gerichtskostengesetzes (GKG) und des Notarkostengesetzes (NotKG) ab. Mit dem GNotKG wurde ein modernes, klar strukturiertes und transparentes Kostenrecht für gerichtliche und notarielle Tätigkeiten geschaffen.


Rechtlicher Anwendungsbereich des GNotKG

Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Das GNotKG gilt grundsätzlich für

  • ordentliche Gerichte der Zivil-, Familien-, und freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  • sowie für Notare, soweit sie hoheitliche Geschäfte im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vornehmen.

Ausgenommen sind unter anderem

  • Tätigkeiten im Rahmen der streitigen Gerichtsbarkeit außerhalb des Zivilrechts,
  • Kostenregelungen nach besonderen Kostengesetzen (z.B. GKG für die streitige Gerichtsbarkeit).

Abgrenzung zu anderen Kostengesetzen

Das GNotKG grenzt sich von anderen nationalen Kostenvorschriften ab, beispielsweise vom:

  • Gerichtskostengesetz (GKG) – regelt Gerichtskosten bei streitiger Zivilgerichtsbarkeit,
  • Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) – betrifft Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschervergütungen,
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – behandelt Vergütung und Kosten für Rechtsanwälte.

Struktur und Aufbau des GNotKG

Das GNotKG ist in verschiedene Teile gegliedert:

Allgemeiner Teil (§§ 1-89 GNotKG)

Im Allgemeinen Teil werden

  • die grundsätzliche Kostenpflicht,
  • die Kostenberechnung,
  • Kostenarten und
  • Haftungsregelungen

geregelt. Wichtige Grundlagen wie der Kostenbegriff (§ 1 GNotKG), die Grundsätze der Kostenerhebung und die Definition des Geschäftswerts werden hier bestimmt.

Kostenverzeichnisse (Anlagen 1-2 zum GNotKG)

Das Kostenverzeichnis (KV-GNotKG) ist als Anlage zum Gesetz strukturgebend. Es beinhaltet die einzelnen Kostenpositionen, Gebühren und Auslagen für die jeweiligen Amtshandlungen und Gerichtsverfahren, nach Geschäftstyp und Wert geordnet.

Besonderer Teil (§§ 90-137 GNotKG)

Hier finden sich Regelungen zur Erhebung von Vorschüssen, zur gerichtlichen Kostenerstattung, Kosteneinziehung, zu Schuldner- und Haftungsfragen sowie zu Sonderkonstellationen.


Arten und Erhebung der Kosten

Gebühren

Das GNotKG kennt Festgebühren und Wertgebühren:

  • Festgebühren: Werden für bestimmte Tätigkeiten als Pauschalbetrag erhoben, unabhängig vom Geschäftswert.
  • Wertgebühren: Bemessen sich nach dem Geschäftswert, z.B. bei Grundstückskaufverträgen, Testamentserrichtungen oder Erbscheinsanträgen.

Auslagen

Neben den eigentlichen Gebühren können Gerichte und Notare Auslagen geltend machen, etwa für

  • Post- und Telekommunikationskosten,
  • Schreibauslagen,
  • Reisekosten.

Voraus- und Abschlagszahlungen

Gerichte und Notare können abschlagsweise Kostenvorschüsse verlangen, ohne deren Zahlung die Amtshandlung regelmäßig nicht vorgenommen wird.


Bedeutung des Geschäftswerts

Der Geschäftswert bildet die Grundlage für die Gebührenberechnung im GNotKG. Er wird nach spezifischen Vorschriften für jede notarielle oder gerichtliche Tätigkeit bestimmt, zum Beispiel:

  • Wert des Gegenstands bei Kauf- oder Schenkungsverträgen,
  • Reinvermögen bei Erbscheinsanträgen,
  • Verkehrswert von Grundstücken bei Eintragungen in das Grundbuch.

Die §§ 36 ff. GNotKG regeln die Ermittlung und Festsetzung des Geschäftswerts.


Kostenschuldner im GNotKG

Bestimmung des Kostenschuldners

Kostenschuldner ist im Regelfall, wer eine gerichtliche oder notarielle Tätigkeit beantragt oder deren Vornahme veranlasst. Besonderheiten gelten bei Tätigkeiten im (gemeinschaftlichen) Interesse mehrerer Beteiligter.

Gesamtschuldnerschaft

Häufig sind bei beurkundeten Verträgen (z.B. Grundstückskauf) sowohl Käufer als auch Verkäufer Gesamtschuldner der Kosten.


Gebührenbefreiungen und Ermäßigungen

Das GNotKG sieht Gebührenermäßigung und Befreiungstatbestände vor, etwa für bestimmte Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder bei geringem Geschäftswert. Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in §§ 10 ff. GNotKG und im jeweiligen Kostenverzeichnis.


Maßgebliche Verfahrensabschnitte und Streitigkeiten

Kostenfestsetzung

Über die Kosten wird in der Regel durch förmlichen Kostenbescheid entschieden. Dagegen kann der Kostenschuldner gemäß § 127 GNotKG Erinnerung einlegen.

Rechtsmittel und Kostenentscheidung

Gegen Entscheidungen über die Kosten kann auf dem Weg der sofortigen Beschwerde (im Einzelfall) oder Erinnerung vorgegangen werden. Die Vorschriften hierzu finden sich in §§ 128 ff. GNotKG.


Verhältnis zu anderen Kostenregelungen

Das GNotKG ist gegenüber anderen speziellen Gesetzen nachrangig, soweit diese besondere Kosten- oder Gebührenregelungen enthalten, etwa im Bereich der Landwirtschaftsgerichte oder Familiengerichte.


Rechtsentwicklung und Reformzwecke

Mit Inkrafttreten des GNotKG wurde das Kostenrecht für Gericht und Notariat

  • auf europarechtskonforme, transparente Grundlagen gestellt,
  • entschlackt und systematisiert,
  • an Wertentwicklungen und Praxisanforderungen angepasst.

Die Umstellung zielte auf vereinfachte Gebührenberechnung und eine verbesserte Rechtssicherheit.


Relevanz und Anwendung in der Praxis

Das GNotKG wird angewendet bei einer Vielzahl von Amtshandlungen, z.B.:

  • Beurkundungen im Grundbuch- und Gesellschaftsrecht,
  • Testamenten, Erbverträgen, Eheverträgen,
  • Anträgen im Nachlassverfahren,
  • Eintragungen und Löschungen im Handels- oder Vereinsregister.

Die Einhaltung der gesetzlichen Gebühren und Vorschriften stellt ein zentrales Element rechtsstaatlicher Verwaltungsabläufe im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in notariellen Amtsgeschäften dar.


Literaturhinweise und Rechtsquellen

  • Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), aktuelle Fassung, abrufbar beim Bundesministerium der Justiz.
  • Begründung zum GNotKG, Bundestagdrucksache 17/11471.
  • Kommentarliteratur zu Kostenrecht und zum GNotKG.

Diese Übersicht bietet eine detaillierte und umfassende Darstellung aller rechtlichen Aspekte des GNotKG für den Einsatz in einem Rechtslexikon.

Häufig gestellte Fragen

Was regelt die Wertberechnung nach dem GNotKG und wie wird der Geschäftswert in der Praxis bestimmt?

Das Gerichtskostengesetz für Notare und Gerichte in Deutschland (GNotKG) sieht vor, dass die Höhe der Gebühren für notarielle und gerichtliche Tätigkeiten überwiegend vom sogenannten Geschäftswert abhängt. Die Wertberechnung orientiert sich grundsätzlich am wirtschaftlichen Interesse, das dem jeweiligen Gegenstand oder Vorgang zugrunde liegt. Maßgeblich sind hierbei insbesondere §§ 36 bis 79 GNotKG, welche umfangreiche Einzelregelungen zu den verschiedenen Arten von Verfahren und Geschäften enthalten. Bei der Ermittlung des Geschäftswertes sind regelmäßig sowohl materielle als auch potenzielle wirtschaftliche Folgen für die Beteiligten zu berücksichtigen. Oft durchlaufen die Beteiligten eine detaillierte Wertfeststellung durch den Notar bzw. das Gericht, die auf Belegen, Urkunden oder dem Verkehrswert basiert. Für bestimmte Angelegenheiten (z. B. Erbschein, Grundstücksgeschäfte, Gesellschaftsgründungen) sind im GNotKG Sonderregelungen zur Wertfestsetzung vorhanden, die Vorrang vor allgemeinen Regeln haben. In strittigen Fällen kann auf Antrag eine gerichtliche Festsetzung des Geschäftswertes erfolgen, gegen die ein Rechtsmittel möglich ist.

Nach welchem Maßstab richten sich Gebühren und Kosten nach dem GNotKG bei Mehrfachbeteiligungen?

Im Falle von Geschäften mit mehreren Beteiligten, wie z. B. bei Unternehmenstransaktionen, Eheverträgen oder Erbauseinandersetzungen, bestimmt das GNotKG in verschiedenen Vorschriften (z. B. §§ 45, 54, 100 GNotKG) die Berücksichtigung aller beteiligten Parteien und ihrer jeweiligen Interessen am Gegenstand. Die Regelungen stellen sicher, dass alle wirtschaftlichen Leistungen und Gegenleistungen – auch in gegensätzlicher Richtung – im vollen Umfang in die Wertberechnung mit einzubeziehen sind, sofern sie im Zusammenhang mit dem Geschäft stehen. Nicht selten sind komplizierte Abgrenzungen erforderlich, um Doppelberechnungen zu vermeiden. Die Summe der Einzelwerte entscheidet dann über den endgültigen Geschäftswert, der wiederum als Berechnungsgrundlage für die Gebühren dient. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch § 39 GNotKG, der die Möglichkeit einer Höchstwertbegrenzung bei mehrfachen Interessenkollisionen zulässt.

Welche Ausnahmen und Sonderregelungen sieht das GNotKG für besondere Rechtsgeschäfte und Verfahren vor?

Das GNotKG enthält zahlreiche Sonderregelungen für spezielle Rechtsgeschäfte und Verfahren. Beispielsweise sind in familienrechtlichen Angelegenheiten wie Adoption, Versorgungsausgleich oder Eheanfechtung abweichende Wertansätze vorgesehen, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten der jeweiligen Lebenssituation Rechnung tragen. Ähnlich verhält es sich in Nachlasssachen, wo u.a. § 40 GNotKG bei der Berechnung des Wertes für Erbscheinsanträge das Reinvermögen des Erblassers heranzieht, wobei Verbindlichkeiten gegenzurechnen sind. Grundstückssachen wiederum unterliegen besonderen Regelungen nach § 46 GNotKG, etwa durch die Berechnung nach dem Verkehrswert des Grundstücks. Für Unternehmensbeteiligungen, Stiftungsgründungen oder bestimmte Grundbuchangelegenheiten geben die §§ 53 ff. GNotKG konkrete Maßgaben zur Wertfestsetzung. Diese Sonderregelungen sind zwingend zu beachten und gehen allgemeinen Regeln vor.

Welche Folgen hat eine fehlerhafte Wertberechnung nach dem GNotKG für die Gebührenabrechnung?

Ergibt sich nachträglich, dass die Wertberechnung unrichtig war, führt dies gem. § 38 GNotKG dazu, dass der Geschäftswert durch das zuständige Gericht oder die Verwaltungsbehörde korrigiert werden kann. Eine zu hohe Wertberechnung hat meist eine Überzahlung der Gebühren zur Folge, die nach Bekanntwerden zurückgefordert werden kann. Umgekehrt kann die Gebührenforderung nachträglich erhöht werden, wenn sich ein zu geringer Wert als maßgeblich herausstellt, solange die Gebührenfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist. Der Notar ist verpflichtet, die Beteiligten über etwaige Abweichungen zu informieren. In Streitfällen besteht die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung über den Geschäftswert herbeizuführen, wobei die Festsetzung in der Regel gebührenpflichtig ist und im Rechtsmittelweg überprüft werden kann. Fehlerhafte Gebührenabrechnungen können darüber hinaus zu Haftungsfragen führen, sollte ein Beteiligter durch die Unrichtigkeit einen Vermögensnachteil erleiden.

Wie können Beteiligte gegen eine festgesetzte Gebühr nach dem GNotKG vorgehen?

Beteiligte, die mit der Gebührenerhebung oder der Wertfestsetzung durch das GNotKG nicht einverstanden sind, haben das Recht, gemäß §§ 127 ff. GNotKG die gerichtliche Festsetzung des Geschäftswertes zu beantragen. Dies geschieht in der Regel durch einfache, formlose Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht innerhalb einer Frist von meist sechs Wochen ab Bekanntgabe der Kostenrechnung oder Wertfestsetzung. Im Verfahren werden die notwendigen Tatsachen ermittelt; das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit der Berechnung unabhängig und kann sowohl zugunsten als auch zulasten des Antragstellers entscheiden. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist grundsätzlich eine sofortige Beschwerde zulässig. Die Einleitung eines solchen Festsetzungsverfahrens hemmt dabei nicht die Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung der festgesetzten Gebühr.

Was ist bei der Kostentragungspflicht nach dem GNotKG zu beachten?

Grundsätzlich regelt das GNotKG, dass die Kostentragungspflicht dem Auftraggeber oder Antragsteller obliegt, sofern kein abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Kostenschuldner bestimmt ist (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Mehrere Kostenschuldner haften gemäß § 22 Abs. 2 GNotKG gesamtschuldnerisch. In bestimmten Fällen, etwa bei gesellschaftsrechtlichen Umwandlungen oder Erbauseinandersetzungen, bestimmt das Gesetz ausdrücklich, wer die Kosten zu tragen hat. Ist der Kostenschuldner zahlungsunfähig, kann der Notar bei Vorliegen von Sicherheiten (§ 69 GNotKG) darauf zurückgreifen. Im Rahmen gerichtlicher Verfahren gilt darüber hinaus der Grundsatz, dass die obsiegende Partei die Kosten von der unterliegenden Partei erstattet verlangen kann, soweit keine andere Regelung greift. Die Kostentragungspflicht ist für die Wirksamkeit der Beurkundung oder des Verfahrens nicht zwingend Voraussetzung, wohl aber für die Vollstreckbarkeit der Gebührenforderung durch den Notar oder das Gericht.

Gibt es Möglichkeiten, die Höhe der Gebühren nach dem GNotKG zu beeinflussen oder zu reduzieren?

Die Höhe der Gebühren nach dem GNotKG ist grundsätzlich durch Gesetz und den jeweiligen Geschäftswert determiniert und lässt keinen Ermessensspielraum für eine willkürliche Reduzierung zu. Rabatte oder Gebührenfreiheit sind nur in den im Gesetz explizit genannten Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei Vorgängen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung oder gemeinnützigen Zwecken (§ 90 GNotKG). Darüber hinaus bestehen Härtefallregelungen, wonach eine Verringerung oder ein Erlass der Gebühr angeordnet werden kann, wenn ihre Einziehung unbillig wäre. Ebenso kann bei mehreren gleichartigen Geschäften innerhalb einer Urkunde eine Gebührenermäßigung greifen. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, den Umfang des Beurkundungsauftrags oder der anzumeldenden Vorgänge zu reduzieren, was sich unmittelbar auf den Geschäftswert und damit die Gebührenhöhe auswirkt. Auch die sorgfältige Dokumentation und transparente Abstimmung mit dem Notar über den Geschäftsinhalt im Vorfeld einer Beurkundung oder Antragstellung kann unnötige Wertansätze vermeiden helfen.