Legal Lexikon

GmbH & Co


Begriff und Grundlagen: GmbH & Co

Unter der Bezeichnung GmbH & Co wird eine Sonderform von Personengesellschaften verstanden, bei der eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Gesellschaft, in der Regel einer Kommanditgesellschaft (KG), auftritt. Die Kombination „GmbH & Co“ ist kein eigenständiger juristisch festgelegter Typus, sondern beschreibt eine Erscheinungsform, bei der die Vorteile einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft mit den rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten der Personengesellschaft verbunden werden.

Gesellschaftsstruktur: GmbH & Co KG

Aufbau

Bei der GmbH & Co KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft (§§ 161-177a HGB), deren persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) keine natürliche Person, sondern eine GmbH ist. Die GmbH übernimmt hierbei die unbeschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten der KG, während die übrigen Gesellschafter als Kommanditisten in ihrer Haftung auf ihre Einlage beschränkt sind.

Rechtliche Besonderheiten

  • Haftungsstruktur: Die Haftungsbeschränkung ergibt sich daraus, dass die GmbH als Komplementär mit dem Gesellschaftsvermögen haftet, für deren eigene Verbindlichkeiten jedoch die Haftung auf das Stammkapital (mindestens 25.000 Euro) der GmbH begrenzt ist. Dadurch wird in der Regel eine persönliche Haftung natürlicher Personen vermieden.
  • Hände der Gesellschafter: Die Gesellschaft kann von ihren Gesellschaftern sowohl mitbestimmt als auch geführt werden, ohne dass diese mit ihrem Privatvermögen einstehen müssen.
  • Trennung von Leitung und Haftung: Durch die Struktur der GmbH & Co KG lassen sich Leitungsbefugnisse flexibel gestalten, insbesondere durch die Bestellung der Geschäftsführung in der GmbH.

Gründung und Entstehung

Für die gesellschaftsrechtliche Entstehung einer GmbH & Co KG ist die Errichtung beider Gesellschaftsformen erforderlich: Zunächst die Gründung einer GmbH (nach § 1 GmbHG) mit eigenem Gesellschaftsvertrag, anschließend der Abschluss des KG-Gesellschaftsvertrags mit der GmbH als Komplementär.

Notwendige Bestandteile bei Gründung

  • GmbH-Gründung: Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, Eintragung ins Handelsregister, Festlegung des Stammkapitals.
  • KG-Gründung: Abschluss des KG-Gesellschaftsvertrags, Anmeldung zum Handelsregister unter Angabe der Gesellschafter (GmbH als Komplementär, mindestens ein Kommanditist).

Gesellschaftsrechtliche Einordnung

Rechtspersönlichkeit und Vertretung

Die GmbH & Co KG besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist jedoch gemäß § 161 Abs. 2 HGB wie eine KG rechtsfähig und kann Rechte und Pflichten begründen. Die Vertretung und Geschäftsführung erfolgt grundsätzlich durch die GmbH als Komplementär. In der GmbH wiederum erfolgt die Geschäftsführung und Vertretung durch deren Geschäftsführer.

Eintragung ins Handelsregister

Für ihre Wirksamkeit und Entstehung ist die Eintragung der GmbH und der KG im Handelsregister erforderlich. Die Eintragung verpflichtet zur Offenlegung wesentlicher Informationen, unter anderem der Haftungsverhältnisse und der Beteiligungsverhältnisse.

Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter der GmbH & Co KG richten sich nach dem HGB und nach den jeweiligen Gesellschaftsverträgen. Sie sind im Wesentlichen vergleichbar mit denen in einer typischen Kommanditgesellschaft, jedoch ergänzt durch die Besonderheiten einer GmbH auf der Ebene des Komplementärs.

Haftung und Insolvenz

Haftung der Gesellschafter

Die Haftung innerhalb der GmbH & Co KG gestaltet sich wie folgt:

  • Kommanditisten: Haften mit ihren Einlagen, nicht mit dem Privatvermögen.
  • Komplementär (GmbH): Haftet unbeschränkt, aber beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH.

Im Insolvenzfall trennt sich das Verfahren üblicherweise: Es kann sowohl über das Vermögen der Komplementär-GmbH als auch über das der KG ein Insolvenzverfahren eröffnet werden.

Steuerliche Behandlung

Transparenzprinzip der KG

Die GmbH & Co KG ist für steuerliche Zwecke eine Personengesellschaft. Das bedeutet, dass die Einkünfte steuerlich nach dem Transparenzprinzip direkt den Gesellschaftern zugerechnet werden (§ 15 EStG). Gewinne werden demnach bei den Kommanditisten und der GmbH als Komplementär erfasst.

Besteuerungsebenen

  • Einkünfte der KG: Gewinnermittlung erfolgt auf Ebene der KG, Besteuerung bei den Gesellschaftern.
  • GmbH als Komplementär: Unterliegt mit ihrem Gewinnanteil der Körperschaftsteuer.
  • Gewerbesteuer: Die GmbH & Co KG ist kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig.

Besonderheiten im Steuerrecht

  • Verlustverrechnung: Verluste der KG können von den Gesellschaftern mit anderen Einkünften verrechnet werden, wobei bei Kommanditisten gegebenenfalls die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15a EStG greift.
  • Gestaltungsfreiheit: Die doppelte Funktion der GmbH (als Komplementär und häufig als Geschäftsführerin) eröffnet umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf Vergütung, Ergebnisallokation und Steuerlastverteilung.

Vorteile und typische Einsatzgebiete

Die GmbH & Co KG wird in der Praxis vor allem wegen der Haftungsbeschränkung und der flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten geschätzt. Sie kommt häufig bei größeren Familienunternehmen sowie bei mittelständischen Gesellschaften und im Rahmen von Unternehmensnachfolgen zum Einsatz.

Vorteile im Überblick

  • Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH
  • Flexibilität in der Unternehmensführung und Ergebnisverteilung
  • Steuerliche Vorteile durch das Transparenzprinzip der Personengesellschaft
  • Geeignet für Unternehmensnachfolgeregelungen und Beteiligungsmodelle

Varianten der GmbH & Co

Unterschiedliche Ausprägungen der Konstruktion sind möglich, etwa:

  • GmbH & Co OHG: Eine offene Handelsgesellschaft mit einer GmbH als Gesellschafterin
  • GmbH & Co KGaA: Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei der die Komplementäre ausschließlich GmbHs sind

Zusammenfassung

Die GmbH & Co stellt eine gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeit dar, bei der die Vorteile einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft mit den flexiblen Strukturen einer Personengesellschaft kombiniert werden. Durch die Trennung von Haftung und Geschäftsführung eröffnet sich ein breites Spektrum an gesellschaftsrechtlichen, steuerlichen und organisatorischen Vorteilen, weshalb sie ein bedeutendes Instrument im deutschen Gesellschaftsrecht darstellt.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist bei der GmbH & Co. KG zur Geschäftsführung berechtigt und welche rechtlichen Pflichten ergeben sich daraus?

Bei der GmbH & Co. KG übernimmt die Komplementär-GmbH gemäß § 164 HGB die Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft. Im Gegensatz zur klassischen KG, bei der eine natürliche Person als Komplementär haftet und handelt, tritt hier eine juristische Person – die GmbH – als persönlich haftender Gesellschafter auf. Die operative Geschäftsführung erfolgt durch die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, welche von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen werden (§§ 46 ff. GmbHG). In der Praxis sind dies häufig dieselben Personen wie die Gesellschafter der GmbH & Co. KG.
Rechtlich ist für die Geschäftsführer die ordnungsgemäße Geschäftsführung gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG maßgeblich; sie müssen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns an den Tag legen und unterliegen unter anderem weitreichenden Kontroll-, Buchführungs- und Auskunftspflichten. Bei Pflichtverstößen haften sie unter Umständen mit ihrem Privatvermögen (Innenhaftung, § 43 Abs. 2 GmbHG). Besondere Bedeutung hat zudem die Verpflichtung, Insolvenzrecht zu beachten (§ 15a InsO): Geschäftsführer müssen bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der KG bzw. der GmbH unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen, ansonsten drohen strafrechtliche Konsequenzen und Durchgriffshaftung nach § 64 GmbHG a.F. bzw. § 15b InsO n.F.

Wie gestaltet sich die Haftung der einzelnen Gesellschafter bei der GmbH & Co. KG?

Die Haftungskonstellation ist das zentrale rechtliche Merkmal der GmbH & Co. KG: Die Komplementär-GmbH haftet unbeschränkt mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht aber deren Gesellschafter. Die an der KG beteiligten Kommanditisten haften nur in Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage, § 171 HGB. Die tatsächliche Auszahlung der Einlage spielt nach Eintragung keine Rolle mehr (§ 172 Abs. 1 HGB); wird eine Einlage zurückgezahlt, lebt die Haftung in entsprechender Höhe wieder auf. Eine persönliche Haftung der GmbH-Gesellschafter ist ausgeschlossen, da sie – rechtlich – nur als Anteilseigner der Komplementärin auftreten, nicht als Gesellschafter der KG selbst. Allerdings kann es im Rahmen von existenzvernichtenden Eingriffen oder Durchgriffshaftung Ausnahmen geben.
Darüber hinaus ist die Haftung der Kommanditisten während der Gründungsphase zu beachten: Vor Handelsregistereintrag haften sie wie Komplementäre persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten, die bis zu diesem Zeitpunkt begründet wurden.

Welche Besonderheiten bestehen beim Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG aus rechtlicher Sicht?

Der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG ist rechtlich gesehen komplex, da für die KG und die Komplementär-GmbH jeweils eigenständige Verträge erforderlich sind. Im KG-Vertrag müssen Regelungen zur Geschäftsführung, zu Kontrollrechten der Kommanditisten (§ 166 HGB), zur Ergebnisverteilung, Nachfolge sowie zur Einlageleistung und ggf. zu Entnahmen getroffen werden. Besonders beachtet werden sollten Regelungen über Abfindungsausschlüsse oder -beschränkungen im Ausscheidensfall (Stichwort: Kündigungsschutz nach § 161 Abs. 2 HGB).
Außerdem muss für die GmbH ein eigenständiger Gesellschaftsvertrag mit detaillierten Angaben zu Stammkapital, Geschäftsführung und Gesellschafterversammlungen (§§ 3 ff. GmbHG) erstellt werden. Die Verknüpfung beider Verträge – etwa durch Vereinbarungen zur Abstimmung zwischen GmbH und KG oder Stimmrechtsbindungen – ist rechtlich zulässig, aber sorgfältig zu prüfen, um keine unzulässigen Beherrschungskonstellationen oder sonstigen Rechtsverstöße (insbesondere gegen Mitbestimmungsrechte) zu schaffen.

Welche steuerlichen Voraussetzungen und rechtlichen Folgen ergeben sich bei der Gründung einer GmbH & Co. KG?

Auch wenn steuerrechtliche Aspekte im Vordergrund der Gründung stehen, ist die Beachtung juristischer Normen zwingend, um die angestrebte Steueroptimierung nicht zu gefährden. Die GmbH & Co. KG gilt zivilrechtlich als Personengesellschaft, steuerlich ebenfalls, wenn keine atypisch stille Beteiligung vorliegt. Die Mitunternehmerstellung der Gesellschafter ist durch Rechtsprechung und Steuerrecht geregelt (Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko, vgl. § 15 EStG). Die Gründung erfordert mindestens zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten, also mindestens einen Kommanditisten und die GmbH als Komplementärin.
Rechtlich relevant ist, dass sowohl die GmbH als auch die KG jeweils mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag gegründet und ins Handelsregister eingetragen werden müssen (§§ 2, 12 HGB; § 2 GmbHG). Zudem sind die Vorgaben des Umwandlungsgesetzes (UmwG) zu beachten, wenn im Rahmen von Restrukturierungen eine GmbH & Co. KG entstehen soll. Fehlerhafte Vertragskonstruktionen können zur steuerlichen Anerkennungsverweigerung führen.

Welche Rolle spielen Einlagen und Nachschüsse bei der GmbH & Co. KG und wie sind diese rechtlich geregelt?

Die gesetzlichen Grundlagen hierzu finden sich in §§ 161, 162 und 167 HGB sowie für die GmbH in §§ 5, 7, 30 GmbHG. Die Kommanditisten der KG sind zur Leistung der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Einlagen verpflichtet, deren Höhe im Handelsregister publiziert wird. Die Gesellschaft kann Nachschüsse nur dann verlangen, wenn diese im Vertrag ausdrücklich vorgesehen sind. Ein Kommanditist, der Einlagen nicht vollständig erbringt oder zurückerhält, haftet Dritten gegenüber weiterhin bis zum vollen Eintragungsbetrag (§ 172 HGB).
Bei der Komplementär-GmbH besteht die Verpflichtung zur Erbringung des Stammkapitals (mindestens 25.000 €; § 5 Abs. 1 GmbHG), wovon bei Gründung zumindest die Hälfte einbezahlt werden muss (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Auch für die GmbH sind Nachschüsse nur bei entsprechender Satzungsregelung möglich (§ 26 GmbHG). Die rechtliche Unterscheidung der Einlagen ist wesentlich für die Zuordnung von Gewinnanteilen, für Abfindungsberechnungen im Ausscheidensfall und für die Ermittlung eventueller Insolvenzrisiken.

Wie erfolgt die Beendigung bzw. Auflösung einer GmbH & Co. KG aus rechtlicher Sicht?

Im Rahmen der Liquidation sind stets die gesetzlich vorgesehenen Formen einzuhalten: Zunächst ist die Kündigung oder ein Auflösungsbeschluss erforderlich (häufig 3/4-Mehrheit gem. Vertrag oder § 131 HGB), daneben kann auch das Erlöschen der GmbH, gerichtliche Entscheidungen (z.B. Insolvenzeröffnung) oder das Ausscheiden aller Gesellschafter einen Grund darstellen. Rechtlich erfolgt die Abwicklung nach Maßgabe der §§ 145 ff. HGB. Die Komplementär-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin kann auch Liquidatorin der KG sein, sofern der Gesellschaftsvertrag keine gegenteilige Regelung vorsieht.
Die Beendigung der Komplementär-GmbH zieht zwingend die Liquidation der gesamten GmbH & Co. KG nach sich, sofern nicht im Vertrag ausdrücklich eine Nachfolgeregelung enthalten ist. Nach Abschluss der Liquidation und Vermögensverteilung ist die Beendigung im Handelsregister anzumelden und die Firma wird gelöscht (§ 157 HGB; § 74 GmbHG).

Welche rechtlichen Besonderheiten sind bei der Publizität und Offenlegungspflichten der GmbH & Co. KG zu beachten?

Die GmbH & Co. KG unterliegt als Personenhandelsgesellschaft grundsätzlich der Publizitätspflicht gemäß § 325 HGB, da sie i. d. R. als große oder mittelgroße Gesellschaft qualifiziert wird. Es gelten analog die Vorschriften für Kapitalgesellschaften, insbesondere in Bezug auf die Hinterlegung und Offenlegung des Jahresabschlusses beim elektronischen Bundesanzeiger. Dies betrifft sowohl die KG als auch die Komplementär-GmbH (Pflicht zur Offenlegung gemäß § 325 HGB i.V.m. §§ 264a, 267 HGB).
Weiterhin sind zeitnahe und vollständige Angaben über die Gesellschafter gemäß § 40 GmbHG bei der GmbH zu hinterlegen. Verstöße gegen Offenlegungspflichten ziehen empfindliche Ordnungsgelder nach sich (§ 335 HGB). Außerdem muss jede Änderung der Haftungsverhältnisse, Gesellschafterwechsel oder der Geschäftsführung im Handelsregister bekannt gemacht werden (§§ 106, 161 HGB), um Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr zu gewährleisten.