Legal Lexikon

GKG


Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Gerichtskostengesetz, GKG)

Das Gerichtskostengesetz (kurz: GKG) ist ein zentrales Gesetz des deutschen Kostenrechts. Es regelt umfassend die Erhebung, Berechnung und die Erstattung der Gerichtskosten in Zivilverfahren, in bestimmten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Familiensachen. Das GKG bildet die gesetzliche Grundlage für die Gebühren und Auslagen im gerichtlichen Verfahren und schafft so einen rechtssicheren Rahmen für die Finanzierung der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich

Gesetzlicher Hintergrund

Das GKG wurde erstmals am 15. Dezember 1975 verkündet und zum 1. Januar 1977 in Kraft gesetzt. Es ersetzte das bis dahin geltende Gerichtskostengesetz in der Fassung von 1962. Die aktuelle Fassung wurde im Zuge der Kostenrechtsmodernisierung im Jahr 2004 umfassend neugefasst und an modernes Verfahrensrecht angepasst.

Geltungsbereich des GKG

Das GKG ist insbesondere auf zivilgerichtliche Verfahren anwendbar, darunter:

  • Zivilklagen vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten,
  • Familiensachen vor den Familiengerichten,
  • Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie nicht unter das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) fallen,
  • Beschwerdeverfahren.

Nicht anwendbar ist das GKG grundsätzlich auf kostenrechtliche Angelegenheiten im Bereich des Strafrechts, Verwaltungsrechts, Sozialrechts, Steuerrechts und Arbeitsrechts, für die jeweils spezielle Kostengesetze gelten (z.B. das Gerichtskostengesetz für Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamGKG], das GNotKG, das Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare etc.).

Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Gerichtskostenpflichtig sind grundsätzlich die Parteien eines Gerichtsverfahrens, sofern das GKG keine Ausnahmen vorsieht. Der sachliche Anwendungsbereich bezieht sich auf die in § 1 GKG genannten Verfahrenstypen und umfasst sowohl die gerichtlichen Gebühren als auch die gerichtlichen Auslagen.

Systematik der Gerichtskosten nach dem GKG

Gerichtliche Gebühren

Die gerichtlichen Gebühren teilen sich nach dem GKG in verschiedene Arten auf:

  1. Verfahrensgebühren: Diese entstehen grundsätzlich mit der Einreichung der Klage oder des Antrags beim Gericht (§ 6 GKG).
  2. Termingebühren: Werden für bestimmte gerichtliche Termine oder Verhandlungen fällig.
  3. Entscheidungsgebühren: Entstehen bei Erlass eines Urteils oder Beschlusses.

Die genaue Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert (§§ 3 ff. GKG) und der Anlage 1 zum GKG (Kostenverzeichnis).

Gerichtliche Auslagen

Neben den Gebühren fallen Auslagen an, z.B. für Zeugen, Sachverständige, Übersetzungen oder Zustellungen (§§ 7 ff. GKG). Diese sind unabhängig von der Gebührenberechnung zusätzlich zu erstatten.

Kostenschuldner und Vorschusspflicht

Kostenschuldner

Kostenschuldner sind die Personen, die nach dem GKG zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet sind. Nach § 22 GKG sind dies insbesondere die Kläger und Antragsteller, im weiteren Verlauf können jedoch auch andere Verfahrensbeteiligte in Anspruch genommen werden.

Vorschusspflicht

Nach § 12 GKG besteht grundsätzlich eine Vorschusspflicht: Das Gericht darf die Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen von der Zahlung eines vorschüssigen Gebührenbetrags abhängig machen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb einer bestimmten Frist, kann das Gericht die Klage oder den Antrag als unzulässig verwerfen.

Gerichtskostenberechnung und Wertvorschriften

Ermittlung des Streit- bzw. Gegenstandswerts

Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem Streit- bzw. Gegenstandswert (§ 3 GKG). Dieser wird entweder gesetzlich festgelegt oder vom Gericht bestimmt. Der genaue Gebührenbetrag ergibt sich aus der Gebührentabelle, die dem GKG als Anlage beigefügt ist.

Heranziehung der Gebührentabelle

Die Gebührentabelle (Kostenverzeichnis, Anlage 1 zum GKG) listet die zugehörigen Gebührensätze in Abhängigkeit vom Gegenstandswert für verschiedene Verfahrensarten auf. Diese Tabelle ist für die Kostenfestsetzung verbindlich.

Gebührenbefreiungen und Kostenreduzierungen

Befreiungen von den Gerichtskosten

Bestimmte Verfahren sind nach dem GKG ganz oder teilweise von den Gerichtskosten befreit (§ 65 GKG), z. B. Verfahren nach dem Beratungshilfegesetz oder Verfahren über die Erteilung von gerichtlichen Zeugnissen. In einigen sozial- oder verwaltungsrechtlichen Kontexten sieht das Gesetz weitere Gebührenbefreiungen vor.

Reduzierungen und Ermäßigungen

In bestimmten Situationen sieht das GKG die Reduzierung oder Ermäßigung der Gebühren vor, etwa bei Rücknahme der Klage (§ 21 GKG), Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache oder bei Vergleichsabschluss.

Kostenentscheidung und Kostenerstattung

Entscheidung über die Gerichtskosten

Über die Tragung der Gerichtskosten entscheidet das Gericht zumeist im Urteil oder Beschluss nach Maßgabe der §§ 91 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit den Vorschriften des GKG.

Erstattung der Gerichtskosten

Die Erstattung der Gerichtskosten richtet sich nach dem Ergebnis des Verfahrens. Die unterliegende Partei hat in der Regel die Kosten des Verfahrens und damit auch die Gerichtskosten zu tragen. Ausnahmen regeln die Prozesskostenhilfe sowie besondere gesetzliche oder vertragliche Vereinbarungen.

Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

Gegen die gerichtliche Festsetzung der Kosten ist der Kostenansatz möglich (§ 66 GKG). Hierbei handelt es sich um eine spezielle Erinnerungs- bzw. Beschwerdebefugnis in Bezug auf die Höhe oder die Berechtigung der angesetzten Gerichtsgebühren und Auslagen.

GKG im Verhältnis zu weiteren Kostengesetzen

Das GKG ist im kostenrechtlichen Kontext eng mit weiteren Gesetzen verflochten. Wesentliche Regelungen bestehen im Anwaltvergütungsgesetz (RVG), im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) sowie in diversen spezialgesetzlichen Kostengesetzen, beispielsweise für das Verwaltungs- oder Arbeitsgerichtsverfahren. Bei einer Kollision oder Überschneidung von Zuständigkeiten regelt § 1 GKG die vorrangige Anwendbarkeit.

FamGKG und GNotKG

Für spezielle Verfahrenstypen, insbesondere in Familiensachen, bildet das sogenannte Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) die kostenrechtliche Grundlage und ersetzt insoweit das GKG; notarielle und registerrechtliche Angelegenheiten werden grundsätzlich durch das GNotKG erfasst.

Bedeutung und praktische Relevanz

Das GKG gewährleistet einen strukturierten, gerechten und transparenten Rahmen für die Erhebung von Gerichtskosten im Zivilprozesswesen. Es schützt die berechtigten Interessen der Justizfinanzierung und sichert zugleich ein ausgewogenes Kostenrisiko für die Beteiligten gerichtlicher Verfahren. Die Vorschriften sind von zentraler Bedeutung für die Kalkulation gerichtlicher Auseinandersetzungen, die Wirtschaftsplanung von Unternehmen bei Rechtsstreitigkeiten sowie für die öffentliche Hand.


Siehe auch:

Gesetzestext: Gerichtskostengesetz (GKG), Bundesministerium der Justiz


Literaturhinweise

  • Althammer/Schneider (Hrsg.), Gerichtskostengesetz, Kommentar, aktuelle Auflage
  • Hartmann, Kostengesetze, Textausgabe mit Erläuterungen, C.H. Beck, aktuelle Auflage

Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen bieten einen allgemeinen Überblick zur rechtlichen Ausgestaltung des Gerichtskostengesetzes (GKG). Vertiefte Informationen sind dem Gesetzestext sowie weiterführender Literatur zu entnehmen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist bei der Einreichung einer Klage nach dem GKG hinsichtlich der Gerichtskosten zu beachten?

Bei Klageerhebung ist nach dem Gerichts­kosten­gesetz (GKG) grundsätzlich der für die jeweilige Instanz vorgesehene Gerichts­kostenvorschuss zu zahlen. Die Gerichtskosten werden nach dem Streitwert bemessen, der entweder von der klagenden Partei angegeben wird oder vom Gericht festgelegt werden muss. Ohne Zahlung des Vorschusses wird eine Klage regelmäßig als unzulässig angesehen bzw. nicht weiter betrieben (§ 12 Abs. 1 GKG, § 67 GKG). Der Vorschuss ist binnen einer gesetzten Frist auf eines der Gerichtskonten zu leisten. Erst nach Eingang des vollständigen Vorschusses wird das Verfahren aufgenommen. Sollte sich der Streitwert während des Prozesses ändern, etwa durch Klageerweiterung oder -rücknahme, so kann eine Nachforderung oder eine Erstattung der Kosten erfolgen.

Wer ist nach dem GKG zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet?

Nach § 28 GKG ist grundsätzlich diejenige Partei zur Zahlung verpflichtet, die einen kostenpflichtigen Antrag stellt oder ein Verfahren einleitet, in der Regel also der Kläger bzw. Antragsteller. Kommt es am Ende des Verfahrens zu einer Kostenentscheidung, wie sie in prozessualen Normen geregelt ist (z.B. §§ 91 ff. ZPO), kann das Gericht die Kostentragungspflicht einer anderen Partei oder mehreren Parteien anteilig auferlegen. Das GKG regelt dabei nicht, wie die Partei schlussendlich intern die Kostentragung verarbeitet – dies erfolgt nach der Kostenentscheidung des Gerichts und ggf. im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens (§ 104 ZPO i.V.m. § 1 GKG).

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung von Gerichtskosten nach dem GKG?

Ja, das GKG sieht in bestimmten Fällen Ausnahmen vor. Nach § 2 GKG werden Verfahren, in denen die Gerichtskostenfreiheit gesetzlich vorgesehen ist, nicht mit Gerichtskosten belastet. Dies betrifft beispielsweise Verfahren aus dem Bereich der Fürsorge oder Prozesse vor dem Sozialgericht, sofern ein Leistungsempfänger gemäß SGB II klagt. Ebenso kann das Gericht auf Antrag einer Partei Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) bewilligen, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind und hinreichende Erfolgsaussicht besteht. In diesem Fall übernimmt die Staatskasse vorerst die Kosten, die gegebenenfalls später vom Beklagten oder vom Hilfeempfänger selbst (bei verbesserter Vermögenslage) zurückgefordert werden.

Wie erfolgt die Berechnung der Gerichtsgebühren nach dem GKG im Detail?

Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich gemäß dem GKG nach dem Streitwert und den in der Anlage 1 zu § 34 GKG festgelegten Gebührentabellen. Die Hauptgebühr für ein erstinstanzliches Verfahren vor einem Landgericht beträgt regelmäßig 3,0 Gebühren (Nr. 1210 KV GKG), während in anderen Verfahren oder Instanzen andere Gebührensätze Anwendung finden können. Der Streitwert wird nach materiellen und ggf. immateriellen Ansprüchen berechnet, wobei das Gericht den Wert entweder anhand der Klageforderung oder der wirtschaftlichen Bedeutung festsetzt. Für verschiedene Verfahrensarten gibt es Sonderregelungen, etwa im Familien- oder Nachlassrecht. Außerdem können bei bestimmten Anträgen, wie einstweiligen Verfügungen, abweichende Gebühren geltend gemacht werden.

Wie und wann werden Gerichtskosten nach dem GKG erstattet?

Die Erstattung der Gerichtskosten richtet sich nach der gerichtlichen Kostenentscheidung (§ 104 ZPO). Hat eine Partei den Prozess gewonnen, so bekommt sie regelmäßig die verauslagten Gerichtskosten vom Gegner erstattet. Ist ein Verfahren erledigt, etwa durch Klagerücknahme oder Vergleich, bestimmt sich die Kostentragung nach der jeweiligen Einigung beziehungsweise nach §§ 91a, 98 ZPO. Das GKG selbst regelt insbesondere die Gebührenpflicht und Kostenerhebung, nicht aber die Kostenerstattung im Verhältnis der Parteien. Für zu viel gezahlte Kosten wegen etwaiger Absenkung des Streitwerts oder bei Teilrücknahme einer Klage sieht das GKG (§ 21) eine Erstattung vor, die auf Antrag erfolgt und durch die Gerichtskasse wickelt wird.

Unterliegen auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dem GKG?

Ja, auch bei der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fallen unter das GKG Gebühren an. Für Vollstreckungsverfahren vor Gericht (z.B. Zwangsversteigerungen, Zwangsverwaltungen, Mobiliarvollstreckung) werden gemäß Kostentabelle GKG gesonderte Gebühren erhoben, deren Höhe maßgeblich vom Gegenstandswert der Vollstreckung abhängt. Es bestehen dazu spezielle Gebührennummern im Gebührenverzeichnis des GKG. Für Maßnahmen, die durch Gerichtsvollzieher durchgeführt werden, greift das Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG), für die gerichtlichen Vollstreckungsakte bleibt das GKG maßgeblich.

Welche Besonderheiten gelten nach dem GKG bei Berufungen und Beschwerden?

Für Berufungs- und Beschwerdeverfahren sieht das GKG eigene Gebührensätze vor, die ebenfalls am Streitwert orientiert sind (§ 34 GKG, Nr. 1220, 1230 KV GKG). Auch hier sind bei Einreichung des Rechtsmittels die entsprechenden Vorschüsse zu leisten. Maßgeblich ist der Wert, den das Rechtsmittel betrifft (Beschwer). Eine Besonderheit ist, dass bei Rücknahme des Rechtsmittels oder Niederlegung unter Umständen Gebührenermäßigungen (§ 19 GKG) möglich sind. Für Streitwertfestsetzungen im Berufungsverfahren gilt § 47 GKG, wonach das Berufungsgericht den Wert nach billigem Ermessen bestimmt, wenn dieser in erster Instanz nicht festgelegt wurde oder sich durch das Rechtsmittel ändert.