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Giftbeibringung

Begriff und rechtliche Einordnung der Giftbeibringung

Giftbeibringung bezeichnet im Strafrecht das Verabreichen oder Einführen eines Gifts oder eines anderen gesundheitsschädlichen Stoffes in den Körper einer anderen Person, sodass der Stoff dort seine schädliche Wirkung entfalten kann. Sie ist eine qualifizierende Begehungsweise von Körperverletzungsdelikten und kann – abhängig von Verlauf und Folgen – auch im Zusammenhang mit Tötungsdelikten Bedeutung erlangen. Der Begriff grenzt sich von anderen gefährlichen Handlungsformen dadurch ab, dass nicht eine mechanische Einwirkung auf den Körper im Vordergrund steht, sondern die Schädigung durch die chemische, biologische oder vergleichbare Wirkung des Stoffes im Inneren des Körpers.

Begriffsbestandteile

Gift

Als Gift gelten Stoffe, die aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften schon in relativ geringer Dosis geeignet sind, die Gesundheit zu beeinträchtigen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung im Alltag, sondern die konkrete Eignung des Stoffes, den Organismus schädlich zu beeinflussen.

Andere gesundheitsschädliche Stoffe

Hierunter fallen Substanzen, die nicht primär giftig sind, aber nach Art, Menge oder Beschaffenheit die Gesundheit beeinträchtigen können. Dazu zählen etwa Reiz-, ätzende oder krankheitserregende Stoffe sowie Materialien, die durch physikalische oder biologische Wirkungen den Körper schädigen.

Beibringen

Beibringen bedeutet, den Stoff so mit dem Körper zu verbinden, dass er dort wirken kann. Das kann über verschiedene Aufnahmewege geschehen (zum Beispiel über Schleimhäute, die Haut oder die Atemwege). Bloßes Bereitstellen, ohne dass der Stoff in den Körper gelangt, genügt nicht.

Abgrenzungen und typische Konstellationen

Abgrenzung zu anderen Begehungsweisen

Gefährliches Werkzeug oder Waffe

Während bei gefährlichen Werkzeugen oder Waffen eine unmittelbare mechanische Einwirkung auf den Körper maßgeblich ist, beruht die Gefährlichkeit bei Giftbeibringung auf der Wirkung des Stoffes im Körper. Dieselbe Handlung kann je nach Ausführung unter unterschiedliche Kategorien fallen; entscheidend ist die schädigende Ursache.

Lebensgefährdende Behandlung

Eine lebensgefährdende Behandlung ist eine eigenständige qualifizierende Begehungsweise. Giftbeibringung kann gleichzeitig eine lebensgefährdende Behandlung darstellen, muss es aber nicht. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die konkrete Gefährlichkeit.

Mitwirkung der betroffenen Person

Trinkt oder isst die betroffene Person einen Stoff selbst, kann Giftbeibringung dennoch vorliegen, wenn der Täter oder die Täterin den Stoff gezielt in Verkehr gebracht, verabreicht oder die Aufnahme veranlasst hat. Eine Einwilligung kann die Rechtswidrigkeit unter engen Voraussetzungen ausschließen, stößt aber dort an Grenzen, wo erhebliche Gesundheitsgefahren oder Lebensgefahr drohen. Täuschung über Art oder Wirkung des Stoffes spricht gegen eine wirksame Einwilligung.

Selbstgefährdung versus Fremdgefährdung

Reine Selbstgefährdung ohne Einflussnahme einer anderen Person fällt nicht unter Giftbeibringung. Wirkt jedoch eine andere Person beherrschend auf die Entscheidung zur Stoffaufnahme ein oder verschafft die Umstände, unter denen die Substanz aufgenommen wird, kann eine Zurechnung erfolgen.

Subjektive Seite: Vorsatz und Irrtümer

Vorsatzformen

Giftbeibringung setzt regelmäßig voraus, dass die handelnde Person zumindest billigend in Kauf nimmt, einen giftigen oder sonst gesundheitsschädlichen Stoff beizubringen und dadurch die Gesundheit zu beeinträchtigen. Ausreichend ist, dass die schädliche Wirkung als möglich erkannt und akzeptiert wird.

Irrtum über Stoffeigenschaften

Hält jemand einen harmlosen Stoff irrig für giftig und verabreicht ihn in der Annahme, zu schädigen, fehlt es an der objektiven Gefährlichkeit. In solchen Fällen kommen Versuchskonstellationen in Betracht. Umgekehrt kann der Irrtum über die Gefährlichkeit eines tatsächlich schädlichen Stoffes die Bewertung des Vorsatzes beeinflussen.

Taterfolg, Versuch und Zurechnung

Gesundheitsschädigung und Vollendung

Für die Vollendung einer Körperverletzung durch Giftbeibringung ist eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder Gesundheit erforderlich. Die besondere Qualifikation liegt in der Art des eingesetzten Mittels; es braucht nicht zwingend eine schwere oder dauerhafte Schädigung.

Versuch

Bleibt die beabsichtigte Wirkung aus, etwa weil die Dosis zu gering war oder die Aufnahme scheitert, kommt ein strafbarer Versuch in Betracht, sofern nach Vorstellung der handelnden Person der Erfolg eintreten sollte und zur Tat angesetzt wurde.

Kausalität und objektive Zurechnung

Zwischen der Beibringung des Stoffes und der Gesundheitsschädigung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Zudem muss sich im Erfolg gerade die Gefahr verwirklichen, die mit der Beibringung des jeweiligen Stoffes typischerweise verbunden ist.

Zurechnung und Beteiligung

Mittäterschaft und Teilnahme

Wer bei Planung, Beschaffung des Stoffes, Verabreichung oder Verschleierung zusammenwirkt, kann je nach Tatbeitrag als Mittäter oder Gehilfe in Betracht kommen. Maßgeblich sind Tatherrschaft, Beitrag und gemeinsame Tatbegehung.

Mittelbare Täterschaft

Setzt jemand eine andere Person als Werkzeug ein, etwa durch Täuschung über die Stoffeigenschaften, kann eine mittelbare Täterschaft gegeben sein. Entscheidend ist die Überlegenheit des Hintermanns in der konkreten Situation.

Konkurrenz zu anderen Delikten

Verhältnis zu Tötungsdelikten

Führt die Giftbeibringung zum Tod, kann sie als besonders verwerfliche Begehungsweise eines Tötungsdelikts gewertet werden. Erfolgt keine Tötung, bleibt es bei Körperverletzungsdelikten in qualifizierter Form. Bei mehreren Rechtsgutsverletzungen sind Konkurrenzen nach allgemeinen Regeln zu beurteilen.

Gefährdung mehrerer Personen

Wer gesundheitsgefährdende Stoffe so einsetzt, dass mehrere Personen betroffen sein können, kann neben Körperverletzungsdelikten auch Tatbestände im Bereich der öffentlichen Sicherheit verwirklichen. Die Einordnung hängt von Ausmaß, Zahl der Gefährdeten und Vorgehensweise ab.

Umgang mit Arznei- und Betäubungsmitteln

Arzneimittel sind nicht per se Gifte. Eine rechtswidrige Verabreichung, insbesondere in unvertretbarer Dosierung oder ohne Aufklärung, kann jedoch als Giftbeibringung oder als sonstiges Körperverletzungsdelikt relevant werden. Beim Einsatz bewusstseinsbeeinflussender Stoffe kommen daneben Delikte aus dem Stoffbereich in Betracht.

Strafzumessung und Unrechtsgehalt

Besondere Vorwerfbarkeit

Giftbeibringung wird als besonders gefährliche Begehungsweise bewertet, weil sie oft heimlich, schwer erkennbar und potenziell weitreichend wirkt. Dies kann strafschärfend berücksichtigt werden, insbesondere bei planvollem Vorgehen, Ausnutzung von Vertrauenssituationen oder erheblichen Folgen für die Gesundheit.

Rechtsfolgenrahmen

Die Einordnung als qualifizierte Begehungsweise führt zu einem erhöhten Sanktionsrahmen gegenüber der einfachen Körperverletzung. Hinzu kommen je nach Einzelfall zusätzliche Maßnahmen, etwa wenn eine besondere Gefährlichkeit oder Wiederholungsgefahr festgestellt wird.

Besondere Kontexte

Medizin und Pflege

In Heilbehandlungen ist die Gabe von Stoffen grundsätzlich durch den Behandlungszweck gedeckt. Rechtswidrigkeit kann entstehen, wenn Indikation, Aufklärung oder Dosierung grob verfehlt sind und dadurch eine Gesundheitsbeeinträchtigung eintritt.

Lebensmittel und Gastronomie

Das Beimischen gesundheitsschädlicher Substanzen zu Speisen oder Getränken erfüllt die Voraussetzungen der Giftbeibringung, wenn der Stoff in den Körper gelangt und dort zu einer Beeinträchtigung führt. Je nach Umfang können zusätzlich verbraucherschützende Strafnormen betroffen sein.

Arbeits- und Alltagsumfeld

Auch außerhalb des privaten Bereichs, etwa in Betrieben oder Einrichtungen, kann das Bewirken einer gesundheitsgefährdenden Stoffaufnahme durch andere Personen rechtliche Verantwortung wegen Giftbeibringung begründen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Giftbeibringung

Was bedeutet „Gift“ im rechtlichen Sinn bei der Giftbeibringung?

Rechtlich ist Gift ein Stoff, der aufgrund seiner chemischen Eigenschaften in typischer Weise geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen. Es kommt nicht auf die Bezeichnung im Alltag an, sondern auf die objektive Eignung zur Schädigung.

Fällt auch die Verabreichung anderer schädlicher Stoffe unter Giftbeibringung?

Ja. Erfasst sind auch andere gesundheitsschädliche Stoffe, die nicht chemisch giftig sein müssen, aber durch ihre Art, Menge oder Beschaffenheit die Gesundheit beeinträchtigen können, einschließlich biologischer oder physikalischer Wirkungen.

Reicht eine geringe Menge aus, um Giftbeibringung anzunehmen?

Entscheidend ist nicht die absolute Menge, sondern ob die eingesetzte Dosis nach ihrer Beschaffenheit geeignet war, eine Gesundheitsschädigung herbeizuführen oder diese bewirkt hat. Bei stark wirksamen Stoffen können bereits kleine Mengen genügen.

Liegt Giftbeibringung vor, wenn Medikamente verabreicht werden?

Medikamente sind nicht automatisch Gifte. Rechtswidrig wird die Verabreichung, wenn sie ohne ausreichende Grundlage oder in unvertretbarer Weise erfolgt und zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führt. Ob Giftbeibringung vorliegt, hängt von Stoff, Dosierung, Zweck und Wirkung ab.

Kann Giftbeibringung vorliegen, wenn die betroffene Person den Stoff selbst einnimmt?

Ja, wenn die Aufnahme durch Täuschung, Manipulation oder zielgerichtetes Inverkehrbringen veranlasst wurde und der Stoff dadurch in den Körper gelangt, kann Giftbeibringung erfüllt sein. Reine Selbstgefährdung ohne maßgebliche Einflussnahme einer anderen Person fällt nicht darunter.

Ist der Versuch der Giftbeibringung relevant, wenn keine Wirkung eintritt?

Bleibt die beabsichtigte Gesundheitsbeeinträchtigung aus, kann ein strafbarer Versuch vorliegen, sofern die handelnde Person mit entsprechendem Vorsatz gehandelt und zur Tat angesetzt hat.

Wie unterscheidet sich Giftbeibringung von der Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs?

Bei der Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs wirkt die Schädigung mechanisch auf den Körper ein. Giftbeibringung beruht demgegenüber auf der schädlichen Wirkung eines Stoffes im Inneren des Körpers.