Definition und rechtliche Grundlagen der Gewerbezulassung
Die Gewerbezulassung ist in Deutschland der formelle Verwaltungsakt, durch den eine natürliche oder juristische Person zur Ausübung eines selbständigen Gewerbes berechtigt wird. Sie stellt einen wesentlichen Bestandteil des deutschen Wirtschaftsrechts dar und ist für zahlreiche unternehmerische Tätigkeiten obligatorisch. Die Gewerbezulassung erfolgt auf Grundlage der Gewerbeordnung (GewO) und wird durch die jeweils zuständige Gewerbebehörde vollzogen.
Gesetzliche Grundlagen
Die maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Gewerbezulassung bildet die Gewerbeordnung (GewO). Das Gesetz regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen sowie die verschiedenen Arten der Gewerbeerlaubnis und -anzeige. Ergänzende Regelungen ergeben sich aus spezialgesetzlichen Vorschriften, wie dem Gaststättengesetz (GastG), dem Handwerksordnung (HwO), dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) oder spezifischen berufsrechtlichen Vorgaben.
Abgrenzung: Gewerbeanmeldung und Gewerbezulassung
Der Begriff Gewerbezulassung umfasst die behördliche Genehmigung zur Aufnahme und zum Betrieb eines Gewerbes. Davon zu unterscheiden ist die Gewerbeanmeldung, bei der es sich um die bloße Anzeige eines beabsichtigten Gewerbebetriebes gegenüber der zuständigen Behörde handelt (§ 14 GewO). In bestimmten Fällen, beispielsweise bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten, ist jedoch zusätzlich zur Gewerbeanzeige eine ausdrückliche Zulassung (Erlaubnis) erforderlich (§ 38 ff. GewO).
Arten der Gewerbezulassung
In Deutschland ist zwischen erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Gewerben zu unterscheiden:
Erlaubnisfreie Gewerbe
Die Mehrheit der Gewerbebetriebe fällt unter die Kategorie der erlaubnisfreien Gewerbe. Hier genügt die formlose Anmeldung des Betriebes bei der zuständigen Gewerbebehörde. Die Ausübung des Gewerbes ist unverzüglich nach Erstattung der Anzeige zulässig.
Erlaubnispflichtige Gewerbe
Für bestimmte Tätigkeiten verlangt das Gesetz eine ausdrückliche behördliche Zulassung vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit. Zu den wichtigsten erlaubnispflichtigen Gewerben zählen:
- Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbe (§ 34c GewO)
- Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)
- Spielhallenbetrieb (§ 33i GewO)
- Gaststättengewerbe (§ 2 GastG)
- Handwerke, die nach der Handwerksordnung zulassungspflichtig sind (§ 1 HwO)
- Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)
Voraussetzungen und Nachweise für die Gewerbezulassung
Die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis ist regelmäßig an bestimmte persönliche, sachliche und rechtliche Voraussetzungen geknüpft. Dazu zählen unter anderem:
- Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
- Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse
- Nachweis über eine fachliche Qualifikation (z. B. Meisterbrief nach HwO)
- Vorlage eines Führungszeugnisses und/oder Auszugs aus dem Gewerbezentralregister
- Vorlage von Auszügen aus dem Schuldnerverzeichnis bzw. Registerauskünften
- Nachweis einer bestimmten Betriebsausstattung oder behördlicher Auflagen
Für einzelne Gewerbegruppen bestehen dabei unterschiedliche Anforderungen und Prüfverfahren, die sich aus den einschlägigen Gesetzesvorschriften ergeben.
Verfahren der Gewerbezulassung
Antragstellung
Der Antrag auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis erfolgt schriftlich oder digital bei der jeweils zuständigen Behörde. Zuständig ist in der Regel die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in der der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat. In einigen Fällen ist die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder eine weitere Fachstelle einzubeziehen.
Prüfungs- und Entscheidungsverfahren
Nach Eingang des Antrags prüft die Behörde die vorgelegten Nachweise und die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen. Gegebenenfalls werden weitere Auskünfte, beispielsweise von der Polizei, dem Finanzamt oder anderen Behörden, eingeholt. Die Gewerbezulassung kann mit Auflagen oder Bedingungen erteilt oder im Falle fehlender Voraussetzungen versagt werden. Im Falle einer Ablehnung erfolgt ein schriftlicher Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.
Gebühren
Die Erteilung einer Gewerbezulassung ist regelmäßig mit Verwaltungskosten verbunden. Die Gebühren variieren je nach Gewerbeart und Aufwand in der Bearbeitung und sind in den jeweiligen kommunalen Verwaltungsgebührensatzungen festgelegt.
Rechte und Pflichten nach Erteilung der Gewerbezulassung
Inhaber einer Gewerbezulassung sind zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes verpflichtet. Dazu zählen insbesondere:
- Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Arbeitsrecht, Umweltschutz, Steuerrecht)
- Erfüllung besonderer Auflagen und Nebenbestimmungen der Zulassung
- Anzeigepflichten gegenüber den Behörden bei Änderung oder Aufgabe des Gewerbebetriebs
- Mitwirkung bei behördlichen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen
Verstöße können zur Rücknahme oder zum Widerruf der Gewerbezulassung, zu Bußgeldern oder im Einzelfall zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Beendigung und Widerruf der Gewerbezulassung
Die Gewerbezulassung endet regelmäßig mit der Aufgabe des Gewerbebetriebs, der Löschung in öffentlichen Registern oder durch Ablauf befristeter Zulassungen. Daneben kann die Behörde die Zulassung widerrufen oder zurücknehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr bestehen, insbesondere bei Wegfall der persönlichen Zuverlässigkeit oder schwerwiegenden Verstößen gegen geltende Vorschriften.
Bedeutung der Gewerbezulassung für die Berufsausübung
Die Gewerbezulassung erfüllt eine wichtige Funktion zum Schutz der Allgemeinheit, der Verbraucher sowie des lauteren Wettbewerbs. Sie ermöglicht eine behördliche Kontrolle über die Marktteilnehmer, sichert Mindeststandards und schafft Rechtsklarheit für Gewerbetreibende und Geschäftspartner.
Europäischer Binnenmarkt und grenzüberschreitende Regelungen
Im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die Anforderungen an die Zulassung von Gewerben auch an europarechtlichen Vorgaben zu messen. Für Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten gelten teilweise abweichende Verfahren und Erleichterungen beim Marktzutritt, beispielsweise durch die Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG).
Literatur und weiterführende Quellen
- Gewerbeordnung (GewO)
- Handwerksordnung (HwO)
- Gaststättengesetz (GastG)
- Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG
Dieser Artikel liefert einen umfassenden Überblick über den Begriff der Gewerbezulassung, die zugrundeliegenden rechtlichen Regelungen, das behördliche Verfahren sowie die Rechte und Pflichten, die mit einer Gewerbeanmeldung und -zulassung in Deutschland verbunden sind.
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen sind für die Gewerbeanmeldung gesetzlich erforderlich?
Für die Gewerbeanmeldung sind in Deutschland verschiedene Unterlagen gesetzlich vorgeschrieben, die je nach Art des Gewerbes und der Rechtsform variieren können. Grundsätzlich muss ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular gemäß § 14 GewO vorgelegt werden. Zudem wird in der Regel ein gültiger Personalausweis oder Reisepass verlangt. Für juristische Personen wie GmbH oder AG sind ein aktueller Handelsregisterauszug sowie die Gesellschafterliste erforderlich. Ferner müssen bei bestimmten reglementierten Gewerben Nachweise über Qualifikationen oder Genehmigungen beigebracht werden, etwa eine Handwerkskarte bei zulassungspflichtigen Handwerken gemäß § 1 Abs. 2 HwO. Auch bei Vertretung durch Dritte ist eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Ist die Anmeldung durch einen Geschäftsführer vorgesehen, bedarf es zusätzlich eines Nachweises über dessen Bestellung. Bei bestimmten Tätigkeiten, etwa Gaststätten, ist ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 GewO verpflichtend. Je nach Bundesland und Gemeinde können spezifische weitere Dokumente verlangt werden.
Welche Fristen gelten für die Anmeldung eines Gewerbes?
Gemäß § 14 GewO besteht die Verpflichtung, ein Gewerbe unverzüglich zum Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebes bei der zuständigen Behörde anzumelden. Als unverzüglich gilt dabei ohne schuldhaftes Zögern, worunter eine Anmeldung am Tag der tatsächlichen Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, spätestens aber innerhalb von wenigen Tagen zu verstehen ist. Wird das Gewerbe vor Anmeldung ausgeübt, liegt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 146 GewO vor, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Diese Vorschrift gilt gleichermaßen für Haupt- und Nebenerwerbsgewerbe sowie für jeden neuen Standort, jede Zweigniederlassung oder Betriebsstätte. Eine verspätete Anmeldung ist nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise bei unverschuldeter Verhinderung.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei unterlassener oder verspäteter Gewerbeanmeldung?
Das Unterlassen oder die verspätete Anmeldung eines Gewerbes stellt gemäß § 146 GewO eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Gewerbebehörde kann hierfür ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängen, in schwerwiegenden Fällen sogar bis zu 10.000 Euro. Zusätzlich können Steuernachforderungen sowie Säumniszuschläge durch das Finanzamt entstehen, da die Anmeldung des Gewerbes oftmals an das Finanzamt weitergemeldet wird. Bei besonderen Genehmigungspflichten (z. B. im Gaststättenwesen oder bei erlaubnispflichtigen Gewerben nach § 33 GewO) kann der Betrieb ohne entsprechende Anmeldung und Erlaubnis sogar gänzlich untersagt werden. Wird die unerlaubte Tätigkeit fortgesetzt, können weitere Maßnahmen bis hin zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO eingeleitet werden.
Welche Besonderheiten gelten für die Anmeldung von erlaubnispflichtigen Gewerben?
Für erlaubnispflichtige Gewerbe, die in der Gewerbeordnung oder in Spezialgesetzen geregelt sind, ist neben der Gewerbeanmeldung zusätzlich eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Beispiele hierfür sind das Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO), das Vermittlungsgewerbe (§ 34c GewO) oder das Gaststättengewerbe (§ 2 GastG). Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn bestimmte Zuverlässigkeitsprüfungen bestanden werden, wozu in der Regel ein polizeiliches Führungszeugnis, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und ggf. ein Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis gehören. Weiterhin können Sachkundeprüfungen oder Nachweise über geordnete Vermögensverhältnisse verlangt werden. Erst nach Erteilung sämtlicher erforderlicher Erlaubnisse darf das Gewerbe aufgenommen werden; eine vorherige Tätigkeit wäre ordnungswidrig.
Wie erfolgt die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit durch die Gewerbebehörde?
Die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers ist insbesondere bei erlaubnispflichtigen Gewerben relevant und wird von der zuständigen Behörde sorgfältig geprüft. Dazu werden gemäß § 11 GewO verschiedene Auskünfte eingeholt, unter anderem aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis), dem Gewerbezentralregister sowie ggf. dem Schuldnerverzeichnis und bei bestimmten Gewerben vom zuständigen Amtsgericht (z. B. im Insolvenzfall). Maßgeblich ist dabei, ob der Antragsteller in seiner gewerblichen Tätigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere das der Allgemeinheit und der Verbraucher, nicht gefährden würde. Liegen z. B. einschlägige Vorstrafen, Vermögensdelikte oder Verstöße gegen gewerberechtliche Vorschriften vor, kann die Zuverlässigkeit verneint und die Anmeldung bzw. die Erlaubniserteilung versagt werden.
Welche Informationspflichten bestehen nach erfolgter Gewerbeanmeldung?
Nach erfolgter Anmeldung besteht gemäß § 14 GewO die Pflicht, jede Änderung der bei der Anmeldung gemachten Angaben, wie etwa Wechsel der Geschäftsadresse, Änderung der Tätigkeitsart, der Rechtsform oder der Vertretungsberechtigten, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Auch die Abmeldung bei vollständiger Einstellung der gewerblichen Tätigkeit ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Gewerbebehörde informiert regelmäßig weitere Stellen, wie das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer sowie die Berufsgenossenschaft. Zudem trifft den Gewerbetreibenden die Pflicht, etwaige steuerrechtliche Anzeigepflichten gemäß § 138 AO und berufsständische Meldepflichten einzuhalten.
Unter welchen Umständen kann die Gewerbebehörde eine Gewerbeanmeldung ablehnen oder widerrufen?
Eine Ablehnung der Gewerbeanmeldung ist in wenigen Ausnahmefällen möglich, vor allem, wenn es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt und die erforderlichen Nachweise oder Erlaubnisse nicht erbracht werden. Im nicht erlaubnispflichtigen Bereich ist eine bloße Anzeige erforderlich, die Behörde kann lediglich bei objektiv fehlender Gewerblichkeit (z. B. Scheinanmeldungen) oder bei Verstößen gegen spezialgesetzliche Vorschriften einschreiten. Ein Widerruf bzw. eine Untersagung nach § 35 GewO ist möglich, wenn der Betrieb des Gewerbes das öffentliche Interesse gefährdet, insbesondere wenn Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden vorliegt oder bei erheblichen Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften (z. B. Steuerhinterziehung, wiederholte Ordnungswidrigkeiten). Die Untersagung ist eine besonders schwerwiegende Maßnahme und wird regelmäßig erst nach Abmahnung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgesprochen.