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Gewerbesteuer


Definition der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine in Deutschland auf gewerbliche Einkünfte erhobene Realsteuer, die von Gemeinden als Gemeindesteuer festgesetzt und erhoben wird. Sie zählt zu den wichtigsten direkten Steuern auf die Ertragskraft von Unternehmen und ist im Gewerbesteuergesetz (GewStG) geregelt. Gewerbesteuerpflichtig sind natürliche Personen, juristische Personen sowie Personengesellschaften, die in Deutschland einen Gewerbebetrieb unterhalten.

Aus wirtschaftlicher und verwaltungstechnischer Sicht stellt die Gewerbesteuer eine bedeutende Einnahmequelle der kommunalen Haushalte dar. Durch die Besteuerung der gewerblichen Unternehmen wird deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit teilweise zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben auf örtlicher Ebene herangezogen. Die Gewerbesteuer ist eine bedeutende Ergänzung zu anderen Unternehmenssteuern wie der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer.

Allgemeiner Kontext und Relevanz der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist ein zentrales Element des deutschen Steuerrechts und eine der wichtigsten kommunalen Finanzquellen. Sie betrifft nahezu jedes Unternehmen in Deutschland, das selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig ist, sofern keine Ausnahmeregelungen greifen. Damit ist die Gewerbesteuer sowohl für Unternehmen als auch für Kommunen von erheblicher Bedeutung.

Die Höhe der Gewerbesteuer variiert je nach Gemeinde, da jede Gemeinde einen sogenannten Hebesatz festlegt. Dieser Hebesatz bestimmt maßgeblich die tatsächliche Steuerbelastung im jeweiligen Gemeindegebiet. Die Gewerbesteuer trägt zur Finanzierung kommunaler Infrastruktur, öffentlicher Dienstleistungen und Investitionen bei.

Laienverständliche Definition der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die Unternehmen an die Gemeinde zahlen müssen, in der sie ihren Betrieb haben. Mit den Einnahmen aus dieser Steuer finanzieren Städte und Gemeinden unter anderem Schulen, Straßen oder Freizeiteinrichtungen. Die Steuer betrifft fast alle Betriebe, die auf eigene Rechnung arbeiten und Gewinne erzielen.

Merkmale der Gewerbesteuer:

  • Sie wird nur auf gewerbliche Betriebe erhoben, nicht auf freiberufliche Tätigkeiten oder Landwirtschaft und Forstwirtschaft.
  • Die Gemeinden bestimmen die Höhe der Steuer über einen Hebesatz.
  • Bemessungsgrundlage ist in der Regel der Gewinn des Unternehmens, angepasst um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen gemäß Gewerbesteuergesetz.

Rechtlicher Rahmen der Gewerbesteuer

Gesetzliche Grundlagen

Die wichtigsten rechtlichen Regelungen zur Gewerbesteuer finden sich im Gewerbesteuergesetz (GewStG). Ergänzend sind Vorschriften in der Abgabenordnung (AO) sowie in den einzelnen Gemeindeordnungen der Bundesländer von Bedeutung.

Zentrale Rechtsgrundlagen:

  • Gewerbesteuergesetz (GewStG)
  • Abgabenordnung (AO)
  • Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
  • Einkommenssteuergesetz (EStG) in Bezug auf die Gewerbesteueranrechnung

Steuerpflicht und Steuerschuldner

Der Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist gemäß § 5 GewStG der Inhaber eines Gewerbebetriebs. Dazu können gehören:

  • Einzelunternehmen, die gewerblich tätig sind
  • Personengesellschaften wie Offene Handelsgesellschaften (OHG) oder Kommanditgesellschaften (KG)
  • Kapitalgesellschaften wie GmbH oder Aktiengesellschaft (AG)

Nicht steuerpflichtig für die Gewerbesteuer sind in Deutschland freiberuflich Tätige (z. B. Ärzte, Architekten), sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Ausnahmen und Sonderregelungen möglich).

Bemessungsgrundlage

Die Gewerbesteuer wird auf den sogenannten Gewerbeertrag erhoben. Dieser ergibt sich aus dem Gewinn des Gewerbebetriebs, der um bestimmte Hinzurechnungen (z. B. Finanzierungsaufwand) und Kürzungen (z. B. Erträge aus ausländischen Betriebsstätten) korrigiert wird. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich in § 7 ff. GewStG.

Berechnungsweise und Hebesatz

Das zuständige Finanzamt setzt zunächst den Steuermessbetrag auf Basis des Gewerbeertrages fest. Anschließend wird dieser Messbetrag mit dem von der jeweiligen Gemeinde bestimmten Hebesatz multipliziert (§ 16 GewStG). Der Hebesatz beträgt mindestens 200 % (§ 16 Abs. 4 GewStG), kann in größeren Städten jedoch deutlich höher sein.

Berechnung der Gewerbesteuer:

  1. Gewinn des Gewerbebetriebs laut Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid
  2. Hinzurechnung und Kürzung nach § 8 und § 9 GewStG
  3. Ermittlung des Gewerbeertrags
  4. Abzug des Freibetrags (24.500 € für Einzelunternehmer und Personengesellschaften, siehe § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
  5. Anwendung der Messzahl von 3,5 % auf den Gewerbeertrag
  6. Multiplikation des Steuermessbetrags mit dem Hebesatz der Gemeinde

Beispiel:
Ein Einzelunternehmer mit einem Gewerbeertrag von 50.000 € in einer Gemeinde mit einem Hebesatz von 400 %:

  • Gewerbeertrag: 50.000 €
  • Freibetrag: 24.500 €
  • Zu versteuern: 25.500 €
  • Steuermessbetrag: 25.500 € × 3,5 % = 892,50 €
  • Gewerbesteuer: 892,50 € × 400 % = 3.570 €

Freibeträge und Besonderheiten

Ein Freibetrag von 24.500 € gilt für Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Für Kapitalgesellschaften entfällt dieser Freibetrag. Einige gemeinnützige, land- und forstwirtschaftliche sowie bestimmte kirchliche und gemeindliche Betriebe sind von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 GewStG).

Anrechnung auf die Einkommensteuer

Die gezahlte Gewerbesteuer kann auf die Einkommensteuer des Unternehmers angerechnet werden (§ 35 EStG). Diese Regelung mindert die steuerliche Gesamtbelastung für Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften.

Anwendungsbereiche der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer betrifft eine Vielzahl von wirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Konstellationen:

Unternehmen und Betriebe

  • Gewerbliche Unternehmen: Hauptbetroffene der Steuer sind Betriebe, die eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Steuerrechts ausüben.
  • Rechtsformübergreifend: Von der GmbH über die OHG bis zum Einzelunternehmer.
  • Nicht betroffen: Freiberufler (wie Ärzte, Steuerberater, Ingenieure), Land- und Forstwirte, bestimmte gemeinnützige Einrichtungen.

Verwaltung und Kommunen

  • Erhebung durch die Gemeinden: Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer, die von den Gemeinden erhoben und festgesetzt wird. Die Verwaltung erfolgt häufig in Zusammenarbeit mit den Finanzämtern.
  • Gestaltungsspielraum der Gemeinden: Durch individuelle Hebesätze können sie die Steuerhöhe an die finanzielle Situation der Kommune anpassen und damit wirtschaftspolitische Steuerungsimpulse setzen.

Wirtschaftliches Umfeld

  • Unternehmerische Standortentscheidung: Die Höhe des Hebesatzes beeinflusst die Attraktivität einer Gemeinde als Unternehmensstandort.
  • Finanzierungsquelle für Kommunen: Einnahmen aus der Gewerbesteuer werden für lokale Aufgaben wie Infrastruktur, soziale Einrichtungen oder Stadtentwicklung verwendet.

Gesetzliche Regelungen und relevante Institutionen

Zentrale Gesetze zur Gewerbesteuer

  • Gewerbesteuergesetz (GewStG): Enthält die grundlegenden Vorschriften zur Gewerbesteuer, darunter Definition, Bemessungsgrundlagen, Hinzurechnungen/Kürzungen und Freibeträge.
  • Abgabenordnung (AO): Regelt allgemeine steuerrechtliche Vorschriften, darunter die Festsetzung und Erhebung von Steuern.
  • Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV): Konkretisiert einzelne Aspekte des Gewerbesteuergesetzes.
  • Einkommensteuergesetz (EStG): Wichtige Regelungen zur Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer.

Zuständige Institutionen

  • Kommunale Steuerämter: Für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer zuständig.
  • Finanzämter: Berechnen den Steuermessbetrag.
  • Bundesministerium der Finanzen: Gibt Verwaltungsvorschriften und Richtlinien heraus.

Besonderheiten, Problemstellungen und aktuelle Entwicklungen

Typische Besonderheiten und Problemfelder

  • Hinzurechnungen und Kürzungen: Die Vielschichtigkeit der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften kann zu Unsicherheiten und erhöhtem administrativen Aufwand führen.
  • Gewerbesteuerliche Organschaft: Mutter- und Tochterunternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Einheit behandelt werden (§ 2 Abs. 2 GewStG).
  • Hebesatzkonkurrenz: Große Unternehmen können mit unterschiedlichen Hebesätzen konfrontiert sein, wenn sie Betriebsstätten in mehreren Gemeinden haben.
  • Verlustabzug: Gewerbesteuerliche Verluste können vorgetragen werden, es gelten gesonderte Vorschriften (§ 10a GewStG).
  • Umgang mit Mitunternehmerschaften: Bei Personengesellschaften erfolgt die Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft.

Häufige Problemstellungen

  • Unterscheidung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten: Die Abgrenzung entscheidet über die Steuerpflicht.
  • Zurechnung von Gewinnen aus Betriebsveräußerung oder -aufgabe: Es gelten Sondervorschriften.
  • Anrechnung auf die Einkommensteuer: Nicht immer wirkt sich die Anrechnung in voller Höhe aus, vor allem bei höheren Hebesätzen.

Aktuelle Entwicklungen

Die Gewerbesteuer steht regelmäßig im Fokus steuerpolitischer Diskussionen, insbesondere hinsichtlich der unterschiedlichen Hebesätze, potenzieller Ausnahmen oder einer Vereinheitlichung auf Bundesebene. Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheiten oder Strukturwandel in bestimmten Regionen können Einfluss auf die Gewerbesteuereinnahmen und die Finanzplanung der Kommunen nehmen.

Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte

Die Gewerbesteuer ist eine grundlegende Unternehmenssteuer in Deutschland, deren Ertrag ausschließlich den Gemeinden zusteht. Sie wird von Unternehmen gezahlt, die einen Gewerbebetrieb führen, und richtet sich nach dem Gewerbeertrag sowie dem von der jeweiligen Gemeinde festgelegten Hebesatz. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Gewerbesteuergesetz, der Abgabenordnung und begleitenden Vorschriften geregelt. Besonderheiten betreffen Freibeträge, Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie die Möglichkeit zur Anrechnung auf die Einkommensteuer.

Hinweise zur Relevanz der Gewerbesteuer

Die Kenntnis der Gewerbesteuer ist insbesondere für folgende Gruppen besonders relevant:

  • Unternehmer und Selbstständige, die gewerblich tätig sind
  • Geschäftsleiter und finanzverantwortliche Personen in Personen- und Kapitalgesellschaften
  • Steuerberatende Personen, die Mandanten mit gewerblicher Tätigkeit betreuen
  • Verwaltungsmitarbeitende in Stadtverwaltungen und Finanzverwaltungen

Wer ein Unternehmen gründen oder führen will, sollte sich im Vorfeld mit den Grundlagen der Gewerbesteuer, der Anwendung der Hinzurechnung und Kürzung, dem geltenden Hebesatz sowie den Auswirkungen auf die Gesamtsteuerbelastung befassen. Eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den steuerlichen Pflichten kann helfen, finanzielle Planungssicherheit zu schaffen und steuerliche Risiken zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Gewerbesteuer und wer muss sie zahlen?

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, die in Deutschland auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs erhoben wird. Sie gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden und betrifft primär Unternehmen, die gewerbliche Einkünfte erzielen. Hierzu zählen Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs. Freiberufler wie Ärzte, Anwälte oder Architekten sind hingegen von der Gewerbesteuer befreit. Die Steuerpflicht entsteht mit Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit und entfällt erst mit deren vollständiger Beendigung. Die Bemessungsgrundlage ist der im Gewerbebetrieb erwirtschaftete Gewinn, der ggf. um Hinzurechnungen erhöht und um Kürzungen vermindert wird. Der festgestellte Gewerbeertrag unterliegt dann dem aktuellen Steuersatz der jeweiligen Gemeinde, dem sogenannten Hebesatz, der regional sehr unterschiedlich sein kann.

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird der Gewerbeertrag ermittelt, der im Wesentlichen dem steuerlichen Gewinn entspricht, jedoch um bestimmte Hinzurechnungen (zum Beispiel ein Anteil an Miet- und Pachtzinsen, Zinsen und Lizenzgebühren) und Kürzungen (zum Beispiel für Gewinne aus Beteiligungen) angepasst wird. Vom so ermittelten Gewerbeertrag wird bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen. Der bereinigte Gewerbeertrag wird anschließend mit der Steuermesszahl multipliziert, die derzeit deutschlandweit einheitlich 3,5 % beträgt. Das Ergebnis ist der sogenannte Steuermessbetrag. Dieser wird schließlich mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert, welcher individuell festgelegt und meist zwischen 200 % bis 900 % liegt. Das Produkt hiervon ist die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer.

Welche Unternehmen sind von der Gewerbesteuer befreit?

Bestimmte Unternehmen und Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht. Dazu zählen insbesondere Angehörige der sogenannten freien Berufe, dazu gehören zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Journalisten und Künstler. Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind von der Gewerbesteuer befreit, ebenso wie bestimmte gemeinnützige Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen. Kapitalgesellschaften und gewerbliche Personengesellschaften sind hingegen immer gewerbesteuerpflichtig, unabhängig von der Höhe ihres Gewinns.

Wie unterscheidet sich die Gewerbesteuer bei Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften?

Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) profitieren bei der Gewerbesteuer von einem Freibetrag von 24.500 Euro, das heißt, nur der über diesen Betrag hinausgehende Gewerbeertrag wird tatsächlich besteuert. Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) steht dieser Freibetrag nicht zu-sie zahlen ab dem ersten Euro des Gewinns Gewerbesteuer. Zudem können bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die gezahlten Gewerbesteuern teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet werden (§ 35 EStG), was die Steuerbelastung mindert. Diese Anrechnungsmöglichkeit gibt es bei Kapitalgesellschaften nicht, da sie der Körperschaftsteuer unterliegen.

Wann und wie ist die Gewerbesteuer zu zahlen?

Die Gewerbesteuer wird in der Regel vierteljährlich als Vorauszahlung gezahlt, jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres. Grundlage für die Vorauszahlungen ist der letzte festgesetzte Gewerbesteuerbescheid. Nach Ablauf des Kalenderjahres muss eine Gewerbesteuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden, in der der tatsächliche Gewinn des abgelaufenen Jahres deklariert wird. Nach der Prüfung erlässt das Finanzamt einen neuen Bescheid, in dem eine mögliche Nachzahlung oder Erstattung festgesetzt wird. Die Gemeinden ziehen die Steuerbeträge anschließend ein, da sie auch die letztendlichen Empfänger der Gewerbesteuereinnahmen sind.

Welche Rolle spielt der Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde?

Der Hebesatz ist ein von jeder Gemeinde individuell festgelegter Prozentsatz, mit dem der Steuermessbetrag multipliziert wird, um die finale Gewerbesteuer zu ermitteln. Der Hebesatz ist also ein entscheidender Faktor für die Höhe der Steuerbelastung und führt dazu, dass die gleiche Unternehmensstruktur in unterschiedlichen Gemeinden zu sehr unterschiedlichen Steuerzahlungen führen kann. Der Mindesthebesatz liegt bei 200 %, es gibt jedoch keine gesetzliche Obergrenze. Großstädte und wirtschaftsstarke Regionen verlangen häufig einen höheren Hebesatz, während strukturschwache Regionen diesen zur Unternehmensansiedlung niedrig halten.

Können die Kosten der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben abgezogen werden?

Seit 2008 ist die als Betriebsausgabe abziehbare Gewerbesteuer eingeschränkt. So dürfen Unternehmen die gezahlte Gewerbesteuer nicht mehr bei der Gewinnermittlung abziehen. Vorher war dies teilweise möglich und hatte eine Minderung des zu versteuernden Gewinns zur Folge. Heutzutage bedeutet das, dass auf den durch die Gewerbesteuer verringerten Gewinn keine Rückerstattung oder Anrechnung bei der Steuerberechnung mehr erfolgt. Allerdings können bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern (Personengesellschaften) die gezahlten Gewerbesteuern im Rahmen der Einkommensteuer teilweise angerechnet werden, wodurch trotz Wegfall der Abzugsfähigkeit eine Entlastung bleibt.

Was passiert, wenn die Gewerbesteuer nicht rechtzeitig gezahlt wird?

Bei verspäteter Zahlung der Gewerbesteuer fallen Säumniszuschläge an. Diese betragen 1 % des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzugs. Zusätzlich kann die zuständige Gemeinde Mahngebühren erheben und im Falle länger anhaltender Zahlungsverzüge Zwangsmaßnahmen wie Kontopfändungen oder Vollstreckungen einleiten. Unternehmen sollten daher auf die pünktliche Zahlung der fälligen Gewerbesteuer achten, um zusätzliche Kosten und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.