Definition und rechtliche Grundlagen des Gewerbes
Ein Gewerbe bezeichnet im Rechtssinne eine auf Dauer angelegte, selbstständige, nach außen erkennbare und mit Gewinnerzielungsabsicht (Erwerbsabsicht) betriebene Tätigkeit, die weder als freier Beruf noch als Land- und Forstwirtschaft einzustufen ist und nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Das Gewerberecht, vornehmlich im deutschen Rechtsraum, bildet die zentrale rechtliche Grundlage für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten und regelt sowohl die Aufnahme als auch die Ausübung eines Gewerbes.
Merkmale des Gewerbebegriffs
Selbstständigkeit
Die jeweilige Tätigkeit muss selbstständig ausgeübt werden. Dies bedeutet, dass der Gewerbetreibende auf eigene Rechnung und Verantwortung arbeitet und das Unternehmerrisiko trägt. Nicht selbstständige Tätigkeiten, etwa durch Angestellte, fallen nicht unter den Gewerbebegriff.
Nachhaltigkeit
Gewerbliches Handeln ist auf eine gewisse Dauer sowie auf Wiederholung ausgerichtet. Kurzfristige oder einmalige Tätigkeiten sind in aller Regel kein Gewerbe.
Gewinnerzielungsabsicht
Ein wesentliches Merkmal ist die Absicht, regelmäßig Gewinn zu erzielen. Fehlt diese Erwerbsabsicht, etwa bei rein idealistisch oder unentgeltlich ausgeübten Aktivitäten, liegt kein Gewerbe vor.
Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Die Tätigkeit muss nach außen erkennbar am Wirtschaftsleben teilnehmen. Interne oder rein privatwirtschaftliche Handlungen genügen nicht.
Ausschluss von freiberuflichen und land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten
Bestimmte Berufe, beispielsweise aus den sogenannten „Katalogberufen“ wie Arzt, Rechtsanwalt oder Ingenieur, sowie Land- und Forstwirtschaft unterliegen nicht dem Gewerberecht und werden separat geregelt.
Abgrenzung zu anderen Tätigkeiten
Freie Berufe
Freiberufliche Tätigkeiten sind nach § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) insbesondere wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Berufe. Diese unterliegen nicht der Gewerbeordnung (GewO) und sind von der Gewerbeanmeldung befreit.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Die Land- und Forstwirtschaft ist als eigenständige Wirtschaftsform im Steuerrecht sowie diversen spezialgesetzlichen Regelungen verankert und fällt nicht unter das Gewerberecht.
Anzeigepflicht und Gewerbeanmeldung
Nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) ist die Aufnahme, der Wechsel und die Aufgabe eines Gewerbes verpflichtend bei der zuständigen Gemeindebehörde (Gewerbeamt) anzuzeigen. Die Anzeigepflicht dient insbesondere der Überwachung und Ordnung des Wirtschaftslebens.
Inhalt und Verfahren der Gewerbeanzeige
Der Anzeigende muss bestimmte Angaben zum Unternehmen und zur Person machen, insbesondere:
- Name, Anschrift und Rechtsform des Unternehmens
- Datum der Gründung oder Änderung
- Art der gewerblichen Tätigkeit
Die Behörde prüft die Angaben auf formelle Richtigkeit und erteilt in der Regel eine Empfangsbestätigung (Gewerbeschein).
Erlaubnispflichtige Gewerbe
Für einige Gewerbe ist neben der Anzeige eine behördliche Genehmigung (Erlaubnis) erforderlich, etwa im Bewachungsgewerbe, im Gaststättenwesen oder bei Maklertätigkeiten. Die Voraussetzungen hierfür sind durch Spezialgesetze sowie die Gewerbeordnung geregelt und beinhalten oftmals Zuverlässigkeits- sowie Sachkundenachweise.
Gewerbetreibende und deren Rechtsformen
Gewerbliche Tätigkeiten können als Einzelunternehmen, in Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offenen Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaften (AG) betrieben werden. Die gewählte Rechtsform beeinflusst Haftung, steuerliche Behandlung sowie Publizitäts- und Buchführungspflichten.
Kaufmannseigenschaft und Handelsregistereintragung
Gewerbebetreibende gelten nach Handelsgesetzbuch (HGB) ab einer bestimmten Geschäftstätigkeit grundsätzlich als Kaufleute und sind unter Umständen zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet. Der Kaufmannsstatus bringt besondere Pflichten, beispielsweise in der Buchführung oder beim Führen von Handelsbüchern, mit sich.
Gewerbeuntersagung und Überwachung
Die Ausübung eines Gewerbes kann von der Behörde gemäß § 35 GewO untersagt werden, wenn die dafür notwendige Zuverlässigkeit nicht gegeben ist – etwa bei wiederholten Gesetzesverstößen, Unzuverlässigkeit oder Steuerrückständen. Die Überwachung gewerblicher Tätigkeiten dient insbesondere dem Schutz öffentlicher Interessen sowie der Wahrung von Sicherheit, Ordnung und Zuverlässigkeit im Wirtschaftsleben.
Steuerliche Pflichten des Gewerbebetriebs
Gewerbesteuer
Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuerpflicht (§ 2 GewStG), wobei bestimmte Freibeträge und Abzugsregelungen gelten. Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewerbeertrag und dem Hebesatz der jeweiligen Kommune.
Weitere steuerliche Aspekte
Neben der Gewerbesteuer sind weitere steuerliche Verpflichtungen zu beachten, wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie – je nach Rechtsform – Lohnsteuerpflichten für Mitarbeiter.
Pflichten und Rechte des Gewerbetreibenden
Zu den Pflichten gehören insbesondere die ordnungsgemäße Führung von Geschäftsbüchern, steuerliche Erfassung und Abführung von Steuern sowie unter Umständen die Beachtung branchenspezifischer Vorschriften und Verordnungen. Gewerbetreibende haben darüber hinaus das Recht auf freie Entfaltung im Rahmen der geltenden Gesetze und können bestimmte gewerbliche Schutzrechte, wie Marken- oder Patentrechte, beanspruchen.
Besondere Arten von Gewerben
Reisegewerbe
Das Reisegewerbe betrifft nach § 55 GewO jene gewerbliche Tätigkeiten, die außerhalb einer festen Betriebsstätte ortsungebunden ausgeübt werden, wie der ambulante Verkauf auf Straßen oder Märkten. Für das Reisegewerbe ist eine spezielle Reisegewerbekarte erforderlich.
Handwerksbetriebe
Bestimmte Gewerbe im Handwerk unterliegen der Handwerksordnung (HwO) und benötigen je nach Handwerk einen Eintrag in die Handwerksrolle sowie ggf. einen Meistertitel.
Online-Gewerbe und Digitalisierung
Mit zunehmender Digitalisierung gewinnt das Thema Online-Gewerbe an Bedeutung. Auch für digitale Geschäftsmodelle gelten die Grundsätze des Gewerberechts und entsprechende Anzeigepflichten. Hierbei sind insbesondere zusätzlich die Vorschriften zum Datenschutz und den fernabsatzrechtlichen Regelungen zu beachten.
Zusammenfassung
Der Begriff „Gewerbe“ ist ein zentrales Element des Wirtschaftsrechts und unterliegt einem umfangreichen rechtlichen Regelwerk. Die Abgrenzung zu freien Berufen, die Anzeigepflicht, besondere Erlaubnisse, steuerliche und buchhalterische Anforderungen sowie Überwachung und Untersagung bilden die wesentlichen Punkte, die bei der Aufnahme und Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit zu beachten sind. Das Gewerberecht bezweckt die Ordnung und Sicherheit des Wirtschaftslebens sowie den Schutz der Allgemeinheit vor unerlaubtem oder unzuverlässigem unternehmerischem Handeln.
Häufig gestellte Fragen
Wann muss ein Gewerbe angemeldet werden?
Ein Gewerbe muss grundsätzlich angemeldet werden, sobald eine selbstständige, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird, die nicht als freier Beruf oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit gilt. Die Gewerbeanmeldung ist in Deutschland gemäß § 14 der Gewerbeordnung (GewO) verpflichtend und muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, unabhängig davon, ob es sich um ein Haupterwerbs- oder Nebengewerbe handelt. Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Gewerbeamt). Es ist zu beachten, dass auch bei Nebentätigkeiten, wie etwa einer nebenberuflichen Online-Shop-Betreibung, eine Gewerbeanmeldung erforderlich sein kann. Nicht meldepflichtig sind hingegen sogenannte Urproduktion, wissenschaftliche Tätigkeiten oder Tätigkeiten der freien Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Künstler. Die Missachtung der Anmeldepflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Ferner informiert das Gewerbeamt nach der Anmeldung automatisch andere Behörden, wie das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer oder Berufsgenossenschaften.
Welche rechtlichen Pflichten bestehen nach der Gewerbeanmeldung?
Nach der Gewerbeanmeldung bestehen verschiedene rechtliche Pflichten gegenüber unterschiedlichen Behörden und Institutionen. Das Finanzamt wird über die Anmeldung informiert und fordert den Gewerbetreibenden in der Regel auf, einen steuerlichen Erfassungsbogen auszufüllen. Daraus ergeben sich Pflichten zu Umsatzsteuer, Einkommensteuer und ggf. Gewerbesteuer. Weitere Meldepflichten bestehen gegenüber der Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. Handwerkskammer. Außerdem besteht die Pflicht zur Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (gesetzliche Unfallversicherung). Je nach Gewerbeart können auch besondere Erlaubnisse, Konzessionen oder Eintragungen in spezielle Register (z. B. Handelsregister) erforderlich sein. Des Weiteren sind gewerberechtliche Vorschriften einzuhalten, wie beispielsweise Aufbewahrungspflichten für Geschäftsunterlagen (HGB, AO), Preisangabenverordnung oder Vorgaben im Arbeitsrecht bei Beschäftigung von Personal.
Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften?
Ein Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften, wie zum Beispiel die fehlende oder verspätete Anmeldung eines Gewerbes, wird als Ordnungswidrigkeit eingestuft und kann mit Bußgeldern bis zu 1.000 Euro, in schweren Fällen sogar bis zu 50.000 Euro, geahndet werden (§ 146 GewO). Außerdem können bei fehlender Gewerbeanmeldung Steuerschätzungen und Steuernachzahlungen durch das Finanzamt drohen, ggf. auch steuerliche Strafverfahren (Steuerhinterziehung). Schließt ein Gewerbetreibender erforderliche Versicherungen (wie die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft) nicht ab, können Nachzahlungen und hohe Bußgelder anfallen. Bestimmte Gewerbe dürfen zudem nur mit Erlaubnis betrieben werden (z. B. Gaststätten, Bewachungsgewerbe); ein Verstoß gegen diese Erlaubnispflichten kann bis zur Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) führen. Zudem können bei Wettbewerbsverstößen auch zivilrechtliche Abmahnungen oder Unterlassungsklagen drohen.
Welche Aufbewahrungsfristen gelten für Unterlagen im Gewerbebetrieb?
Für Unterlagen im Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb gelten umfangreiche Aufbewahrungsfristen nach steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften. Nach § 257 Handelsgesetzbuch (HGB) sind insbesondere Handelsbriefe, Buchungsbelege und Jahresabschlüsse zehn Jahre aufzubewahren. Steuerrechtlich sieht § 147 der Abgabenordnung (AO) entsprechende Fristen vor: Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse und Buchungsbelege müssen ebenfalls zehn Jahre, empfangene und abgesandte Handelsbriefe sowie sonstige Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Fristen beginnen jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen gemacht wurden bzw. in dem das Dokument entstanden ist. Bei Beendigung des Gewerbes läuft die Frist weiter; eine Vernichtung der Unterlagen vor Ablauf ist unzulässig und kann Steuerstrafverfahren nach sich ziehen.
Wann besteht die Pflicht zur Gewerbesteuerzahlung?
Die Pflicht zur Gewerbesteuerzahlung besteht für alle inländischen gewerblichen Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, sobald der jährliche Gewerbeertrag (Gewinn aus Gewerbebetrieb zuzüglich bestimmter Hinzurechnungen und abzüglich Kürzungen) den Freibetrag von 24.500 Euro (nur für natürliche Personen und Personengesellschaften) übersteigt (§ 11 GewStG). Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich ab dem ersten Euro zahlen. Die Berechnung und Festsetzung der Gewerbesteuer erfolgt anhand des Gewerbesteuermessbetrags durch das Finanzamt, die eigentliche Erhebung durch die Gemeinde am Sitz des Unternehmens. Es bestehen umfangreiche Erklärungspflichten; bei Nichtabgabe oder unrichtigen Angaben drohen hohe Nachzahlungen und ggf. steuerstrafrechtliche Konsequenzen.
Welche besonderen Genehmigungen sind für bestimmte Gewerbe notwendig?
Für zahlreiche Gewerbe besteht eine Pflicht zur Einholung besonderer behördlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse gemäß § 29 ff. GewO und Spezialgesetzen. Zu den erlaubnispflichtigen Gewerben zählen unter anderem das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (Erlaubnis nach Gaststättengesetz), das Bewachungsgewerbe (Sachkundeprüfung und Zuverlässigkeitsnachweis nach § 34a GewO), Makler, Bauträger und Baubetreuer (§ 34c GewO), Versicherungsvermittler und Finanzanlagenvermittler (§ 34d, § 34f GewO) sowie das Personenbeförderungsgewerbe (z. B. Taxi, Mietwagen). Für diese Tätigkeiten ist regelmäßig ein Nachweis der fachlichen Qualifikation sowie der Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnisse zu erbringen. Die Ausübung der Tätigkeit ohne erforderliche Genehmigung stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Gewerberecht dar und kann mit Gewerbeuntersagung, Bußgeldern und Strafverfahren geahndet werden.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Gewerbe abgemeldet oder ruhend gemeldet werden?
Ein Gewerbe kann abgemeldet werden, wenn die selbstständige Tätigkeit dauerhaft beendet wird, beispielsweise bei Geschäftsaufgabe, Verkauf oder vollständiger Umstrukturierung in eine nichtgewerbliche Tätigkeit. Die Abmeldung ist beim Gewerbeamt vorzunehmen und ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben (§ 14 Abs. 1 GewO); das Finanzamt sowie andere beteiligte Stellen werden automatisch informiert. Wird das Gewerbe nur vorübergehend nicht betrieben, kann es als ruhend gemeldet werden – dadurch entfallen bestimmte gewerberechtliche Pflichten wie IHK-Beiträge, jedoch verbleiben steuerliche Pflichten (wie die Abgabe von Steuererklärungen), solange das Gewerbe nicht endgültig abgemeldet ist. Auch im Fall der Betriebsverlegung (z. B. Standortwechsel) ist eine entsprechende Ummeldung nötig. Ein Verstoß gegen die Meldepflichten kann insbesondere beim Finanzamt und der Berufsgenossenschaft zu Nachfragen und Nachzahlungen führen.