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Gewalt (Strafrecht)

Gewalt (Strafrecht) – Begriff und Abgrenzung

Im strafrechtlichen Sinn ist Gewalt eine Einwirkung mit körperlich spürbarem Zwang auf einen Menschen, die darauf abzielt, einen erwarteten oder geleisteten Widerstand zu überwinden. Der Begriff ist enger als der alltagssprachliche: Nicht jede harte oder rücksichtlose Handlung ist rechtlich „Gewalt“. Entscheidend ist die körperliche Zwangswirkung auf eine Person und der funktionale Einsatz dieser Einwirkung zur Durchsetzung eines bestimmten Ziels.

Kernelemente des strafrechtlichen Gewaltbegriffs

Damit eine Handlung als Gewalt gilt, werden regelmäßig folgende Elemente verlangt:

Körperliche Zwangswirkung

Die Einwirkung muss beim betroffenen Menschen körperlich fühlbar sein, etwa durch Drücken, Stoßen, Fesseln, Schlagen, Würgen, Einsperren oder den Einsatz körperlich wirkender Mittel (z. B. Reizstoffe).

Gerichtetheit gegen eine Person

Die Zwangswirkung muss sich auf eine Person beziehen. Ein bloßer Sachangriff genügt nicht, es sei denn, die Einwirkung auf Sachen entfaltet eine unmittelbare körperliche Zwangswirkung auf eine Person (z. B. Blockieren einer Tür, um jemanden festzuhalten).

Finalzusammenhang

Die Gewalt muss gezielt eingesetzt werden, um Widerstand zu brechen oder eine Handlung zu erzwingen, zu verhindern oder zu dulden. Zufällige oder unbeabsichtigte Zwangswirkungen erfüllen den Gewaltbegriff regelmäßig nicht.

Abgrenzung zu Drohung, Täuschung und List

Von Gewalt ist die Drohung zu unterscheiden: Bei der Drohung wird ein Übel in Aussicht gestellt, um den Willen zu beugen, ohne dass eine unmittelbare körperliche Zwangswirkung vorliegt. Täuschung und List arbeiten mit Irreführung und umgehen den Willen, statt ihn mit Zwang zu brechen. Auch erheblicher psychischer Druck allein genügt regelmäßig nicht, solange keine körperliche Zwangswirkung auftritt.

Erscheinungsformen von Gewalt

Unmittelbare körperliche Einwirkung

Dazu zählen direkte Handlungen wie Festhalten, Schieben, Schläge, Fesselungen, Würgegriffe oder das Verabreichen körperlich wirkender Stoffe. Auch kurzes, aber wirksames Zufügen von Schmerzen kann Gewalt sein, wenn es dazu dient, Widerstand zu überwinden.

Mittelbare Gewalt

Von mittelbarer Gewalt spricht man, wenn die körperliche Zwangswirkung über Hilfsmittel oder Dritte vermittelt wird, etwa durch Einsperren, Stromabschaltung in einem Fahrstuhl, mechanische Vorrichtungen oder das Auslösen physischer Hindernisse, die eine Person am freien Bewegen hindern.

Gewalt gegen Sachen mit Zwangswirkung auf Personen

Einwirkungen auf Sachen können Gewalt sein, wenn sie unmittelbar körperlich auf Personen wirken: Beispielsweise das Verriegeln von Türen, das Verkeilen von Fluchtwegen oder das Zwingen zum Anhalten durch schubsendes Einwirken auf ein Fahrzeug, sofern dadurch eine körperliche Zwangslage entsteht.

Keine Gewalt: reine psychische Beeinflussung

Allein verbale Einschüchterung, das Aufbauen moralischen Drucks oder unangenehme Begleitumstände ohne körperliche Zwangswirkung reichen regelmäßig nicht aus. Auch das bloße Verstellen eines Weges ohne körperliches Einwirken wird häufig nicht als Gewalt eingeordnet, solange keine körperliche Zwangswirkung auftritt.

Gewalt als Tatmittel in unterschiedlichen Deliktstypen

Nötigung und Erpressung

Gewalt ist ein zentrales Tatmittel, um eine Person zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zu bewegen. Bei vermögensbezogenen Delikten kann Gewalt eingesetzt werden, um eine Vermögensverfügung herbeizuführen. Abzugrenzen ist stets die Gewalt von der Drohung; beide Tatmittel sind rechtlich eigenständig.

Raub und räuberische Erpressung

Bei Vermögensdelikten mit Wegnahmecharakter dient Gewalt dazu, den Widerstand des Opfers gegen die Wegnahme zu brechen. Erforderlich ist eine körperliche Zwangswirkung, die konkret auf die Überwindung des erwarteten oder geleisteten Widerstands gerichtet ist. Die Intensität der Gewalt kann den Unrechtsgehalt wesentlich prägen.

Sexualdelikte

Gewalt kann bei Sexualdelikten eine Rolle spielen, ist aber nicht in jedem Fall Voraussetzung strafbaren Handelns. In Betracht kommen körperlich wirkende Zwangsmittel, die das Opfer in eine Lage bringen, in der sein Widerstand gebrochen oder umgangen wird. Daneben existieren Konstellationen, in denen Handlungen ohne Gewaltanwendung strafbar sein können.

Widerstand gegen Vollstreckungshandlungen

In bestimmten Situationen richtet sich Gewalt gegen Amtsträger oder unterstützende Personen, um rechtmäßige Maßnahmen zu verhindern. Hier steht die körperliche Einwirkung im Vordergrund, die auf die Unterbindung oder Störung einer hoheitlichen Handlung zielt.

Freiheits- und Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit

Gewalt ist typischer Bestandteil von Taten, die die Fortbewegungsfreiheit oder die körperliche Integrität betreffen, etwa beim Festhalten, Einsperren oder Schlagen. Sie kann zugleich Mittel und Erfolgsursache sein und wirkt sich auf die rechtliche Einordnung und den Strafrahmen aus.

Subjektive Seite: Vorsatz und Zielrichtung

Gewalt erfordert in der Regel, dass die handelnde Person die körperliche Zwangswirkung erkennt und will. Es genügt, wenn der Einsatz von Zwang bewusst dazu dient, Widerstand zu brechen oder einen Vorteil zu sichern. Die innere Haltung (etwa Bereicherungsabsicht) kann je nach Deliktstyp zusätzlich relevant sein.

Qualifikationen und besonders schwere Fälle

Einsatz von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen

Wird Gewalt unter Verwendung von Gegenständen eingesetzt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit erhebliche Verletzungen hervorrufen können, kann dies den Unrechtsgehalt erhöhen. Maßgeblich sind Geeignetheit und konkrete Einsatzweise des Gegenstands.

Schwere Folgen und besondere Tatausführung

Besonders gravierend sind Fälle mit erheblichen Verletzungen, lebensgefährdenden Handlungen, länger andauernden Zwangslagen oder in denen mehrere Personen zusammenwirken. Organisation, Planung, Überraschungsmoment und Wiederholungen können bei der Bewertung eine Rolle spielen.

Rechtfertigung und Entschuldigung

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

Gewaltanwendung kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, etwa zur Abwehr rechtswidriger Angriffe, zur Rettung gewichtiger Rechtsgüter oder bei wirksamer Einwilligung in die Einwirkung (zum Beispiel bei sporttypischen Handlungen oder medizinisch indizierten Eingriffen). Solche Gründe setzen strenge Voraussetzungen und Grenzen voraus.

Hoheitliche Zwangsanwendung

Staatliche Gewaltanwendung ist nur im Rahmen der gesetzlich geregelten Befugnisse zulässig und an Grenzen gebunden. Maßgeblich sind Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sowie die Beachtung verfahrensrechtlicher Vorgaben.

Konkurrenzen und Abgrenzungen

Nebenstrafbarkeit

Gewalt kann mit anderen Delikten zusammentreffen, etwa mit Körperverletzung oder Freiheitsberaubung. Je nach Tatverlauf kann ein Geschehen rechtlich als eine Tat oder mehrere Taten gewertet werden. Maßgeblich sind Handlungseinheit, Tatplan und die Schutzrichtung der verletzten Rechtsgüter.

Gewalt gegen mehrere Personen

Richtet sich die Zwangswirkung gegen mehrere Personen, kann dies die rechtliche Bewertung beeinflussen. Relevanz haben Anzahl der Betroffenen, Intensität der Einwirkung und die konkrete Zielrichtung der Handlung.

Beweisfragen und typische Konfliktlagen

Beweismittel

Für die Feststellung von Gewalt sind regelmäßig körperliche Spuren, ärztliche Befunde, Zeugenaussagen, technische Aufzeichnungen oder situative Indizien bedeutsam. Entscheidend ist das Gesamtbild der Umstände und die Frage, ob eine körperliche Zwangswirkung vorlag.

Einverständnis und Abgrenzung

Einverständnis kann die Annahme von Gewalt ausschließen, wenn die betreffende Person wirksam zustimmt und die Grenzen der zulässigen Einwirkung nicht überschritten werden. Nicht jedes Dulden ist jedoch eine freie Zustimmung; Zwangssituationen oder unterdrückte Willensbildung schließen ein wirksames Einverständnis aus.

Strafzumessungskriterien bei Gewaltanwendung

Für die Höhe einer Sanktion können insbesondere die Intensität der Zwangswirkung, die Dauer, die eingesetzten Mittel, das Ausmaß körperlicher oder psychischer Folgen, die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person sowie Motivation und Nachtatverhalten maßgeblich sein.

Zusammenfassung

Gewalt im strafrechtlichen Sinn setzt eine gezielte, körperlich wirksame Einwirkung auf eine Person voraus, die zur Überwindung von Widerstand dient. Sie ist von Drohung und Täuschung abzugrenzen, zeigt vielfältige Erscheinungsformen und spielt in unterschiedlichen Deliktstypen eine zentrale Rolle. Qualifizierende Umstände, mögliche Rechtfertigungen und die konkrete Tatgestaltung entscheiden über die rechtliche Einordnung und die Bewertung des Unrechts.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Gewalt (Strafrecht)

Was bedeutet „Gewalt“ im strafrechtlichen Sinn?

Gemeint ist eine körperlich spürbare Zwangseinwirkung auf eine Person, die darauf abzielt, Widerstand zu brechen oder ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen, zu verhindern oder zu dulden. Der Begriff ist enger als im Alltag und verlangt eine körperliche Zwangswirkung.

Reicht psychischer Druck allein aus, um Gewalt anzunehmen?

Regelmäßig nicht. Erforderlich ist eine körperliche Zwangswirkung auf die betroffene Person. Bloße Angst, Einschüchterung oder moralischer Druck ohne körperliche Einwirkung gelten normalerweise nicht als Gewalt.

Kann ein Sachangriff als Gewalt gelten?

Ein reiner Angriff auf Sachen genügt nicht. Allerdings kann eine Einwirkung auf Sachen Gewalt sein, wenn sie unmittelbar eine körperliche Zwangswirkung auf eine Person entfaltet, etwa durch Einsperren oder das Blockieren von Ausgängen.

Ist das Festhalten oder Einsperren immer Gewalt?

Festhalten oder Einsperren stellt typischerweise eine körperlich wirksame Zwangsmaßnahme dar und erfüllt daher regelmäßig den Gewaltbegriff. Die Einordnung hängt jedoch von Intensität, Dauer und Zielrichtung ab.

Spielt die Intensität der Einwirkung eine Rolle?

Ja. Bereits relativ geringe körperliche Einwirkungen können Gewalt sein, wenn sie darauf gerichtet sind, Widerstand zu überwinden. Für die Bewertung und Sanktionierung ist die Intensität dennoch bedeutsam.

Welche Rolle spielt die Einwilligung der betroffenen Person?

Eine wirksame Einwilligung kann die Annahme von Gewalt ausschließen, etwa bei sporttypischen Handlungen oder medizinischen Eingriffen. Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und tragfähig sein; Zwangssituationen schließen sie aus.

Worin liegt der Unterschied zwischen Gewalt und Drohung?

Gewalt arbeitet mit körperlicher Zwangswirkung, Drohung mit dem Inaussichtstellen eines Übels. Beide Mittel können den Willen beugen, sind jedoch rechtlich verschieden zu beurteilen und haben unterschiedliche Voraussetzungen.