Begriff und Funktion des Gesellschaftsregisters
Das Gesellschaftsregister ist ein amtliches Verzeichnis, in dem bestimmte Personengesellschaften eingetragen werden. Es dient der rechtlichen Erfassung und öffentlichen Bekanntmachung von Informationen über diese Gesellschaften. Das Register wird von den zuständigen Amtsgerichten geführt und ist für die Öffentlichkeit zugänglich. Ziel des Registers ist es, Transparenz über die Existenz, Zusammensetzung und Vertretungsbefugnisse der eingetragenen Gesellschaften zu schaffen.
Welche Gesellschaften werden im Gesellschaftsregister erfasst?
Im Gesellschaftsregister werden insbesondere solche Personengesellschaften eingetragen, die nicht bereits im Handelsregister verzeichnet sind. Dazu zählen vor allem die sogenannten „eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts“ (eGbR). Andere Formen wie offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) sind weiterhin im Handelsregister einzutragen.
Zweck der Eintragung
Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister hat mehrere Zwecke: Sie macht wesentliche Angaben zur Identität der Gesellschafter sowie zur Vertretung öffentlich zugänglich. Dadurch können Geschäftspartner, Behörden oder Dritte sich zuverlässig über die Grundlagen einer solchen Personengesellschaft informieren.
Inhalt des Registers und öffentliche Einsichtnahme
Das Register enthält zentrale Informationen wie Name und Sitz der jeweiligen GbR, Namen sowie Anschriften aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie deren Vertretungsbefugnisse. Auch Änderungen dieser Angaben müssen unverzüglich angemeldet werden.
Öffentlichkeit des Registers
Das Register ist grundsätzlich öffentlich einsehbar. Jede interessierte Person kann Auskünfte aus dem Register erhalten oder einen Auszug anfordern. Dies fördert Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr.
Rechtliche Bedeutung der Eintragung ins Gesellschaftsregister
Mit dem Eintrag ins Register erhält eine GbR den Status als „eingetragene GbR“ (eGbR). Dieser Status bringt verschiedene rechtliche Wirkungen mit sich: Die eGbR kann unter ihrem eigenen Namen Rechte erwerben oder Verpflichtungen eingehen – etwa Verträge abschließen oder Eigentum erwerben – ähnlich wie andere rechtsfähige Unternehmensträger.
Zudem gelten für sie besondere Regelungen hinsichtlich Haftung, Namensführung sowie bei Veränderungen innerhalb der Gesellschafterstruktur oder bei Auflösung bzw. Beendigung der eGbR.
Anmeldung zum Registerverfahren
Die Anmeldung zum Register erfolgt durch sämtliche Gesellschafter gemeinschaftlich beim zuständigen Amtsgericht am Sitz der GbR in notarieller Form. Änderungen bezüglich Name, Sitz oder Zusammensetzung müssen ebenfalls angemeldet werden; dies gilt auch für das Ausscheiden einzelner Mitglieder oder das Ende einer eGbR.
Erst mit erfolgreicher Eintragung entfaltet eine eGbR ihre volle Rechtsfähigkeit nach außen hin gegenüber Dritten; bis dahin bleibt sie eine nicht-eingetragene GbR ohne diese erweiterten Rechte und Pflichten.
Löschung aus dem Register
Wird eine eGbR aufgelöst beziehungsweise beendet ihre Tätigkeit vollständig, so erfolgt auf Antrag ihrer Mitglieder auch die Löschung aus dem gesellschaftlichen Verzeichnis beim Amtsgericht.
Bedeutung für den Rechtsverkehr
Durch das öffentliche Führen eines zentralisierten Registers wird Rechtssicherheit geschaffen: Geschäftspartner können sich darauf verlassen, dass Angaben zu Name, Sitz sowie Vertretungsberechtigten aktuell sind.
Dadurch lassen sich Risiken minimieren – beispielsweise bei Vertragsabschlüssen -, da klar ersichtlich ist, wer berechtigt ist für eine bestimmte eGbR zu handeln.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Gesellschaftsregister
Was unterscheidet das Gesellschaftsregister vom Handelsregister?
Das Handelsregister erfasst hauptsächlich Kaufleute sowie Kapital- und Personenhandelsgesellschaften wie OHG oder KG; das neue gesellschaftliche Verzeichnis hingegen betrifft insbesondere eingetragene bürgerlich-rechtliche Personengesellschaften (eGbRs), welche bislang keiner öffentlichen Registrierungspflicht unterlagen.
Müssen alle GbRs ins gesellschaftliche Verzeichnis aufgenommen werden?
Eine Pflicht zur Eintragung besteht nur dann zwingend für solche bürgerlich-rechtlichen Gemeinschaften (GBRs), wenn sie am Rechtsverkehr teilnehmen wollen – etwa Grundstücksgeschäfte tätigen möchten -, ansonsten bleibt ihnen dies freigestellt. p >
< h3 > Welche Informationen stehen im gesellschaftlichen Verzeichnis? h3 >
< p > Im gesellschaftlichen Verzeichnis finden sich Daten zu Name/Sitz/Anschrift/Vertretungsverhältnissen aller Mitglieder einer registrierten Gemeinschaft ebenso wie Hinweise auf Veränderungen innerhalb dieser Struktur. p >
< h3 > Wer darf Einsicht nehmen? h3 >
< p > Grundsätzlich steht jedem Interessierten Einsichtnahme offen; sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen können Auszüge beantragen um aktuelle Daten abzufragen. p >
< h3 > Wie erfolgt die Anmeldung zum gesellschaftlichen Verzeichnis? h3 >
< p > Die Anmeldung muss gemeinschaftlich durch alle Beteiligten erfolgen; hierfür bedarf es notarieller Beglaubigung bevor Unterlagen beim zuständigen Gericht eingereicht werden dürfen. p >
< h3 > Was passiert bei Änderungen innerhalb einer registrierten Gemeinschaft? h3 >
< p > Jede Änderung bezüglich Mitgliedernamen/Sitz/Vertretungsverhältnissen muss zeitnah gemeldet & aktualisiert werden damit Datensatz stets korrekt bleibt & Außenstehende verlässlich informiert bleiben können .< / p >
< h3 > Wann wird ein Datensatz gelöscht ?< / h ³ >
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Nach vollständiger Beendigung/Auflösung kann Löschung beantragt & durchgeführt werden sodass keine weiteren öffentlichen Angaben mehr bestehen .
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