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Gesellschafterverbrauch


Begriff und rechtliche Einordnung des Gesellschafterverbrauchs

Der Begriff Gesellschafterverbrauch beschreibt im deutschen Gesellschafts- und Steuerrecht die Entnahme von Wirtschaftsgütern, Leistungen oder sonstigen Vorteilen durch einen Gesellschafter aus dem Vermögen einer Gesellschaft für private, nicht betrieblich veranlasste Zwecke. Der Gesellschafterverbrauch ist insbesondere bei Personengesellschaften (etwa der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG)) sowie bei zu bestimmten Zwecken gegründeten Kapitalgesellschaften (wie der GmbH) von hoher praktischer Bedeutung. Er hat vielfältige rechtliche und steuerliche Auswirkungen, die im Folgenden umfassend dargestellt werden.


Rechtliche Grundlagen und Anwendungsbereich

Gesellschafterverbrauch im Gesellschaftsrecht

Im gesellschaftsrechtlichen Rahmen handelt es sich beim Gesellschafterverbrauch um eine Entnahme. Diese kann auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen:

  • Gesetzliche Grundlage: Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist es Gesellschaftern erlaubt, im Rahmen der jeweiligen Gesellschaftsverhältnisses Entnahmen vorzunehmen, sofern dies in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag und den gesetzlichen Vorgaben geschieht.
  • Gesellschaftsvertrag: Der Gesellschaftsvertrag regelt häufig explizit Art, Umfang und Voraussetzungen von Entnahmen oder Gesellschafterverbräuchen, etwa Grenzen der Privatnutzung oder Zustimmungserfordernisse.

Unzulässige oder gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßende Verbräuche ziehen gegebenenfalls Haftungs- oder Ersatzansprüche innerhalb der Gesellschaft nach sich.

Gesellschafterverbrauch im Steuerrecht

Das Steuerrecht stellt auf den Gesellschafterverbrauch besondere Anforderungen. Insbesondere definiert das Einkommensteuergesetz (EStG) in § 4 Abs. 1 und Abs. 4a, wie Gewinnermittlung bei Unternehmen zu erfolgen hat, und unterscheidet dabei klar zwischen betrieblichen Ausgaben und Privatentnahmen.

  • Private Nutzungen als Entnahme: Entnimmt ein Gesellschafter etwa Waren, Leistungen oder Geldmittel für private Zwecke, gilt dies steuerrechtlich als Entnahme (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG).
  • Bewertung: Die Bewertung des Gesellschafterverbrauchs erfolgt in der Regel mit dem Teilwert (aktueller Wert im Zeitpunkt der Entnahme).

Typische Formen des Gesellschafterverbrauchs

Entnahme von Wirtschaftsgütern

Hier erfolgt der Gesellschafterverbrauch etwa durch die Überlassung von betrieblichen Fahrzeugen, Maschinen oder Immobilien zur privaten Nutzung. Auch die dauerhafte Übernahme solcher Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen stellt einen Gesellschafterverbrauch dar.

Inanspruchnahme von Leistungen

Zu den klassischen Formen zählen Dienstleistungen (z. B. Handwerkerleistungen, Dienstleistungen von Beschäftigten der Gesellschaft), die auf Veranlassung des Gesellschafters für private Zwecke erbracht werden.

Warennutzung und Warenentnahme

Die Entnahme von Waren zur privaten Verwendung, etwa in Handelsunternehmen, gilt als typischer Fall.

Geldentnahme

Die Entnahme von betrieblichen Geldmitteln für private Ausgaben ist ebenso Gesellschafterverbrauch.


Steuerliche Behandlung und Folgen des Gesellschafterverbrauchs

Auswirkungen auf die Gewinnermittlung

Der Gesellschafterverbrauch verringert nicht das zu versteuernde Betriebsergebnis, sondern stellt eine Entnahme dar. Die betroffenen Werte verbleiben in der Gewinnermittlung, ausgenommen ist der Entnahmebetrag, der gesondert ausgewiesen wird.

Beispiel:

  • Ein Gesellschafter entnimmt Ware im Wert von 2.000 EUR für private Zwecke. Diese wird mit dem Teilwert angesetzt und als Entnahme in der Buchführung vermerkt.
  • Eine Betriebsausgabe liegt hingegen nicht vor, sodass der steuerpflichtige Gewinn sich nicht vermindert.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Nach § 3 Abs. 1b Umsatzsteuergesetz (UStG) löst die Entnahme von Gegenständen oder sonstigen Leistungen für private Zwecke eine sogenannte unentgeltliche Wertabgabe aus, die unter bestimmten Voraussetzungen der Umsatzbesteuerung unterliegt.

  • Die Bemessungsgrundlage hierfür bildet der Einkaufspreis oder, falls dieser nicht ermittelbar ist, der Wiederbeschaffungspreis.

Folgen fehlerhafter oder unterlassener Erfassung

Eine nicht ordnungsgemäß erfasste Entnahme kann zu steuerlichen Nachteilen wie Schätzungen, Steuernachzahlungen oder Bußgeldern führen.


Zivilrechtliche Aspekte des Gesellschafterverbrauchs

Innenverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft

Die Entnahmemöglichkeiten sowie deren Höchstgrenzen richten sich im Zweifel nach den gesellschaftsrechtlichen Grundlagen, insbesondere nach dem Gesellschaftsvertrag. Eine Überschreitung der Regelungen kann zu Rückzahlungsverpflichtungen oder Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter führen.

Außenverhältnis zu Dritten

Im Verhältnis zu Dritten bestehen in der Regel keine direkten Ansprüche bei Gesellschafterverbräuchen, es sei denn, es liegt eine rechtswidrige Schädigung Dritter oder ein Missbrauch der Gesellschafterstellung vor.


Sonderfragen: Gesellschafterverbrauch in Kapitalgesellschaften

Während der klassische Gesellschafterverbrauch primär bei Personengesellschaften auftritt, kann auch bei Kapitalgesellschaften ein faktischer Gesellschafterverbrauch stattfinden, etwa bei verdeckten Gewinnausschüttungen. Diese liegen vor, wenn einem Gesellschafter Vorteile (zum Beispiel Waren, Dienstleistungen oder Geld) außerhalb von regulären Ausschüttungen zugewendet werden, ohne dass hierfür eine marktübliche Gegenleistung erbracht wird.

  • Steuerliche Konsequenz: Derartige Vorgänge werden als verdeckte Gewinnausschüttung einer Gewinnbesteuerung unterworfen (§ 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz – KStG).

Zusammenfassung und Bedeutung in der Praxis

Der Gesellschafterverbrauch ist ein zentraler Begriff im Gesellschafts- und Steuerrecht, der zahlreiche praktische und rechtliche Fragen aufwirft. Er beeinflusst die Gewinnermittlung, die umsatzsteuerliche Belastung und in bestimmten Fällen das Verhältnis unter den Gesellschaftern. Die korrekte rechtliche Einordnung und Erfassung des Gesellschafterverbrauchs ist für die ordnungsgemäße und rechtskonforme Führung einer Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung.


Literatur und weiterführende Hinweise

  • Rinklin, V.: „Privatentnahmen und Gesellschaftergebrauch – Rechtliche Einordnung und steuerliche Konsequenzen“, DStR 2022, S. 101 ff.
  • Kirchhof, P.: Einkommensteuergesetz – Kommentar, Band 1, § 4 EStG
  • Fachliteratur zur Gewinnermittlung und steuerlichen Behandlung von Entnahmen (u. a. in BeckOK Steuerrecht)
  • Handelsgesetzbuch (HGB), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Einkommensteuergesetz (EStG), Körperschaftsteuergesetz (KStG), Umsatzsteuergesetz (UStG)

Dieser Artikel stellt eine umfassende Übersicht zum Begriff des Gesellschafterverbrauchs dar und dient der rechtlichen Orientierung im Rahmen von Gesellschaften und deren steuerlicher Behandlung.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln den Gesellschafterverbrauch?

Der Gesellschafterverbrauch wird in erster Linie durch das Handelsgesetzbuch (HGB), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und – soweit eine Kapitalgesellschaft betroffen ist – durch das GmbH-Gesetz bzw. das Aktiengesetz geregelt. Ergänzend kommt das Steuerrecht zur Anwendung, namentlich das Einkommensteuergesetz (EStG) hinsichtlich der ertragsteuerlichen Konsequenzen. Im Rahmen von Personengesellschaften, wie der GbR oder der OHG, richtet sich die Behandlung des Gesellschafterverbrauchs nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen sowie nach den §§ 705 ff. BGB beziehungsweise §§ 105 ff. HGB. Für GmbH-Gesellschafter sind zudem die gesetzlichen Vorschriften zur Ausschüttungssperre und zu verbotenen Auszahlungen (§ 30 GmbHG) relevant, um die Insoweitigkeit des Stammkapitals zu wahren und etwaigen Forderungen gegen Geschäftsleiter wegen unerlaubter Rückzahlungen vorzubeugen. Im steuerlichen Kontext sorgt § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG (Entnahmevorschrift) für eine ertragsteuerliche Erfassung. Die Rechtsprechung (etwa des Bundesgerichtshofs und Bundesfinanzhofs) hat die Auslegung und Anwendung der Vorschriften weiter konkretisiert, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen, dass tatsächlich von einem Gesellschafterverbrauch im rechtlichen Sinne auszugehen ist und welche formellen Anforderungen bestehen.

Welche zivilrechtlichen Ansprüche können bei einem unzulässigen Gesellschafterverbrauch entstehen?

Bei einem unzulässigen Gesellschafterverbrauch – etwa bei der entgeltlosen Überlassung von Gesellschaftsvermögen zum privaten Gebrauch eines Gesellschafters ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche oder gesetzliche Grundlage – können verschiedene zivilrechtliche Ansprüche ausgelöst werden. Die Gesellschaft hat regelmäßig einen Anspruch auf Rückgewähr oder auf einen Ausgleich der durch den Verbrauch entstandenen Vermögensminderung (§§ 812 ff. BGB, ggf. auch Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB). Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, etwa eine GmbH, liegt bei unzulässigen Auszahlungen an Gesellschafter ein Verstoß gegen § 30 GmbHG vor, so dass Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft bestehen. Je nach Einzelfall kann dies zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsführer führen, insbesondere, wenn diese dem Gesellschafterverbrauch zugestimmt oder ihn umgesetzt haben (§ 43 GmbHG). Zuletzt können sich bei grober Pflichtverletzung auch Ansprüche wegen Pflichtverletzung aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben.

Welche gesellschaftsrechtlichen Pflichten treffen die Geschäftsleitung im Zusammenhang mit dem Gesellschafterverbrauch?

Die Geschäftsleitung – bei der GmbH die Geschäftsführer, bei der AG der Vorstand – ist gesetzlich verpflichtet, das Vermögen der Gesellschaft zu schützen (§ 43 GmbHG; § 93 AktG). Sie muss sicherstellen, dass entgeltliche und unentgeltliche Zuwendungen an Gesellschafter nur im Rahmen der gesetzlichen und gegebenenfalls gesellschaftsvertraglichen Vorschriften erfolgen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung oder unerlaubte Einlagenrückgewähr erfolgt. Die Geschäftsleitung trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Dokumentation und Bewertung des Gesellschafterverbrauchs und muss darauf achten, dass ggf. erforderliche Gesellschafterbeschlüsse vorliegen. Bei Pflichtverstößen drohen persönliche Haftungsrisiken, Regressansprüche der Gesellschaft sowie ggf. strafrechtliche Konsequenzen, etwa bei Untreue (§ 266 StGB).

Welche Formerfordernisse sind bei der Dokumentation des Gesellschafterverbrauchs zu beachten?

Aus rechtlicher Sicht ist der Gesellschafterverbrauch ordnungsgemäß zu dokumentieren. Da dies regelmäßig Auswirkungen auf das Gesellschaftsvermögen und die Gewinnverteilung hat, sollte die Entnahme schriftlich festgehalten und der Nachweis über Inhalt, Umfang und Gegenleistung geführt werden. Steuerlich relevante Entnahmen sind zudem kontenmäßig zu erfassen (§ 4 Abs. 4 EStG). Bei Kapitalgesellschaften sind die gesetzlichen Vorschriften zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Erstellung eines lückenlosen Entnahmenachweises (§ 238 HGB ff.) umzusetzen. In Einzelfällen geben Gesellschaftsverträge oder Gesellschafterbeschlüsse zusätzliche Formerfordernisse vor, etwa durch schriftliche Zustimmung aller Gesellschafter zu bestimmten Entnahmen oder durch spezifische Protokollierungspflichten.

Welche Haftungsrisiken bestehen bei der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen zum Gesellschafterverbrauch?

Bei Missachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Gesellschafterverbrauch haften sowohl der betreffende Gesellschafter als auch die Geschäftsleitung. Die Gesellschafter haften insbesondere auf Rückgewähr der unzulässig entnommenen Werte, im Falle der Insolvenz können Nachschusspflichten entstehen. Geschäftsführer oder Vorstände, die einen unzulässigen Gesellschafterverbrauch ermöglicht oder geduldet haben, haften persönlich für den daraus entstandenen Schaden für die Gesellschaft (§ 43 GmbHG, § 93 AktG). Darüber hinaus droht das Risiko strafrechtlicher Sanktionen, namentlich wegen Untreue, wenn zum Nachteil der Gesellschaft Mittel zweckwidrig verwandt wurden. In bilanzieller Hinsicht kann der Verstoß Auswirkungen auf die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse und die Steuerbilanz haben, was gegebenenfalls Bußgelder oder steuerliche Nachforderungen nach sich zieht.

Wie wirken sich Verstöße auf bereits ausgeschüttete Gewinne und Folgejahre aus?

Rechtswidrige Entnahmen aus Gesellschaftsvermögen oder Sachverhalt eines unzulässigen Gesellschafterverbrauchs können nachträglich als nichtig oder anfechtbar betrachtet werden mit der Folge, dass sie rückabgewickelt werden müssen. Bereits ausgeschüttete und konsumierte Gewinne können von der Gesellschaft zurückgefordert werden. Die bilanzielle und steuerliche Korrektur erfolgt regelmäßig im Zeitraum der Feststellung oder der Entdeckung des Verstoßes. Eine Folgenbeseitigung geht meistens mit einer Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags und unter Umständen mit der Notwendigkeit einer Nachholung bzw. Berichtigung der Jahresabschlüsse, Gesellschafterbeschlüsse oder Steuererklärungen einher. In den Folgejahren müssen die Gesellschafter damit rechnen, dass zu Unrecht bezogene Beträge verrechnet oder aufgerechnet werden. Ein solcher Vorgang kann zudem das Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern erheblich stören und zu haftungsrechtlichen und gesellschaftsinternen Auseinandersetzungen führen.

Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften beim Gesellschafterverbrauch?

Der rechtliche Rahmen unterscheidet sich maßgeblich zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) steht den Gesellschaftern kraft Gesetz und ggf. gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung ein umfassendes Entnahmerecht zu; Einschränkungen bestehen primär im Innenverhältnis und betreffen die Liquiditätssicherung oder beabsichtigte Gewinnthesaurierung. Dagegen besteht bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich ein Verbot der Auszahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter außerhalb ordentlicher Gewinnausschüttungen (§§ 29, 30 GmbHG, § 57 AktG). Jede Zahlung, die nicht durch einen wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss oder eine anderweitige rechtliche Grundlage gedeckt ist, gilt als unzulässige Einlagenrückgewähr und ist rückabzuwickeln. Die Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen ist bei Kapitalgesellschaften besonders streng zu beachten, während sie bei Personengesellschaften rechtlich durchlässiger ist.

Was ist bei der steuerlichen Beurteilung von Gesellschafterverbrauch im rechtlichen Kontext besonders zu beachten?

Rechtlich ist bei der steuerlichen Behandlung des Gesellschafterverbrauchs die Abgrenzung zwischen betrieblichen und privaten Vorgängen essentiell. Entnahmen (bei Personengesellschaften) sind steuerlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern mindern das Eigenkapital bzw. erhöhen das Kapitalkonto des entnehmenden Gesellschafters. Bei Kapitalgesellschaften führen unzulässige Vermögenszuwendungen in der Regel zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, die sowohl für die Gesellschaft als auch für den Gesellschafter steuerliche Konsequenzen nach sich zieht: Die Gesellschaft kann den Aufwand nicht absetzen, und beim Gesellschafter unterliegt der Vorteil der Kapitalertragsteuer. Die saubere Dokumentation und gesellschaftsrechtlich zulässige Ausgestaltung der Auszahlungen/Entnahmen ist für die steuerliche Anerkennung stets Voraussetzung. Versäumnisse können sowohl zu steuerlichen Nachteilen als auch zu Konflikten mit den Finanzbehörden führen, insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen.