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Gesellschafter

Gesellschafter: Begriff, Einordnung und Bedeutung

Ein Gesellschafter ist eine natürliche oder juristische Person, die sich an einer Gesellschaft beteiligt. Die Beteiligung erfolgt in Form von Einlagen (z. B. Geld, Sachen oder Rechten) und begründet eine Mitgliedschaft mit vermögensrechtlichen und mitgliedschaftlichen Rechten sowie Pflichten. Der konkrete Inhalt dieser Rechte und Pflichten richtet sich maßgeblich nach der Rechtsform der Gesellschaft und den Regelungen des Gesellschaftsvertrags.

Der Begriff „Gesellschafter“ wird insbesondere bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft) und bei der GmbH verwendet. Bei der Aktiengesellschaft heißt der Beteiligte „Aktionär“. Beide Rollen sind Anteilseigner, unterscheiden sich jedoch in Mitwirkungsrechten, Haftung und Übertragbarkeit der Anteile.

Arten von Gesellschaftern und Gesellschaftsformen

Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften steht die persönliche Verbundenheit der Beteiligten im Vordergrund. Die Gesellschafter sind häufig zugleich zur Geschäftsführung befugt und tragen – je nach Rechtsform – eine weitreichende Haftung.

GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Gesellschafter einer GbR handeln gemeinschaftlich. Die Haftung ist grundsätzlich persönlich und unbeschränkt; die Einzelheiten ergeben sich aus der vertraglichen Ausgestaltung und den gesetzlichen Grundsätzen der Gesamthand.

OHG (Offene Handelsgesellschaft)

OHG-Gesellschafter betreiben ein Handelsgewerbe. Sie haften typischerweise persönlich, unbeschränkt und solidarisch. Geschäftsführung und Vertretung sind häufig jedem Gesellschafter eingeräumt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

KG (Kommanditgesellschaft)

Die KG kennt zwei Arten von Gesellschaftern: Komplementäre (voll haftend, meist geschäftsführungsbefugt) und Kommanditisten (Haftung grundsätzlich auf die vereinbarte Einlage beschränkt, in der Regel ohne Geschäftsführungsbefugnis).

Partnerschaftsgesellschaft

Für die gemeinsame Berufsausübung bestimmter Freiberufler. Die Haftung kann je nach Fallgestaltung beschränkt sein, insbesondere für berufliche Fehler einzelner Partner.

Kapitalgesellschaften

GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Gesellschafter einer GmbH oder UG halten Geschäftsanteile. Die Haftung ist auf die Einlage beschränkt. Die Geschäftsführung übernehmen bestellte Geschäftsführer; Gesellschafter üben ihre Einflussrechte überwiegend in der Gesellschafterversammlung aus.

AG (Aktiengesellschaft)

Bei der AG spricht man von Aktionären. Die Mitgliedschaft ist stärker vom Personalmoment gelöst, die Einflussnahme erfolgt grundsätzlich über die Hauptversammlung; die Geschäftsleitung liegt beim Vorstand, die Überwachung beim Aufsichtsrat.

Rechte der Gesellschafter

Vermögensrechte

  • Gewinnbeteiligung entsprechend der vertraglichen oder gesetzlichen Quote.
  • Beteiligung am Liquidationserlös nach Beendigung der Gesellschaft.
  • Ansprüche auf Rückgewähr von Einlagen nur in engen, geregelten Konstellationen.

Mitwirkungs- und Verwaltungsrechte

  • Teilnahme- und Stimmrecht in Versammlungen.
  • Mitwirkung bei grundlegenden Strukturentscheidungen (z. B. Satzungs- oder Vertragsänderungen, Kapitalmaßnahmen, Bestellung/Abberufung von Organmitgliedern, wesentliche Transaktionen).
  • Wahlrecht der Geschäftsführung/Verwaltungsorgane, soweit vorgesehen.

Informations- und Kontrollrechte

  • Einsicht in Unterlagen und Auskunft über Geschäftsangelegenheiten im gesetzlich und vertraglich vorgesehenen Umfang.
  • Überwachung der Geschäftsführung durch Beschlussfassung, Fragerechte und ggf. besondere Prüfungen, soweit die Rechtsform dies zulässt.

Minderheitenschutz

  • Schutz vor willkürlicher Benachteiligung und vor formwidrigen Beschlüssen.
  • Erhöhte Mehrheitserfordernisse bei Grundlagengeschäften.
  • Möglichkeiten zur Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse im Rahmen der vorgesehenen Verfahren.

Pflichten der Gesellschafter

Einlagepflicht

Gesellschafter verpflichten sich zur Einlage. Diese kann in Geld, in Sachen oder Rechten bestehen. Dienstleistungen können insbesondere bei Personengesellschaften vereinbart werden. Umfang, Fälligkeit und Bewertung ergeben sich aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung.

Treuepflicht und Wettbewerbsverbote

Gesellschafter müssen auf die Interessen der Gesellschaft Rücksicht nehmen, vertrauliche Informationen schützen und Interessenkonflikte offenlegen. Wettbewerbsverbote können sich aus Gesetz, Vertrag oder aus der Natur der Gesellschaft ergeben und dienen dem Schutz des gemeinsamen Unternehmenszwecks.

Nachschusspflichten

Nachschüsse sind zusätzliche Zahlungen der Gesellschafter über die ursprüngliche Einlage hinaus. Sie bestehen nur, wenn sie vertraglich vorgesehen sind oder in den Grenzen der Rechtsform zulässig beschlossen werden.

Geheimhaltung

Gesellschafter haben Informationen, die im Rahmen der Mitgliedschaft erlangt werden und nicht öffentlich sind, vertraulich zu behandeln, soweit nicht berechtigte Offenlegungsgründe bestehen.

Haftung der Gesellschafter

Personengesellschaften

Gesellschafter haften je nach Rechtsform persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Bei der KG ist die Haftung der Kommanditisten grundsätzlich auf die vereinbarte Haftsumme begrenzt, während Komplementäre unbeschränkt haften.

Kapitalgesellschaften

Die Haftung ist im Regelfall auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt; Gesellschafter tragen das wirtschaftliche Risiko über den Verlust ihrer Einlage. In besonderen Ausnahmefällen kann eine persönliche Einstandspflicht in Betracht kommen, etwa bei Rechtsformmissbrauch oder schwerwiegender Vermögensvermischung.

Abgrenzung zur Organhaftung

Die persönliche Haftung von Organen (z. B. Geschäftsführern) ist von der Stellung als Gesellschafter zu unterscheiden. Gesellschafter haften nicht automatisch für Geschäftsführungsfehler, sofern sie nicht zugleich Organfunktionen wahrnehmen oder besondere Zusagen gemacht haben.

Geschäftsführung und Vertretung

Innen- und Außenverhältnis

Die Geschäftsführung regelt die interne Leitung der Gesellschaft; die Vertretung betrifft das rechtsgeschäftliche Handeln nach außen. Bei Personengesellschaften können Gesellschafter beides selbst wahrnehmen; bei Kapitalgesellschaften handelt die Geschäftsführung bzw. der Vorstand.

Bestellung, Abberufung und Kontrolle

Gesellschafter wirken bei der Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern mit, soweit die Rechtsform dies vorsieht. Kontrollrechte dienen der laufenden Überwachung der Leitungstätigkeit.

Beschränkung von Befugnissen

Gesellschaftsverträge können Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse beschränken, etwa durch Zustimmungsvorbehalte oder Kataloge zustimmungspflichtiger Geschäfte.

Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung

Einberufung und Formalien

Versammlungen werden nach den vorgesehenen Regeln einberufen. Ort, Frist, Form und Tagesordnung richten sich nach der Rechtsform und den vertraglichen Bestimmungen. Schriftliche oder elektronische Beschlussfassungen sind in vielen Konstellationen möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Mehrheiten und Stimmprinzipien

Beschlüsse werden nach dem vertraglich und gesetzlich vorgesehenen Mehrheitsprinzip gefasst. Üblich sind einfache oder qualifizierte Mehrheiten. Je nach Rechtsform gilt das Kopfprinzip oder das Anteilsprinzip; Abweichungen können vertraglich vereinbart werden.

Dokumentation und Kontrolle

Beschlüsse werden protokolliert. Fehlerhafte Beschlüsse können innerhalb vorgegebener Fristen und Wege angegriffen werden; gravierende Mängel führen zur Unwirksamkeit unabhängig von Fristen.

Beteiligung, Übertragung und Veränderung der Gesellschafterstellung

Erwerb der Beteiligung

Die Stellung als Gesellschafter entsteht durch Gründung oder Beitritt. Voraussetzungen sind u. a. der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags bzw. der Erwerb von Anteilen und die Leistung der vereinbarten Einlage.

Übertragung von Anteilen

Die Übertragbarkeit richtet sich nach der Rechtsform und dem Vertrag. Üblich sind Zustimmungserfordernisse, Vorkaufsrechte, Mitverkaufsrechte und Formvorschriften. Bei Kapitalgesellschaften ist häufig eine notarielle Beurkundung vorgesehen; bei Personengesellschaften bestehen oft weitergehende Bindungen an die Person der Gesellschafter.

Austritt, Ausschluss, Einziehung und Abfindung

Beendigungen der Mitgliedschaft können durch Austritt, Ausschluss, Einziehung von Anteilen oder Kündigung erfolgen. Ansprüche auf Abfindung und deren Berechnung richten sich nach Vereinbarung und den anerkannten Bewertungsmaßstäben, unter Beachtung des Kapital- und Gläubigerschutzes.

Nachfolge und Erbfall

Im Todesfall gehen Anteile nach den vertraglichen Fortsetzungs-, Eintritts- oder Nachfolgeklauseln über. Je nach Rechtsform kann die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, der Anteil übertragen oder abgefunden werden.

Gewinnverwendung und Finanzierung

Gewinnausschüttung und Entnahmen

Die Verteilung von Gewinnen erfolgt auf Basis der vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen. In Personengesellschaften stehen Gesellschaftern häufig Entnahmerechte zu; in Kapitalgesellschaften erfolgt die Ausschüttung nach Beschluss.

Thesaurierung und Rücklagen

Gewinne können zur Stärkung der Eigenkapitalbasis im Unternehmen verbleiben. Rücklagenbildung dient Stabilität, Finanzierung und Haftungsschutz.

Gesellschafterdarlehen und alternative Finanzierungen

Gesellschafter können der Gesellschaft Darlehen gewähren oder Nachrangkapital zur Verfügung stellen. Die rechtliche Einordnung hat Auswirkungen auf Rang, Rückzahlbarkeit und Gläubigerschutz.

Steuerliche Bezüge in Grundzügen

Personengesellschaften

Gesellschafter einer Personengesellschaft gelten regelmäßig als Mitunternehmer. Das Ergebnis der Gesellschaft wird ihnen steuerlich zugerechnet; Entnahmen sind keine Betriebsausgaben der Gesellschaft.

Kapitalgesellschaften

Bei Kapitalgesellschaften wird die Gesellschaft selbst besteuert. Ausschüttungen an Gesellschafter sind grundsätzlich Kapitaleinkünfte; die Behandlung hängt von der Beteiligungsart und dem Empfängerkreis ab.

Auflösung, Liquidation und Umwandlung

Auflösungsgründe

Typische Gründe sind Zeitablauf, Beschluss der Gesellschafter, Wegfall des Unternehmenszwecks oder gerichtliche Maßnahmen. Die Einzelheiten hängen von der Rechtsform ab.

Liquidationsverfahren

Nach der Auflösung wird das Vermögen verwertet, Verbindlichkeiten werden erfüllt und ein verbleibender Überschuss verteilt. Informations- und Mitwirkungsrechte der Gesellschafter bestehen fort, soweit vorgesehen.

Umwandlungen

Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel können die Gesellschafterstellung verändern. Rechteausstattungen, Beteiligungsquoten und Haftungsregeln passen sich der neuen Rechtsform an.

Internationale Aspekte

Grenzüberschreitende Gesellschafter

Ausländische Gesellschafter können sich an inländischen Gesellschaften beteiligen. Rechtswahl, Sitz, anwendbares Gesellschaftsrecht und Anerkennung ausländischer Rechtsformen bestimmen die Rechte- und Pflichtenlage. Steuerliche und registrierungsrechtliche Bezüge sind zusätzlich zu beachten.

Abgrenzungen und verwandte Rollen

Aktionär

Der Aktionär ist Anteilseigner einer Aktiengesellschaft. Seine Rechte sind stark satzungs- und aktienrechtlich geprägt; die Einflussnahme erfolgt über die Hauptversammlung, nicht über laufende Geschäftsführung.

Stiller Gesellschafter

Der stille Gesellschafter beteiligt sich am Handelsgewerbe eines anderen. Er tritt nach außen nicht in Erscheinung, ist am Gewinn beteiligt und hat typischerweise eingeschränkte Kontrollrechte.

Investor und Darlehensgeber

Nicht jeder Kapitalgeber ist Gesellschafter. Darlehen verschaffen keine Mitgliedschaftsrechte; sie begründen Rückzahlungsansprüche nach den vereinbarten Bedingungen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was unterscheidet einen Gesellschafter von einem Geschäftsführer?

Der Gesellschafter ist Inhaber von Mitgliedschaftsrechten an der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist Leitungsorgan einer Kapitalgesellschaft oder nimmt vergleichbare Aufgaben wahr. Gesellschafter entscheiden über Grundsatzfragen und kontrollieren, während der Geschäftsführer die laufenden Geschäfte führt. Eine Person kann beides zugleich sein, muss es aber nicht.

Haftet ein Gesellschafter persönlich für Schulden der Gesellschaft?

In Personengesellschaften haften Gesellschafter je nach Rechtsform persönlich, unbeschränkt und gemeinschaftlich. In Kapitalgesellschaften ist die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt; das Risiko des Gesellschafters betrifft in der Regel seine Einlage. Ausnahmen sind in besonderen Konstellationen möglich.

Können Anteile eines Gesellschafters frei übertragen werden?

Die Übertragbarkeit hängt von Rechtsform und Vertrag ab. Häufig sind Zustimmungserfordernisse, Vorkaufsrechte oder Formvorschriften vorgesehen. Bei Kapitalgesellschaften sind notarielle Formen üblich; bei Personengesellschaften bestehen oft stärkere Bindungen an die Person der Mitgesellschafter.

Welche Rechte hat eine Minderheit von Gesellschaftern?

Minderheiten verfügen über Informationsrechte, Teilnahmerechte und können bei bestimmten Voraussetzungen Beschlüsse anfechten. Für Strukturmaßnahmen sind oft qualifizierte Mehrheiten vorgesehen, die Minderheitenpositionen schützen. Der konkrete Umfang ergibt sich aus Rechtsform und Vertrag.

Wie wird der Gewinn unter den Gesellschaftern verteilt?

Die Gewinnverteilung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und den Grundregeln der jeweiligen Rechtsform. Üblich sind Quoten nach Anteilen; in Personengesellschaften können auch Arbeits- und Haftungsbeiträge berücksichtigt werden. Ausschüttungen erfolgen regelmäßig auf Grundlage eines Beschlusses oder vertraglicher Mechanismen.

Kann ein Gesellschafter ausgeschlossen werden?

Ein Ausschluss ist nur unter den vorgesehenen Voraussetzungen möglich, etwa bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen und wenn der Vertrag entsprechende Regeln enthält oder die Rechtsform dies zulässt. Regelmäßig bestehen formale Anforderungen und Abfindungsmechanismen.

Was geschieht mit der Beteiligung eines Gesellschafters beim Tod?

Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach Fortsetzungs-, Eintritts- oder Nachfolgeklauseln sowie nach der Rechtsform. Möglich sind der Übergang des Anteils, die Aufnahme von Erben, Abfindungen oder die Fortsetzung ohne den Verstorbenen.

Welche Informationsrechte stehen Gesellschaftern zu?

Gesellschafter haben Anspruch auf Auskunft und Einsicht in dem Umfang, den Rechtsform und Vertrag vorsehen. Dazu gehören regelmäßig Jahresabschlüsse, Berichte und wesentliche Geschäftsunterlagen; in besonderen Fällen können weitergehende Prüfungen vorgesehen sein.