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Gesellschafter


Begriff und rechtliche Einordnung des Gesellschafters

Ein Gesellschafter ist eine natürliche oder juristische Person, die sich im Rahmen eines Gesellschaftsvertrags mit mindestens einer weiteren Person zusammenschließt, um einen bestimmten Zweck gemeinsam zu erreichen und das Gesellschaftsvermögen zu fördern. Der Gesellschafter stellt damit das grundlegende Element einer Gesellschaft im Sinne des Gesellschaftsrechts dar. Seine Rechte und Pflichten sowie seine rechtliche Stellung ergeben sich maßgeblich aus dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag und der Gesellschaftsform.

Rechtsformen und Arten von Gesellschaftern

Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften – etwa der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG) – sind die Gesellschafter in der Regel unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt. Sie haften zumeist persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, mit Ausnahme des Kommanditisten in der KG.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschafter einer GbR sind gleichberechtigt. Sie bringen Vermögenswerte oder Arbeitsleistung in die Gesellschaft ein und haften gesamtschuldnerisch für Gesellschaftsverbindlichkeiten (§§ 705 ff. BGB).

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die Gesellschafter der OHG haften persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für Gesellschaftsschulden (§§ 105 ff. HGB). Die Grundsätze der gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung sind maßgeblich.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG unterscheidet zwischen Komplementären (voll haftende Gesellschafter) und Kommanditisten (beschränkt haftende Gesellschafter). Der Komplementär haftet wie ein OHG-Gesellschafter, während der Kommanditist nur mit seiner Einlage haftet (§§ 161 ff. HGB).

Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) oder die Aktiengesellschaft (AG) weisen eine vom Gesellschafter abgeleitete Rechtspersönlichkeit auf.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschafter der GmbH werden im Handelsregister registriert und haften grundsätzlich nur mit ihrer Einlage (§§ 13, 15 GmbHG). Sie treten als Mitglieder der Gesellschafterversammlung auf, welche die Willensbildung der Gesellschaft steuert.

Aktiengesellschaft (AG)

Aktionäre sind Gesellschafter der AG. Sie sind über ihre Aktien an dem Unternehmen beteiligt und verfügen über verschiedene Rechte (z.B. Teilnahme und Stimmrecht in der Hauptversammlung, Dividendenanspruch). Sie haften grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der AG (§ 1 AktG).

Rechte des Gesellschafters

Vermögensrechte

Zu den Vermögensrechten gehören insbesondere:

  • Anspruch auf Gewinnanteil bzw. Dividende
  • Anspruch auf Liquidationserlös im Auflösungsfall
  • Teilweise Bezugsrechte bei Kapitalerhöhungen

Verwaltungs- und Mitwirkungsrechte

Gesellschafter wirken an den grundlegenden Entscheidungen innerhalb der Gesellschaft mit. Dazu zählen:

  • Teilnahme an Gesellschafterversammlungen bzw. Hauptversammlungen
  • Stimmrecht entsprechend des Gesellschaftsvertrags oder der Aktienanzahl
  • Informations- und Kontrollrechte

Sonderrechte

Unter Umständen können Gesellschaftern Sonderrechte eingeräumt werden, etwa Vorkaufsrechte bei Anteilsveräußerungen, Mehrstimmrechte oder Vetorechte.

Pflichten des Gesellschafters

Beitragspflicht

Gesellschafter sind verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Einlage zu leisten. Dies kann in Form von Geld, Sachwerten oder Arbeitsleistung erfolgen.

Treuepflicht

Aus dem Gesellschaftsverhältnis ergibt sich eine Treuepflicht, das Gesellschaftsinteresse zu fördern und keine konkurrierenden Geschäfte zulasten der Gesellschaft durchzuführen.

Nachschusspflicht

In einigen Gesellschaftsformen kann eine Nachschusspflicht bestehen. Diese ist meist im Gesellschaftsvertrag geregelt und verpflichtet die Gesellschafter, bei Kapitalbedarf zusätzliches Geld einzuzahlen.

Gesellschafterwechsel

Eintritt und Austritt von Gesellschaftern

Der Beitritt eines neuen Gesellschafters erfordert im Regelfall die Zustimmung aller bisherigen Gesellschafter oder eine entsprechende Mehrheitsentscheidung. Der Austritt aus der Gesellschaft kann durch Kündigung, Übertragung des Gesellschaftsanteils oder Ausschluss aufgrund wichtigen Grundes erfolgen.

Übertragung von Geschäftsanteilen

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist rechtsformabhängig unterschiedlich ausgestaltet. Bei der GmbH bedarf es etwa einer notariell beurkundeten Abtretungserklärung (§ 15 GmbHG). Bei Personengesellschaften ist die Zustimmung aller Gesellschafter im Regelfall erforderlich.

Ausscheiden und Fortsetzungsklauseln

Gesellschaftsverträge beinhalten regelmäßig Fortsetzungsklauseln, die das Ausscheiden einzelner Gesellschafter und die Fortführung der Gesellschaft durch die verbleibenden regeln.

Haftungsrechtliche Stellung des Gesellschafters

Die Haftung des Gesellschafters ist maßgeblich von der Gesellschaftsform abhängig:

  • Personengesellschaften: persönliche, unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung (mit Ausnahmen, z.B. Kommanditist).
  • Kapitalgesellschaften: grundsätzlich keine persönliche Haftung, Haftung ist auf den Kapitalanteil beschränkt; Ausnahme hiervon insbesondere bei Rechtsformmissbrauch oder Durchgriffshaftung.

Steuerliche Aspekte

Gesellschafter unterliegen hinsichtlich ihrer Gewinnbeteiligung speziellen steuerlichen Regelungen. Die steuerliche Behandlung ist wiederum gesellschaftsformspezifisch und reicht von Transparenzprinzip (Personengesellschaften) bis zu KStG-relevanten Vorschriften (Kapitalgesellschaften).

Beendigung der Gesellschafterstellung

Das Gesellschaftsverhältnis wird durch Tod, Kündigung, Ausschluss oder Insolvenz eines Gesellschafters beendet. Die Folgen sind nach Gesellschaftsform und vertraglicher Ausgestaltung unterschiedlich geregelt und können die Fortsetzung oder Liquidation der Gesellschaft bedingen.


Fazit:
Der Gesellschafter nimmt im deutschen Gesellschaftsrecht eine zentrale Stellung ein. Seine Rechte, Pflichten, die verselbständigte Haftung und Mitwirkungskompetenzen sind präzise gesetzlich geregelt und unterliegen in der Ausgestaltung erheblichen Unterschieden, abhängig von der Gesellschaftsform. Ein umfassendes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen ist essenziell für die erfolgreiche Gestaltung und Führung gesellschaftsrechtlicher Strukturen.

Häufig gestellte Fragen

Wie erfolgt der Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft rechtlich?

Der Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft erfordert grundsätzlich eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beziehungsweise der Satzung. Bei Personen- und Kapitalgesellschaften ist dies an unterschiedliche rechtliche Vorgaben geknüpft. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und bei einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) geschieht der Gesellschafterwechsel in der Regel durch Abschluss eines formfreien Beitrittsvertrags, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Häufig ist aber die Zustimmung aller bestehenden Gesellschafter erforderlich. Beim Eintritt in eine GmbH ist die Abtretung von Geschäftsanteilen nach § 15 GmbHG zwingend notariell zu beurkunden. Weiterhin sind Gesellschafterlisten und das Handelsregister zu aktualisieren (§ 40 GmbHG). In der Aktiengesellschaft (AG) erfolgt der Gesellschafterwechsel durch Übertragung von Aktien, wobei der rechtliche Rahmen insbesondere durch das Aktiengesetz (AktG) vorgegeben wird. Je nach Art der Aktie (Inhaber- oder Namensaktie) sind unterschiedliche Übertragungsmodalitäten einzuhalten; im Falle von vinkulierten Namensaktien ist zusätzlich die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich. Unabhängig von der Gesellschaftsform müssen zudem gesellschaftsvertragliche Vorkaufsrechte, Zustimmungserfordernisse oder Beschränkungen zur Verfügung über Gesellschaftsanteile beachtet werden. In allen Fällen sollte eine rechtliche Prüfung erfolgen, um Rechte und Pflichten aller Beteiligten sowie die gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen zu wahren.

Welche Mitwirkungsrechte stehen Gesellschaftern zu?

Gesellschafter genießen verschiedene Mitwirkungsrechte, die sich nach Gesellschaftsform und dem zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag richten. Im Zentrum stehen Stimmrecht, Auskunfts- und Einsichtsrecht sowie das Recht zur Teilnahme am Gesellschafterbeschluss. Bei der GmbH sieht das Gesetz vor, dass jeder Gesellschafter grundsätzlich eine Stimme pro Geschäftsanteil hat (§ 47 GmbHG). Stimmrechtsausschlüsse oder -mehrfachstimmen können gesellschaftsvertraglich beschlossen werden. Weiterhin sind Gesellschafter berechtigt, an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen und Beschlüsse mitzufassen. Das Recht auf Auskunft und Einsicht ist in § 51a GmbHG geregelt und kann im Einzelfall eingeschränkt werden, wenn berechtigte Gesellschaftsinteressen dem entgegenstehen. Bei der OHG und der KG steht den Gesellschaftern im Grundsatz ein umfassendes Kontrollrecht nach §§ 716 ff. BGB zu. In der AG werden die Rechte der Aktionäre durch das Aktiengesetz geregelt, darunter das Teilnahme- und Stimmrecht in der Hauptversammlung (§§ 118 ff. AktG) sowie das Antragsrecht. Diese Rechte sind von erheblicher Bedeutung für die Einbindung der Gesellschafter in wesentliche unternehmerische Entscheidungen.

Welche persönlichen Haftungsrisiken tragen Gesellschafter?

Die Haftungsrisiken der Gesellschafter variieren stark je nach Gesellschaftsform. In der GbR und OHG haften Gesellschafter grundsätzlich persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§§ 128 ff. HGB). In einer Kommanditgesellschaft (KG) haftet der Komplementär wie in der OHG unbeschränkt, während der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Kommanditeinlage haftet (§ 171 HGB). Im Gegensatz dazu haften die Gesellschafter einer GmbH oder AG grundsätzlich nicht persönlich, sondern das Risiko ist auf die Einlage beziehungsweise die Höhe der gezeichneten Aktien begrenzt (§ 13 Abs. 2 GmbHG, § 1 Abs. 1 AktG). Allerdings bestehen in Ausnahmefällen sogenannte Durchgriffshaftungen, etwa bei Vorliegen eines existenzvernichtenden Eingriffs, vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB), unzulässigen Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 64 GmbHG) oder bei einer Durchgriffshaftung wegen Vermögensvermischung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. In jedem Fall ist eine sorgfältige Analyse der Haftungsrisiken unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung geboten.

Unter welchen Umständen kann ein Gesellschafter ausgeschlossen werden?

Ein Gesellschafterausschluss („Hinauskündigung“) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich und erfordert entweder eine ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag oder einen wichtigen Grund. Das Gesetz sieht einen Ausschluss in der Regel nicht ausdrücklich vor, sondern verweist auf eine entsprechende Anwendung von Regelungen zur Kündigung und zur außergerichtlichen Einziehung von Geschäftsanteilen. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere bei schweren Pflichtverletzungen, groben Verstößen gegen den Gesellschaftsvertrag, nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses oder bei einer nicht ertragbaren Zusammenarbeit. Der Ausschluss erfolgt meist durch Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit oder gerichtliche Entscheidung aufgrund einer Klage der übrigen Gesellschafter. Bei einer GmbH kann der Ausschluss über eine Einziehung des Geschäftsanteils nach § 34 GmbHG erfolgen, wobei der betroffene Gesellschafter grundsätzlich kein Stimmrecht hat (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Dem auszuschließenden Gesellschafter steht regelmäßig eine Abfindung zu, die nach dem Verkehrswert des Anteils zu bemessen ist. Fehlen ausdrückliche gesellschaftsvertragliche Regelungen, kann der Ausschluss problematisch sein und sollte rechtlich intensiv geprüft werden.

Welche Rechte haben Gesellschafter bei einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung?

Im Rahmen einer Kapitalerhöhung haben Gesellschafter nach den gesetzlichen Bestimmungen regelmäßig Bezugsrechte, das heißt das Recht, Anteilscheine oder Aktien im Verhältnis ihres bisherigen Anteils zu erwerben, um eine Verwässerung ihrer Beteiligung zu vermeiden (§ 186 AktG, § 55 GmbHG analog). Die Ausübung sowie Beschränkung oder Ausschluss solcher Bezugsrechte muss durch Gesellschafterbeschluss erfolgen und ist regelmäßig an formale und fristgebundene Mitteilungspflichten gebunden. Die Kapitalherabsetzung berührt die gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte und unterliegt strengen Anforderungen zum Gläubigerschutz (§§ 222 ff. AktG, §§ 58 ff. GmbHG). Hierbei ist stets ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, der einer qualifizierten Mehrheit beziehungsweise im Gesellschaftsvertrag festgelegten Mehrheit bedarf. Sämtliche Änderungen sind zum Handelsregister anzumelden und mit dem Gesellschaftsvertrag abzugleichen. Gläubigerschutzbestimmungen sehen unter anderem eine Sperrfrist und Veröffentlichungspflichten vor, damit Dritte sich auf die veränderte Haftungsgrundlage einstellen können.

Welche Pflichten gegenüber der Gesellschaft treffen einen Gesellschafter?

Gesellschafter sind zur Leistung der im Gesellschaftsvertrag zugesagten Einlage bzw. Stammeinlage verpflichtet (§ 7 GmbHG, §§ 54, 56 AktG). Darüber hinaus besteht eine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern. Diese umfasst insbesondere das Verbot der Wettbewerbstätigkeit (§ 112 HGB analog), die Verpflichtung zur Förderung des Gesellschaftszwecks sowie die Pflicht zur Teilhabe an Gesellschafterversammlungen und gegebenenfalls zur Übernahme von Geschäftsführungsaufgaben. Bei Pflichtverletzungen können Schadensersatzansprüche gegen den Gesellschafter geltend gemacht werden. Weiterhin können vertragliche Nebenpflichten wie Verschwiegenheit, Einhaltung von Wettbewerbsverboten oder besondere Mitwirkung im Fall von Umstrukturierungen, Liquidation oder Insolvenz bestehen. Einzelheiten und Sanktionen bei Pflichtverstößen regelt der Gesellschaftsvertrag; ergänzend kommen gesetzliche Vorschriften zur Anwendung.

Wie erfolgt die Übertragung von Gesellschaftsanteilen und welche Formen sind zu beachten?

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist abhängig von der jeweiligen Gesellschaftsform mit unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen verbunden. Bei einer GbR reicht im Grundsatz ein formfreier Abtretungsvertrag, vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen. In der OHG ist die Übertragung regelmäßig nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht anderes bestimmt (§ 109 HGB). Geschäftsanteile an einer GmbH können ausschließlich durch notariell beurkundeten Vertrag übertragen werden (§ 15 GmbHG), wobei der neue Gesellschafter in die Gesellschafterliste eingetragen und die Änderung dem Handelsregister gemeldet werden muss. Aktien einer AG sind je nach Art (Inhaber- oder Namensaktien) formlos oder durch Indossament und Umschreibung übertragbar. Insbesondere bei vinkulierten Namensaktien ist eine Zustimmung durch die Gesellschaft erforderlich. In allen Fällen ist zu prüfen, ob Vorkaufs-, Zustimmungs- oder Sperrrechte, gegebenenfalls festgehalten im Gesellschaftsvertrag, beachtet werden müssen. Bei missachteten Formvorschriften ist die Übertragung nichtig, wodurch erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen entstehen können. Ein rechtssicheres Vorgehen erfordert daher stets juristische Beratung und notarielle Begleitung bei Kapitalgesellschaften.