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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)


Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine der populärsten und bedeutendsten Rechtsformen für Kapitalgesellschaften in Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie in zahlreichen anderen Ländern mit ähnlicher Rechtsordnung. Sie zeichnet sich insbesondere durch die Haftungsbegrenzung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen aus und dient häufig als bevorzugte Rechtsform für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie für Tochtergesellschaften internationaler Konzerne.


Grundlagen und Wesen der GmbH

Begriffserklärung und rechtliche Einordnung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Ihr wesentliches Merkmal ist, dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die Gesellschafter haften nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG).

Rechtsquellen

Die maßgeblichen rechtlichen Regelungen finden sich im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Ergänzende Vorschriften gelten zudem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In Österreich und der Schweiz bestehen gesonderte Rechtsgrundlagen (österreichisches GmbH-Gesetz bzw. schweizerisches Obligationenrecht).


Gründung der GmbH

Gründungsvoraussetzungen

  • Gesellschaftsvertrag: Für die Gründung ist der Abschluss eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags (Satzung) erforderlich.
  • Gesellschafter: Eine GmbH kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden (§ 1 GmbHG).
  • Firma: Der Gesellschaftsname muss die Bezeichnung „GmbH“ enthalten und den Anforderungen des Firmengesetzes entsprechen.
  • Stammkapital: Das gesetzliche Mindeststammkapital beträgt 25.000 EUR (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Davon muss bei Gründung mindestens die Hälfte (12.500 EUR) eingezahlt werden.

Eintrag in das Handelsregister

Die Gesellschaft entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister (§ 11 GmbHG). Vor Eintragung handelt die sogenannte Vor-GmbH (oder Gründungs-GmbH), für die Besonderheiten bei der Haftung bestehen.


Rechtsstellung der Gesellschafter

Rechte der Gesellschafter

  • Stimmrecht: Das Stimmrecht ist grundsätzlich an den Geschäftsanteil gebunden (§ 47 GmbHG).
  • Teilnahme an Gesellschafterversammlungen: Gesellschafter sind berechtigt, an der Beschlussfassung teilzunehmen.
  • Gewinnbeteiligung: Anspruch auf Gewinnanteil entsprechend der Beteiligung am Stammkapital (§ 29 GmbHG).
  • Informations- und Kontrollrechte: Die Gesellschafter können Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.

Pflichten der Gesellschafter

  • Einzahlung des Stammkapitals: Gemäß der Satzung und gesetzlichen Vorschriften.
  • Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft: Im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Bindung.

Geschäftsführung und Vertretung

Geschäftsführung

Die Leitung der GmbH obliegt den bestellten Geschäftsführern. Diese sind verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu sorgen (§ 43 GmbHG).

Vertretung der Gesellschaft

Die Geschäftsführung hat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§ 35 GmbHG). Geschäftsführer können eigene Gesellschafter oder externe Personen sein.

Haftung der Geschäftsführer

Geschäftsführer haften der Gesellschaft gegenüber für Schäden aus Pflichtverletzungen (§ 43 Abs. 2 GmbHG) und können unter Umständen bei Verstößen gegen insolvenzrechtliche Pflichten auch mit ihrem eigenen Vermögen in Anspruch genommen werden.


Stammkapital und Geschäftsanteile

Stammkapital

Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 EUR. Es kann in verschiedene Anteile aufgeteilt werden, die auf einen oder mehrere Gesellschafter lauten. Die Geschäftsanteile sind frei übertragbar, sofern die Satzung keine Einschränkungen vorsieht.

Einlagen und Nachschusspflicht

Die Gesellschafter übernehmen mit ihrer Beteiligung die Verpflichtung, ihre Einlagen wie vereinbart zu leisten. Eine Nachschusspflicht besteht nur, wenn diese im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist (§ 26 GmbHG).


Gewinnverwendung, Verlustdeckung und Rücklagenbildung

Gewinnverwendung

Über die Verwendung des Jahresüberschusses entscheidet die Gesellschafterversammlung. Die Gewinne werden meist im Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt.

Verlustdeckung

Eine Pflicht zur Nachschussleistung besteht, sofern sie im Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde. Andernfalls beschränkt sich die Haftung auf die bereits geleisteten Einlagen.

Rücklagenbildung

Die Bildung von Rücklagen ist gesetzlich nicht verpflichtend, kann aber im Gesellschaftsvertrag geregelt sein.


Organe der GmbH

Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der GmbH. Sie beschließt unter anderem über die Verwendung des Gewinns, die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung sowie Satzungsänderungen.

Geschäftsführer

Geschäftsführer führen die Geschäfte der GmbH und vertreten sie nach außen.

(Fakultatives) Aufsichtsorgan

Ein Aufsichtsrat wird bei der GmbH nur in besonderen Fällen, etwa bei großen Gesellschaften nach dem Drittelbeteiligungsgesetz oder Mitbestimmungsgesetz, zwingend vorgeschrieben.


Rechnungslegung, Publizität und Offenlegungspflichten

Buchführung und Abschluss

Die GmbH ist zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet (§§ 238 ff. HGB).

Offenlegung

Der Jahresabschluss ist offenzulegen, wodurch eine breite Transparenz nach außen sichergestellt wird.


Besteuerung der GmbH

Körperschaftsteuer

Als Kapitalgesellschaft unterliegt die GmbH der Körperschaftsteuer von derzeit 15 %.

Gewerbesteuer

Zusätzlich fällt Gewerbesteuer an, deren Höhe von der jeweiligen Gemeinde abhängt.

Umsatzsteuer

Die GmbH ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.


Haftung und Insolvenz

Haftung der Gesellschaft

Die Haftung beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen. Verbindlichkeiten gegenüber Dritten werden ausschließlich mit dem Vermögen der Gesellschaft erfüllt.

Haftung der Gesellschafter

Die persönliche Haftung der Gesellschafter ist ausgeschlossen, sofern die Einlagen vollständig erbracht wurden.

Insolvenzrechtliche Besonderheiten

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss die Geschäftsführung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO). Verstöße führen zu Schadensersatzpflichten.


Umwandlung, Auflösung und Liquidation

Umwandlung

Die GmbH kann nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) in andere Rechtsformen umgewandelt werden (z.B. AG, KG).

Auflösung und Liquidation

Die GmbH kann durch Gesellschafterbeschluss, Ablauf der Gesellschaftsdauer, gerichtliches Urteil oder Insolvenz aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben (§§ 60 ff. GmbHG).


Besondere Varianten und internationale Bezüge

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – UG

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH mit reduziertem Stammkapital (ab 1 EUR).

Europäische Privatgesellschaft (SPE) und internationale GmbH-Äquivalente

In der Europäischen Union und weiteren Staaten existieren vergleichbare Rechtsformen mit ähnlichen Haftungsregelungen.


Zusammenfassung

Die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zeichnet sich durch die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, überschaubare Gründungsvoraussetzungen und flexible Gestaltungsmöglichkeiten aus. Aufgrund dieser Merkmale ist die GmbH die bevorzugte Rechtsform für zahlreiche Unternehmen im deutschsprachigen Raum. Sie unterliegt spezifischen gesetzlichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich Gründung, Verwaltung, Haftung, Rechnungslegung und Besteuerung, die sie von Personengesellschaften und anderen Kapitalgesellschaften abgrenzen.

Häufig gestellte Fragen

Wer haftet für die Verbindlichkeiten der GmbH?

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haftet grundsätzlich ausschließlich das Gesellschaftsvermögen gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG. Die Gesellschafter haften nicht persönlich gegenüber Gläubigern der Gesellschaft; ihr Risiko ist auf die Einlage beschränkt, zu der sie sich in der Satzung verpflichtet haben. Erst nach vollständiger Erbringung der Stammeinlage (mindestens 25.000 Euro, wobei bei Gründung 12.500 Euro ausreichen) besteht keine Nachschusspflicht, sofern keine Nachschüsse in der Satzung vereinbart wurden. Allerdings kann eine Durchgriffshaftung (sog. „Durchgriff auf die Gesellschafter“) in Ausnahmefällen eintreten, beispielsweise bei Existenzvernichtungshaftung, Vermögensvermischung, Sittenwidrigkeit oder vorsätzlicher Schädigung Dritter. Auch Geschäftsführer können im Rahmen von § 43 GmbHG persönlich haften, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzen, insbesondere bei Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO oder bei der Verletzung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten.

Welche Pflichten treffen den Geschäftsführer einer GmbH?

Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt umfangreichen gesetzlichen Sorgfalts-, Treue- und Überwachungspflichten. Er vertritt die Gesellschaft nach außen und hat die Geschäfte im Interesse der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen (§ 43 GmbHG). Dazu zählen unter anderem die ordnungsgemäße Buchführung, die Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen, die Beachtung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (wie etwa Einhaltung des Stammkapitals), die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrages bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 15a InsO) sowie die Abführung von Steuern und Sozialabgaben. Bei Verstößen gegen diese Pflichten haftet der Geschäftsführer persönlich sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten.

Wie erfolgt die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH nach außen?

Die Geschäftsführung obliegt den bestellten Geschäftsführern, die im Handelsregister eingetragen sind. Diese vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 35 GmbHG). Die Vertretungsbefugnis kann intern durch den Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss beschränkt werden, diese Beschränkungen wirken jedoch nicht gegenüber Dritten. Im Gesellschaftsvertrag kann eine Einzel- oder Gesamtvertretungsregelung statuiert werden. Außerdem können Geschäftsführer auch gemeinsam oder alleine vertretungsbefugt sein. Besonderheiten gelten bei Vorliegen eines Zustimmungsvorbehalts: Werden z.B. bestimmte Geschäftshandlungen im Innenverhältnis an eine Zustimmung der Gesellschafter geknüpft, bleibt deren Wirksamkeit im Außenverhältnis grundsätzlich unberührt.

Welche Verpflichtungen bestehen hinsichtlich des Stammkapitals?

Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens 25.000 Euro betragen (§ 5 GmbHG). Bei Gründung müssen davon wenigstens 12.500 Euro eingezahlt werden, eine Sachgründung ist ebenfalls möglich, sofern der Wert der eingebrachten Sacheinlagen nachweislich dem Nennbetrag entspricht. Die Stammeinlage muss für jeden Gesellschafter mindestens 1 Euro betragen. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, bei Gründung die Einzahlung der Stammeinlage gegenüber dem Handelsregister schriftlich zu versichern. Werden die Einlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht, droht neben der Nachforderung auch eine strafrechtliche Haftung wegen Betrugs oder Untreue. Im Falle der Insolvenz können nicht vollständig eingebrachte Einlagen nachgefordert werden.

Welche Informations- und Kontrollrechte haben Gesellschafter?

Gesellschafter besitzen ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht gegenüber der Geschäftsführung (§ 51a GmbHG). Sie dürfen jederzeit über die Angelegenheiten der Gesellschaft informiert werden und Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft nehmen. Dieses Recht ist unabdingbar und kann nicht durch Satzung ausgeschlossen werden. Die Versagung der Auskunft kann nur ausnahmsweise erfolgen, wenn dadurch Geschäftsgeheimnisse verletzt oder berechtigte Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Die Gesellschafter können außerdem die Bestellung von Sonderprüfern verlangen oder in der Gesellschafterversammlung Beschlüsse über wichtige Angelegenheiten der Gesellschaft fassen (§ 46 GmbHG).

Welche gesellschaftsrechtlichen Organe schreibt das Gesetz vor?

Die GmbH kennt gesetzlich zwingend zwei Organe: die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung (§ 13 Abs. 1, § 45 GmbHG). Eine Überwachungseinrichtung wie ein Aufsichtsrat ist grundsätzlich nicht erforderlich, kann jedoch freiwillig oder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (bei mehr als 500 Arbeitnehmern) oder nach dem Mitbestimmungsgesetz (bei mehr als 2.000 Arbeitnehmern) vorgeschrieben sein. Die Gesellschafterversammlung ist das höchste Organ und entscheidet über grundlegende Fragen, z.B. Satzungsänderungen, Verwendung des Jahresgewinns oder Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern. Die Geschäftsführung ist für die laufende Verwaltung und die rechtliche Vertretung der Gesellschaft zuständig.

Wie erfolgt die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH?

Die Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH bedarf zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung (§ 15 GmbHG). Der Übertragungsvertrag muss zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber vor einem Notar abgeschlossen werden. Erst nach vollständiger Beurkundung und Eintragung des neuen Gesellschafters in die Gesellschafterliste, die beim Handelsregister hinterlegt ist, gilt der Wechsel auch rechtlich nach außen. Im Gesellschaftsvertrag können Vorkaufsrechte, Zustimmungserfordernisse oder Beschränkungen (z.B. Abtretungsverbote oder Zustimmungserfordernisse der Gesellschafterversammlung) vorgesehen werden, die bei jeder Anteilsübertragung zu beachten sind.