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Geschützte Landschaftsbestandteile


Begriff und rechtliche Einordnung der Geschützten Landschaftsbestandteile

Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) sind ein zentrales Instrument des besonderen Biotopschutzes und des Flächennaturschutzes im deutschen Naturschutzrecht. Diese Schutzkategorie dient gemäß § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) dem Ziel, bestimmte Teile von Natur und Landschaft aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen, wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit, oder als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. GLB existieren sowohl in urbanen als auch ländlichen Räumen und betreffen vor allem kleinere Einheiten wie Hecken, Feldgehölze, alte Bäume, Weiher oder Grünflächen.


Gesetzliche Grundlagen

Bundesrechtliche Regelung (§ 29 BNatSchG)

Die rechtliche Grundlage der Geschützten Landschaftsbestandteile ist in Deutschland im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in § 29 definiert. Diese Vorschrift regelt, was GLB sind, wie sie ausgewiesen werden können und welche Schutzwirkungen sie entfalten. Außerdem verweist das BNatSchG auf die Möglichkeit ergänzender und detaillierter Regelungen durch die Bundesländer (Landesrecht).

Wesentliche Aspekte nach § 29 BNatSchG:

  • Unterschutzstellung: Die Festsetzung erfolgt durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung der zuständigen Naturschutzbehörde.
  • Schutzgegenstand: Besonders geeignete Flächen, Einzelobjekte oder Flächeneinheiten können geschützte Landschaftsbestandteile sein.
  • Schutzzweck: Erhalt, Entwicklung oder Wiederherstellung der Naturvielfalt, des Landschaftsbildes oder insbesondere wertvoller Lebensräume.
  • Handlungseinschränkungen: Maßnahmen, die den geschützten Landschaftsbestandteil zerstören, beeinträchtigen oder verändern, sind grundsätzlich untersagt.

Landesrechtliche Ausgestaltung

Die konkrete Ausgestaltung und der Vollzug obliegen den Bundesländern. Zahlreiche Landesnaturschutzgesetze enthalten weitergehende Bestimmungen zu den Voraussetzungen, dem Verfahren, der Verwaltung und dem Umfang des Schutzes. Die Bundesländer können eigene Kategorien schaffen, abweichende Schutzzwecke formulieren und Durchführungsbestimmungen zum Vollzug und zur Pflege erlassen. Die Verwaltung und Überwachung erfolgt regelmäßig durch die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise oder Städte.


Schutzgegenstand und Schutzzweck

Schutzobjekte

Zu den typischen Geschützten Landschaftsbestandteilen zählen insbesondere:

  • Einzelbäume und Alleen
  • Hecken, Feldgehölze, Baumreihen
  • Weinbergs- und Trockenmauern
  • Streuobstwiesen
  • Teiche, Weiher, Feuchtgebiete
  • Wallhecken, Knicks

Die Auswahl orientiert sich an landschaftlichen, biologischen und ökologischen Kriterien, die Bedeutung als Lebensraum und Funktion für den Biotopverbund stehen im Vordergrund.

Schutzzwecke

Der Schutz verfolgt multiple Ziele. Dazu gehören:

  • Erhalt und Wiederherstellung von Biotopen für Tiere und Pflanzen
  • Sicherung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft
  • Schutz besonderer ökologischer Strukturen
  • Erhaltung von kulturhistorisch bedeutsamen Elementen


Verfahren der Unterschutzstellung

Festsetzungsverfahren

Die Ausweisung eines GLB erfolgt auf Initiative der Naturschutzbehörde oder auf Anregung von Dritten, insbesondere Bürgerinnen und Bürgern, Verbänden oder Behörden. Das Verfahren ist im Allgemeinen öffentlich-rechtlicher Natur und umfasst folgende Schritte:

  1. Anstoß zur Unterschutzstellung (z.B. durch Kartierung oder Antragstellung)
  2. Prüfung der Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit durch die zuständige Behörde
  3. Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange in einem Anhörungs- bzw. Beteiligungsverfahren
  4. Festsetzung per Rechtsverordnung oder Einzelanordnung
  5. Öffentliche Bekanntmachung sowie Eintragung in das Verzeichnis oder Register geschützter Gebiete und Bestandteile

Beteiligung und Rechtsmittel

Die Beteiligung umfasst typischerweise:

  • Anhörung betroffener Grundstückseigentümer
  • Beteiligung betroffener Fachbehörden und der Öffentlichkeit

Rechtsmittel gegen die Festsetzung sind nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben.


Wirkung und Schutzumfang

Verbote und Gebote

Mit der Festsetzung gehen Schutzbestimmungen einher, insbesondere:

  • Verbot des Entfernens, Beschädigens oder Veränderns des geschützten Bestandteils
  • Genehmigungspflicht für Ausnahmen und Befreiungen (z.B. bei Bauvorhaben, forst- oder landwirtschaftlicher Nutzung)
  • Gebote zur Pflege zur Erhaltung des Schutzzustands

Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall Ausnahmen oder Befreiungen vom Verbot erteilen. Diese werden insbesondere dann erteilt, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit vorliegen oder eine unzumutbare Belastung für Betroffene entsteht, soweit keine öffentlichen Interessen am Schutz entgegenstehen.

Kontroll- und Durchsetzungsmöglichkeiten

Die Einhaltung der Vorschriften wird durch Überwachung der Naturschutzbehörden sichergestellt. Im Falle von Verstößen können Bußgelder verhängt oder Beseitigungsanordnungen erlassen werden.


Geschützte Landschaftsbestandteile im Verhältnis zu anderen Schutzkategorien

GLB sind Teil des gestuften Schutzsystems des deutschen Naturschutzrechts und unterscheiden sich von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten sowie Flächen- und Einzeldenkmälern.

Abgrenzung:

  • Sie betreffen meist kleinere räumliche Einheiten oder Einzelobjekte.
  • Die Schutzintensität ist in der Regel geringer als in Naturschutzgebieten, aber spezifischer als beim allgemeinen Landschaftsschutz.
  • GLB können sich mit anderen Schutzkategorien überschneiden und dabei ergänzende Schutzwirkungen entfalten.


Beispiele und praktische Anwendung

Beispiele aus der Praxis

  • Einzelne alte Bäume in einer Siedlung werden als GLB ausgewiesen, um seltene Höhlenbrüter zu schützen.
  • Feldhecken und Knicklandschaften werden als lineare Biotope geschützt, um den Biotopverbund in einer Agrarlandschaft zu sichern.
  • Historische Trockenmauern werden aus landeskundlichen und ökologischen Gründen unter Schutz gestellt.

Auswirkungen für Eigentümer und Nutzer

Eigentümer betroffener Flächen unterliegen Nutzungsbeschränkungen, erhalten im Gegenzug jedoch oftmals Beratung und Unterstützung bei der Pflege und Entwicklung. Etwaige Einschränkungen können, sofern eine Enteignung nicht erfolgt, grundsätzlich entschädigungslos hingenommen werden, nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen sind jedoch Entschädigungsansprüche in Ausnahmefällen nicht ausgeschlossen.


Weiterführende Literatur und Verweise

  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), insbesondere § 29 BNatSchG
  • Ausführungsgesetze der Bundesländer
  • Kommentar zum Bundesnaturschutzgesetz
  • Literatur zur Landschaftsplanung und Naturschutzverwaltung

Zusammenfassung

Geschützte Landschaftsbestandteile sind ein bedeutendes Instrument des Naturschutzrechts, das dem Erhalt ökologisch, landschaftlich oder historisch wertvoller Kleinstrukturen dient. Die rechtlichen Anforderungen an Festsetzung, Verwaltung und Schutzwirkung sind umfassend geregelt, die Durchsetzung erfolgt durch die zuständigen Naturschutzbehörden der Länder. GLB tragen auf diese Weise nachhaltig zur Sicherung der biologischen Vielfalt, des Landschaftsbildes und der Umweltqualität bei.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Ausweisung von Geschützten Landschaftsbestandteilen?

Die Ausweisung von Geschützten Landschaftsbestandteilen erfolgt in Deutschland primär auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), insbesondere § 29 BNatSchG. Weitere Regelungen und Konkretisierungen ergeben sich auf Länderebene durch die jeweiligen Landesnaturschutzgesetze. Die rechtliche Festlegung erfolgt durch behördlichen Rechtsakt, in der Regel mittels einer Verordnung oder eines Verwaltungsakts, in selteneren Fällen durch Satzung oder Festlegung in Bebauungsplänen. Innerhalb dieser Rechtsgrundlagen werden Umfang, Zweck und konkrete Schutzbestimmungen für jeden Landschaftsbestandteil festgelegt. Die Einhaltung der Vorgaben wird von den Naturschutzbehörden kontrolliert, bei Verstößen können empfindliche Bußgelder oder sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Wer ist für die Überwachung und Durchsetzung des Schutzes verantwortlich?

Für die Überwachung und Durchsetzung des Schutzes Geschützter Landschaftsbestandteile sind in erster Linie die unteren Naturschutzbehörden auf Kreisebene oder kreisfreien Städten zuständig. Diese Behörden stellen sicher, dass die jeweiligen Schutzanforderungen laut Rechtsverordnung eingehalten werden. Sie können auch Kontrollen vor Ort durchführen, Anordnungen zur Beseitigung von rechtswidrigen Zuständen treffen und gegebenenfalls ordnungsrechtliche Verfahren einleiten. In schwerwiegenden Fällen kann auch die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden, wenn etwa eine Straftat nach § 329 StGB („Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete“) in Betracht kommt.

Welche Nutzungen sind innerhalb eines Geschützten Landschaftsbestandteils rechtlich zulässig?

Innerhalb eines Geschützten Landschaftsbestandteils sind Nutzungen nur soweit zulässig, wie sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Die jeweilige Schutzverordnung oder Festlegung definiert, welche Handlungen verboten, erlaubt oder ausnahmsweise genehmigungsfähig sind. Typischerweise sind Eingriffe wie das Entfernen von Gehölzen, das Verändern des Wasserhaushalts oder das Errichten baulicher Anlagen untersagt, sofern diese den Schutzcharakter beeinträchtigen. Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzungen können mit Einschränkungen zugelassen sein, sofern eine Beeinträchtigung der Schutzgüter ausgeschlossen ist oder dies ausdrücklich in den Rechtsvorschriften geregelt ist. Priorität hat immer der Erhalt und die Sicherung der geschützten Bestandteile.

Können bestehende Rechte, etwa an Grundstücken oder zur Bewirtschaftung, durch den Schutzstatus eingeschränkt werden?

Ja, der Schutzstatus eines Gefährdeten Landschaftsbestandteils kann bestehende Nutzungs- und Eigentumsrechte einschränken. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht ausdrücklich vor, dass durch entsprechende Verordnungen bestehende Nutzungen eingeschränkt oder untersagt werden können, wenn sie den Schutzzweck gefährden. In bestimmten Fällen besteht für Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Möglichkeit, bei nicht zumutbaren wirtschaftlichen Nachteilen eine Entschädigung zu verlangen, was ebenfalls im BNatSchG geregelt ist (§ 68 BNatSchG). Die genauen Modalitäten und Voraussetzungen zur Anspruchsdurchsetzung werden in den jeweiligen Landesgesetzen und Verwaltungsvorschriften präzisiert.

Ist ein Eingriff oder eine Ausnahme von den Schutzvorschriften möglich und wie wird darüber entschieden?

Ein Eingriff oder eine Ausnahme von den Schutzvorschriften ist grundsätzlich nur im Ausnahmefall und nach Einzelfallprüfung durch die zuständige Naturschutzbehörde möglich. Die gesetzlichen Vorgaben sehen vor, dass Ausnahmen nur dann erteilt werden dürfen, wenn der Schutzzweck nicht erheblich beeinträchtigt wird oder wenn überwiegende Gründe des Allgemeinwohls eine Ausnahme rechtfertigen. Die Entscheidung muss unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter rechtlicher Vorgaben und unter Abwägung öffentlicher und privater Interessen erfolgen. In der Praxis ist ein schriftlicher Ausnahme- bzw. Befreiungsantrag notwendig, über den die Behörde mit rechtsmittelfähigem Bescheid entscheidet.

Welche Bedeutung haben Geschützte Landschaftsbestandteile im Verhältnis zu anderen Schutzgebietstypen?

Geschützte Landschaftsbestandteile stellen die niedrigschwelligste Stufe im deutschen Schutzgebietssystem dar und unterscheiden sich damit rechtlich und funktional von strengeren Schutzgebieten wie Naturschutzgebieten oder Nationalparken. Ihr Schutzumfang ist enger auf einzelne Elemente oder kleinere Landschaftsteile (wie Baumgruppen, Alleen, Teiche) begrenzt, während großflächige Schutzgebiete einen weitergehenden und umfassenderen Schutzanspruch verfolgen. Rechtlich sind die Schutzvorschriften für Geschützte Landschaftsbestandteile spezifischer und meist weniger einschneidend als bei anderen Schutzgebietstypen, dennoch besteht eine Pflicht zur Einhaltung der jeweils erlassenen Schutzvorschriften.

Welche rechtlichen Folgen drohen bei Verstößen gegen die Schutzvorschriften?

Bei Verstößen gegen die Schutzvorschriften für Geschützte Landschaftsbestandteile können die zuständigen Naturschutzbehörden nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) Bußgelder verhängen. Je nach Schwere des Verstoßes und den landesrechtlichen Bestimmungen können Bußgelder bis zu mehreren zehntausend Euro auferlegt werden. In gravierenden Fällen, etwa bei vorsätzlicher oder wiederholter Gefährdung, kommen auch strafrechtliche Sanktionen nach § 329 Strafgesetzbuch in Betracht, soweit Naturschutzgüter von erheblicher Bedeutung betroffen sind. Daneben können Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (Wiederherstellungsanordnungen) angeordnet werden. Die Verpflichtung zur Beseitigung entstandener Schäden besteht unabhängig von etwaigen Bußgeldern oder Strafen.