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Geschäftsführungsbefugnis

Begriff und Einordnung der Geschäftsführungsbefugnis

Die Geschäftsführungsbefugnis bezeichnet das Recht und die Pflicht, die laufenden Angelegenheiten einer Organisation oder Gesellschaft im Innenverhältnis zu leiten. Sie bestimmt, wer welche Entscheidungen intern treffen darf, wie Zuständigkeiten verteilt sind und welche internen Grenzen für Entscheidungen gelten. Im Mittelpunkt stehen Organisation, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe, nicht die rechtsgeschäftliche Vertretung nach außen.

Die Geschäftsführungsbefugnis entsteht je nach Rechtsform durch Bestellung in ein Organ (etwa Geschäftsführung oder Vorstand), durch den Gesellschafts- oder Satzungsvertrag oder kraft Gesetzes bei bestimmten Personengesellschaften. Ihr Umfang kann durch interne Regelungen erweitert, präzisiert oder beschränkt werden, ohne dass dies zwingend die Außenwirkung gegenüber Dritten verändert.

Innenverhältnis und Außenvertretung: Abgrenzung

Rechtlich wird zwischen der Geschäftsführungsbefugnis (Innenverhältnis) und der Vertretungsmacht (Außenverhältnis) unterschieden. Die Geschäftsführungsbefugnis beantwortet die Frage, wer intern handeln und entscheiden darf. Die Vertretungsmacht regelt, wer das Unternehmen gegenüber Dritten wirksam verpflichten kann. Interne Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis binden grundsätzlich zunächst nur im Innenverhältnis. Ob und inwieweit diese Beschränkungen gegenüber Dritten wirken, hängt von Rechtsform, Registereintragungen, Bekanntmachungen und dem schutzwürdigen Vertrauen des Geschäftsverkehrs ab.

Entstehung und Umfang der Geschäftsführungsbefugnis

Bestellung und Organstellung

In körperschaftlich organisierten Unternehmen (z. B. GmbH, AG, Genossenschaft, Verein, Stiftung) wird die Geschäftsführungsbefugnis regelmäßig durch Bestellung in das jeweilige Leitungsorgan begründet. Sie knüpft an die Organstellung an und ist von vertraglichen Dienst- oder Anstellungsverhältnissen zu unterscheiden. Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG) ergibt sich die Befugnis häufig unmittelbar aus dem Gesellschaftsverhältnis.

Einzel- und Gesamtgeschäftsführung

Die Geschäftsführungsbefugnis kann als Einzelgeschäftsführung (eine Person entscheidet alleine im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs) oder als Gesamtgeschäftsführung (mehrere Personen entscheiden gemeinsam) ausgestaltet sein. In der Praxis kommen Mischformen vor, etwa Ressortverteilungen mit gemeinsamer Gesamtverantwortung oder Zustimmungsvorbehalte bei besonders bedeutsamen Maßnahmen.

Gewöhnliche und außergewöhnliche Geschäfte

Der Befugniskreis umfasst typischerweise die gewöhnlichen Geschäfte des laufenden Betriebs. Außergewöhnliche oder grundlegend strukturverändernde Maßnahmen unterliegen häufig internen Zustimmungsvorbehalten, etwa durch Gesellschafter, Aufsichtsorgane oder Gremien. Welche Geschäfte als außergewöhnlich gelten, wird durch Satzung, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung oder Beschlusskataloge bestimmt.

Delegation und Geschäftsordnung

Die Geschäftsführung kann Aufgaben auf nachgelagerte Ebenen delegieren, bleibt aber für angemessene Organisation, Auswahl, Anleitung und Überwachung verantwortlich. Geschäftsordnungen und Richtlinien konkretisieren Zuständigkeiten, Abläufe, Berichtspflichten und Entscheidungsschwellen. Sie schaffen Klarheit im Innenverhältnis und fördern die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen.

Rechtsformen im Überblick

Einzelunternehmen

Die Inhaberin oder der Inhaber führt die Geschäfte grundsätzlich allein. Interne Beschränkungen ergeben sich aus der eigenen Organisation und gegebenenfalls aus vertraglichen Bindungen gegenüber Dritten.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Grundsätzlich sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft. Üblich sind Einzel- oder Gesamtgeschäftsführung sowie Widerspruchsrechte bei außergewöhnlichen Geschäften.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Jeder Gesellschafter ist regelmäßig zur Geschäftsführung befugt, soweit intern nichts anderes vereinbart ist. Abweichungen wie Ausschlüsse, Zustimmungsvorbehalte oder Gesamtgeschäftsführung sind vertraglich möglich.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die Komplementärinnen und Komplementäre führen die Geschäfte; Kommanditistinnen und Kommanditisten sind von der Geschäftsführung im Regelfall ausgeschlossen, haben jedoch häufig Kontroll- und Informationsrechte. Interne Zustimmungsvorbehalte sind verbreitet.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Geschäftsführung obliegt den bestellten Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern. Sie agieren im Innenverhältnis innerhalb der Vorgaben von Gesellschaftsvertrag, Beschlüssen der Gesellschafter und Geschäftsordnung. Zustimmungskataloge für besonders wichtige Maßnahmen sind üblich. Die Gesellschafter können verbindliche Weisungen erteilen, soweit diese nicht gegen zwingende rechtliche Vorgaben verstoßen.

Aktiengesellschaft (AG)

Der Vorstand leitet die Gesellschaft eigenverantwortlich. Geschäftsordnungen, Ressortverteilungen und Zustimmungsvorbehalte gegenüber dem Aufsichtsrat strukturieren die internen Kompetenzen. Trotz Ressortaufteilung bleibt die Gesamtverantwortung des Vorstands erhalten.

Verein und Stiftung

Beim eingetragenen Verein führt der Vorstand die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Bei Stiftungen liegt die Geschäftsführungsbefugnis regelmäßig bei dem in der Satzung vorgesehenen Leitungsorgan, oft einem Vorstand oder Kuratorium, unter Beachtung des Stifterwillens.

Genossenschaft

Der Vorstand führt die Genossenschaft; die interne Ausgestaltung der Befugnisse ergibt sich aus Satzung, Geschäftsordnung und Beschlüssen von General- oder Vertreterversammlung sowie der Aufsicht durch den Aufsichtsrat.

Pflichten, Kontrolle und Haftung

Sorgfaltsmaßstab und unternehmerische Entscheidung

Die Geschäftsführungsbefugnis ist mit einem Sorgfaltsmaßstab verbunden, der eine vorausschauende, informierte und am Unternehmensinteresse ausgerichtete Entscheidung verlangt. Für unternehmerische Ermessensentscheidungen gilt der Grundsatz, dass keine Pflichtverletzung vorliegt, wenn auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohl des Unternehmens entschieden wurde und keine Sonderinteressen verfolgt wurden.

Legalität, Organisation und Überwachung

Zur Geschäftsführungsbefugnis gehört die Pflicht, für rechtmäßige Abläufe zu sorgen, eine angemessene Organisation mit klaren Zuständigkeiten einzurichten, Risiken zu überwachen und Verstöße zu verhindern. Dazu zählen interne Kontrollsysteme, Compliance-Strukturen, Berichtslinien und angemessene Dokumentation.

Informations- und Dokumentationspflichten

Geschäftsführende müssen Gremien und Gesellschafter ordnungsgemäß informieren, Beschlüsse vorbereiten und Entscheidungen nachvollziehbar dokumentieren. Eine klare Aktenlage dient der internen Kontrolle, der Rechenschaft und kann im Streitfall Bedeutung gewinnen.

Haftung im Innen- und Außenverhältnis

Bei Pflichtverletzungen kommt eine Haftung gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Eine persönliche Haftung gegenüber Dritten entsteht nur in besonderen Konstellationen, etwa bei eigenständigen deliktischen Handlungen, spezifischen Schutzpflichten oder besonderem Vertrauenstatbestand. Interne Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis können bei deren Überschreitung zu Ersatzpflichten im Innenverhältnis führen.

Besondere Krisen- und Insolvenznähe

In wirtschaftlichen Krisen verschärfen sich die Anforderungen an Liquiditätsüberwachung, Zahlungsströme und Vermögensschutz. Es bestehen besondere Pflichten, bestimmte Zahlungen kritisch zu prüfen und Vermögensinteressen der Gläubiger zu berücksichtigen. Verstöße können haftungs- und sanktionsrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Grenzen, Beschränkung und Entzug der Geschäftsführungsbefugnis

Weisungen und Zustimmungsvorbehalte

Die Geschäftsführungsbefugnis ist häufig durch Weisungen der Gesellschafter oder durch Zustimmungsvorbehalte begrenzt. Solche Beschränkungen sind im Innenverhältnis verbindlich und können bei Missachtung zu internen Konsequenzen führen.

Ressortverteilung und Gesamtverantwortung

Eine Ressortverteilung ordnet Zuständigkeiten einzelnen Personen zu. Sie entbindet nicht von der Pflicht, die Gesamtleitung angemessen zu überwachen, Querinformationen einzuholen und bei erkennbaren Fehlentwicklungen einzugreifen.

Abberufung, Suspendierung und Niederlegung

Die Geschäftsführungsbefugnis kann enden durch Abberufung, Suspendierung oder Amtsniederlegung. Daneben ist der zugrunde liegende Dienst- oder Anstellungsvertrag gesondert zu betrachten. Die Außenvertretung kann abweichende Beendigungs- und Bekanntmachungserfordernisse haben.

Interessenkonflikte und Selbstgeschäfte

Bei Interessenkonflikten ist besondere Zurückhaltung geboten. Geschäfte mit sich selbst oder nahestehenden Personen erfordern häufig besondere interne Freigaben oder Mitwirkungsausschlüsse, um Neutralität und Transparenz zu gewährleisten.

Verhältnis zu Bevollmächtigten

Prokura

Die Prokura ist eine weitreichende Vertretungsmacht im Außenverhältnis. Sie verleiht keine eigenständige Geschäftsführungsbefugnis, sondern ergänzt die Handlungsfähigkeit gegenüber Dritten. Intern kann der Einsatz der Prokura durch Richtlinien begrenzt werden; solche Grenzen binden primär intern.

Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht ist eine flexiblere, inhaltlich begrenzbare Vertretungsmacht für bestimmte Tätigkeitsbereiche. Auch sie ersetzt keine Geschäftsführungsbefugnis, sondern ermöglicht rechtsgeschäftliches Handeln im Außenverhältnis innerhalb des erteilten Rahmens.

Interne Richtlinien und Außenwirkung

Interne Richtlinien zu Prokura und Vollmachten steuern, wer nach außen handelt. Ihre Wirkung gegenüber Dritten hängt davon ab, ob und wie die Vertretungsmacht kundgemacht wurde und welche Rechtsscheintatbestände vorliegen.

Dokumentation und Transparenz

Gesellschaftsvertrag oder Satzung

Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung legen die Grundzüge der Geschäftsführungsbefugnis fest, einschließlich Zuständigkeiten, Beschlussverfahren, Widerspruchs- und Zustimmungserfordernissen.

Handelsregister und Bekanntmachungen

Eintragungen und Bekanntmachungen schaffen Transparenz über Organstellungen und Umfang der Vertretungsmacht. Sie dienen der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr. Die interne Geschäftsführungsbefugnis wird häufig nicht im Detail sichtbar, wirkt aber durch Geschäftsordnungen und Beschlüsse.

Sitzungsprotokolle und Beschlussfassungen

Protokolle und Beschlussdokumente belegen interne Willensbildung, Zustimmungen und Ressortzuweisungen. Sie sind wesentliche Grundlagen für die Prüfung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Abgrenzungen und verwandte Begriffe

Abzugrenzen sind insbesondere Vertretungsmacht, Vollmacht, Prokura, Handlungsvollmacht und interne Kompetenzordnungen. Die Geschäftsführungsbefugnis ist das interne Leitungsrecht, während Vertretungsmacht die Bindungswirkung gegenüber Dritten regelt. Beide Sphären greifen ineinander, sind rechtlich jedoch eigenständig zu beurteilen.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Geschäftsführungsbefugnis im Unterschied zur Vertretungsmacht?

Die Geschäftsführungsbefugnis regelt die internen Entscheidungs- und Leitungsrechte, die Vertretungsmacht die Wirksamkeit von Erklärungen gegenüber Dritten. Interne Beschränkungen binden zunächst intern und wirken nach außen nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Wer hat in den gängigen Rechtsformen die Geschäftsführungsbefugnis?

Bei der GmbH die Geschäftsführer, bei der AG der Vorstand, bei der eG der Vorstand, beim eingetragenen Verein der Vorstand. In der GbR und OHG sind grundsätzlich die Gesellschafter geschäftsführungsbefugt, in der KG die Komplementäre.

Kann die Geschäftsführungsbefugnis intern beschränkt werden?

Ja. Beschränkungen ergeben sich aus Gesellschaftsvertrag, Satzung, Geschäftsordnung oder Beschlüssen, etwa durch Zustimmungsvorbehalte, Ressortverteilungen oder Gesamtgeschäftsführung. Diese binden intern und haben nach außen nur eingeschränkte Wirkung.

Was passiert, wenn die Geschäftsführungsbefugnis überschritten wird?

Im Innenverhältnis können Verantwortliche für entstandene Schäden einstehen müssen. Im Außenverhältnis bleibt ein Geschäft häufig wirksam, wenn eine ausreichende Vertretungsmacht bestand oder ein schutzwürdiger Rechtsschein gegeben war.

Welche Pflichten sind mit der Geschäftsführungsbefugnis verbunden?

Dazu zählen Rechtstreue, ordnungsgemäße Organisation, Überwachung, Risikosteuerung, sorgfältige Information der Gremien sowie dokumentierte, am Unternehmensinteresse ausgerichtete Entscheidungen.

Gibt es Haftung bei Fehlentscheidungen?

Eine Haftung kommt in Betracht, wenn der gebotene Sorgfaltsmaßstab verletzt wurde. Für unternehmerische Entscheidungen gilt der Grundsatz, dass bei angemessener Informationsgrundlage und Ausrichtung am Unternehmenswohl keine Pflichtverletzung vorliegt.

Welche Rolle spielt die Prokura im Verhältnis zur Geschäftsführungsbefugnis?

Die Prokura ist eine weitreichende Vertretungsmacht nach außen. Sie begründet keine eigene Geschäftsführungsbefugnis, sondern ergänzt die Handlungsfähigkeit gegenüber Dritten im Rahmen interner Vorgaben.

Wie endet die Geschäftsführungsbefugnis?

Durch Abberufung, Suspendierung, Ablauf der Amtszeit oder Niederlegung. Die Beendigung der Organstellung und die Anpassung von Registereinträgen betreffen die Außenwirkung, während interne Beschlüsse die interne Befugnis unmittelbar steuern.