Begriff und Bedeutung der Gesamtstrafe
Die Gesamtstrafe ist ein zentrales Konzept im deutschen Strafrecht, das die Bildung einer einheitlichen Strafe für mehrere selbständige strafrechtliche Verurteilungen regelt, wenn über diese nicht bereits gemeinsam entschieden wurde. Die Vorschrift zur Gesamtstrafe findet sich insbesondere in den §§ 53 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB) und verfolgt das Ziel, eine angemessene und gerechte Sanktionierung bei Tateinheit oder Tatmehrheit zu gewährleisten.
Rechtsgrundlagen der Gesamtstrafe
Gesetzliche Grundlagen im Strafgesetzbuch
Die Bildung und Anwendung der Gesamtstrafe sind in den §§ 53 bis 55 StGB geregelt. Diese Regelungen dienen dazu, einem Täter, der mehrere Straftaten begangen hat und für diese entweder in einem oder mehreren Verfahren Verurteilungen erhält, eine Gesamtstrafe aufzuerlegen. Ziel ist, dass die Sanktionierung in einem gerechten Verhältnis zur Schuld steht und keine unverhältnismäßige Anhäufung einzelner Strafen erfolgt.
§ 53 StGB – Bildung der Gesamtstrafe
§ 53 StGB regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Gesamtstrafe gebildet wird. Voraussetzung ist, dass gegen den Täter wegen mehrerer Taten gleichzeitig mehrere Einzelstrafen verhängt werden müssten. In diesen Fällen werden die Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen.
§ 54 StGB – Festsetzung der Gesamtstrafe
§ 54 StGB regelt das Verfahren und die Modalitäten der Bildung der Gesamtstrafe. Dabei werden die Einzelstrafen zusammengeführt und anhand eines sogenannten „Asperationsprinzips“ eine Hauptstrafe und unter Hinzufügung sogenannter „Erhöhungsstrafen“ eine Gesamtstrafe bestimmt.
§ 55 StGB – Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
§ 55 StGB regelt die Bildung einer Gesamtstrafe für den Fall, dass jemand bereits rechtskräftig verurteilt wurde und später wegen einer weiteren, vorher begangenen Tat verurteilt wird. Das Gericht kann dann eine neue Gesamtstrafe unter Einbeziehung der bereits rechtskräftigen Entscheidung bilden.
Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung
Tatmehrheit und Tateinheit
Für die Bildung einer Gesamtstrafe muss der Täter durch mehrere Taten mehrere Gesetze verletzt haben (Tatmehrheit) oder mehrere Straftatbestände durch eine Handlung erfüllt haben (Tateinheit). Entscheidend dabei ist, dass über diese Straftaten noch nicht Bestandteil einer früheren Gesamtstrafe entschieden wurde.
Ausschluss der Gesamtstrafenbildung
Eine Gesamtstrafe kann nicht gebildet werden, wenn:
- Die Straftaten nicht zu unterschiedlichen Zeiten begangen wurden (kein Verfahrenszusammenhang).
- Zwischen den Taten bereits eine Gesamtstrafe gebildet wurde.
Zeitlicher Zusammenhang
Eine Voraussetzung für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist zudem, dass die weiteren Taten vor der ersten Verurteilung begangen wurden (sog. „Vorbekenntniszeitpunkt“).
Das Asperationsprinzip
Funktionsweise
Die Festsetzung der Gesamtstrafe im deutschen Recht erfolgt nach dem Asperationsprinzip. Das bedeutet, dass die höchste Einzelstrafe als Grundstrafe festgesetzt und die weiteren Einzelstrafen strafmildernd hinzugesetzt („aspiriert“) werden. Die Summe der Einzelstrafen bildet nicht – wie im angloamerikanischen Recht (Akkumulationsprinzip) – die Grundlage, sondern eine maßvolle Erhöhung unter Berücksichtigung von Unrechtsgehalt und Schuld.
Grenzen der Gesamtstrafe
Die Gesamtstrafe darf jedoch die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen und muss im Einzelfall schuldangemessen, aber auch verhältnismäßig sein. Zudem ist das Strafmaß nach oben durch die Summe der Einzelstrafen und nach unten durch die höchste Einzelstrafe begrenzt.
Rechtsfolgen der Gesamtstrafe
Wirkung auf das Strafmaß
Die Gesamtstrafe hat zur Folge, dass nicht jede einzelne Straftat gesondert bestraft wird, sondern eine einheitliche Strafe verhängt wird, die den gesamten Schuldumfang abbildet und dabei Strafrabatte für Mehrfachtaten gewährt.
Auswirkungen auf Bewährung und Vollstreckung
Für die Strafaussetzung zur Bewährung ist auf die Gesamtstrafe abzustellen. Die Gesamtstrafe kann Auswirkungen auf die Strafvollstreckung, insbesondere die Dauer des Freiheitsentzugs, haben und relevante Bedeutung für den Maßregelvollzug, den Widerruf der Strafaussetzung oder die Anordnung der Führungsaufsicht entfalten.
Abgrenzung zu anderen strafrechtlichen Konzepten
Rechtskraft und Verfahrenskonstellationen
Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn noch keine Rechtskraft bezüglich aller Taten eingetreten ist. Sind für einzelne Taten bereits Gesamtstrafen gebildet worden, ist eine weitere Gesamtstrafenbildung ausgeschlossen.
Gesamtsanktion und Mehrfachverurteilung
Während die Gesamtsanktion auch bußgeldrechtliche Verstöße erfassen kann, bezieht sich die Gesamtstrafe ausschließlich auf strafrechtliche Verurteilungen.
Besonderheiten bei Geldstrafe, Bewährungsstrafen und Maßregeln
Gesamtgeldstrafe
Auch Geldstrafen können zur Gesamtstrafe zusammengezogen werden. Die Addition erfolgt nach den für Freiheitsstrafen geltenden Regeln (§ 54 StGB gilt entsprechend), indem die Tagessätze addiert und das Gericht die Höhe der Tagessätze anpasst.
Gesamtstrafe mit Bewährungsstrafe
Wird eine Einzelstrafe zur Bewährung ausgesetzt, kann die Gesamtstrafe unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls – zumindest teilweise – zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungstatsachen.
Gesamtstrafe und Maßregeln der Besserung und Sicherung
Die Gesamtstrafe hat keinen Einfluss auf die parallel angeordneten Maßregeln wie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder Sicherungsverwahrung, da diese eigenständig beurteilt werden.
Gesamtstrafe im internationalen Vergleich
Im Gegensatz zu einigen anderen Strafrechtssystemen, in denen für jede Tat eine völlig eigenständige Strafe verhängt und kumuliert werden kann (Akkumulationsprinzip), dient die Gesamtstrafe im deutschen Recht der Schadensbegrenzung für den Täter und der Vermeidung von Überstrafung.
Literatur und Verweise
- Strafgesetzbuch (StGB): §§ 53-55
- Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, aktueller Kommentar
- Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, § 53 ff.
- Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, Kommentar zu §§ 53-55
Der Begriff Gesamtstrafe ist somit ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Strafrechts und gewährleistet eine ausgewogene und schuldangemessene Ahndung bei mehreren Straftaten, wobei sowohl das Übermaßverbot als auch der individuelle Schuldgrundsatz beachtet werden.
Häufig gestellte Fragen
Wann kommt es zur Bildung einer Gesamtstrafe?
Zur Bildung einer Gesamtstrafe kommt es, wenn eine Person durch mehrere, jeweils rechtskräftige Urteile wegen verschiedener Taten verurteilt wurde und die Voraussetzungen der §§ 53, 54 StGB erfüllt sind. Entscheidend ist, dass zwischen den Taten eine sogenannte „Tatmehrheit“ besteht, d.h. sie wurden unabhängig voneinander begangen. Die Bildung einer Gesamtstrafe erfolgt typischerweise dann, wenn über frühere und neue Straftaten durch verschiedene Urteile entschieden wurde und das neue Gericht feststellt, dass eine nachträgliche Einbeziehung der früher ausgeurteilten Strafe nach § 55 StGB geboten ist. Für die Gesamtstrafenbildung darf keine der vollständig abzuurteilenden Strafen bereits vollständig vollstreckt sein, da ansonsten die Vereinigung ausgeschlossen ist. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Gesamtstrafenbildung, wenn schon früher eine Gesamtstrafe aus den betreffenden Einzelstrafen gebildet wurde.
Wie wird das Gesamtstrafmaß festgelegt?
Das Gesamtstrafmaß wird nach dem sogenannten Asperationsprinzip festgelegt, das in § 54 StGB geregelt ist. Hierbei wird eine der Einzelstrafen – meist die höchste – als Einsatzstrafe bestimmt und diese durch die sogenannten „Gesamtstrafenzuschläge“ erhöht. Der Zuschlag orientiert sich an der Schwere der weiteren Straftaten sowie dem Unrechts- und Schuldgehalt und darf insgesamt die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Die Dauer der Gesamtstrafe muss über der Einsatzstrafe liegen, jedoch unter der rechnerischen Addition aller Einzelstrafen bleiben. Das Gericht hat hierbei einen Ermessensspielraum, muss jedoch die Höhe der Gesamtstrafe nachvollziehbar und am Einzelfall orientiert begründen.
Welche Strafen können zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen werden?
Grundsätzlich können zu einer Gesamtstrafe alle zeitigen Freiheitsstrafen und Geldstrafen zusammengezogen werden, sofern sie jeweils für tateinheitlich oder tatmehrheitlich begangene Delikte verhängt wurden. Möglich ist auch die Verbindung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (sogenannte Gesamtstrafe verschiedener Strafarten), wobei in der Regel die Geldstrafen nach § 53 Abs. 2 StGB in Freiheitsstrafen umgerechnet werden. Nicht einbezogen werden können lebenslange Freiheitsstrafen sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung. Auch Jugendstrafen und Strafen nach dem Erwachsenenstrafrecht können nicht miteinander zur Gesamtstrafe verbunden werden.
Gibt es Ausschlussgründe für die Gesamtstrafenbildung?
Ja, bestimmte Voraussetzungen schließen die Gesamtstrafenbildung aus. Dazu gehört, dass nicht mehr alle Einzelstrafen vollstreckbar sind, etwa weil sie bereits vollständig verbüßt wurden oder ihnen Begnadigungen entgegenstehen. Auch wenn bereits eine frühere Gesamtstrafe gebildet wurde, ist eine erneute Gesamtstrafenbildung mit denselben Einzelstrafen ausgeschlossen. Weiterhin darf keine Einbeziehung erfolgen, wenn die zu vereinigenden Strafen aus extrem unterschiedlichen Strafarten oder Rechtsgebieten stammen, wie beispielsweise einer deutschen und einer ausländischen Strafe.
Welche Rechtsfolgen hat die Gesamtstrafenbildung für die Strafaussetzung zur Bewährung?
Die Gesamtstrafenbildung hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafaussetzung zur Bewährung. Nach § 56 StGB kann sowohl bei der Einzelstrafe als auch bei der Gesamtstrafe die Bewährung gewährt werden. Allerdings wird nach der Gesamtstrafenbildung neu über die Frage der Aussetzung entschieden. War beispielsweise bei einer der Einzelstrafen Bewährung bewilligt, muss das Gericht bei der neuen, höheren Gesamtstrafe prüfen, ob die Voraussetzungen für Bewährung weiterhin vorliegen. Dabei wird insbesondere die prognostische Gesamtwürdigung neu vorgenommen, was auch zur Folge haben kann, dass eine zuvor gewährte Bewährung nachträglich aufgehoben wird.
Wie läuft das Verfahren zur Gesamtstrafenbildung ab?
Das Verfahren zur Gesamtstrafenbildung ist in § 460 StPO geregelt. Grundlage ist in der Regel ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung, nachdem neue rechtskräftige Urteile vorliegen. Das zuständige Gericht, meist das erstinstanzlich entscheidende Gericht des späteren Urteils, prüft die Voraussetzungen und führt einen förmlichen Beschluss über die Gesamtstrafe herbei. Im Rahmen des Verfahrens werden die betroffene Person sowie – sofern erforderlich – die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft angehört. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden.
Können ausländische Strafen bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden?
Nach deutschem Recht werden grundsätzlich nur im Inland rechtskräftig verhängte Strafen bei der Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB berücksichtigt. Auslandstaten und entsprechende Strafen können in Ausnahmefällen gemäß § 54 Abs. 3 StGB einbezogen werden, wenn sie nach den Maßstäben deutschen Strafrechts zu berücksichtigen wären und die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung muss beantragt werden, wobei das deutsche Gericht eine Prüfung der Vergleichbarkeit vornimmt. In der Praxis ist dies jedoch selten und bedarf besonderer Prüfung durch das jeweilige Gericht.
Welche Auswirkungen hat die Gesamtstrafenbildung auf das Vorstrafenregister?
Mit Bildung einer Gesamtstrafe wird im Bundeszentralregister die Einzelstrafe durch die Gesamtstrafe ersetzt. Das bedeutet, dass für die betroffene Person im Führungszeugnis und im Strafregister künftig nur noch die Gesamtstrafe als Eintragung erscheint. Die ursprünglichen Einzelstrafen verlieren damit ihre eigenständige Eintragungswirkung, was insbesondere bei künftigen Entscheidungen über Bewährung, Strafaussetzung und im Wiederholungsfall relevant sein kann. Die Laufzeit der Tilgungsfristen richtet sich dabei nach der neu gebildeten Gesamtstrafe.