Begriff und Rechtsnatur der Gesamthandsgemeinschaft
Die Gesamthandsgemeinschaft ist ein zentraler Begriff des deutschen Zivilrechts und bezeichnet eine besondere Form des gemeinschaftlichen Eigentums mehrerer Personen an einem Vermögensgegenstand oder einem Vermögenskomplex. Im Gegensatz zur Bruchteilsgemeinschaft steht bei der Gesamthandsgemeinschaft nicht die individuelle ideelle Teilhabe der Beteiligten im Vordergrund, sondern die gemeinschaftliche Bindung des Vermögens an den Zweck der Gemeinschaft. Das Vermögen steht allen Beteiligten zur gesamten Hand zu („zur gesamten Hand“).
In der Praxis entstehen Gesamthandsgemeinschaften typischerweise im Rahmen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offenen Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) sowie beim ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft. Auch im Rahmen von Erbengemeinschaften finden sich gesamthänderische Strukturen, wobei hier allerdings Terminologie und rechtliche Ausgestaltung voneinander abweichen können.
Rechtsgrundlagen der Gesamthandsgemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die wesentlichen Vorschriften zur Gesamthand befinden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Zentral ist § 718 BGB, der regelt:
„Das Vermögen der Gesellschaft steht den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu.“
Weitere relevante Normen finden sich im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Gesellschaftsrechts (§§ 705 ff. BGB), insbesondere in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Gesellschafter.
Handelsgesetzbuch (HGB)
Bei den Personengesellschaften kommen ergänzende Regelungen aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) hinzu (§§ 105 ff. HGB für die offene Handelsgesellschaft und § 161 ff. HGB für die Kommanditgesellschaft).
Besondere Gesetze
Im Eherecht wird die Gesamthand unter dem Begriff der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) normiert. Im Erbrecht treten gesamthänderische Elemente insbesondere bei der Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft hervor (§§ 2032 ff. BGB).
Strukturmerkmale der Gesamthandsgemeinschaft
Gesamthandseigentum und gemeinschaftlicher Zweck
Kernmerkmal der Gesamthandsgemeinschaft ist das sogenannte Gesamthandseigentum. Das bedeutet, dass das Eigentum an den eingebrachten Sachen, Rechten und Vermögensgegenständen zwar gemeinschaftlich den Teilhabern zusteht, diesen aber nicht anteilig zur freien Verfügung einzelner Mitglieder übertragen werden kann. Die Verfügungsmacht über das Vermögen ist an die Verfolgung des gemeinsamen Zweckes der Gemeinschaft gebunden.
Unterschied zur Bruchteilsgemeinschaft
Im Unterschied zur Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 BGB), bei der jedem Teilhaber ein konkret feststehender Anteil am Gemeinschaftsvermögen zusteht, ist die Zuordnung von Anteilen am Gesamthandsvermögen abstrakt. Ein einzelner Gesamthänder kann durch einseitige Verfügung (z. B. Verkauf oder Verpfändung) nicht über seinen Anteil an individuellen Vermögensgegenständen verfügen.
Rechte und Pflichten der Gesamthänder
Jeder Gesamthänder ist insbesondere im Innenverhältnis berechtigt und verpflichtet, auf die Verwaltung und Benutzung des Gesamthandsvermögens hinzuwirken. Die Verwaltung und Beschlussfassung richten sich nach der jeweiligen rechtlichen Ausgestaltung der Gemeinschaftsform (beispielsweise nach Gesellschafterbeschluss bei der GbR). Verfügungen über Gegenstände des Gesamthandsvermögens bedürfen in der Regel der Zustimmung aller (bzw. nach Gesellschaftsvertrag einer qualifizierten Mehrheit) Gesamthänder.
Entstehung und Beendigung der Gesamthandsgemeinschaft
Entstehung
Eine Gesamthandsgemeinschaft entsteht durch Zusammenführung von Vermögenswerten mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Dies erfolgt typischerweise durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags bei Gesellschaften oder von Gesetzes wegen im Falle der Gütergemeinschaft und der Erbengemeinschaft.
Beendigung
Die Beendigung einer Gesamthandsgemeinschaft erfolgt durch deren Auflösung und anschließende Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens. Mit dem Abschluss der Auseinandersetzung tritt das Gemeinschaftsvermögen auseinander, und die einzelnen Beteiligten erhalten ihre Anteile in das Alleineigentum.
Typische Anwendungsfelder der Gesamthandsgemeinschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt den klassischen Anwendungsfall der Gesamthandsgemeinschaft dar. Hier bündeln die Gesellschafter ihr vermögen „zur gesamten Hand“, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. § 719 BGB bestimmt dabei, dass kein Gesellschafter über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen kann, solange die Gesellschaft besteht.
Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
Auch bei diesen Personengesellschaften gilt das gesamthänderische Prinzip. Das Gesellschaftsvermögen steht den Gesellschaftern gemeinsam zu und ist eng an den Geschäftszweck der Gesellschaft gebunden.
Erbengemeinschaft
Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich ebenfalls um eine Form der Vermögensgemeinschaft, die regelmäßig nach dem Tod einer Person entsteht. Auch wenn die Terminologie im Erbrecht nicht ausdrücklich von einer Gesamthandsgemeinschaft spricht, werden das Nachlassvermögen und die Verwaltungsbefugnisse nach gesamthänderischen Grundsätzen behandelt.
Gütergemeinschaft
Im Ehegüterrecht entsteht mit der Gütergemeinschaft eine weitere Ausprägung der Gesamthandsgemeinschaft. Das Gemeinsame Vermögen der Ehegatten („Gesamtgut“) unterliegt nur gemeinsam verfügungsbefugten Handlungen.
Rechte und Pflichten im Innenverhältnis
Verwaltungsbefugnis
Grundsätzlich steht allen Teilhabern gemeinsam das Recht und die Pflicht zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens zu. Art und Umfang der Befugnis können durch Gesetz oder Vertrag näher bestimmt werden.
Nutzung und Früchte
Die aus dem gemeinschaftlichen Eigentum erzielten Nutzungen und Erträge stehen den Gesamthändern gemeinschaftlich zu und werden im Regelfall nach Köpfen oder vertraglich geregeltem Schlüssel verteilt.
Haftung
Die Teilnahme an einer Gesamthandsgemeinschaft begründet im Regelfall eine persönliche Haftung der Gemeinschaftsmitglieder für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten. Bei der GbR etwa haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner gegenüber Gläubigern.
Rechte und Pflichten im Außenverhältnis
Vertretung
Im Verhältnis zu Dritten wird die Gesamthandsgemeinschaft zumeist durch ihre vertretungsberechtigten Mitglieder repräsentiert. Bei Personengesellschaften richtet sich dies nach den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften.
Gläubigerzugriffe
Ein Gläubiger eines einzelnen Gesamthänders kann nur auf dessen Anteil am gesamten Vermögen zugreifen, nicht aber auf einzelne Vermögensgegenstände. Eine Durchsetzung der Rechte ist in der Regel erst nach Auseinandersetzung und Auflösung der Gesamthandsgemeinschaft möglich.
Übertragung von Anteilen
Die Übertragung von Anteilen an einer Gesamthandsgemeinschaft ist in der Regel nur mit Zustimmung aller Teilhaber oder auf Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung möglich. Häufig ist ein Eintritt neuer Mitglieder an weitergehende formelle und materielle Voraussetzungen gebunden.
Steuerrechtliche Aspekte der Gesamthandsgemeinschaft
Im Steuerrecht ist die Gesamthandsgemeinschaft von erheblicher Bedeutung, insbesondere bei der steuerlichen Transparenz von Personengesellschaften. Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich auf Ebene der einzelnen Beteiligten („Transparenzprinzip“), nicht auf Ebene der Gemeinschaft selbst (Ausnahme: Gewerbesteuerpflicht der Personengesellschaft).
Abgrenzung zu anderen Gemeinschaftsformen
Die Gesamthandsgemeinschaft unterscheidet sich von der Bruchteilsgemeinschaft, in der einzelne Anteile am Vermögen unmittelbar den Beteiligten zugeordnet sind, und von der einfachen Mitberechtigung, bei der keine besonders geregelte Form der Bindung besteht.
Bedeutung in der Praxis
Die Gesamthandsgemeinschaft ist von besonderer Bedeutung bei der Strukturierung von Vermögen in Gesellschaften, Ehe und Erbengemeinschaften sowie bei der Mitwirkung mehrerer Personen an Vermögensordnungen mit besonderem Bindungszweck. Ihre spezifischen Rechtsfolgen sichern die gemeinschaftsbezogene Bindung der Beteiligten und schützen den Gemeinschaftszweck vor einseitigen Verfügungen.
Quellen:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Literatur: MüKoBGB, Palandt
- BeckOK BGB, aktuelle Auflagen
Siehe auch: Bruchteilsgemeinschaft, Personengesellschaft, Erbengemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Häufig gestellte Fragen
Welche Rechte und Pflichten haben die Mitglieder einer Gesamthandsgemeinschaft?
Die Mitglieder einer Gesamthandsgemeinschaft sind gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet, d.h. das Vermögen steht ihnen nicht anteilig, sondern ungeteilt zur gesamten Hand zu. Im Innenverhältnis treffen sie Entscheidungen in der Regel nach dem Mehrheitsprinzip, wobei bestimmte grundlegende Geschäfte, wie Verfügungen über das Gesamthandsvermögen, einer Einstimmigkeit bedürfen können. Jedes Mitglied hat das Recht auf Mitverwaltung, Information und Beteiligung an der Nutzung des Vermögens und, nach Auflösung, auf Auseinandersetzung. Sie sind verpflichtet, das Gesamthandsvermögen zu erhalten und dürfen keine Handlungen vornehmen, die das gemeinschaftliche Eigentum schädigen. Ansprüche und Verpflichtungen können grundsätzlich nur durch oder gegen die Gemeinschaft als solche geltend gemacht werden. Einzelne Mitglieder können das Gesamthandseigentum grundsätzlich nicht veräußern oder darüber verfügen. Die Rechte der Mitglieder ergeben sich in erster Linie aus den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der jeweiligen Gesamthandsform (z.B. §§ 2032 ff. BGB bei Erbengemeinschaft, §§ 718 ff. BGB bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts), aber auch aus etwaigen vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten.
Wie erfolgt die Vertretung der Gesamthandsgemeinschaft nach außen?
Nach außen wird die Gesamthandsgemeinschaft typischerweise durch die gemeinschaftlichen Mitglieder vertreten. Die genaue Regelung hängt von der konkreten Ausgestaltung der Gesamthandsgemeinschaft ab. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beispielsweise erfolgt die Vertretung durch die Gesellschafter gemeinschaftlich (§§ 714 BGB), sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes bestimmt. Einzelvertretungsbefugnisse können bei der GbR vereinbart und entsprechend im Handelsregister eingetragen werden (bei der OHG oder KG ergeben sich Spezialregelungen aus dem HGB). Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich grundsätzlich um eine Gesamthand, wobei die Vertretung häufig durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten (zum Beispiel Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter) erfolgt, da die Erben ansonsten gemeinschaftlich tätig werden müssen. Die Vertretungsbefugnis ist von großer praktischer Bedeutung, da sie regelt, wer für die Gesamthandsgemeinschaft rechtsgeschäftlich bindende Erklärungen abgeben oder entgegennehmen kann.
Kann ein einzelner Gesamthänder über seinen Anteil am Gesamthandsvermögen verfügen?
Ein einzelnes Mitglied einer Gesamthandsgemeinschaft kann nicht eigenmächtig über seinen Anteil an einzelnen Gegenständen des gemeinschaftlichen Vermögens verfügen. Das Gesamthandsprinzip bedeutet, dass den Mitgliedern keine Bruchteile an den Gegenständen zustehen, sondern nur ein gesamthänderisches Mitrecht am Gesamthandsvermögen als solchem. Allerdings kann ein Mitglied im Regelfall seinen Anteil an der Gesamthand als solchen übertragen oder beliehen, dies bedarf in der Regel der Zustimmung sämtlicher anderen Mitberechtigten bzw. der strengen Formvorschriften (z.B. bei Grundstücken § 2033 BGB). Einzelne Verfügungen über das Vermögen (z. B. Verkauf eines Grundstücks der Erbengemeinschaft) können daher nur gemeinschaftlich erfolgen. Darüber hinaus können vertragliche Einschränkungen bestehen (z.B. Vorkaufsrechte der anderen Mitglieder).
Welche Bedingungen gelten für die Auflösung und Auseinandersetzung einer Gesamthandsgemeinschaft?
Die Auflösung einer Gesamthandsgemeinschaft erfolgt meist bei Eintritt eines ausdrücklich geregelten Beendigungsgrundes, etwa durch Zeitablauf, Tod eines Mitglieds (außer bei Erbengemeinschaften, wo dies gerade zum Zweck der gemeinsamen Verwaltung dient), Kündigung, gerichtliche Entscheidung oder einen sonstigen Auflösungsgrund nach Gesellschaftsvertrag. Nach der Auflösung ist das Vermögen auseinanderzusetzen, d.h. es wird unter den (bisherigen) Mitgliedern quotal verteilt (Auseinandersetzungsanspruch). Die gesetzlichen Vorgaben zur Auseinandersetzung unterscheiden sich je nach Gesamthandsform, klassisch etwa gemäß §§ 2042 ff. BGB für die Erbengemeinschaft oder §§ 730 ff. BGB für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Hierbei werden zunächst offene Verbindlichkeiten beglichen und das Restvermögen gemäß Anteilen aufgeteilt. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann eine Auseinandersetzungsklage notwendig werden. Besonderheiten bestehen bei teilunfähigen Mitgliedern oder minderjährigen Beteiligten.
Wie wird das Gesamthandsvermögen vor dem Zugriff von Gläubigern einzelner Mitglieder geschützt?
Das Gesamthandsvermögen ist grundsätzlich vor Einzelgläubigern der Mitglieder geschützt, da jedes Mitglied zwar einen Anteil an der Gemeinschaft, nicht aber an einzelnen Vermögensgegenständen besitzt (§ 739 BGB, § 2040 BGB). Das bedeutet, Einzelgläubiger können nicht direkt in das Gemeinschaftsvermögen vollstrecken, sondern lediglich in den Auseinandersetzungsanspruch des betreffenden Mitglieds, der aber erst nach Auflösung der Gemeinschaft fällig wird. Bei Insolvenz eines Mitglieds kann der Insolvenzverwalter dessen Anteil geltend machen, nicht jedoch unmittelbar auf das Gesamthandsvermögen zugreifen. In der Praxis dient die Gesamthand dadurch als Haftungssperre zugunsten des gemeinschaftlichen Sondervermögens, was insbesondere bei Personengesellschaften und Erbengemeinschaften von Bedeutung ist.
Welche Arten von Gesamthandsgemeinschaften kennt das deutsche Recht?
Das deutsche Recht kennt verschiedene Ausprägungen der Gesamthandsgemeinschaft, wobei die wichtigsten Formen die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB), die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), die Offene Handelsgesellschaft (OHG, §§ 105 ff. HGB) und die Kommanditgesellschaft (KG, §§ 161 ff. HGB) sind. Jede dieser Gemeinschaften folgt dem Prinzip, dass das Vermögen der Gesamthänder gemeinschaftlich zur gesamten Hand zusteht. Daneben existieren spezielle Gesamthandsformen, z.B. im Bereich der Gütergemeinschaft nach dem Familienrecht (§§ 1415 ff. BGB) oder in Form von fortgesetzten Gütergemeinschaften. Die gesetzlichen Regelungen unterscheiden sich je nach Gesamthandsform, insbesondere hinsichtlich der Verwaltung, Haftung, Auseinandersetzung und Verfahrensfragen.
Welche gesetzlichen Vorschriften finden bei Streitigkeiten innerhalb der Gesamthandsgemeinschaft Anwendung?
Bei Konflikten innerhalb der Gesamthandsgemeinschaft sind grundsätzlich die jeweiligen Spezialvorschriften des BGB oder HGB maßgeblich. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten zunächst §§ 705 ff. BGB, bei der Erbengemeinschaft §§ 2032 ff. BGB, bei der OHG und KG die entsprechenden Vorschriften des HGB. Im Streitfall kann jedes Mitglied auf Mitwirkung bei der Verwaltung, ordnungsgemäße Verwaltung, Einhaltung von Beschlussmehrheiten oder auf Auseinandersetzung klagen. Die allgemeinen Regelungen des Prozessrechts finden ergänzend Anwendung, insbesondere das FamFG für Nachlassstreitigkeiten. Kommt eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, entscheidet das zuständige Gericht je nach Streitwert und Art des Streits in Zivil- oder Nachlassverfahren. Schiedsvereinbarungen im Gesellschaftsvertrag sind grundsätzlich möglich, müssen aber klar definiert werden.