Genossenschaftsregister
Das Genossenschaftsregister ist ein zentrales öffentliches Register, das die Eintragungen von Genossenschaften sowie sämtliche Veränderungen dieser Eintragungen festhält. Es dient der Publizität und Transparenz sämtlicher wesentlichen rechtlichen Tatsachen in Bezug auf Genossenschaften. Aufgrund seines Informationsgehalts und seiner Rechtswirkung ist das Genossenschaftsregister ein bedeutendes Element im deutschen Gesellschaftsrecht.
Rechtsgrundlagen und Zweck des Genossenschaftsregisters
Gesetzliche Vorschriften
Die rechtlichen Grundlagen für das Genossenschaftsregister finden sich vornehmlich im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG). Weitere relevante Normen ergeben sich aus Verweisungen auf das Handelsgesetzbuch (HGB) und der Verordnung über die Einrichtung und Führung des Genossenschaftsregisters.
Zweck des Registers
Das Register erfüllt insbesondere die Funktion, Dritten wesentliche Erkenntnisse über die jeweilige Genossenschaft zu ermöglichen. Es trägt zur Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr bei, indem es grundlegende Daten zu Existenz, Vertretungsverhältnis und sonstigen Veränderungen im Rechtsbestand offenlegt.
Inhalt und Eintragungen im Genossenschaftsregister
Eintragungspflichtige Tatsachen
Im Genossenschaftsregister werden insbesondere folgende Tatsachen eingetragen:
- Gründung einer Genossenschaft
- Satzung und Satzungsänderungen
- Name und Sitz der Genossenschaft
- Zweck der Genossenschaft
- Vertretungsberechtigte Personen (z. B. Vorstand, Prokuristen)
- Änderungen im Vorstand und Aufsichtsrat
- Ein- und Austritte bedeutender Mitglieder
- Liquidation, Auflösung und Löschung der Genossenschaft
- Eröffnung oder Wegfall der Insolvenz
Diese Angaben ergeben sich aus den §§ 10 ff., 16, 17, 78 GenG.
Form der Eintragung
Die Eintragung erfolgt nach § 8 GenG stets durch schriftlichen Antrag, der öffentlich beglaubigt werden muss. Je nach Vorgang kann zudem ein Nachweis über die Beschlussfassung der Organe erforderlich sein.
Zuständigkeiten und Verfahren
Registergericht
Zuständig für die Führung des Genossenschaftsregisters ist das Registergericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die Rechtspflege ist dabei mit der Führung des Handels- und Gesellschaftsregisters verknüpft.
Anmeldung und Prüfung
Die Anmeldung von eintragungspflichtigen Tatsachen erfolgt verpflichtend durch den Vorstand (§ 16 GenG). Das Registergericht prüft die Eintragungsunterlagen auf Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit. Vor Eintragung hat das Gericht zu kontrollieren, ob die Satzung und die Bestellung der Organe der Genossenschaftsrechtsordnung entsprechen.
Elektronische Registerführung
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Justizkommunikationsgesetz) wird das Genossenschaftsregister in elektronischer Form geführt. Die Einreichung von Dokumenten erfolgt ebenfalls elektronisch im Strukturformat.
Rechtliche Wirkung der Eintragung
Publizitätswirkung
Die Eintragungen im Genossenschaftsregister genießen positive und negative Publizität (§ 15 HGB analog). Das bedeutet, dass Dritte auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Registerdaten vertrauen dürfen. Informationen, die nicht eingetragen und bekannt gemacht sind, können Dritten gegenüber in der Regel nicht entgegengehalten werden.
Konstitutive und deklaratorische Wirkung
Einträge, die zur Entstehung oder Rechtsänderung einer Genossenschaft führen (z. B. Gründung, Änderungen der Satzung), haben in der Regel konstitutive Wirkung: Die Rechtsfolge tritt erst mit der Eintragung ein. Andere Eintragungen, wie etwa der Wechsel von Vorstandsmitgliedern, haben meist lediglich deklaratorische Wirkung, geben also lediglich eine bereits eingetretene Rechtslage wieder.
Einsichtnahme und Auszüge
Öffentlichkeitsgrundsatz
Das Genossenschaftsregister ist öffentlich. Jede Person kann Einsicht in das Register nehmen und Auszüge daraus verlangen (§ 10 GenG in Verbindung mit § 9 HGB). Dies kann online über das gemeinsame Registerportal der Länder erfolgen.
Registerauszug
Der Registerauszug bestätigt die eingetragenen Daten einer Genossenschaft und enthält neben Basisdaten auch relevante Dokumente wie Satzung und Organbesetzungen. Öffentliche Auszüge besitzen Beweiskraft im Rechtsverkehr.
Löschung und Archivierung
Löschungsverfahren
Die Löschung einer Genossenschaft aus dem Register erfolgt nach Abschluss der Liquidation oder aufgrund sonstiger rechtskräftiger Auflösungsgründe (§ 80 GenG). Die Löschung wird öffentlich bekannt gemacht und ist verbindlich.
Aufbewahrungspflicht
Ehemalige Eintragungen und zugehörige Dokumente verbleiben im Archiv des Registers und sind aus historischen und Beweisgründen dauerhaft aufbewahrungspflichtig.
Abgrenzung zu anderen Registern
Unterschied zum Handelsregister
Das Genossenschaftsregister ist eigenständig, gleichwohl bestehen Parallelen zum Handelsregister. Während Genossenschaften verpflichtend im Genossenschaftsregister eingetragen werden müssen, sind Kapitalgesellschaften und Einzelkaufleute im Handelsregister verzeichnet.
Bedeutung für den Rechtsverkehr
Das Genossenschaftsregister stellt sicher, dass wesentliche Informationen über Genossenschaften für alle Beteiligten und den rechtsgeschäftlichen Verkehr transparent und zuverlässig zugänglich sind. Dadurch wird Vertrauen geschaffen und die Rechtssicherheit in sämtlichen Beziehungen mit und innerhalb von Genossenschaften gewahrt.
Zusammenfassung
Das Genossenschaftsregister ist ein zentrales öffentliches Register im deutschen Gesellschaftsrecht. Es dient der Veröffentlichung aller rechtlich relevanten Tatsachen rund um die Genossenschaft, schafft Publizität, Vertrauen und Rechtssicherheit. Mit seinen detaillierten Eintragungen über Gründung, Organisation, Vertretung und rechtliche Entwicklungen bildet es eine wesentliche Informationsgrundlage für alle Beteiligten im Wirtschafts- und Rechtsverkehr. Die Führung, Eintragungen, Publizitätswirkungen und Zugangsmöglichkeiten des Genossenschaftsregisters sind durch das Genossenschaftsgesetz sowie elektronische Registerverwaltung umfassend geregelt.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist verpflichtet, eine Genossenschaft im Genossenschaftsregister einzutragen?
Die Eintragung einer Genossenschaft in das Genossenschaftsregister ist eine gesetzliche Pflicht gemäß § 11 Absatz 1 Genossenschaftsgesetz (GenG). Die Gründungsmitglieder (mindestens drei natürliche oder juristische Personen), vertreten durch den Vorstand, sind verpflichtet, die Anmeldung zur Eintragung beim zuständigen Registergericht vorzunehmen. Erst mit der Eintragung erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit und kann als juristische Person wirksam am Rechtsverkehr teilnehmen. Die Eintragung hat konstitutive Wirkung, was bedeutet, dass vor Eintragung keine Verbindlichkeiten im Namen der Genossenschaft begründet werden können und keine umfassende Haftungsbeschränkung eintritt. Bei Versäumnis der Eintragung drohen rechtliche Konsequenzen, darunter Schadensersatzansprüche gegen die Handelnden sowie eine etwaige persönliche Haftung der Gründer.
Welche Angaben sind für die Eintragung ins Genossenschaftsregister erforderlich?
Für die wirksame Eintragung einer Genossenschaft in das Genossenschaftsregister sind detaillierte Angaben und Unterlagen gemäß § 12 GenG erforderlich. Dazu zählen insbesondere die vollständige Satzung, die notariell zu beglaubigende Gründungsniederschrift samt der aktuellen Mitgliederliste, Angaben zu den bestellten Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern sowie deren Vertretungsbefugnisse. Ferner muss eine Versicherungsbescheinigung über die ordnungsgemäße Gründungsprüfung durch einen Prüfungsverband beigefügt werden. Weiterhin sind Angaben zur Firma, zum Sitz der Genossenschaft und zu den Vertretungsverhältnissen vorzulegen. Die genaue Einhaltung der formellen Anforderungen ist zwingend, da andernfalls das Registergericht die Eintragung versagen kann.
Welche rechtlichen Wirkungen hat die Eintragung in das Genossenschaftsregister?
Mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister wird die Genossenschaft zu einer juristischen Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 17 GenG). Ab diesem Zeitpunkt kann sie eigenständig Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden sowie als Trägerin von Vermögen auftreten. Die Eintragung hat somit konstitutive Wirkung, was bedeutet, dass die Genossenschaft erst durch die Eintragung rechtlich existent ist. Zudem greift ab diesem Zeitpunkt die Haftungsbeschränkung auf das Genossenschaftsvermögen; die Mitglieder haften in der Regel nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Genossenschaft, sofern die Satzung keine Nachschusspflichten enthält.
Wer hat Einsicht in das Genossenschaftsregister und welche Bedeutung hat diese Publizität?
Das Genossenschaftsregister genießt den sogenannten öffentlichen Glauben gemäß § 15 Handelsgesetzbuch (HGB) analog. Es ist für jedermann beim zuständigen Registergericht zur Einsichtnahme zugänglich, entweder vor Ort oder über das zentrale elektronische Unternehmensregister. Die Publizität bewirkt, dass Eintragungen und deren Änderungen gegenüber Dritten als bekannt vorausgesetzt werden; dies schützt den Rechtsverkehr in Bezug auf Vertretungsbefugnisse, Satzungsänderungen und sonstige eintragungspflichtige Tatsachen. Wer sich auf Eintragungen im Genossenschaftsregister verlässt, kann grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen, es sei denn, eine Unrichtigkeit ist bekannt.
Wie erfolgt die Löschung einer Genossenschaft aus dem Genossenschaftsregister rechtlich korrekt?
Die Löschung einer Genossenschaft aus dem Genossenschaftsregister ist an strenge formale und materielle Voraussetzungen gebunden, die insbesondere in §§ 73 ff. GenG geregelt sind. In der Regel erfolgt dies nach Abschluss des Liquidationsverfahrens – die Genossenschaft muss zunächst ordnungsgemäß aufgelöst und das verbleibende Vermögen verteilt werden. Nach Abschluss der Liquidation meldet der Vorstand oder der Liquidator die Genossenschaft zur Löschung an. Das Registergericht prüft die Unterlagen, insbesondere die Nachweise über die Beendigung der Liquidation und die Gläubigerbefriedigung beziehungsweise Sicherheitsleistung. Erst nach positiver Prüfung bestätigt das Gericht die Löschung, womit die Genossenschaft ihre Rechtsfähigkeit endgültig verliert.
Welche Pflichten bestehen in Bezug auf die Aktualisierung der Angaben im Genossenschaftsregister?
Die Genossenschaft ist verpflichtet, alle eintragungspflichtigen Änderungen unverzüglich und formgerecht beim Registergericht anzumelden. Zu diesen meldepflichtigen Änderungen gehören unter anderem Wechsel im Vorstand oder Aufsichtsrat, Änderung von Firma oder Sitz, Satzungsänderungen sowie Veränderungen im Umfang der Vertretungsbefugnisse. Bei Verstoß gegen diese Pflicht drohen neben zivilrechtlichen Haftungsfolgen auch ordnungsrechtliche Sanktionen wie die Verhängung von Zwangsgeldern (§ 14 GenG). Zudem schützt eine unterlassene Veröffentlichung im Genossenschaftsregister Dritte nicht, was zu erheblichen rechtlichen Unsicherheiten führen kann.