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Generalstreik

Begriff und rechtliche Einordnung des Generalstreiks

Ein Generalstreik ist eine flächendeckende, zeitlich begrenzte Arbeitsniederlegung über mehrere Branchen, Regionen oder landesweit hinweg, die auf grundlegende wirtschaftliche, soziale oder politische Veränderungen abzielt. Er unterscheidet sich vom üblichen Arbeitskampf in einem einzelnen Tarifbereich durch seinen sehr weiten Adressatenkreis und seine gesamtgesellschaftliche Zielrichtung.

Definition und Abgrenzung

Im Arbeitskampfrecht wird zwischen einem tarifbezogenen Streik zur Durchsetzung eines kollektiven Arbeitsziels (etwa eines Tarifvertrags) und einem politisch motivierten Streik unterschieden. Ein Generalstreik ist regelmäßig nicht auf einen konkreten Tarifabschluss in einer bestimmten Branche begrenzt, sondern richtet sich überbetrieblich oder gesamtgesellschaftlich aus. Damit überschreitet er typischerweise den Rahmen des üblichen, tariflich motivierten Streiks.

Rechtscharakter im deutschen Arbeitskampfrecht

In Deutschland ist ein Streik grundsätzlich nur dann zulässig, wenn er einem kollektiven Arbeitsziel dient und durch eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung getragen wird. Arbeitsniederlegungen mit überwiegend politischer Zielrichtung gelten überwiegend als unzulässig. Ein Generalstreik ist daher in Deutschland regelmäßig nicht rechtmäßig, sofern er nicht ausnahmsweise auf klar tarifbezogene Ziele in einem abgrenzbaren Tarifbereich gerichtet ist. Spontane, nicht organisierte Massenstreiks („wilde Streiks“) sind unabhängig von der Zielrichtung in der Regel unzulässig.

Politischer Streik versus arbeitskampfbezogener Streik

Der politische Streik zielt auf staatliche Gesetzgebung oder Regierungshandeln. Ein Generalstreik hat häufig diese politische Komponenten. In der deutschen Rechtsordnung wird ein solcher Druck auf die staatliche Willensbildung überwiegend nicht als zulässiges Arbeitskampfmittel angesehen. Dagegen ist ein arbeitskampfbezogener Streik auf den Abschluss oder die Änderung eines Tarifvertrags gerichtet und findet in einem tariflich umrissenen Rahmen statt.

Beteiligte Akteure und Organisation

Rechtmäßige Streiks werden von Arbeitnehmervereinigungen organisiert, die Tarifverhandlungen führen. Ein Generalstreik wird typischerweise von mehreren Verbänden oder Bündnissen getragen. Ohne die Trägerschaft einer tariffähigen Arbeitnehmervereinigung fehlt es in Deutschland regelmäßig an der rechtlichen Grundlage für einen Arbeitskampf, der die Arbeitspflichten suspendiert.

Zulässigkeit und Grenzen

Zweckbindung des Streiks

Ein rechtmäßiger Streik muss auf ein tariflich durchsetzbares Ziel gerichtet sein. Je weiter ein Ausstand über Branchen- und Tarifgrenzen hinausgeht und je stärker er allgemeinpolitische Anliegen verfolgt, desto eher fehlt die erforderliche Zweckbindung. Ein Generalstreik ist daher regelmäßig nicht zweckadäquat im Sinne des deutschen Arbeitskampfrechts.

Friedenspflicht und Tarifbezug

Bestehen für eine Materie wirksame tarifliche Regelungen, ruht insoweit der Arbeitskampf. Ein Generalstreik, der zahlreiche Materien berührt, kollidiert häufig mit bestehenden tariflichen Friedenspflichten in verschiedenen Bereichen. Ohne eindeutigen Tarifbezug kann ein Ausstand nicht als rechtmäßiger Streik qualifiziert werden.

Verhältnismäßigkeit und Ultima Ratio

Auch ein zulässiger Arbeitskampf unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gilt als letztes Mittel. Dauer, Intensität und Reichweite müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Ein gesamtwirtschaftlich einschneidender Generalstreik überschreitet diesen Rahmen regelmäßig, weil mildere, zielnähere Mittel im Tarifkonflikt typischerweise zur Verfügung stehen.

Schutzgüter der Allgemeinheit und Notdienste

Arbeitskämpfe müssen Rücksicht auf überragende Schutzgüter der Allgemeinheit nehmen, etwa Gesundheit, Sicherheit und elementare Versorgung. In sensiblen Bereichen (zum Beispiel Gesundheitswesen oder kritische Infrastruktur) sind Notdienste und Mindestbesetzungen üblich, um Gefahren für Leib, Leben oder wesentliche Grundversorgung abzuwenden. Ein flächendeckender Generalstreik steht mit diesen Anforderungen häufig in Spannung.

Öffentlicher Dienst und Beamte

Für Beamtinnen und Beamte gilt ein Streikverbot. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst unterliegen dem allgemeinen Arbeitskampfrecht; ihre Beteiligung ist nur innerhalb der dortigen Grenzen möglich. Ein Generalstreik mit politischer Zielrichtung ist auch hier grundsätzlich nicht gedeckt.

Rechtsfolgen der Teilnahme

Arbeitsverhältnis und Vergütung

Bei Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik ruht die beiderseitige Hauptleistungspflicht: Es besteht keine Arbeitspflicht, aber auch kein Vergütungsanspruch. Bei Teilnahme an einem unzulässigen Streik entfällt der Vergütungsanspruch ebenfalls; zusätzlich kommen arbeitsrechtliche Maßnahmen in Betracht. Ob und inwieweit kollektive Unterstützungsleistungen gezahlt werden, richtet sich nach den Regelungen der organisierenden Arbeitnehmervereinigung.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei unzulässigem Ausstand

Die Beteiligung an einem unzulässigen Generalstreik kann zu Abmahnung und in gravierenden Fällen zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Maßgeblich sind insbesondere die Rolle der beteiligten Person, die Dauer der Arbeitsniederlegung, die Kenntnis der Rechtswidrigkeit und die betrieblichen Auswirkungen.

Haftungsfragen

Bei rechtmäßigen Arbeitskämpfen werden streikbedingte wirtschaftliche Schäden grundsätzlich nicht als ersatzfähig angesehen. Bei unzulässigen Ausständen kommen Haftungsansprüche in Betracht. Ob und gegen wen Ansprüche bestehen, hängt von der Organisation und Durchführung des Ausstands sowie von individuellen Verursachungsbeiträgen ab.

Kollektivrechtliche Aspekte

Rolle der Arbeitnehmervereinigungen

Organisation, Aufruf und Durchführung eines rechtmäßigen Streiks obliegen Arbeitnehmervereinigungen. Sie formulieren das kollektive Ziel, verhandeln und verantworten den Arbeitskampfverlauf. Ein Generalstreik ohne tarifbezogene Zielsetzung fällt regelmäßig nicht in diesen Rahmen.

Betriebsrat

Der Betriebsrat nimmt eine vermittelnde Rolle im Betrieb ein. Er ist nicht Träger des Arbeitskampfes und ruft nicht zum Streik auf. Information und Kommunikation im Betrieb unterliegen den allgemeinen Regeln der betrieblichen Ordnung, ohne den Charakter eines eigenen Arbeitskampfaufrufs anzunehmen.

Aussperrung als Gegenmaßnahme

Als Reaktion auf rechtmäßige Streiks kommt unter Voraussetzungen eine Aussperrung in Betracht. Sie muss zweckgerichtet und verhältnismäßig sein. In Konstellationen eines Generalstreiks stellt sich diese Frage regelmäßig anders, da es häufig bereits an der Rechtmäßigkeit des Ausstands fehlt.

Öffentliche Ordnung und Grundrechte

Koalitions-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit

Die Freiheit, sich zur Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen, schützt kollektive Betätigung, wozu auch Arbeitskämpfe zählen. Meinungs- und Versammlungsfreiheit gewährleisten öffentliche Kundgebungen. Diese Freiheiten begründen jedoch keinen Anspruch auf einen politisch motivierten Generalstreik als Arbeitskampfmittel im Arbeitsverhältnis.

Versammlungsrechtliche Rahmenbedingungen

Öffentliche Kundgebungen im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen unterliegen den allgemeinen Regeln für Versammlungen. Dazu zählen unter anderem organisatorische und ordnungsrechtliche Vorgaben, die von Arbeitskampfregeln zu unterscheiden sind. Eine Arbeitsniederlegung im Betrieb ist etwas anderes als eine versammlungsrechtliche Kundgebung im öffentlichen Raum.

Strafrechtliche Abgrenzungen

Arbeitskampfbedingte Kundgebungen sind friedlich zu führen. Zwang, Nötigung, Sachbeschädigungen oder Blockaden, die über zulässige Streikposten hinausgehen, können strafrechtliche Relevanz erlangen. Das gilt unabhängig davon, ob die Arbeitsniederlegung arbeitskampfrechtlich zulässig ist.

Internationale Perspektiven

Unterschiedliche Rechtslagen

Die Zulässigkeit politischer Streiks und Generalstreiks ist international uneinheitlich. In einigen Staaten werden politische Arbeitskämpfe in weiterem Umfang akzeptiert, in anderen – wie in Deutschland – primär auf tarifbezogene Ziele begrenzt. Vergleichende Betrachtungen zeigen Spannbreiten in Reichweite, Verfahren und Schutzstandards.

Grundsätze der internationalen Arbeitsorganisation

International wird das Streikrecht häufig als Bestandteil der Vereinigungsfreiheit verstanden. Ob und inwieweit daraus ein Recht auf einen politisch motivierten Generalstreik folgt, ist umstritten und hängt von der jeweiligen innerstaatlichen Ausgestaltung ab. Nationale Regeln bestimmen letztlich Reichweite und Grenzen.

Digitale und sektorübergreifende Dimensionen

Kritische Infrastrukturen und IT

In digital vernetzten Sektoren können Arbeitsniederlegungen weitreichende Auswirkungen haben. Notfallprozesse, Datensicherheit und Aufrechterhaltung minimaler Betriebsfunktionen gewinnen an Bedeutung. In diesen Bereichen führt ein flächendeckender Generalstreik besonders schnell zu Konflikten mit Schutzpflichten gegenüber der Allgemeinheit.

Kommunikations- und Mediensektor

Arbeitskämpfe in Medien- und Kommunikationsbranchen betreffen Informationsflüsse und öffentliche Kommunikation. Ein übergreifender Generalstreik kann hier wesentliche gesellschaftliche Prozesse berühren, was die Anforderungen an Verhältnismäßigkeit und Notdienste erhöht.

Häufig gestellte Fragen

Ist ein Generalstreik in Deutschland rechtlich zulässig?

Ein Generalstreik ist in Deutschland regelmäßig nicht zulässig, weil er meist keine tarifbezogenen, sondern politische oder gesamtgesellschaftliche Ziele verfolgt. Zulässig sind Arbeitskämpfe grundsätzlich nur zur Durchsetzung tariflicher Ziele innerhalb eines abgrenzbaren Tarifbereichs und wenn sie von einer entsprechenden Arbeitnehmervereinigung getragen werden.

Worin unterscheidet sich ein Generalstreik von einem rechtmäßigen Streik?

Der rechtmäßige Streik ist auf konkrete tarifliche Forderungen in einem bestimmten Bereich gerichtet und wird von einer tariffähigen Arbeitnehmervereinigung geführt. Der Generalstreik ist flächendeckend, branchenübergreifend und verfolgt regelmäßig allgemeine oder politische Ziele. Damit fehlt ihm in der Regel die arbeitskampfrechtliche Zweckbindung.

Dürfen Beschäftigte im öffentlichen Dienst an einem Generalstreik teilnehmen?

Beamte dürfen nicht streiken. Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes dürfen sich nur an rechtmäßigen, tarifbezogenen Arbeitskämpfen beteiligen. Ein Generalstreik mit politischer Zielrichtung ist daher für diese Beschäftigtengruppe grundsätzlich nicht gedeckt.

Welche arbeitsrechtlichen Folgen drohen bei Teilnahme an einem unzulässigen Generalstreik?

Bei unzulässiger Teilnahme entfällt der Vergütungsanspruch für die Ausfallzeit. Zudem kommen arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung und in schwerwiegenden Fällen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Die Bewertung richtet sich nach Einzelfaktoren wie Dauer, Rolle und Auswirkungen im Betrieb.

Wie verhält sich ein Generalstreik zur tariflichen Friedenspflicht?

Die Friedenspflicht schließt Arbeitskämpfe zu bereits tariflich geregelten Materien aus. Ein Generalstreik berührt typischerweise zahlreiche Materien und Bereiche, in denen Friedenspflicht besteht, und ist daher mit dieser Bindung regelmäßig unvereinbar.

Sind Sympathiestreiks im Zusammenhang mit einem Generalstreik zulässig?

Sympathiestreiks sind nur unter engen Voraussetzungen denkbar und müssen einem legitimen, tarifbezogenen Hauptarbeitskampf dienen sowie verhältnismäßig sein. Im Kontext eines politisch motivierten Generalstreiks fehlt es regelmäßig an einem rechtmäßigen Hauptarbeitskampf, sodass eine Zulässigkeit in der Regel nicht gegeben ist.

Besteht während eines Generalstreiks ein Anspruch auf Bezahlung?

Während einer Arbeitsniederlegung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitsvergütung. Bei rechtmäßigen Streiks ruht die beiderseitige Hauptleistungspflicht. Bei unzulässigen Ausständen entfällt der Vergütungsanspruch ebenfalls; weitere Konsequenzen können hinzukommen.