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Generalsekretär der Vereinten Nationen


Begriff und Funktion des Generalsekretärs der Vereinten Nationen

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist das höchste Verwaltungsorgan der Organisation und nimmt sowohl politische als auch administrative Funktionen wahr. Seine Bestellung, Aufgabenbereiche und rechtliche Stellung sind in der Charta der Vereinten Nationen, insbesondere in Artikel 97 bis 100, sowie in weiteren Rechtsakten und Resolutionen der Generalversammlung geregelt.

Rechtliche Grundlage

Völkerrechtliche Einbindung

Die Gründung und das Wirken des Amtes des Generalsekretärs sind im Rahmen des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen, klar definiert. Wesentliche Regelungen ergeben sich aus folgenden Artikeln:

  • Artikel 97 UN-Charta: Das Amt wird von der Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrats ernannt.
  • Artikel 98-100 UN-Charta: Sie enthalten Bestimmungen zu den Aufgaben, Verantwortlichkeiten und zur Unabhängigkeit des Generalsekretärs.

Ernennung und Amtszeit

Die Ernennung des Generalsekretärs erfolgt durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Sicherheitsrats (Artikel 97 UN-Charta). Diese Form der Wahl stellt ein Zusammenspiel beider Organe der Vereinten Nationen sicher:

  • Empfehlung: Der Sicherheitsrat spricht mit qualifizierter Mehrheit, ohne Veto eines der ständigen Mitglieder, eine Empfehlung aus.
  • Ernennung: Die Generalversammlung folgt dieser Empfehlung und bestätigt den Kandidaten.

Die Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann durch Wiederwahl verlängert werden. Eine Begrenzung der Amtszeiten existiert in der Charta nicht, jedoch ist es übliche Praxis, den Generalsekretär maximal ein zweites Mal zu bestellen.

Rechtliche Stellung und Immunität

Der Generalsekretär genießt nach internationalem Recht exterritorialen Status und umfassende Immunität gegenüber zivil- und strafrechtlicher, sowie administrativer Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten. Diese Immunitäten und Vorrechte sind insbesondere in Sektion 18 und 19 des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen festgelegt. Daraus resultieren u.a.:

  • Befreiung von gerichtlicher Verfolgung und Strafverfolgung,
  • Unverletzlichkeit der Korrespondenz und Dienstgebäude,
  • Steuerfreiheit in Bezug auf Gehalt und Dienstbezüge.

Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich

Politische und administrative Verantwortung

Der Generalsekretär leitet das Sekretariat der Vereinten Nationen, das als Verwaltungsorgan die Tätigkeiten der Organisation koordiniert und unterstützt. Er ist sowohl mit administrativen als auch mit diplomatischen Aufgaben betraut.

Zu den administrativen Aufgaben zählen:

  • Die Auswahl und Ernennung hochrangigen Personals des Sekretariats,
  • Überwachung der Ausführung der Programme und Beschlüsse der UN-Organe,
  • Erstellung und Vorlage von Berichten über die Tätigkeit der Vereinten Nationen.

Im Rahmen seiner politischen Funktion hat der Generalsekretär das Recht und die Pflicht zu:

  • Teilnahme an Sitzungen der Hauptorgane, Beratungen und Gremien,
  • Einbringung von Tagesordnungspunkten, soweit die Erfüllung der Charta dies erfordert (Artikel 99 UN-Charta),
  • Vermittlung und Mediation bei internationalen Streitigkeiten,
  • Durchführung von „Guten Diensten” zur Verhütung und Beilegung internationaler Konflikte.

Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit

Gemäß Artikel 100 UN-Charta darf der Generalsekretär bei der Ausübung seiner Tätigkeit keine Weisungen von Regierungen oder anderen externen Stellen annehmen. Die Unabhängigkeit des Amtes ist somit wesentlicher Grundpfeiler, um der übergeordneten Objektivität und Glaubwürdigkeit der Organisation weltweit Achtung zu verschaffen.

Personalrechtliche Stellung

Der Generalsekretär wirkt an der Auswahl, Ernennung und Disziplinarmaßnahmen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sekretariats der Vereinten Nationen mit. Die Personalpolitik unterliegt eigenen internen Regularien, steht aber stets unter dem Gebot der Unabhängigkeit und Effektivität der Organisation.

Haftung, Abberufung und Ende der Amtszeit

Abberufung und Amtsende

Die Möglichkeit zur vorzeitigen Abberufung des Generalsekretärs ist nicht explizit in der Charta geregelt. In der Praxis ist die Amtsdauer durch die Generalversammlung, gestützt auf die Empfehlung des Sicherheitsrates, bestimmbar.

Gründe für das vorzeitige Ende der Amtszeit können u.a. Rücktritt, dauernde Dienstunfähigkeit oder eine Resolution der Generalversammlung auf Vorschlag des Sicherheitsrats sein.

Immunität und persönliche Haftung

Sofern der Generalsekretär in amtlicher Eigenschaft handelt, ist er durch die umfassenden Immunitäten des UN-Rechts von der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten ausgenommen. In Ausnahmefällen kann die Generalversammlung die Immunität aufheben, sofern dies im Interesse der Gerechtigkeit oder der Vereinten Nationen angezeigt ist.

Generalsekretär im Kontext der UN-Organe

Verhältnis zu Sicherheitsrat und Generalversammlung

Der Generalsekretär ist sowohl der Generalversammlung als auch dem Sicherheitsrat rechenschaftspflichtig. Er erstattet regelmäßig Berichte und informiert die Organe über Angelegenheiten, die ihrer Meinung nach den Weltfrieden und die internationale Sicherheit berühren könnten.

Rolle in Krisensituationen und Sonderaufgaben

In internationalen Krisen ist der Generalsekretär aktiver Vermittler und kann eigeninitiativ (“gute Dienste”) zur Lösung von Konflikten beitragen. Auch die Entsendung von Sondergesandten oder die Leitung von Friedensmissionen fallen in seinen Aufgabenbereich.

Zusammenfassung

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist eine zentrale völkerrechtliche Figur, die als höchstes administratives Organ vielseitige administrative und politische Aufgaben erfüllt. Seine rechtliche Stellung ist durch Immunitäten, Unabhängigkeit und internationales Völkerrecht geschützt. Die zentrale Rolle in der Organisation, verbunden mit weitreichenden Verantwortlichkeiten und exekutiven Befugnissen, macht das Amt zu einer Schlüsselposition im internationalen Rechtssystem.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen rechtlich ernannt?

Die Ernennung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist in Artikel 97 der Charta der Vereinten Nationen geregelt. Laut diesem Artikel wird der Generalsekretär vom Sicherheitsrat empfohlen und von der Generalversammlung ernannt. Die Empfehlung des Sicherheitsrates bedarf dabei einer qualifizierten Mehrheit, einschließlich der Zustimmung aller fünf ständigen Mitglieder (Vetorecht). Die Generalversammlung entscheidet anschließend in einer Plenarsitzung über die Ernennung und hat formal das letzte Wort, auch wenn das Vorschlagsrecht des Sicherheitsrats in der Praxis maßgebend ist. Das Verfahren gilt als rechtlich bindend; die Charta lässt demnach keine andere Form der Ernennung zu. Rechtsnormen zur Dauer der Amtszeit oder zur Wiederwahl sind in der Charta selbst nicht explizit festgelegt; die Amtszeit beträgt traditionell fünf Jahre, basierend auf Präzedenzfällen und Resolutionen.

Welche rechtlichen Anforderungen bestehen an die Person des Generalsekretärs?

Die Charta der Vereinten Nationen stellt keine expliziten rechtlichen Anforderungen an die Nationalität, das Alter, die Qualifikation oder die berufliche Vergangenheit eines Generalsekretärs. In Artikel 97 der Charta heißt es lediglich, dass „die Organisation einen Generalsekretär hat”. Konkludent wird jedoch vorausgesetzt, dass der Kandidat im Geiste der Charta geeignet ist. In der Praxis existieren aber gewohnheitsrechtliche Regeln, wie etwa, dass keine Person aus einem der fünf ständigen Mitgliederstaaten ernannt wird, um Neutralität zu gewährleisten. Diese Gepflogenheiten sind jedoch rechtlich unverbindlich, können aber durch politischen Konsens faktisch bindend sein. Zusätzliche Anforderungen können sich aus internen Regelwerken und Beschlüssen der Vereinten Nationen ergeben, sind aber rechtlich nachgeordnet.

Welche rechtliche Stellung nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen im System der UNO ein?

Der rechtliche Status des Generalsekretärs ist in Artikel 97 bis 100 der UN-Charta festgelegt. Er ist das „oberste Verwaltungsorgan” der Organisation und leitet das Sekretariat. Formal handelt er als unabhängiges Organ der Vereinten Nationen mit eigener Rechtspersönlichkeit im Rahmen seiner Aufgaben gemäß der Charta. Der Generalsekretär unterliegt rechtlich ausschließlich den Weisungen der Vereinten Nationen und verfügt per Artikel 100 der Charta über Immunität von allen Regierungen; diese dürfen keine Versuche unternehmen, den Generalsekretär durch Einflussnahme in seiner Amtsführung zu beeinflussen. Sein Mandat gewährt ihm weitgehende Handlungsfreiheit zur Erfüllung seiner administrativen und diplomatischen Aufgaben.

Welche rechtlichen Befugnisse und Pflichten hat der Generalsekretär laut UN-Charta?

Laut Artikel 98 und 99 der UN-Charta berichtet der Generalsekretär dem Sicherheitsrat über Angelegenheiten, die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit berühren. Er ist verpflichtet, aktiv auf Risiken hinzuweisen, kann aber keine verbindlichen Resolutionen initiieren. Rechtlich ist er der hauptsächliche Verwaltungsbeamte und damit für die Umsetzung der Beschlüsse von Generalversammlung, Sicherheitsrat, Wirtschafts- und Sozialrat sowie anderen UNO-Organen verantwortlich. Seine rechtlichen Befugnisse erstrecken sich ausschließlich auf die organisatorische und diplomatische Umsetzung im Rahmen der UN-Charta; legislative oder exekutive Hoheitsgewalt gegenüber Mitgliedsstaaten besitzt er nicht.

Wie erfolgt die Amtsenthebung oder Abberufung des Generalsekretärs aus rechtlicher Sicht?

Ein formaler rechtlicher Mechanismus zur Abberufung eines Generalsekretärs ist in der UN-Charta nicht ausdrücklich vorgesehen. Theoretisch kann nach herrschender Völkerrechtslehre die Generalversammlung nach Empfehlung des Sicherheitsrats die Amtszeit vor Ablauf widerrufen, da die Ernennung auf demselben Weg möglich ist. Die Auslegung stützt sich auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Organ, das zur Ernennung befugt ist, auch abberufen kann. Dies erfordert die Zustimmung der Mehrheit der Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrats, einschließlich des Vetorechts der ständigen Mitglieder. Ein eigenmächtiger Rücktritt des Generalsekretärs ist hingegen jederzeit möglich.

Welche rechtliche Immunität genießt der Generalsekretär der Vereinten Nationen?

Die rechtliche Immunität des Generalsekretärs ist im Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen von 1946 geregelt. Als höchster internationaler Beamter unterliegt er umfassendem Schutz vor gerichtlicher Verfolgung durch nationale Gerichte der Mitgliedstaaten während und im Zusammenhang mit der Amtsausübung. Die Immunität umfasst gerichtliche, administrative und exekutive Maßnahmen. Nur die Vereinten Nationen selbst können die Immunität ihres Generalsekretärs aufheben, wobei dies nach rein rechtlichen Maßstäben nur zum Schutz der Interessen der Organisation und nicht zum Schutz der Person erfolgen darf.

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Amtszeit des Generalsekretärs?

Die UN-Charta bestimmt die Dauer der Amtszeit nicht ausdrücklich. In der Praxis wird auf Grundlage von Resolutionen und Präzedenzfällen eine Amtszeit von fünf Jahren mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederernennung angewandt. Diese Praxis beruht auf der Auslegung von Artikel 97, verbunden mit entsprechenden Beschlüssen der Generalversammlung. Eine formelle Begrenzung existiert daher nicht, wird allerdings als internationalen Gewohnheitsrechts angesehen und ist durch Praxis der Organe faktisch verbindlich geworden. Entscheidungen über eine abweichende Amtszeit unterliegen ebenfalls dem oben beschriebenen gemeinsamen Beschluss von Sicherheitsrat und Generalversammlung.