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Gemeinschaftsrecht, Europäisches


Begriff und Entwicklung des Europäischen Gemeinschaftsrechts

Das Europäische Gemeinschaftsrecht (auch Gemeinschaftsrecht, Europäisches genannt) bezeichnet die Gesamtheit der Rechtsnormen, die aus den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaften entstanden sind und das rechtliche Fundament für die europäische Integration bilden. Als integraler Bestandteil der europäischen Rechtsordnung regelt das Gemeinschaftsrecht die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie das Verhältnis zwischen EU-Organen und den Unionsbürgern.

Das Gemeinschaftsrecht entwickelte sich seit den 1950er Jahren mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) und bildet(e) das Herzstück der supranationalen Zusammenarbeit dieser Gemeinschaften mit dem Ziel, einen gemeinsamen Markt, eine Zollunion und eine fortschreitende politische Union zu realisieren.

Im Zuge des Vertrags von Lissabon (2009) wurde die Rechtsordnung formal in das Recht der Europäischen Union (Unionsrecht) überführt. Dennoch spielt die Unterscheidung zwischen Gemeinschaftsrecht und Unionsrecht im historisch-dogmatischen Zusammenhang weiterhin eine wichtige Rolle.


Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts

Primäres Gemeinschaftsrecht

Das primäre Gemeinschaftsrecht umfasst alle Gründungsverträge und deren nachträgliche Änderungen sowie Beitrittsverträge. Zu den wichtigsten Verträgen zählen:

  • Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-Vertrag, 1951, ausgelaufen 2002)
  • Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag, 1957, Vertrag von Rom)
  • Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG- bzw. EURATOM-Vertrag, 1957)
  • Vertrag über die Europäische Union (EUV) sowie der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nach Änderungen durch den Vertrag von Lissabon
  • Beitrittsverträge und Änderungsverträge, etwa die Einheitliche Europäische Akte oder der Vertrag von Maastricht

Das primäre Gemeinschaftsrecht legt die Verfassung sowie die institutionellen Grundlagen und Verfahrensweisen der Gemeinschaften und der EU fest. Es hat eine vorrangige Stellung im Verhältnis zum sekundären Recht.

Sekundäres Gemeinschaftsrecht

Das sekundäre Gemeinschaftsrecht umfasst die von den Organen der Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte. Zu den wichtigsten Typen zählen:

  • Verordnungen: Allgemeinverbindliche und unmittelbar geltende Akte
  • Richtlinien: Verpflichten Mitgliedstaaten zur Zielerreichung, überlassen jedoch Form und Mittel der Umsetzung
  • Beschlüsse: Einzelmaßnahmen, die für bestimmte Adressaten bindend sind
  • Empfehlungen und Stellungnahmen: Sind nicht verbindlich (Art. 288 AEUV)

Das sekundäre Recht basiert stets auf den Regelungen des primären Rechts (Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung).

Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze

Neben den Verträgen und abgeleiteten Rechtsakten hat sich auch durch wiederholte Praxis der Gemeinschaftsorgane und die Rechtsprechung allgemeines Gemeinschaftsgewohnheitsrecht entwickelt. Hinzu kommen die im Gemeinschaftsrecht anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze, die auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten abgeleitet werden.


Rechtsnatur und Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts

Autonome Rechtsordnung

Das Gemeinschaftsrecht bildet eine eigene, von den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unabhängige Rechtsordnung mit Vorrang und unmittelbarer Wirkung. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), insbesondere in den Urteilen „Van Gend & Loos“ (1963) und „Costa/ENEL“ (1964), hat die Autonomie und Durchsetzbarkeit des Gemeinschaftsrechts bestätigt.

Verhältnis zum nationalen Recht

Eine zentrale rechtliche Besonderheit besteht im Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht. Mitgliedstaaten sind verpflichtet, entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen, um die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht („direkte Wirkung“), das den Einzelnen in den Mitgliedstaaten Rechte verleiht, die ggf. auch vor nationalen Gerichten durchgesetzt werden können.

Direktwirkung

Die direkte Wirkung des Gemeinschaftsrechts bedeutet, dass bestimmte Vorschriften nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen, sondern unmittelbar individuelle Rechte oder Pflichten begründen. Die Voraussetzungen und Arten der Direktwirkung (vertikal/horizontal, bei Verordnungen, Richtlinien und Beschlüssen) wurden insbesondere durch die Rechtsprechung des EuGH entwickelt und differenziert.


Durchsetzung und Kontrolle des Gemeinschaftsrechts

Rolle der Gemeinschaftsorgane

Die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts wird von mehreren Institutionen sichergestellt, insbesondere:

  • Europäische Kommission: „Hüterin der Verträge“, leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten ein
  • Europäischer Gerichtshof (EuGH): Sicherstellung einheitlicher Auslegung und Anwendung, Vorabentscheidungsverfahren, Anfechtungs- und Vertragsverletzungsverfahren
  • Rat und Europäisches Parlament: Gesetzgebungsfunktionen, Kontrolle der Kommission
  • Mitgliedstaaten: Verpflichtung zur effektiven Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts auf nationaler Ebene

Rechtsschutzsystem

Das Gemeinschaftsrecht sieht ein eigenständiges und effektives System des Rechtsschutzes vor. Dazu gehören:

  • Klage auf Vertragsverletzung (Art. 258 ff. AEUV): Mitgliedstaaten und Kommission können gegen Staaten vorgehen, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen
  • Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV): Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der EU-Organe
  • Untätigkeitsklage (Art. 265 AEUV): Gegen das Unterlassen eines EU-Organs
  • Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV): Nationale Gerichte können/ müssen dem EuGH Fragen zur Auslegung oder Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts vorlegen

Wirkung und Bedeutung des Gemeinschaftsrechts

Harmonisierung und Integration

Das Gemeinschaftsrecht dient der Schaffung und Absicherung eines einheitlichen Rechtsraums in zentralen Bereichen wie Binnenmarkt, Wettbewerb, Zoll, Agrarpolitik, Verbraucherschutz und Umwelt. Die Harmonisierung der nationalen Rechtsordnungen erfolgt vor allem durch Richtlinien und Verordnungen.

Rechte und Pflichten der Einzelnen

Das Gemeinschaftsrecht gewährt den Einzelnen in der Union zahlreiche subjektive Rechte, etwa im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit, des Diskriminierungsschutzes, des Verbraucherschutzes oder des Datenschutzes.

Wesentliche Prinzipien

Wichtige Prinzipien des Gemeinschaftsrechts sind unter anderem:

  • Vorrang des Gemeinschaftsrechts: Gemeinschaftsrecht bricht kollidierendes nationales Recht
  • Unmittelbare Wirkung: bestimmte Bestimmungen sind direkt in den Mitgliedstaaten anwendbar
  • Grundsatz der Subsidiarität: Gemeinschaftliches Handeln erfolgt nur, wenn Ziele nicht ausreichend auf nationaler Ebene erreicht werden können
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Maßnahme der Gemeinschaft darf nicht über das Notwendige hinausgehen

Übergang zum Unionsrecht und Fortentwicklung

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (2009) gingen die Europäischen Gemeinschaften in der Europäischen Union auf. Das Gemeinschaftsrecht ist nun vollständig im Recht der Europäischen Union (Unionsrecht) aufgegangen. Die Struktur und die dogmatischen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts prägen das heutige Unionsrecht jedoch weiterhin maßgeblich. In der rechtswissenschaftlichen Literatur bleibt die Begrifflichkeit daher zur Unterscheidung von der intergouvernementalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auch nach wie vor gebräuchlich.


Zusammenfassung

Das Europäische Gemeinschaftsrecht stellt die historische und dogmatische Grundlage der europäischen Integration und des geltenden Unionsrechts dar. Es handelt sich um eine eigenständige, supranationale Rechtsordnung mit Vorrang und unmittelbarer Wirkung gegenüber den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Über seine differenzierten Rechtsquellen, Kontrollmechanismen und effektiven Rechtsschutzsysteme gewährleistet das Gemeinschaftsrecht die rechtliche Einheit sowie die Durchsetzbarkeit gemeinsamer europäischer Ziele und Rechte für die Mitgliedstaaten wie auch für die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union.

Häufig gestellte Fragen

Welche Rolle spielen die Grundfreiheiten im Europäischen Gemeinschaftsrecht?

Die Grundfreiheiten – Warenverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit – bilden das Fundament des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Sie gewährleisten den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Personen und Kapital zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, indem sie Diskriminierungen und Beschränkungen untersagen. Diese Rechte stehen den Personen und Unternehmen innerhalb der Union unmittelbar zu und können von ihnen vor nationalen Gerichten geltend gemacht werden. Die Grundfreiheiten wirken sowohl gegenüber staatlichen Maßnahmen als auch gegenüber bestimmten privaten Hindernissen, sofern Letztere eine unionsrechtswidrige Beeinträchtigung darstellen. Rechtfertigungsgründe für Beschränkungen bestehen nur unter strikten Voraussetzungen, etwa zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, sofern diese im jeweiligen Einzelfall verhältnismäßig und notwendig sind. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat die Reichweite der Grundfreiheiten über die Jahre stetig konkretisiert und weiterentwickelt, was maßgeblich zur Integrationsdynamik des Binnenmarktes beigetragen hat.

Wie verhält sich das Europäische Gemeinschaftsrecht zum nationalen Recht der Mitgliedstaaten?

Das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht ist von zwei Prinzipien geprägt: dem Anwendungsvorrang (Primat des Gemeinschaftsrechts) und der unmittelbaren Geltung. Der Anwendungsvorrang bedeutet, dass im Fall eines Widerspruchs Gemeinschaftsrecht stets dem nationalen Recht vorgeht; nationale Rechtsvorschriften, die mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sind, dürfen nicht angewendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um später erlassene nationale Vorschriften handelt. Die unmittelbare Geltung (Direktwirkung) erlaubt es Einzelnen, sich unmittelbar auf bestimmte Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu berufen, sofern diese hinreichend genau, unbedingt und klar gefasst sind. Nationale Gerichte haben die Pflicht, diese Vorschriften anzuwenden und kollidierende nationale Normen unangewendet zu lassen. Die Beachtung des Anwendungsvorrangs ist zudem eine Verpflichtung aller Organe der Mitgliedstaaten; Verstöße hiergegen können vor dem EuGH geltend gemacht werden.

Welche Bedeutung hat die Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV im Europäischen Gemeinschaftsrecht?

Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stellt ein zentrales Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten dar. Es dient der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten. Nationale Gerichte können – letztinstanzliche Gerichte müssen – dem EuGH Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder zur Gültigkeit von Rechtsakten der Organe der Union zur Entscheidung vorlegen. Die Entscheidung des EuGH ist für das vorlegende Gericht bindend und wird regelmäßig von allen nationalen Gerichten bei ähnlichen Fragestellungen beachtet. Das Vorabentscheidungsverfahren gewährleistet damit eine kohärente Rechtsentwicklung und verhindert divergierende Auslegungen, die die Integrität des Binnenmarktes und die Rechtssicherheit gefährden könnten.

Welche Sanktionsmechanismen stehen bei Verstößen gegen das Europäische Gemeinschaftsrecht zur Verfügung?

Bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht sieht der AEUV verschiedene Sanktionsmechanismen vor. Zum einen können Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 ff. AEUV gegen Mitgliedstaaten eingeleitet werden, die gegen Unionsrecht verstoßen. Die Europäische Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat kann das Verfahren anstoßen; der EuGH entscheidet über das Vorliegen einer Vertragsverletzung. Kommt der verurteilte Staat einem Urteil des EuGH nicht nach, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission finanzielle Sanktionen (Zwangsgelder oder Pauschalbeträge) verhängen (Art. 260 AEUV). Daneben bestehen flankierende Mechanismen wie das einstweilige Rechtsschutzverfahren oder Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Unionsorgane. Darüber hinaus sind auch Einzelpersonen berechtigt, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Staat wegen Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht geltend zu machen, sofern die Voraussetzungen der sogenannten Staatshaftung (nach den Maßstäben der EuGH-Rechtsprechung, etwa im Fall Francovich) erfüllt sind.

In welcher Weise beeinflusst das Europäische Gemeinschaftsrecht die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten?

Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat erheblichen Einfluss auf die nationale Gesetzgebung der Mitgliedstaaten. Dieser Einfluss manifestiert sich insbesondere dadurch, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, das Gemeinschaftsrecht – insbesondere in Form von Richtlinien – in nationales Recht umzusetzen. Versäumnisse oder fehlerhafte Umsetzungen können Vertragsverletzungsverfahren nach sich ziehen. Ferner sind die Mitgliedstaaten angehalten, nationale Regelungen so auszulegen und, soweit möglich, richtlinienkonform fortzubilden, dass das Gemeinschaftsrecht effektiv zur Geltung gelangt. Im Bereich des unmittelbar geltenden Primär- und Sekundärrechts sind nationale Gesetzgeber verpflichtet, keine Normen zu erlassen, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Konflikt stehen. Daneben spielen Harmonisierungsvorgaben wie etwa Rahmenvorschriften zur Angleichung unterschiedlich geregelter Lebensbereiche, beispielsweise im Verbraucher-, Umwelt- oder Wettbewerbsrecht, eine zentrale Rolle. Der Gestaltungsspielraum der nationalen Gesetzgeber wird somit in vielen Politikbereichen durch Vorgaben des Gemeinschaftsrechts bestimmt oder zumindest geprägt.

Was ist die Bedeutung der Rechtsangleichung im Europäischen Gemeinschaftsrecht?

Die Rechtsangleichung dient dem Abbau rechtlicher Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, um Hindernisse für den freien Binnenmarkt abzubauen und einen einheitlichen Rechtsrahmen für wirtschaftliche Aktivitäten zu schaffen. Sie erfolgt überwiegend durch Richtlinien, die von den Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter Fristen in nationales Recht umgesetzt werden müssen. In ausgewählten Bereichen kommen auch Verordnungen zur Anwendung, welche unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten. Die Rechtsangleichung umfasst zentrale Bereiche wie Verbraucher-, Wettbewerbs-, Gesellschafts-, Umwelt- und Arbeitsrecht. Sie fördert die Rechtssicherheit, erleichtert grenzüberschreitende Tätigkeiten und verhindert Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche nationale Regelungen. Die effektive Umsetzung und Anwendung der Rechtsangleichungsnormen wird durch die Überwachungsfunktion der Kommission und die Möglichkeit individueller Rechtsdurchsetzung gesichert.

Welche Rolle spielt der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Europäischen Gemeinschaftsrecht?

Der Europäische Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg ist das höchste Gericht für Belange des Gemeinschaftsrechts und gewährleistet dessen einheitliche Auslegung und Anwendung in allen Mitgliedstaaten. Er entscheidet insbesondere über Vertragsverletzungen der Mitgliedstaaten, Streitigkeiten zwischen Organen der Union, Vorabentscheidungen zur Auslegung des Unionsrechts auf Vorlage nationaler Gerichte sowie über Nichtigkeitsklagen gegen Rechtsakte der Unionsorgane. Der EuGH entwickelt das Gemeinschaftsrecht fortlaufend durch seine Rechtsprechung weiter; er tritt mitunter auch als Gestalter grundlegender Prinzipien auf, etwa durch die Entwicklung des Anwendungsvorrangs oder der unmittelbaren Geltung des Gemeinschaftsrechts. Damit ist er eine zentrale Instanz für die Sicherung der Funktionsfähigkeit, Integrität und Effektivität der Europäischen Rechtsordnung.