Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Strafrecht»Gemeinschaftspatent

Gemeinschaftspatent


Begriff und Grundlagen des Gemeinschaftspatents

Das Gemeinschaftspatent (auch als „Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ oder „EU-Patent“ bezeichnet) ist ein spezifischer Rechtsbegriff innerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes und beschreibt ein Patentrecht, das einen einheitlichen Schutz für technische Erfindungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bieten soll. Das Ziel besteht darin, eine kosteneffiziente und rechtssichere Patentierung zu ermöglichen, die für den gesamten Binnenmarkt gilt und grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeiten erleichtert.

Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen, der Anwendungsbereich, das Anmelde- und Prüfverfahren, die rechtlichen Wirkungen, die Streitverfahren sowie der aktuelle Stand und die Zukunftsperspektiven des Gemeinschaftspatents umfassend dargestellt.


Historischer Hintergrund und Entwicklung

Entstehungsgeschichte

Die Idee eines einheitlichen europäischen Patentsystems reicht bis in die 1970er-Jahre zurück und war stets ein erklärtes Ziel der europäischen Gesetzgebung, um Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit innerhalb des Binnenmarktes zu steigern. Bereits das 1973 in Kraft getretene Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) schuf mit dem sogenannten „Europäischen Patent“ eine zentrale Anmelde- und Erteilungsprozedur, führte aber zu einem Bündel nationaler Patente und nicht zu einem einheitlichen Rechtsschutz. Ein echter einheitlicher Patentschutz konnte jedoch erst Jahrzehnte später auf Basis weiterer Initiativen (insbesondere der EU-Verordnung Nr. 1257/2012) erreicht werden.

Einführung des Einheitspatentsystems

Als wesentliche Neuerung wurde das europäische Einheitspatentsystem („Unitary Patent“) durch die entsprechenden EU-Verordnungen und das „Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht“ (EPGÜ) eingerichtet. Das Gemeinschaftspatent ist damit rechtlich sowohl durch das Unionsrecht als auch durch das internationale Abkommen geprägt. Das Einheitspatentsystem verfolgt das Ziel, die Patentierung in der EU effizienter, kostengünstiger sowie rechtssicherer zu gestalten.


Rechtsgrundlagen des Gemeinschaftspatents

Verordnungen und Übereinkommen

Das Gemeinschaftspatent basiert maßgeblich auf folgenden Rechtsakten:

  • Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 zur Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes
  • Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 zur Regelung der sprachlichen Regelung für das einheitliche Patent
  • Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ; engl. Unified Patent Court Agreement, UPC) als völkerrechtliches Abkommen über eine einheitliche Gerichtsbarkeit für Patentstreitigkeiten

Diese Regelwerke schaffen den Rahmen für den Erwerb, Umfang, die Wirkung, Verwaltung und Rechtsdurchsetzung des Gemeinschaftspatents in teilnehmenden Staaten.

Verhältnis zu bestehenden Patentsystemen

Das Gemeinschaftspatent ergänzt das bestehende System des Europäischen Patents nach dem EPÜ. Während das klassische europäische Patent als ein „Patentenbündel“ in den gewählten Staaten wirksam wird, entfaltet das Gemeinschaftspatent einheitliche Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU, sofern die jeweiligen nationalen Voraussetzungen erfüllt sind.


Anwendungsbereich und Schutzumfang

Geografische Reichweite

Das Gemeinschaftspatent ist im gesamten Gebiet der am System teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten wirksam. Dies umfasst allerdings nicht automatisch sämtliche EU-Staaten, sondern nur jene, die sich der verstärkten Zusammenarbeit angeschlossen haben und das EPGÜ ratifiziert haben.

Schutzgegenstand

Gegenstand des Schutzes können sämtliche technisch definierte Erfindungen sein, die im Sinne des Art. 52 EPÜ neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind. Pflanzen, Tiere und biologische Verfahren außerhalb von mikrobiologischen Erfindungen sind grundsätzlich vom Patentschutz ausgeschlossen.

Wirkung und Durchsetzbarkeit

Das Gemeinschaftspatent gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, anderen die Herstellung, Verwendung, das Anbieten, das Inverkehrbringen und die Einfuhr der patentierten Erfindung im gesamten Geltungsbereich zu untersagen sowie Lizenzen zu vergeben. Die Rechtsdurchsetzung erfolgt zentralisiert über das Einheitliche Patentgericht, wodurch eine einheitliche Entscheidung für alle teilnehmenden Staaten ermöglicht wird.


Anmelde- und Prüfungsverfahren

Antragstellung

Der Schutz durch das Gemeinschaftspatent wird nicht durch eine eigene Anmeldung, sondern durch die Erteilung eines europäischen Patents beim Europäischen Patentamt (EPA) begründet. Nach erfolgreichem Prüfungsverfahren kann der Patentanmelder für bestimmte Staaten die sogenannte „einheitliche Wirkung“ beantragen.

Voraussetzungen und Fristen

Voraussetzung ist die Erteilung eines europäischen Patents mit identischem Anspruchsumfang für alle teilnehmenden Staaten. Die Anmeldung der einheitlichen Wirkung muss innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt erfolgen.

Amtssprachen und Übersetzungen

Im Rahmen der sprachlichen Regelung genügt es, das Patent in einer der drei Verfahrenssprachen des Europäischen Patentamtes (Deutsch, Englisch oder Französisch) einzureichen. Für einen Übergangszeitraum können Übersetzungsanforderungen bestehen, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.


Rechtswirkungen und Verwaltung

Einheitlicher Schutzumfang

Mit Eintragung der „einheitlichen Wirkung“ hat das Gemeinschaftspatent in allen teilnehmenden Staaten denselben Wirkungsumfang, kann also zentral durchgesetzt, übertragen, beschränkt, widerrufen oder aufgegeben werden.

Verwaltung und Jahresgebühren

Die Verwaltung des Gemeinschaftspatents, einschließlich Erhebung und Verwaltung der jährlichen Gebühren, obliegt dem Europäischen Patentamt. Die jährlichen Aufrechterhaltungsgebühren sind für das gesamte Gebiet zentral zu entrichten, was den Verwaltungsaufwand reduziert.


Streitverfahren und Durchsetzung

Einheitliches Patentgericht (UPC)

Patentstreitigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftspatent werden zentralisiert von dem Einheitlichen Patentgericht entschieden. Dies umfasst Nichtigkeits-, Verletzungs- und Lizenzverfahren. Entscheidungen wirken einheitlich für alle verbundenen Staaten und führen zur einheitlichen Aufhebung oder Durchsetzung des Patents.

Klagebefugnis und Rechtsmittel

Klagebefugt sind grundsätzlich der Patentinhaber sowie Verletzte ihrer Schutzrechte. Gegen Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts sind Rechtsmittel zu den vorgesehenen Beschwerdekammern und zum Gerichtshof der Europäischen Union möglich.


Vorteile und Herausforderungen

Vorteile

  • Rechtsvereinheitlichung: Einheitliche Durchsetzung und Schutzwirkung in mehreren EU-Staaten
  • Kostenersparnis: Zentralisierung von Anmeldung, Pflege und Streitbeilegung
  • Rechtsklarheit: Vermeidung widersprüchlicher Rechtslagen und Urteile in einzelnen Ländern

Herausforderungen

  • Begrenzte geografische Abdeckung: Staaten außerhalb der verstärkten Zusammenarbeit können nicht erfasst werden
  • Sprachregelungen: Übergangsweise Übersetzungsanforderungen
  • Abgrenzung zum klassischen EPÜ-Patent: Wahlrecht zwischen Bündelpatent und Gemeinschaftspatent

Aktueller Rechtsstand und Zukunftsentwicklung

Am 1. Juni 2023 startete das Einheitspatentsystem offiziell, als das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht in Kraft trat. Bereits eine Vielzahl von EU-Mitgliedstaaten ist dem System beigetreten, weitere Beitritte sind möglich. Das Gemeinschaftspatent stellt damit einen bedeutenden Fortschritt auf dem Weg zu einem vollständig harmonisierten Patentschutz im europäischen Binnenmarkt dar. Die Weiterentwicklung betrifft insbesondere die Einbindung aller EU-Mitgliedstaaten und die fortlaufende Anpassung der Durchführungsverordnungen.


Literatur und weiterführende Informationen

  • Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012, Nr. 1260/2012
  • Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ)
  • Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)
  • Amtliche Informationsseiten des Europäischen Patentamtes (EPA)
  • Amtliche Informationsseiten der Europäischen Kommission

Das Gemeinschaftspatent bildet einen elementaren Baustein im europäischen Innovationssystem und bietet einen modernen, effizienten und grenzüberschreitend durchsetzbaren Patentschutz, dessen rechtliche Bedeutung für den Wissens- und Wirtschaftsstandort Europa weiter ansteigen wird.

Häufig gestellte Fragen

Wie erfolgt die gerichtliche Durchsetzung von Rechten aus einem Gemeinschaftspatent?

Die gerichtliche Durchsetzung der Rechte aus einem Gemeinschaftspatent findet zentral vor speziell bestimmten Gerichten statt, die für die Streitigkeiten hinsichtlich Verletzung und Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftspatents zuständig sind. Maßgeblich hierfür ist das Einheitliche Patentgericht (UPC – Unified Patent Court), welches nach dem Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht (EPGÜ) eingerichtet wurde. Klagen wegen Patentverletzung oder Nichtigkeitsklagen können vor den Lokalkammern oder Zentralkammern des UPC eingebracht werden, wobei die Zuständigkeit sich nach dem Sitz der Beklagten oder dem Ort der Verletzung richtet. Die Entscheidungen des UPC sind in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wirksam, was dazu führt, dass beispielsweise eine einstweilige Verfügung oder ein vollstreckbares Urteil wegen Patentverletzung in mehreren europäischen Ländern gleichzeitig umgesetzt werden kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Berufung an die Berufungskammer des Einheitlichen Patentgerichts. Nationale Gerichte hingegen sind für diese Fälle nicht mehr zuständig, es sei denn, es handelt sich um Sachverhalte, die außerhalb des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftspatents liegen oder diese entstehen während des Übergangszeitraums.

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Übertragung eines Gemeinschaftspatents erfüllt sein?

Die Übertragung eines Gemeinschaftspatents regelt sich nach den Vorgaben des Einheitspatentsystems sowie des zugrundeliegenden materiellen Rechts. Ein Gemeinschaftspatent kann grundsätzlich sowohl vollständig als auch teilweise auf Dritte übertragen werden. Rechtlich erforderlich ist dazu ein wirksamer Übertragungsvertrag, der schriftlich abzufassen ist, um formalen Anforderungen zu genügen. Für die Wirksamkeit gegenüber Dritten bedarf die Übertragung der Eintragung ins europäische Patentregister beim Europäischen Patentamt (EPA). Erst mit Eintragung erlangt der Erwerber die Rechtsstellung eines Patentinhabers mit allen daran geknüpften Rechten und Pflichten. Die Übertragung ist im gesamten Territorium der teilnehmenden Mitgliedstaaten wirksam, weshalb länderbezogene Übertragungen ausgeschlossen sind. Zudem kann das Gemeinschaftspatent Gegenstand von Sicherungsrechten wie Pfandrechten oder Lizenzen werden, die ebenfalls ins Register einzutragen sind.

Welche rechtlichen Schranken bestehen bei der Ausübung eines Gemeinschaftspatents?

Bei der Ausübung eines Gemeinschaftspatents gelten zahlreiche Schranken, die sich aus den einschlägigen Verordnungen und dem Übereinkommen über das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung ergeben. Insbesondere ist der Inhaber des Gemeinschaftspatents verpflichtet, sein Recht nicht missbräuchlich oder im Widerspruch zu kartellrechtlichen Vorschriften auszuüben. Er darf zum Beispiel Wettbewerber nicht aus dem Markt verdrängen, indem er die Schutzrechte willkürlich oder diskriminierend einsetzt. Weiterhin gelten gesetzliche Ausnahmeregelungen wie die Forschungsausnahme (experimentelle Benutzung) oder der sog. Bolar-Privileg (Nutzung zur Erlangung von Arzneimittelzulassungen). Im Rahmen zwingender öffentlicher Interessen können unter bestimmten Voraussetzungen Zwangslizenzen gerichtlich angeordnet werden. Die Schranken gelten einheitlich in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten und sind Bestandteil des zugehörigen materiellen Patentrechts.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Gemeinschaftspatent für nichtig erklärt werden?

Die Nichtigkeit eines Gemeinschaftspatents kann durch Klage beim Einheitlichen Patentgericht beantragt werden. Die rechtlichen Gründe hierfür entsprechen im Wesentlichen denen des europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Zu den wichtigsten Nichtigkeitsgründen zählen mangelnde Patentfähigkeit der Erfindung (fehlende Neuheit, fehlende erfinderische Tätigkeit), unzureichende Offenbarung, unzulässige Erweiterung über den ursprünglichen Offenbarungsgehalt hinaus sowie fehlende Rechtsfähigkeit oder mangelnde Berechtigung des Patentinhabers. Die Entscheidung des Gerichts bewirkt die einheitliche und rückwirkende Vernichtung des Patents mit Wirkung für alle teilnehmenden Staaten. Es ist nicht möglich, das Patent nur teilweise, also auf einzelne Staaten beschränkt, für nichtig zu erklären. Während des Verfahrens ist das EPA am Verfahren zu beteiligen, sofern es Einwände gibt, die das Patent betreffen.

Was passiert mit bestehenden nationalen Schutzrechten im Bereich eines Gemeinschaftspatents?

Mit der Eintragung eines Gemeinschaftspatents werden parallele nationale Schutzrechte in den teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht automatisch aufgehoben, können aber in Konkurrenz zueinander stehen. Allerdings ist der Patentinhaber nicht berechtigt, Ansprüche aus beiden Schutzrechten (nationale und Gemeinschaftspatente) gleichzeitig für denselben Gegenstand gegenüber demselben Verletzer geltend zu machen. In der Regel ruht das nationale Schutzrecht, soweit es sich mit dem Gemeinschaftspatent überschneidet. Die nationalen Ämter sind zudem verpflichtet, dies im jeweiligen nationalen Register zu vermerken. Der Inhaber hat jedoch weiterhin die Möglichkeit, nationale Rechte in Drittstaaten außerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftspatents zu halten. Im Falle der Teilnichtigkeit oder einer vollständigen Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents kann der Schutz durch nationale Patente fortbestehen, sofern diese unabhängig erteilt wurden und entsprechende Voraussetzungen erfüllen.

Können Zwangslizenzen am Gemeinschaftspatent erteilt werden und wie ist das Verfahren geregelt?

Die Erteilung von Zwangslizenzen an einem Gemeinschaftspatent ist juristisch möglich und wird nach den für das jeweilige Territorium geltenden Bestimmungen beurteilt. Die materiellen Voraussetzungen sind den nationalen Vorschriften der Vertragsstaaten sowie dem europäischen und internationalen Patentrecht (wie TRIPS-Abkommen) entnommen. Das Verfahren wird grundsätzlich vor dem Einheitlichen Patentgericht durchgeführt, das auch für die Entscheidung über die Bedingungen, Höhe der Lizenzgebühren und Nutzung der Zwangslizenz zuständig ist. Gründe für die Erteilung einer Zwangslizenz sind insbesondere die Nichtausübung des Patents, die Verhinderung der Nutzung im öffentlichen Interesse (zum Beispiel Gesundheitsnotstand) oder missbräuchliches Verhalten des Patentinhabers. Die Zwangslizenz wirkt einheitlich für das gesamte Gebiet, das vom Gemeinschaftspatent umfasst wird, wodurch die Lizenz auch grenzüberschreitend in allen teilnehmenden Staaten gilt.

Welche Besonderheiten bestehen bei der Rechtsnachfolge im Erbfall eines Gemeinschaftspatents?

Im Falle des Todes des Patentinhabers geht das Gemeinschaftspatent im Rahmen der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge auf die Erben über. Rechtlich maßgeblich sind die entsprechenden nationalen erbrechtlichen Vorschriften des Landes, in dem der Erbfall eintritt, da das Patentrecht diesbezüglich keine einheitliche europäische Regelung vorsieht. Der Übergang des Patents ist dem Europäischen Patentamt anzuzeigen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen – etwa Erbschein oder Testament – nachzuweisen. Erst mit Eintragung der Rechtsnachfolge ins Patentregister ist diese gegenüber Dritten wirksam. Da das Gemeinschaftspatent immer einheitlich übertragen wird, erhalten alle Erben entsprechend ihrer Erbquote ein gemeinschaftliches Miteigentum, sofern keine anderweitige Regelung zwischen den Erben erfolgt oder ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist. Lizenzen, Nutzungsrechte und Verfügungsbeschränkungen bleiben im Rahmen des Erbgangs grundsätzlich bestehen, können aber im Rahmen der Nachlassabwicklung veräußert oder beendet werden.