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Gemeinschaftsgebiet


Begriff und Definition des Gemeinschaftsgebiets

Der Begriff „Gemeinschaftsgebiet“ ist ein zentrales Rechtskonzept im europäischen Mehrwertsteuerrecht sowie in weiteren Rechtsbereichen der Europäischen Union (EU). Er bezeichnet das geographische Gebiet, innerhalb dessen die einheitlichen Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten für bestimmte Regelungsmaterien zur Anwendung kommen. Die genaue Abgrenzung des Gemeinschaftsgebiets ist insbesondere für Steuerrecht, Binnenmarktrecht sowie Zollrecht von maßgeblicher Bedeutung.

Rechtliche Grundlagen

Die maßgebliche Definition und Abgrenzung des Gemeinschaftsgebiets ergibt sich aus europäischen Rechtsakten, vor allem aus den Richtlinien und Verordnungen der EU. Im Bereich des Umsatzsteuerrechts ist insbesondere die Mehrwertsteuersystemrichtlinie maßgebend.

Art. 6 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG) definiert:

  • Das Gebiet jedes Mitgliedstaats der EU mit einigen dort ausdrücklich genannten Ausnahmen bildet grundsätzlich das Gemeinschaftsgebiet im umsatzsteuerlichen Sinne.

Verordnungen und Durchführungsmaßnahmen:

  • Verschiedene EU-Verordnungen konkretisieren oder modifizieren für einzelne Rechtsgebiete den Umfang des Gemeinschaftsgebiets.

Abgrenzung des Gemeinschaftsgebiets im Umsatzsteuerrecht

Ein- und Ausschlüsse

Das Gemeinschaftsgebiet umfasst im steuerlichen Sinne grundsätzlich die Staatsgebiete aller EU-Mitgliedstaaten. Allerdings gelten für bestimmte Gebiete Ausnahmen.

Zu den bekanntesten ausgeschlossenen Gebieten zählen:

  • Kanarische Inseln (Spanien)
  • Ceuta und Melilla (Spanien)
  • Französische Überseegebiete (Frankreich)
  • Ålandinseln (Finnland)
  • Berg Athos (Griechenland)
  • britische Überseegebiete (z. B. Gibraltar)

Diese Gebiete werden bei der Anwendung der Mehrwertsteuer wie Drittlandsgebiete behandelt, auch wenn sie staatsrechtlich zu einem EU-Mitgliedstaat gehören.

Funktion und Bedeutung für den Waren- und Dienstleistungsverkehr

Die Abgrenzung des Gemeinschaftsgebiets ist insbesondere für die Unterscheidung zwischen innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren in Drittstaaten von Bedeutung. Nur innerhalb des Gemeinschaftsgebiets kommt das System der innergemeinschaftlichen Lieferung zur Anwendung.

Bedeutung für Unternehmen

Unternehmen, die grenzüberschreitend innerhalb des Gemeinschaftsgebiets tätig sind, müssen die genaue Definition und Abgrenzung kennen, um steuerliche Pflichten, insbesondere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs und der Lieferung, korrekt zu erfüllen.

Gemeinschaftsgebiet im Unionszollrecht

Zollrechtliches Gemeinschaftsgebiet

Im Unionszollkodex (UZK; Verordnung (EU) Nr. 952/2013) ist das Zollgebiet der Union geregelt. Dieses stimmt grundsätzlich, jedoch nicht vollständig, mit dem steuerlichen Gemeinschaftsgebiet überein. Einige Territorien sind zollrechtlich Teil des Gemeinschaftsgebiets, obwohl sie steuerrechtlich ausgeschlossen sind, und umgekehrt.

Praktische Bedeutung

Die Festlegung des Gemeinschaftsgebiets im Unionszollrecht ist entscheidend für die Anwendung von Zollvorschriften, für Zollbefreiungen, Zollverfahren und Zollschuldentstehung. Sie beeinflusst den freien Warenverkehr innerhalb der EU und regelt, wo und wie Zoll formal zu erheben ist.

Sonstige Rechtsbereiche

Gemeinschaftsgebiet im Verbrauchsteuerrecht

Im Verbrauchsteuerrecht (z.B. für Tabak, Alkohol, Energie) werden für das Gemeinschaftsgebiet teilweise abweichende Definitionen verwendet, basierend auf spezifischen Bedürfnissen der Regulierung.

Gemeinschaftsgebiet im Personenverkehr und Aufenthaltsrecht

Im Rahmen des Aufenthalts- und Personenverkehrsrechts kann das Gemeinschaftsgebiet ebenfalls besondere Bedeutungen haben, etwa für die Niederlassungsfreiheit oder den Wegfall von Grenzkontrollen im Schengen-Raum.

Zusammenfassung

Das Gemeinschaftsgebiet stellt einen grundlegenden Referenzrahmen für die Anwendung von EU-Recht, insbesondere im Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrecht dar. Es definiert, auf welche Gebiete europäische Vorschriften anwendbar sind und bildet die Grundlage für die Legaldefinitionen im Binnenmarkt. Die exakte geografische und rechtliche Abgrenzung ist regelmäßig Gegenstand gesetzlicher Regelungen und Anpassungen durch Unionsrecht.

Weblinks

Hinweis: Die jeweils einschlägige Definition des Gemeinschaftsgebiets kann je nach anwendbarem Rechtsgebiet und aktueller Gesetzeslage variieren und sollte bei Zweifelsfragen stets mit Bezug auf den jeweiligen Normtext geprüft werden.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftsgebiets in einer Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig?

Für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftsgebiets ist grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes verantwortlich, vertreten durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 21 und § 18 WEG (Wohnungseigentumsgesetz). Das heißt, sämtliche Arbeiten, die zur Erhaltung, Beseitigung von Schäden oder zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes am Gemeinschaftseigentum erforderlich sind, müssen durch gemeinschaftlichen Beschluss in der Eigentümerversammlung gefasst werden. Planung, Vergabe sowie die Finanzierung solcher Maßnahmen erfolgen aus der Instandhaltungsrücklage oder durch Sonderumlagen, sofern nicht anders beschlossen. Der Verwalter kann in dringenden Fällen Sofortmaßnahmen veranlassen, benötigt für größere oder geplante Arbeiten jedoch einen entsprechenden Beschluss der Gemeinschaft. Einzelne Eigentümer sind grundsätzlich nicht berechtigt, eigenmächtig Handlungen am Gemeinschaftsgebiet vorzunehmen, es sei denn, es handelt sich um Notmaßnahmen zur Abwehr größerer Schäden.

Dürfen einzelne Wohnungseigentümer Änderungen am Gemeinschaftsgebiet vornehmen?

Nein, einzelne Eigentümer dürfen ohne vorgängigen, ordnungsgemäß gefassten Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft keine baulichen Veränderungen, Umgestaltungen oder Nutzungsänderungen am gemeinschaftlichen Eigentum vornehmen. Jede bauliche Veränderung nach § 20 WEG am Gemeinschaftsgebiet – egal ob Modernisierung, Erweiterung oder Umgestaltung – bedarf grundsätzlich eines Beschlusses der Gemeinschaft. Dabei ist zu beachten, dass Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen, in der Regel einer qualifizierten Mehrheit oder sogar der Zustimmung aller betroffenen Eigentümer bedürfen, insbesondere wenn ein Nachteil für einzelne oder mehrere Eigentümer zu erwarten ist. Ohne entsprechende Zustimmung handelt es sich um eine baurechtswidrige Handlung, die Rückbau- und Schadensersatzpflichten nach sich ziehen kann.

Wer trägt die Kosten für Maßnahmen am Gemeinschaftsgebiet?

Die Kosten für Maßnahmen am Gemeinschaftsgebiet – also für Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung oder bauliche Veränderungen – werden in der Regel von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich getragen, und zwar entsprechend ihres jeweiligen Miteigentumsanteils gemäß Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung (§ 16 WEG). Abweichungen von der Kostenverteilung sind möglich, wenn dies ausdrücklich und wirksam im Rahmen der Gemeinschaftsordnung vereinbart oder durch einen gültigen Mehrheitsbeschluss festgelegt wurde. Bei bestimmten Modernisierungen oder Luxusmaßnahmen kann die Kostenbeteiligung unter Umständen abweichend geregelt werden, sollte aber im Konsens erfolgen. Kostenverteilungskonflikte unterliegen letztlich einer gerichtlichen Überprüfung.

Kann das Gemeinschaftsgebiet durch einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft einem Sondernutzungsrecht zugewiesen werden?

Grundsätzlich kann das Gemeinschaftsgebiet über einen entsprechenden Beschluss und mit Zustimmung aller von der Regelung betroffenen Eigentümer mit einem Sondernutzungsrecht belegt werden. Die Ausgestaltung und Übertragung von Sondernutzungsrechten am Gemeinschaftseigentum richtet sich dabei in erster Linie nach der Teilungserklärung sowie der Gemeinschaftsordnung. Wesentlich ist, dass eine Einräumung oder Änderung eines Sondernutzungsrechts am Gemeinschaftseigentum eine dingliche Rechtsänderung darstellt, weshalb es der Zustimmung aller betroffenen Eigentümer, einer notariellen Beurkundung sowie der Eintragung im Grundbuch bedarf. Ohne diese Voraussetzungen entfaltet der Beschluss keine rechtliche Wirksamkeit gegenüber Dritten.

Wie wird über die Nutzung und etwaige Streitigkeiten betreffend das Gemeinschaftsgebiet entschieden?

Über die Nutzung des Gemeinschaftsgebiets sowie die Beseitigung von Streitigkeiten darüber entscheidet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die Eigentümerversammlung mittels Mehrheitsbeschluss, sofern keine ausdrücklichen Regelungen in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung getroffen wurden. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Nutzung, kann jeder Eigentümer die ordnungsgemäße Verwaltung verlangen und erforderlichenfalls ergänzende Regelungen beantragen (§ 18 WEG). Bei gravierenden Auseinandersetzungen oder wiederholten Verstößen einzelner Eigentümer gegen die Beschlusslage kann die Gemeinschaft auf Unterlassung klagen oder, in Extremfällen, Rückbau- oder Schadensersatzforderungen geltend machen. Entscheidungen der Eigentümerversammlung können gerichtlich nach § 44 WEG überprüft werden, falls sich ein Eigentümer dadurch benachteiligt sieht.

Welche Rechte und Pflichten haben die einzelnen Wohnungseigentümer bezüglich des Gemeinschaftsgebiets?

Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, das Gemeinschaftsgebiet im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und einer ordnungsgemäßen Verwaltung mitzunutzen. Er ist verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum pfleglich zu behandeln, Störungen, Beschädigungen oder Beeinträchtigungen zu unterlassen und sich an den gemeinschaftlichen Kosten gemäß seinem Miteigentum zu beteiligen. Die Rechte der Nutzung können gesetzlich, durch Teilungserklärung oder durch Hesschau-Beschlüsse eingeschränkt werden. Pflichten ergeben sich insbesondere aus der Unterstützung der gemeinschaftlichen Verwaltung, der Duldung notwendiger Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterlassen eigenmächtiger Eingriffe oder Sperrungen gemeinschaftlicher Flächen. Bei Pflichtverletzungen kann die Gemeinschaft gegen den einzelnen Eigentümer Rechtsmittel einlegen, von Abmahnung bis hin zur Entziehung des Wohnungseigentums nach § 17 WEG (im Extremfall).

Wie werden Nutzungsänderungen des Gemeinschaftsgebiets rechtlich behandelt?

Nutzungsänderungen des Gemeinschaftsgebiets bedürfen immer eines ordnungsgemäß gefassten Beschlusses der Eigentümergemeinschaft und gegebenenfalls der Zustimmung aller betroffenen oder beeinträchtigten Parteien. Jede Änderung, die über den genehmigten Gebrauch hinausgeht oder bestehende Rechte einzelner Eigentümer einschränkt, ist grundsätzlich zustimmungspflichtig. Dies gilt für Umwidmungen, Zweckwechsel (z.B. Umnutzung von Kinderspielplatz zu Parkfläche), dauerhafte Beeinträchtigungen oder exklusive Sondernutzungsrechte. Ohne wirksamen Beschluss handelt es sich um eine rechtswidrige Nutzungsänderung mit Anspruch auf Unterlassung, Rückgängigmachung und/oder Schadensersatz durch die davon beeinträchtigten Eigentümer.