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Gemeinnützige Sammlung von Abfällen


Gemeinnützige Sammlung von Abfällen: Rechtliche Definition und Rahmenbedingungen

Begriff und rechtliche Einordnung

Die gemeinnützige Sammlung von Abfällen bezeichnet nach deutschem Abfallrecht die organisierte, meist dauerhafte Sammlung von Wertstoffen oder Abfällen, die im öffentlichen Interesse zur Förderung mildtätiger oder gemeinnütziger Zwecke durchgeführt wird. Sie ist insbesondere im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt und grenzt sich sowohl von gewerblichen Sammlungen als auch von kommunalen Entsorgungsaktivitäten ab. Gemeinnützige Sammlungen erfolgen zumeist durch anerkannte Organisationen und dienen oft der Förderung wohltätiger Projekte, was ihnen einen besonderen rechtlichen Status verleiht.

Gesetzliche Grundlagen und Abgrenzungen

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bildet die zentrale Rechtsgrundlage für sämtliche Arten der Abfallsammlung und -verwertung in Deutschland. Die gemeinnützige Sammlung wird dabei insbesondere in § 3 Abs. 18 und § 17 Abs. 2 KrWG erwähnt. Danach sind Sammlungen von Abfällen oder Wertstoffen als gemeinnützig einzuordnen, wenn sie zur Förderung anerkannter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) erfolgen.

Abgabenordnung (AO)

Die Definition des Begriffs „gemeinnütziger Zweck“ ergibt sich maßgeblich aus den §§ 51 bis 68 AO. Diese stellen klar, dass ausschließlich Organisationen, die nach der AO als steuerbegünstigt anerkannt sind, gemeinnützige Sammlungen im Sinne des KrWG durchführen dürfen. Dies erfordert eine förmliche Anerkennung der entsprechenden Organisation durch das zuständige Finanzamt.

Unterschied zu gewerblichen Sammlungen

Im Gegensatz zur gewerblichen Sammlung, die auf Gewinnerzielung und wirtschaftliche Interessen abzielt, steht bei der gemeinnützigen Sammlung die Förderung des Gemeinwohls im Vordergrund. Die gewerbliche Sammlung unterliegt strengeren Anzeige- und Genehmigungspflichten und ist stärker reguliert, um Ziele der Abfallhierarchie sowie die Interessen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu schützen.

Anzeige- und Genehmigungspflichten

Anzeigeverfahren gemäß KrWG

Nach § 18 KrWG ist jede geplante gemeinnützige Sammlung spätestens drei Monate vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige hat genaue Angaben zu Art, Umfang, Dauer und Ziel der Sammlung sowie zu den jeweiligen Nachweisen der Gemeinnützigkeit zu enthalten.

Untersagungstatbestände

Die zuständige Behörde kann eine gemeinnützige Sammlung gemäß § 18 Abs. 5 KrWG untersagen, wenn

  • die öffentliche Entsorgung durch die Sammlung beeinträchtigt wird,
  • andere Belange des öffentlichen Interesses berührt werden,
  • die Sammlung nicht nachweislich dem Gemeinwohl dient,
  • oder Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der gesammelten Abfälle vorliegen.

Somit dient die Sammlung nicht nur gemeinnützigen, sondern auch abfallwirtschaftlichen Ordnungszwecken.

Rechte und Pflichten gemeinnütziger Sammler

Nachweis der Gemeinnützigkeit

Organisationen müssen ihre Gemeinnützigkeit gegenüber den Behörden nachweisen, in der Regel durch Vorlage des aktuellen Freistellungsbescheids des Finanzamts (§ 52 ff. AO).

Trennungsgebot und Vermarktung

Gesammelte Abfälle müssen getrennt von anderen Sammelströmen und so transportiert werden, dass eine nicht zulässige Vermischung mit gewerblichen Sammlungen ausgeschlossen ist. Die Erlöse aus der Vermarktung dürfen ausschließlich den förderungswürdigen Zwecken der Organisation zugutekommen.

Informationspflichten

Bei Durchführung der Sammlung müssen Sammlungsorganisationen ihre Gemeinnützigkeit und die Zwecke der Sammlung für die Öffentlichkeit klar erkennbar machen (§ 18 Abs. 2 KrWG). Dazu zählen deutlich sichtbare Hinweise auf Sammelcontainern oder Informationsmaterialien.

Typische Formen und Beispiele gemeinnütziger Sammlungen

Altkleidersammlungen

Einer der häufigsten Anwendungsfälle ist die Sammlung von Altkleidern, Schuhen oder Textilien durch Wohlfahrtsverbände, Kirchen oder andere anerkannte gemeinnützige Träger.

Sammlung von Altmetallen und Altpapier

Auch die Sammlung und Weiterverwertung von Altmetallen oder Altpapier werden oft von gemeinnützigen Organisationen durchgeführt, beispielsweise zur Finanzierung sozialer Projekte.

Sondersammlungen

Zudem existieren speziell auf bestimmte Stoffgruppen ausgerichtete gemeinnützige Sammlungen, etwa für elektronische Altgeräte, Brillen oder Bücher, sofern der Erlös gemeinnützigen Zwecken zufließt.

Verhältnis zu öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern

Vorrang des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems

Nach § 17 KrWG haben öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger grundsätzlich die Pflicht zur Abfallentsorgung. Gemeinnützige Sammlungen stellen hiervon eine Ausnahme dar, sofern sie die Anforderungen nach § 18 KrWG erfüllen und nicht die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Systems gefährden.

Anforderungen an die Zusammenarbeit

Für das Verhältnis zwischen gemeinnützigen Sammlern und Entsorgungsträgern existiert eine Kooperationspflicht, um Konflikte um Sammelgebiete und Wertstoffströme zu vermeiden. Gegebenenfalls können Vereinbarungen zur gemeinsamen Nutzung von Sammelkapazitäten getroffen werden.

Sanktionen und Rechtsfolgen bei Verstößen

Untersagung und Rücknahme

Werden Sammlungen ohne Anzeige oder entgegen behördlicher Vorgaben durchgeführt, kann die Sammlung untersagt oder bereits erteilte Gestattungen zurückgenommen werden (§ 18 Abs. 5 KrWG).

Bußgelder und Strafvorschriften

Verstöße gegen die Vorschriften des KrWG können sowohl mit Bußgeldern als auch mit strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden (§§ 69, 69a KrWG).

Bedeutung im Umwelt- und Gemeinwohlkontext

Die gemeinnützige Sammlung trägt erheblich zur Ressourcenschonung und zur Förderung sozialer und wohltätiger Projekte bei. Durch die Rückführung von Wertstoffen in den Recyclingkreislauf und die Unterstützung gemeinnütziger Projekte wird ein doppelter Nutzen erzielt: Umweltentlastung und soziales Engagement.


Zusammenfassung:
Die gemeinnützige Sammlung von Abfällen ist rechtlich klar geregelt und setzt die Anerkennung durch die Abgabenordnung sowie die Einhaltung strikter Anzeige- und Nachweispflichten voraus. Sie unterscheidet sich wesentlich von gewerblichen und kommunalen Sammlungen, indem sie dem Gemeinwohl dient und einer eigenen Regulierung unterliegt. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist für die Rechtssicherheit und Akzeptanz solcher Sammlungen unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen Organisationen erfüllen, um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen durchführen zu dürfen?

Organisationen, die eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen durchführen möchten, müssen eine Vielzahl rechtlicher Anforderungen erfüllen. Zunächst ist entscheidend, dass die Organisation als gemeinnützig anerkannt ist, was die Vorlage eines Freistellungsbescheids vom zuständigen Finanzamt erfordert. Nach § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) müssen Sammlungen bei der zuständigen Behörde (meist die untere Abfallbehörde) mindestens drei Monate vor Beginn schriftlich angezeigt werden, wobei sämtliche Angaben zur Art, Menge, Zeitraum und Verbleib des Abfalls sowie zur beabsichtigten Verwendung der Sammlungserlöse zu machen sind. Die Durchführung darf erst aufgenommen werden, wenn die Sammlung nicht untersagt worden ist (§ 18 Abs. 5 KrWG). Darüber hinaus müssen die sammelnden Organisationen sicherstellen, dass die erfassten Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden (§ 7 KrWG). Werden zum Beispiel Elektroaltgeräte oder gefährliche Abfälle gesammelt, müssen zusätzliche gesetzlichen Anforderungen, wie zum Beispiel die Anzeige nach ElektroG, beachtet werden. Verstöße gegen diese Anzeige- und Sorgfaltspflichten können mit Bußgeldern geahndet werden (§ 69 KrWG).

Sind gemeinnützige Sammlungen grundsätzlich genehmigungspflichtig oder genügt eine Anzeige?

Nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind gemeinnützige Sammlungen grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig, sondern anzeigepflichtig (§ 18 Abs. 1 KrWG). Das bedeutet, dass die beabsichtigte Sammlung der zuständigen Behörde rechtzeitig, mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn, schriftlich angezeigt werden muss. In Ausnahmefällen kann die Behörde jedoch die Sammlung untersagen, wenn etwa der Schutz des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Abfallentsorgung, beeinträchtigt ist (§ 18 Abs. 5 KrWG). Die Anzeige muss detaillierte Informationen zur geplanten Sammlung enthalten, einschließlich Angaben über die Sammelart, beteiligte Akteure, die zu sammelnden Abfälle, den voraussichtlichen Mengenanfall und die geplante Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle. Bei bestimmten Abfallarten können jedoch ergänzende Genehmigungs- oder Anzeigeanforderungen greifen, etwa nach dem ElektroG (Elektro- und Elektronikgerätegesetz) oder hinsichtlich des Transports gefährlicher Abfälle gemäß Nachweisverordnung (NachwV).

Welche Dokumentations- und Nachweispflichten bestehen für die Durchführung gemeinnütziger Abfallsammlungen?

Organisationen, die gemeinnützige Sammlungen von Abfällen durchführen, sind nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, ihre Tätigkeit umfassend zu dokumentieren. Nach § 18 Abs. 2 KrWG müssen insbesondere genaue Angaben zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gesammelten Abfälle gemacht und der Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Bei gefährlichen Abfällen gelten zusätzliche Anforderungen gem. Nachweisverordnung (NachwV), einschließlich der Pflicht zur Führung von Übernahmescheinen und Begleitscheinen. Darüber hinaus müssen Informationen über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder Beseitigung der Abfälle lückenlos nachgewiesen werden. Die Unterlagen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Werden diese Dokumentations- und Nachweispflichten nicht erfüllt, können Bußgelder verhängt sowie die Sammlung untersagt werden (§§ 69, 62 KrWG).

Unter welchen Umständen kann die zuständige Behörde eine gemeinnützige Sammlung untersagen?

Die zuständige Abfallbehörde kann eine gemeinnützige Sammlung ganz oder teilweise untersagen, wenn durch die Sammlung das Wohl der Allgemeinheit gefährdet wird (§ 18 Abs. 5 KrWG). Die häufigsten Untersagungsgründe sind die drohende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Entsorgung und die Sorge, dass Abfälle nicht ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Außerdem setzt die Untersagung voraus, dass die Sammlung gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, wie beispielsweise Bestimmungen des Umwelt-, Straßen- oder Wettbewerbsrechts. Auch Zweifel an der Gemeinnützigkeit der sammelnden Organisation, insbesondere bei kommerzieller Vermarktung ohne entsprechende Verwendung der Erlöse, können zur Untersagung führen. Die Entscheidung über die Untersagung muss gegenüber der Organisation rechtzeitig vor Sammlungsbeginn erfolgen, anderenfalls darf die Sammlung wie angezeigt durchgeführt werden.

Gibt es spezifische Haftungsrisiken und Bußgeldtatbestände für Organisatoren gemeinnütziger Abfallsammlungen?

Ja, für Organisatoren gemeinnütziger Abfallsammlungen bestehen spezifische Haftungsrisiken und Bußgeldtatbestände. Wer beispielsweise die Anzeigepflicht missachtet (§ 18 KrWG), Abfälle nicht ordnungsgemäß erfasst, transportiert oder verwertet (§§ 28, 62 KrWG), oder gegen die Dokumentationspflichten (§ 50 KrWG, NachwV) verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann (§ 69 KrWG). Kommt es zu illegaler Vermengung gefährlicher Abfälle oder unsachgemäßem Umgang, drohen zudem zivilrechtliche und strafrechtliche Haftungsfolgen, insbesondere bei Umweltschäden oder Gefährdung von Gesundheit und Eigentum Dritter. Die persönliche Haftung der Verantwortlichen entfällt in der Regel nicht, auch nicht im gemeinnützigen Kontext. Es ist daher unabdingbar, dass sämtliche gesetzlichen Pflichten eingehalten und alle Beteiligten ausreichend unterwiesen werden.

Welche Rolle spielt das Wettbewerbsrecht bei gemeinnützigen Abfallsammlungen?

Das Wettbewerbsrecht spielt auch bei gemeinnützigen Abfallsammlungen eine bedeutende Rolle. Gemäß §§ 3, 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dürfen gemeinnützige Organisationen durch ihre Sammlungstätigkeit den Wettbewerb gegenüber gewerblichen Sammlern oder dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht unzulässig beeinträchtigen. Besonders relevant wird dies, wenn eine Gemeinnützige Sammlung de facto als gewerbliche Sammlung betrieben wird oder Erlöse nicht überwiegend gemeinnützigen Zwecken zufließen. Die Transparenzpflichten, wie zum Beispiel das ordnungsgemäße Kennzeichnen der Sammlung als gemeinnützig sowie die Offenlegung der Verwendung der Erlöse, sind daher rechtlich wesentlich. Bei Verletzung dieser Pflichten können Wettbewerber oder die zuständige Behörde rechtliche Schritte einleiten oder die Untersagung der Sammlung veranlassen.

Ist eine Zusammenarbeit mit gewerblichen Unternehmen im Rahmen einer gemeinnützigen Abfallsammlung zulässig und welche rechtlichen Anforderungen gelten in diesem Kontext?

Eine Zusammenarbeit zwischen gemeinnützigen Organisationen und gewerblichen Unternehmen bei der Durchführung von Abfallsammlungen ist rechtlich zulässig, sofern dabei die Voraussetzungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die Abgrenzung zwischen gemeinnütziger und gewerblicher Sammlung klar eingehalten werden. Die Organisation muss dabei sicherstellen, dass die gesammelten Erlöse vorrangig dem satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck zufließen und die Beteiligung des gewerblichen Partners die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet. Zudem ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachten, wonach eine unzulässige Vortäuschung der Gemeinnützigkeit („Trittbrettfahren“) vorliegt, wenn das gewerbliche Unternehmen die Sammlung prägt und die gemeinnützige Organisation nur als formale Trägerin auftritt. In den Anzeigen an die Behörde sind insbesondere Art und Umfang der Zusammenarbeit offenzulegen. Auch gewerbliche Partner müssen die abfallrechtlichen Vorschriften hinsichtlich Sammlung, Transport, Verwertung und Nachweisführung erfüllen. Ein Verstoß kann zur Untersagung der Sammlung und empfindlichen Bußgeldern führen.