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Gemeingefährlichkeit


Begriff und Bedeutung der Gemeingefährlichkeit

Der Begriff der Gemeingefährlichkeit nimmt eine zentrale Stellung im deutschen Recht ein. Er bezeichnet abstrakte Gefahrenlagen, von denen erhebliche Risiken für eine unbestimmte Vielzahl von Menschen, Sachen oder Rechtsgütern ausgehen. Gemeingefährliche Handlungen oder Zustände werden in verschiedenen Rechtsgebieten, insbesondere im Strafrecht sowie im Polizeirecht und Zivilrecht, ausdrücklich erwähnt. Die Eingrenzung und Definition der Gemeingefährlichkeit variiert dabei jeweils mit dem normativen Regelungszusammenhang.

Etymologie und Entwicklung

Die Bezeichnung „gemeingefährlich“ leitet sich vom lateinischen Wort communitas (Gemeinschaft) und periculum (Gefahr) ab. Bereits im 19. Jahrhundert wurde der Begriff im deutschsprachigen Rechtsraum verwendet, um Akte oder Umstände zu beschreiben, die nicht lediglich individuelle, sondern kollektive Risiken erzeugen.


Gemeingefährlichkeit im Strafrecht

Legaldefinition

Im Strafrecht ist die Gemeingefährlichkeit tatbestandliches Merkmal zahlreicher Delikte. Gemeingefährlich sind typischerweise Verhaltensweisen oder Mittel, deren Schadenspotential sich erfahrungsgemäß nicht auf einzelne feststehende Objekte oder Personen begrenzen lässt, sondern die Allgemeinheit bedrohen.

Gesetzliche Regelungen

Zentrale Vorschriften im Strafgesetzbuch (StGB), welche die Gemeingefährlichkeit als Tatbestandsmerkmal enthalten, sind unter anderem:

  • § 306 StGB – Brandstiftung: „Wer fremde Gebäude, […] in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird bestraft. Die Straftat ist als gemeingefährlich eingestuft, da sich das Feuer unkontrolliert ausbreiten kann.“
  • § 308 StGB – Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
  • § 309 StGB – Herbeiführen einer Überschwemmung

Diese Vorschriften verlangen, dass die Tat nicht nur einzelne Rechtsgüter, sondern potenziell viele Personen oder umfangreiche Sachwerte gefährdet.

Rechtsdogmatische Einordnung

Die Gemeingefahr ist von der Individualgefahr abzugrenzen. Während letztere auf die Gefahr für spezifische Personen oder Sachen begrenzt bleibt, zeichnet sich die Gemeingefahr durch einen unbestimmten Kreis potentiell Betroffener aus.

Beispiele gemeingefährlicher Handlungen:

  • Brandstiftung in Mehrfamilienhäusern oder öffentlichen Gebäuden
  • Freisetzen giftiger oder radioaktiver Stoffe in der Öffentlichkeit
  • Herbeiführen von Explosionen oder Überschwemmungen

Strafzumessung und Bedeutung bei der Beurteilung

Gemeingefährliche Taten werden in der Regel mit höheren Strafen geahndet. Der Grund hierfür liegt im erhöhten Risiko für die Allgemeinheit und dem gesteigerten Unrechtsgehalt der Tat. Das Merkmal der Gemeingefährlichkeit wirkt oftmals strafschärfend.


Gemeingefährlichkeit im Polizeirecht und Ordnungsrecht

Bedeutung im Gefahrenabwehrrecht

Im Gefahrenabwehrrecht, vor allem bei polizeilichen Maßnahmen und der Gefahrenbegriffslehre, spielt die Gemeingefährlichkeit eine fundamentale Rolle. Die Polizei ist befugt, Maßnahmen dann zu ergreifen, wenn eine sogenannte „konkrete Gefahr“ für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht. Eine Sonderform hiervon stellt die Gemeingefahr dar.

Definition im Sinne der Polizei- und Ordnungsgesetze: Eine Gemeingefahr liegt vor, wenn die Situation die Möglichkeit eines Schadenseintritts für eine Vielzahl von Menschen oder Sachen umfasst und der Schadenseintritt nicht ausreichend bestimmbar und dadurch nicht beherrschbar ist.

Rechtsfolgen und behördliche Maßnahmen

Die Feststellung einer Gemeingefahr berechtigt die Ordnungsbehörden und Polizei zu weitreichenden Eingriffen, beispielsweise:

  • Räumung von Gebäuden
  • Evakuierung ganzer Stadtteile
  • Anordnung zur Gefahrenabwehr (z. B. Sperrung von Straßen)

Das Vorliegen einer Gemeingefahr löst zudem häufig eine Zuständigkeitserweiterung der Behörden aus und begründet Eingriffe in Grundrechte, etwa auf Freiheit der Person oder Unverletzlichkeit der Wohnung.


Gemeingefährlichkeit im Zivilrecht

Haftungsrechtliche Bedeutung

Im Zivilrecht hat die Gemeingefährlichkeit insbesondere im Haftungsrecht sowie im Bereich der Gefährdungshaftung Bedeutung. Die Haftung für gemeingefährliche Handlungen setzt nicht zwingend ein Verschulden voraus, sondern kann sich schon aus dem Vorliegen einer erhöhten Gefahrenquelle ergeben (z. B. Betrieb von Kraftfahrzeugen, § 7 StVG).

Beispiele:

  • Halter eines gefährlichen Tieres haften nach § 833 BGB für Schäden, die durch ihr Tier angerichtet werden, unabhängig vom Verschulden.
  • Betreiber gefährlicher Anlagen (wie Chemiewerken oder Stromnetzen) unterliegen einer erweiterten Haftung.

Gemeingefährlichkeit: Typische Erscheinungsformen

Gemeingefährliche Mittel und Handlungen

Zu den gemeingefährlichen Mitteln zählen nach herrschender Rechtsprechung:

  • Feuer
  • Sprengstoffe und explosive Stoffe
  • Giftige Gase und Chemikalien
  • Strahlenquellen (radioaktive Stoffe)
  • Biologische Agenzien (z. B. Bakterien, Viren)

Gemeingefährliche Handlungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie der Kontrolle des Täters entzogen sind und eine Verallgemeinerung des Schadenseintritts zur Folge haben.


Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Unterschied zu Gefahr und erhöhtem Risiko

Nicht jede Gefahr ist gemeingefährlich. Die Abgrenzung erfolgt stets anhand des potentiellen Kreises der Geschädigten und der Unbeherrschbarkeit der Schadenslage.

Gemeingefahr vs. Einzelgefahr

Während die Gemeingefahr zahlreiche unbestimmte Rechtsgüter betrifft, ist die Einzelgefahr auf konkret bestimmbare Personen oder Sachen beschränkt und daher mit weniger weitreichenden Mitteln zu begegnen.


Bedeutung der Gemeingefährlichkeit in der Praxis

Gemeingefährliche Zustände oder Handlungen sind regelmäßig Auslöser für:

  • Strafverfolgung: Erhöhte Strafandrohung, intensivere Ermittlungsmaßnahmen
  • Gefahrenabwehr: Sofortiges polizeiliches Handeln, Evakuierungen, Absperrungen
  • Zivilrechtliche Haftungsansprüche: Weitreichende Haftungstatbestände auch ohne Verschulden

Zusammenfassung

Die Gemeingefährlichkeit stellt einen rechtsübergreifenden Begriff dar, der sowohl im Strafrecht als auch im Gefahrenabwehrrecht und Zivilrecht eine elementare Rolle spielt. Sie kennzeichnet Situationen oder Handlungen, bei denen durch unkontrollierbare Effekte eine erhebliche Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Menschen, Sachen oder Rechtsgütern entsteht. Die rechtliche Bewertung und die hiermit verbundenen Maßnahmen differieren je nach Anwendungsbereich, jedoch ist die übergreifende Funktion klar: Schutz der Allgemeinheit vor außergewöhnlich hohen, nicht vorhersehbaren Risiken.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird im deutschen Strafrecht die Gemeingefährlichkeit im Tatbestand geprüft?

Bei der Prüfung der Gemeingefährlichkeit im Strafrecht ist entscheidend, ob die Tat nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften eine Gefährdung für eine unbestimmte Vielzahl von Menschen oder Sachen hervorruft. Die Beurteilung erfolgt anhand objektiver Kriterien. Zunächst muss festgestellt werden, ob durch die Handlung eine konkrete Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder bedeutende Sachwerte mehrerer Menschen besteht. Insbesondere wird darauf abgestellt, ob die Art der Tatausführung typischerweise geeignet ist, eine Vielzahl von Rechtsgütern zu gefährden, ohne dass der Täter diese im Einzelnen beherrschen oder steuern kann. Für den Nachweis der Gemeingefährlichkeit reicht es in der Regel aus, dass der Täter die Gefahrenquelle in einer Weise freisetzt, dass die Auswirkungen sich unabhängig von seinem weiteren Willen realisieren können. Klassische Beispiele sind Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB), Explosionsverursachung (§ 308 StGB) oder die vorsätzliche Herbeiführung einer Überschwemmung (§ 313 StGB), da diese Handlungen typischerweise gemeingefährliche Folgen haben können. Im Rahmen des subjektiven Tatbestands wird regelmäßig – abhängig vom jeweiligen Straftatbestand – zumindest bedingter Vorsatz vorausgesetzt. Die Prüfung erfolgt letztlich immer anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls.

Welche Rolle spielt die Gemeingefährlichkeit bei der Strafzumessung?

Die Gemeingefährlichkeit einer Tat hat erheblichen Einfluss auf die Strafzumessung, weil sie regelmäßig ein erhöhtes Unrecht indiziert. Liegt in einer Handlung eine besondere Gemeingefahr, wird dies strafschärfend berücksichtigt, da die Tat nicht nur einzelne Personen, sondern eine Vielzahl unbestimmter Dritter in Gefahr bringt. Das Strafgesetz sieht für gemeingefährliche Delikte häufig höhere Strafrahmen vor, um der potenziellen Tragweite der Gefahr Rechnung zu tragen. Darüber hinaus kann die Feststellung einer Gemeingefährlichkeit auch Einfluss auf Entscheidungen im Rahmen der Sicherheitsverwahrung haben, weil gemeingefährliche Täter als eine erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit angesehen werden. Die Gerichte berücksichtigen die Gemeingefährlichkeit daher sowohl bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens als auch bei vorbeugenden Maßnahmen zum Schutz der Öffentlichkeit.

Wie grenzt sich die Gemeingefahr von der Individualgefahr ab?

Die Abgrenzung zwischen Gemeingefahr und Individualgefahr ist im Strafrecht von zentraler Bedeutung. Eine Individualgefahr besteht, wenn durch eine Handlung konkret einzelne bestimmte Personen oder Objekte gefährdet werden. Eine Gemeingefahr hingegen zeichnet sich dadurch aus, dass durch die Handlung eine unbestimmte Vielzahl von Personen oder bedeutenden Sachwerten in Gefahr geraten kann – es ist also nicht mehr überschaubar, wen oder was die Gefahr letztlich treffen wird. Die Gemeingefährrlichkeit wird insbesondere dort angenommen, wo die Kontrolle über die weitere Entwicklung der Gefahr objektiv aus der Hand des Täters gelangt ist. Während Individualdelikte – etwa Körperverletzung oder Bedrohung – den Schutz einzelner Rechtsgüter verfolgen, schützen gemeingefährliche Straftatbestände die Allgemeinheit vor massenhaften Schäden.

Welche Bedeutung hat das Kriterium der Unbestimmtheit der Gefährdeten für die Annahme einer Gemeingefahr?

Das Kriterium der Unbestimmtheit der potenziell Geschädigten ist wesentliches Merkmal der Gemeingefährlichkeit im rechtlichen Sinn. Die Gefahr muss so gestaltet sein, dass nicht nur gezielt einzelne, identifizierbare Personen betroffen sein könnten, sondern eine Vielzahl von Dritten, die sich nicht übersehen oder konkret bestimmen lässt. Dieses Erfordernis rechtfertigt die besondere Schutzwürdigkeit und auch die speziellen Strafvorschriften für gemeingefährliche Taten. Der Gesetzgeber trägt durch diese Differenzierung dem Umstand Rechnung, dass die Schutzbedürftigkeit bei unbestimmter Gefährdungslage erheblich größer und die Präventionsnotwendigkeit damit erhöht ist.

Spielen Fahrlässigkeit und Vorsatz eine Rolle bei gemeingefährlichen Straftaten?

Sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln kann gemeingefährlich sein und im Gesetz entsprechend unterschiedlich geregelt werden. In vielen gemeingefährlichen Delikten ist bereits die fahrlässige Begehung strafbar, sofern durch die Sorgfaltspflichtverletzung eine Gemeingefahr erzeugt wird (etwa bei Brandstiftung nach § 306d StGB oder Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion nach § 308 Abs. 2 StGB). Die Strafandrohung ist bei vorsätzlicher Begehung zumeist deutlich höher, weil bei vorsätzlichem Handeln eine größere Verwerflichkeit angenommen wird. Die Beurteilung, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, richtet sich nach allgemeinen strafrechtlichen Regeln und den jeweiligen Tatbeständen.

Wie wird die Gemeingefährlichkeit in der Rechtsprechung konkret festgestellt?

Die Feststellung der Gemeingefährlichkeit in der Rechtsprechung erfolgt anhand einer detailgenauen Analyse des konkreten Einzelfalls. Die Gerichte prüfen dabei, ob die Tatausführung objektiv geeignet war, eine Vielzahl von Menschen oder bedeutenden Sachwerten in Gefahr zu bringen, wobei auf die durchschnittliche Situation im Zeitpunkt der Tathandlung abzustellen ist. Es wird geprüft, wie viele Menschen sich typischerweise im Gefahrenbereich aufhalten, wie stark die Gefahr einzuschätzen ist und ob die Täter Einfluss auf die Wirkweise der Gefahr hatten. Zudem wird auf bereits eingetretene Schadensfolgen, die Dimension der Gefahrensituation sowie auf Vorsichtsmaßnahmen abgestellt, die hätten getroffen werden können. Die Urteile begründen regelmäßig umfassend, warum eine Handlung als gemeingefährlich eingestuft wird, um dem Gesetzeszweck der Abschreckung und Gefahrenabwehr gerecht zu werden.