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Gelegenheitstäter


Begriff und rechtliche Einordnung des Gelegenheitstäters

Der Begriff Gelegenheitstäter bezeichnet im deutschen Strafrecht eine Person, die eine Straftat nicht aus einer kriminellen Grundhaltung oder wiederholt begeht, sondern aus einer sich bietenden Gelegenheit heraus. Das kriminelle Verhalten entsteht bei solchen Tätern meist spontan, ohne besondere Vorbereitung oder Planung. Die Tatmotivation beruht auf einer unvorhergesehenen Situation, die der Täter ausnutzt, ohne bereits im Vorfeld eine kriminelle Handlung beabsichtigt oder vorbereitet zu haben.

Ein Gelegenheitstäter unterscheidet sich damit deutlich sowohl vom Gewohnheits- beziehungsweise Wiederholungstäter als auch vom sogenannten Affekttäter. Rechtlich relevant ist diese Unterscheidung unter anderem im Rahmen der Strafzumessung, der Prognosebeurteilung sowie bei Fragen der Rückfallwahrscheinlichkeit und Präventionsentscheidungen.


Abgrenzung zu anderen Tätertypen

Gelegenheitsdelikt vs. Gewohnheitsdelikt

Während der Gelegenheitstäter typischerweise einmalig oder nur ausnahmsweise und nicht planvoll delinquiert, zeichnet sich der Gewohnheitstäter durch das wiederholte Begehen gleichartiger oder ähnlicher Straftaten aus. Diese Unterscheidung ist insbesondere für die strafrechtliche Bewertung und Bemessung der Schuld sowie der daraus resultierenden Strafen von zentraler Bedeutung.

Abgrenzung zum Affekttäter

Obgleich sowohl beim Affekttäter als auch beim Gelegenheitstäter das Handeln impulsiv erfolgt, liegt beim Affekttäter meist ein emotional hoch aufgeladener Ausnahmezustand (Affektlage) zugrunde, während der Gelegenheitstäter vielmehr durch eine objektiv gegebene Möglichkeit zur Tatbegehung motiviert wird.


Anlassbezogenheit und spontane Tatbegehung

Das Charakteristikum des Gelegenheitstäters ist die fehlende kriminelle Grundhaltung. Die Tat erfolgt aus einer sich spontan bietenden Gelegenheit und nicht infolge eines inneren Tatentschlusses oder einer gefestigten Verbrechensneigung.

Typische Fallkonstellationen sind beispielsweise:

  • Entwendung von Bargeld, das offen sichtbar liegt
  • Diebstahl aus einem unverschlossenen Fahrzeug
  • Einbruch, weil zufällig eine Türe unversperrt ist

Diese Taten sind häufig von einer geringen Vorbereitung und einer spontanen Ausnutzung der besonderen Situation gekennzeichnet.


Rechtliche Bedeutung des Begriffs „Gelegenheitstäter“

Strafzumessung

Die Einordnung einer Person als Gelegenheitstäter kann bei der Strafzumessung nach § 46 Strafgesetzbuch (StGB) Berücksichtigung finden. Das Fehlen einer erhöhten kriminellen Energie, die geringe Vorbereitung und die spontane Tatbegehung werden als strafmildernde Merkmale gewertet. Die Gerichte berücksichtigen dabei das Motiv und die Persönlichkeit des Täters sowie die konkreten Umstände der Tatbegehung.

Prävention und Rückfallgefahr

Die Bewertung als Gelegenheitstäter wirkt sich auch auf die strafrechtliche Prognose und die Kriminalprognose aus. Da eine rückfällige Begehung weniger wahrscheinlich ist, wird das Erfordernis besonderer Präventivmaßnahmen, wie beispielsweise Sicherungsverwahrung, im Regelfall als weniger gegeben angesehen. Gelegenheitstaten lassen in der Regel nicht auf eine generelle Gefährlichkeit des Täters schließen.

Relevanz im Jugendstrafrecht

Im Jugendstrafrecht nimmt die Qualifizierung als Gelegenheitstäter besonderen Einfluss. Hier kann das Gericht gemäß § 46 JGG (Jugendgerichtsgesetz) von härteren Maßnahmen absehen, wenn keine schädlichen Neigungen erkennbar sind und die Tat nur aus der besonderen Situation entstanden ist.


Gelegenheitstäter im Kontext des Strafvollzugsrechts

Auch im Rahmen des Strafvollzugs ist die Frage, ob es sich beim Verurteilten um einen Gelegenheitstäter handelt, von Bedeutung. So kann sich dies bei Vollzugslockerungen, bei der Gewährung offener Vollzugsformen oder in Bezug auf Resozialisierungsmaßnahmen auswirken. Die Annahme einer lediglich einmalig ausgenutzten Gelegenheit spricht oft für niedrigere Rückfallgefahr und begünstigt bessere soziale Prognosen.


Kriminalpolitische und sozialwissenschaftliche Aspekte

Ursachenforschung

Die Forschung untersucht, inwieweit strukturelle Bedingungen (wie unbeaufsichtigte Wertgegenstände oder mangelnde Sicherung) und soziale Umstände zur Entstehung von Gelegenheitsdelikten beitragen. Präventionsmaßnahmen zielen daher häufig darauf ab, Tatgelegenheiten aktiv zu vermindern (beispielsweise durch technische Sicherungen oder Aufklärungskampagnen).

Opferperspektive

Opfer von Gelegenheitstaten haben häufig keinen direkten Bezug zum Täter. Dies unterscheidet Gelegenheitsdelikte etwa von Beziehungstaten und beeinflusst die strafrechtliche Beurteilung von Täter-Opfer-Ausgleichsmaßnahmen.


Literatur und Rechtsprechung

Urteile der Strafgerichte und rechtswissenschaftliche Literatur behandeln die Rolle des Gelegenheitstäters regelmäßig bei Fragen der Strafzumessung, des Rückfallpotenzials sowie bei der Entwicklung kriminalpolitischer Maßnahmen. In der Praxis wird die Feststellung, ob eine Tat als Gelegenheitstat einzustufen ist, häufig auf Basis einer umfassenden Prüfung aller individuellen und situativen Tat- und Tätermerkmale vorgenommen.


Zusammenfassung und Bedeutung in der Praxis

Die Einstufung als Gelegenheitstäter besitzt erhebliche strafrechtliche und kriminalpolitische Relevanz. Sie ist von besonderer Bedeutung bei der Strafzumessung, der Gestaltung von Präventionsmaßnahmen und der Anwendung von jugendstrafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten. Die differenzierte Betrachtung trägt dazu bei, gerichtliche Entscheidungen nachvollziehbar und individuell auszurichten und ermöglicht eine ausgewogene Reaktion auf unterschiedliche Tätertypen im Strafrechtssystem.

Häufig gestellte Fragen

Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen einem Gelegenheitstäter?

Die strafrechtlichen Konsequenzen für einen Gelegenheitstäter hängen maßgeblich von der jeweiligen Straftat ab, die begangen wurde. Im deutschen Rechtssystem gibt es grundsätzlich keine Sonderregelungen, die mildernde Umstände allein aufgrund der Rolle als Gelegenheitstäter allgemein vorsehen. Maßgeblich für die strafrechtliche Bewertung sind vielmehr die jeweiligen Tatbestandsmerkmale und der Schuldumfang. Zwar kann bei der Strafzumessung gemäß § 46 StGB das Fehlen von krimineller Energie und die spontane Gelegenheit eine Rolle spielen, sie führen aber nicht zwangsläufig zu einer Strafmilderung. Das Gericht berücksichtigt bei der individuellen Strafe, ob die Tat aus einer einmaligen Gelegenheit heraus ohne geplante Vorbereitung erfolgte und der Täter beispielsweise nicht aus Habgier oder mit besonderer krimineller Energie gehandelt hat. Je nach Delikt, etwa Diebstahl, Betrug oder Körperverletzung, sind zudem individuelle Strafrahmen einzuhalten. Ein seltener Tätertyp kann beispielsweise Ersttätervorteile erhalten, bei denen auf eine Strafe zur Bewährung erkannt wird, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wird der Begriff „Gelegenheitstäter“ im deutschen Strafgesetzbuch ausdrücklich verwendet?

Nein, der Begriff „Gelegenheitstäter“ ist kein gesetzlich normierter Begriff im deutschen Strafrecht. Er ist vielmehr ein Begriff aus der kriminalistischen und kriminologischen Fachsprache, der im juristischen Schrifttum und in Gerichtsentscheidungen auftaucht, um einen bestimmten Tätertyp zu beschreiben. Das Strafgesetzbuch (StGB) sowie die meisten Nebengesetze verwenden diesen Begriff ausdrücklich nicht, sondern knüpfen an objektive und subjektive Merkmale der Straftat und an die Person des Täters für die Strafzumessung an. Gleichwohl kann das „Gelegenheitsmoment“ bei der richterlichen Beurteilung des Einzelfalls im Rahmen von § 46 StGB, der allgemeinen Strafzumessung, Bedeutung erlangen.

Hat die Tatsache, dass jemand als Gelegenheitstäter handelt, Einfluss auf das Strafmaß?

Die Tatsache, dass jemand als Gelegenheitstäter handelt, kann bei der Strafzumessung durchaus Einfluss auf das Strafmaß haben, sie stellt jedoch keinen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar. Im Rahmen der Strafzumessung prüft das Gericht die Beweggründe und das Maß der kriminellen Energie. Handlungen aus plötzlicher Gelegenheit oder Augenblicksversagen werden häufig als weniger verwerflich angesehen als vorsätzlich geplante oder aus krimineller Routine heraus begangene Delikte. Bei Ersttätern kann das Gericht beispielsweise mildernde Umstände heranziehen, sofern keine anderen schwerwiegenden Belastungen vorliegen, was etwa zu einer Bewährungsstrafe führen kann. Eine zwingende Strafmilderung allein aufgrund der Gelegenheitsmotivation existiert jedoch nicht.

Wird ein Gelegenheitstäter im Wiederholungsfall härter bestraft?

Im Wiederholungsfall ist der Täter kein reiner Gelegenheitstäter mehr, sondern wird häufig als Wiederholungstäter oder „Gewohnheitstäter“ betrachtet. Hier wird das Gericht die erneute oder wiederholte Deliktsbegehung als strafverschärfend werten. Die einmalige Gelegenheitslage kann bei juristischer Betrachtung bei erstmaliger Tatbegehung strafmildernd sein, verliert aber beim zweiten oder mehrfachen Vorkommen ihre Bedeutung. Die Gerichte prüfen in solchen Fällen, ob der Beschuldigte eine Tatneigung oder eine kriminelle Entwicklung zeigt, was sich regelmäßig negativ auf die Strafzumessung auswirkt.

Welche Rolle spielt die Motivation des Täters im Zusammenhang mit einer Gelegenheitstat?

Die Motivation des Täters ist für die rechtliche Behandlung einer Straftat von großer Bedeutung. Im Falle einer Gelegenheitstat liegt die Motivation meist nicht in einer angelegten kriminellen Handlung oder einer längerfristigen Planung, sondern in einer spontanen oder unerwarteten Möglichkeit, eine Straftat zu begehen – typischerweise ausgelöst durch eine unverhoffte Situation oder einen äußeren Impuls. Diese Motivlage wird bei der Beurteilung der Schuld und der Strafzumessung herangezogen. Handelt jemand allein deshalb, weil sich eine günstige Gelegenheit bietet, kann das strafmildernd gewertet werden. Sollte jedoch eine andere Motivation, beispielsweise Habgier oder niedere Beweggründe hinzutreten, wird dies als strafverschärfend eingestuft.

Gibt es im Jugendstrafrecht spezielle Vorschriften für Gelegenheitstäter?

Im Jugendstrafrecht liegt der Fokus weniger auf dem Strafmaß als auf erzieherischen Maßnahmen. Zwar gibt es auch im Jugendgerichtsgesetz (JGG) keine expliziten Vorschriften für Gelegenheitstäter, jedoch wird bei der Auswahl der Reaktion auf eine Straftat die Persönlichkeit des Jugendlichen, seine Beweggründe und sein Entwicklungsstand besonders berücksichtigt. Bei erstmaligen Delikten aus einer Gelegenheit heraus kann das Gericht von Erziehungsmaßregeln bis hin zu Zuchtmitteln oder Geldauflagen flexibel reagieren. Auch hier gilt: Das einmalige Nutzen einer Gelegenheit kann zu einer eher milderen Sanktion führen, insbesondere wenn keine Anzeichen für eine kriminelle Karriere vorliegen. Wiederholungstaten werden allerdings sehr ernst genommen und können verschärfte Maßnahmen nach sich ziehen.

Welche Rolle spielt die Beweisführung bei Gelegenheitstaten?

Die Beweisführung bei sogenannten Gelegenheitstaten gestaltet sich oft komplex, da eine spontane Motivation regelmäßig schwerer nachzuweisen ist als eine geplante Straftat, bei der es mögliche Indizien oder Vorbereitungsakte geben kann. Die Gerichte müssen die Umstände genau aufklären, um zu beurteilen, ob tatsächlich eine bloße Gelegenheitstat vorlag oder ob doch eine geplante Handlung gegeben war. Neben Zeugenaussagen und Spurenlage werden auch Motive, das Vorleben des Täters und dessen Verhalten vor, während und nach der Tat eingehend betrachtet. Die Einschätzung, dass es sich um eine Gelegenheitstat handelt, beeinflusst die Bewertung maßgeblich und kann – begünstigend für den Angeklagten – zu einem geringeren Strafmaß führen.