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Geld- und Wertzeichenfälschung


Begriff und Bedeutung der Geld- und Wertzeichenfälschung

Die Geld- und Wertzeichenfälschung ist eine schwere Straftat, die das Vertrauen in den Zahlungsverkehr und die Sicherheit öffentlicher Urkunden schützt. Sie umfasst die Herstellung, Verfälschung, Verbreitung oder das Inverkehrbringen von nachgemachten oder verfälschten Zahlungsmitteln sowie Wertzeichen. Sowohl in Deutschland als auch nach internationalem Recht gehört die Fälschung von Geld und Wertzeichen zu den sogenannten gemeingefährlichen Straftaten, da sie das öffentliche Vertrauen in das Währungssystem und staatliche beziehungsweise quasi-staatliche Berechtigungsnachweise erschüttert.


Rechtliche Grundlagen der Geld- und Wertzeichenfälschung

Strafrechtlicher Schutzbereich

Geld- und Wertzeichenfälschung wird im deutschen Strafrecht in den §§ 146 bis 149 Strafgesetzbuch (StGB) normiert. Der Gesetzgeber schützt damit nicht nur das staatliche Monopol zur Ausgabe von Zahlungsmitteln, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Echtheit von Geld und amtlichen Wertzeichen.

1. Fälschung von Geld (§ 146 StGB)

Unter § 146 StGB fällt das Herstellen, Verschaffen, Verwenden und Inverkehrbringen von gefälschtem oder verfälschtem Geld als echt. Dazu gehören neben dem physischen Nachmachen von Münzen und Banknoten auch das Verändern echter Gelder, sodass der Anschein eines höheren Wertes entsteht.

2. Fälschung von Wertzeichen (§ 148 StGB)

Der Begriff „Wertzeichen“ umfasst amtlich ausgegebene Zeichen mit Geldwertfunktion, wie Briefmarken, Steuer- oder Gebührenmarken. § 148 StGB regelt die Nachahmung, Verfälschung und Verbreitung von Wertzeichen analog zur Geldfälschung.

3. Vorbereitung der Fälschung (§ 149 StGB)

Bereits die Vorbereitungshandlungen (z.B. das Herstellen oder Verschaffen von Fälschungswerkzeugen) sind nach § 149 StGB unter Strafe gestellt, um das frühzeitige Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen.


Tatbestandsmerkmale und Formen der Fälschung

Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand verlangt entweder das vollständige Nachmachen (Fälschen) oder das Verändern (Verfälschen) des Originals. Entscheidend ist, dass das hergestellte oder manipulative Produkt zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignet ist.

Nachmachen

Unter Nachmachen versteht man die sachliche Vervielfältigung eines Originals ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde, sodass dieses für echt gehalten werden kann.

Verfälschen

Verfälschen bezeichnet die sichtbare, wertverändernde Manipulation eines echten Geldscheins oder Wertzeichens.

Inverkehrbringen

Die Strafbarkeit setzt zudem voraus, dass das Falschgeld oder -zeichen „in Verkehr gebracht“ wird, also tatsächlich genutzt wird, um eine andere Person über dessen Echtheit zu täuschen.

Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)

Die Sanktionierung der Geld- und Wertzeichenfälschung setzt Vorsatz voraus. Das bedeutet, dass der Täter mit Wissen und Wollen handelt, also das Bewusstsein besteht, Geld oder Wertzeichen zu fälschen oder zu verfälschen.


Abgrenzung und verwandte Straftatbestände

Unterscheidung zu anderen Delikten

Neben den §§ 146-149 StGB existieren weitere Normen, die sich mit Urkundenfälschung (§ 267 StGB), dem Verwenden von Falschgeld (§ 147 StGB) und verwandten Handlungen beschäftigen. Im Unterschied zur Geld- und Wertzeichenfälschung schützen diese Vorschriften jeweils den Rechts- oder Geschäftsverkehr und teilweise andere Rechtsgüter.

Auslandstaten und internationale Aspekte

Auch die im Ausland begangene Geldfälschung ist in Deutschland strafbar, sofern gefälschtes Geld oder Wertzeichen in Umlauf gebracht werden beziehungsweise werden sollen (§ 146 Abs. 3 StGB). Diese Regelung berücksichtigt die internationale Verflechtung des Währungsverkehrs.


Strafrahmen und Rechtsfolgen

Strafandrohung

Die Geldfälschung kann mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet werden; in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Für die Fälschung von Wertzeichen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die Vorbereitung von Fälschungen ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

Versuch und besondere Strafbarkeit

Der Versuch ist stets strafbar (§ 146 Abs. 2 StGB). Auch der bloße Besitz von Falschgeld in der Absicht, dieses weiterzugeben, erfüllt bereits einen eigenen Straftatbestand.


Historische Entwicklung und internationale Verankerung

Der strafrechtliche Schutz gegen Geldfälschung hat eine lange Geschichte. Schon im Mittelalter wurden das Nachprägen oder Verfälschen von Münzen mit hohen Strafen belegt. Die heutigen Regelungen sind Teil internationaler Vereinbarungen, etwa des Übereinkommens über die Fälschung von Zahlungsmitteln (Genfer Konvention von 1929), das gemeinsame Mindeststandards bei der Fälschungsbekämpfung setzt.


Praxisrelevanz und typische Erscheinungsformen

Moderne Fälschungsformen

Mit der Digitalisierung sind neue Fälschungsmethoden wie die Herstellung von Falschgeld mittels hochwertigen Druckern oder digitalen Bildbearbeitungsprogrammen zu beobachten. Auch der Missbrauch elektronischer Zahlungsmittel und Codes zählt zunehmend in diesen Bereich.

Bedeutung für Wirtschaft und Gesellschaft

Die Geld- und Wertzeichenfälschung führt nicht nur zu hohen wirtschaftlichen Schäden, sondern kann das Vertrauen in das Geld- und Zahlungssystem nachhaltig erschüttern. Daher ist die Bekämpfung dieser Straftat von besonderer Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsverkehrs.


Maßnahmen zur Prävention und Strafverfolgung

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

Zur Vorbeugung werden Banknoten und Wertzeichen mit Sicherheitsmerkmalen wie Wasserzeichen, Sicherheitsfäden oder speziellen Druckverfahren ausgestattet. Zudem existieren staatliche Institutionen wie die Deutsche Bundesbank und das Bundeskriminalamt, die aktiv in der Prävention und Strafverfolgung tätig sind.

Internationale Zusammenarbeit

Behörden wie Europol und Interpol koordinieren die internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung grenzüberschreitender Fälschungsdelikte. Entsprechende Abkommen und gemeinsame Ermittlungsgruppen sind dabei unerlässlich.


Literatur und weiterführende Informationen

  • Strafgesetzbuch (StGB), §§ 146-149
  • Genfer Abkommen zur Bekämpfung der Geldfälschung (1929)
  • Presseinformationen der Deutschen Bundesbank zum Thema Falschgeld
  • Publikationen und Berichte des Bundeskriminalamtes

Dieser Artikel bietet eine umfassende Übersicht über sämtliche relevanten Aspekte der Geld- und Wertzeichenfälschung unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage und ihrer praktischen Relevanz.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird Geld- und Wertzeichenfälschung strafrechtlich verfolgt?

Die strafrechtliche Verfolgung von Geld- und Wertzeichenfälschung erfolgt in Deutschland nach den §§ 146-150 Strafgesetzbuch (StGB). Dabei handelt es sich um Offizialdelikte, das heißt, die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, bereits bei bloßem Verdacht von Amts wegen zu ermitteln. Ermittlungsverfahren starten meist auf Anzeige von Geschädigten, durch Banken, staatliche Institutionen oder durch polizeiliche Kontrollen. Im Ermittlungsverfahren werden Beweismittel wie gefälschtes Geld, Druckerpresse, Computerdateien oder Druckvorlagen sichergestellt. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Erhebung der Anklage. Das Gericht prüft im Rahmen der Hauptverhandlung, ob der Tatbestand der Fälschung (Herstellung, Inverkehrbringen oder Verschaffen von Falschgeld bzw. gefälschten Wertzeichen) erfüllt ist und ob der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, wobei besonders schwere Fälle mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren geahndet werden.

Welche Tathandlungen werden unter Geld- und Wertzeichenfälschung gefasst?

Das Strafgesetzbuch unterscheidet mehrere Tathandlungen im Bereich der Geld- und Wertzeichenfälschung. Dazu gehören nicht nur das Herstellen und Inverkehrbringen von Falschgeld oder Falschwertzeichen, sondern auch das Verschaffen und Verbreiten solcher Falsifikate. Schon der bloße Besitz von Falschgeld kann strafbar sein, sofern er mit der Absicht verbunden ist, dieses in Umlauf zu bringen (§ 146 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand erfasst auch den Versuch, Falschgeld herzustellen oder in Umlauf zu setzen, wodurch bereits vorbereitende Handlungen unter Strafe gestellt werden. Zu den strafbaren Wertzeichen zählen neben Banknoten auch Briefmarken, amtliche Steuerzeichen, Marken öffentlicher Verkehrsmittel oder ähnliche Dokumente, die einen bestimmten Wert repräsentieren.

Welche Rolle spielt der Vorsatz beim Tatbestand der Fälschung?

Für eine Strafbarkeit wegen Geld- und Wertzeichenfälschung ist grundsätzlich Vorsatz erforderlich. Der Täter muss zumindest bedingt vorsätzlich handeln, das heißt, er muss erkennen und billigend in Kauf nehmen, dass durch sein Handeln Falschgeld oder gefälschte Wertzeichen hergestellt, verbreitet oder in Umlauf gebracht werden. Ein bloß fahrlässiges Verhalten reicht regelmäßig nicht aus, außer das Gesetz sieht bei bestimmten Konstellationen eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit ausdrücklich vor (§ 148 StGB). Wichtig ist die Unterscheidung, ob die Tat mit direktem Betrugsvorsatz geschieht oder lediglich Erprobungszwecken dient, etwa zur Prüfung der Echtheitssicherung – letzteres kann unter Umständen zu einer Straflosigkeit führen, sofern keine konkrete Gefährdung entsteht und kein Versuch unternommen wurde, das falsche Geld in Umlauf zu bringen.

Welche Strafen drohen bei einem Schuldspruch wegen Geld- oder Wertzeichenfälschung?

Die Strafrahmen variieren je nach Tatbestand und Schwere der Handlung. Wer Geldnoten oder Wertzeichen fälscht, sieht sich gem. § 146 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und in besonders schweren Fällen sogar mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren konfrontiert. Der Versuch sowie Beihilfehandlungen wie das Bereithalten von Fälschungswerkzeugen (§ 149 StGB) sind ebenfalls strafbewehrt. In minder schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden (§ 146 Abs. 4 StGB). Für das Umlaufbringen, Verschaffen oder Inverkehrbringen von falschem Geld beträgt die Strafandrohung bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, sofern kein besonders schwerer Fall vorliegt. Das Gericht berücksichtigt bei der Strafzumessung insbesondere das Ausmaß des Schadens, die kriminelle Energie und die Vorstrafen des Täters.

Gibt es Ausnahmen von der Strafbarkeit, etwa bei Test- oder Spielgeld?

Eine Strafbarkeit besteht grundsätzlich nur dann, wenn das hergestellte oder verbreitete Geld oder Wertzeichen geeignet ist, im Zahlungsverkehr für echt gehalten zu werden. Bei so genanntem Spielgeld oder Testnoten, die nach außen hin eindeutig als „Muster“ oder „ungültig“ gekennzeichnet sind und daher nicht zur Täuschung geeignet sind, entfällt die Strafbarkeit mangels Tatbestandsmäßigkeit. Maßgeblich ist hierbei, ob der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer getäuscht werden kann. Allerdings kann auch das Herstellen und Verwenden scheinbar ungefährlicher Reproduktionen strafbar sein, wenn sie sich von echten Wertzeichen nur schwer unterscheiden lassen oder leicht abgeändert werden können.

Wie wird mit sichergestelltem Falschgeld verfahren?

Falschgeld oder gefälschte Wertzeichen werden von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt und der Bundesbank zugeleitet. Diese übernimmt in Deutschland gemäß § 36 BBankG die weitere Aussonderung und Vernichtung des Falschgelds. Gefälschte Wertzeichen, wie etwa Briefmarken oder Fahrkarten, werden ebenfalls aus dem Verkehr gezogen und vernichtet. Im Rahmen gerichtlicher Verfahren dienen diese zunächst als Beweismittel und werden erst nach rechtskräftigem Abschluss dem amtlichen Vernichtungsverfahren zugeführt. Wer Falschgeld entdeckt oder erhält, ist gesetzlich verpflichtet, dieses unverzüglich den Behörden oder Kreditinstituten auszuhändigen und sich nicht der Strafbarkeit durch Inumlaufbringen auszusetzen.